Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3007/2007
Urteil vom 30. Juni 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______,
und dessen Ehefrau
B._______,
Moldawien,
beide vertreten durch Kathrin Stutz,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
29. März 2007 / N (…)
Revision; Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 21. Dezember 2006
(II/N […]).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Gesuchsteller, ein moldawischer Staatsangehöriger aus und mit
letztem Wohnsitz in C._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben
zufolge am 30. November 1998 und gelangte von Rumänien her
kommend am 6. Dezember 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 15.
Dezember 1998 fand (…) die Erstbefragung statt. Am 18. Dezember
1998 erfolgte die Anhörung durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute: BFM).
Anlässlich der Befragungen machte der Gesuchsteller im Wesentlichen
geltend, er sei seit 1989 ein Mitglied der D._______, 1995 sei er als
Abgeordneter ins Provinzparlament gewählt worden. In seiner
Eigenschaft als (…) sei er für (…) zuständig gewesen. So sei auch seine
Zustimmung zu Projekten verlangt worden, welche er nicht habe
unterstützen können. Da ihn seine Gegner wegen seiner Stellung nicht
direkt hätten angreifen können, hätten sie an seiner statt am (…) Juni
1998 seine Tochter entführt. Daher sei er am 22. Juni 1998 aus allen
Funktionen zurückgetreten, worauf seine Tochter freigelassen worden
sei. Als er sich am (…) August 1998 bei seinem Bruder zu Hause
aufgehalten habe, sei die Polizei erschienen und habe das Haus nach
Waffen durchsucht. Dabei sei auch der Gesuchsteller durchsucht worden,
wobei die Polizei in seiner Tasche ein Briefchen mit Drogen gefunden
habe, welches sie ihm vorher selber unbemerkt zugesteckt habe.
Daraufhin sei er sofort festgenommen, geschlagen und ins Gefängnis
verbracht worden. Am (…) November 1998 sei er in eine Anstalt überführt
worden, von wo ihm während der Arbeitsverrichtung die Flucht gelungen
sei. Später sei ihm unter Mithilfe seiner Frau und eines Bekannten die
Flucht gelungen.
Abklärungen des BFF bei den zuständigen deutschen Behörden ergaben,
dass der Gesuchsteller bereits am 9. Juni 1993 nach Deutschland
eingereist war und dort unter der Identität E._______ um Asyl
nachgesucht habe, welches Gesuch am 22. April 1994 abgelehnt wurde.
Gemäss Abklärungsergebnis stellte der Gesuchsteller am 5. März 1998 in
Deutschland einen Asylfolgeantrag und tauchte, nachdem ihm eine
Duldung erteilt wurde, am 27. November 1998 unter. Das BFF gewährte
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dem Gesuchsteller zu seiner Doppelidentität sowie seinem Aufenthalt in
Deutschland das rechtliche Gehör. Dieser bestätigte, sich 1993 in
Deutschland aufgehalten zu haben. Im Jahr 1994 sei er in die Heimat
zurückgekehrt und dort als (…) und (…) von C._______ gewählt worden.
Im Jahr 1998 sei er infolge heimatlicher Probleme wieder nach
Deutschland ausgereist. Auch in Deutschland hätten ihn seine politischen
Feinde gefunden, weshalb er sich auch dort habe verstecken müssen. Er
sei jedoch für kurze Zeit nach Moldawien zurückgekehrt, weil sich seine
Tochter in einer lebensbedrohlicher Situation befunden habe, und sei von
seiner Funktion zurückgetreten. Weitere Geschehnisse seien dem Amt
bekannt.
B.
Mit Verfügung vom 22. April 1999 stellte das BFF fest, der Gesuchsteller
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur
Begründung führte es an, dass die Vorbringen des Gesuchstellers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden. So habe er
sich nachweislich vom 5. März 1998 bis zum 27. November 1998 in
Deutschland aufgehalten, weshalb sich seine diesen Zeitraum
betreffenden Verfolgungsvorbringen als tatsachenwidrig erwiesen. Dies
betreffe namentlich seine angeblichen Schwierigkeiten im Komitee, die
Entführung der Tochter am (…) Juni 1998, die Probleme mit der Polizei
wegen der Waffensuche und des fingierten Drogenfundes sowie seine
Inhaftierung. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
C.
C.a Mit gegen diese Verfügung gerichteter, den Anforderungen an eine
Beschwerdeschrift jedoch nicht genügender Eingabe vom 9. Mai 1999
(Eingang: 11. Mai 1999), ergänzt um weitere gleichartige Eingaben vom
27. Juni 1999 und vom 14. Juli 1999, gelangte der Gesuchsteller an die
damals zuständige Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK).
C.b Auf mehrmalige Aufforderung der damals zuständigen
Instruktionsrichterin (vgl. Zwischenverfügungen vom 17. Juni 1999, vom
7. Juli 1999 und vom 17. August 1999) reichte der Gesuchsteller mit
Eingabe vom 30. August 1999 eine den vorstehend erwähnten
Voraussetzungen genügende Beschwerdeverbesserung nach.
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C.c Mit Eingabe vom 7. August 2000 ersuchte der Gesuchsteller um
Vereinigung seines Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner
nachgereisten Ehefrau (der Gesuchstellerin).
II.
D.
Die Gesuchstellerin, ebenfalls moldawische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in C._______, verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge
am 4. November 1999 und gelangte von Rumänien her kommend am
11. November 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. November 1999 fand
(…) die Erstbefragung statt. Am 18. Januar 2000 erfolgte die Anhörung
durch die kantonale Migrationsbehörde.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Gesuchstellerin im
Wesentlichen geltend, wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist
zu sein. Dieser sei in der Heimat politisch tätig gewesen, weshalb sie
nicht in Ruhe gelassen worden seien. Am (…) Juni 1998 sei ihre
gemeinsame Tochter F._______ (N […] / E-3000/2007) entführt und erst
zwei Tage später wieder freigelassen worden, nachdem ihr Mann die
Demission von seinen politischen Ämtern eingereicht habe. Daraufhin
habe ihr Mann bei der Polizei Anzeige erstattet. Später seien
Polizeibeamte zwecks Hausdurchsuchung zu ihnen nach Hause
gekommen, wobei sie ihrem Mann "etwas" ihn die Manteltasche
geschmuggelt und dies später wieder "gefunden" hätten. Hierauf sei er
des Drogenhandels beschuldigt und verhaftet worden, auch habe man
ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Sodann sei es zu weiteren
Hausdurchsuchungen, Beschimpfungen und telefonischen Drohungen
gekommen. Am (…) November 1998 hätten die vormaligen Entführer
ihrer Tochter, bei denen es sich vermutlich um Polizisten handle, erneut
versucht, ihre Tochter in ein Fahrzeug zu zerren. Nach diesem zweiten
Entführungsversuch habe ihre Tochter sie sofort angerufen. Gemeinsam
hätten sie sich zunächst für drei Tage bei ihrem Schwager versteckt
gehalten und seien hiernach aus Moldawien ausgereist.
E.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2000 stellte das BFF fest, die Gesuchstellerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
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Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFF im Wesentlichen an,
dass die Vorbringen der Gesuchstellerin den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Namentlich widerspreche
die geltend gemachte, auf das politische Engagement des Ehemannes
zugunsten der legalen D._______ zurückzuführende Verfolgung den
gesicherten Erkenntnissen des BFF, wonach die Ausübung politischer
Rechte in Moldawien garantiert sei. Demgemäss hätten sich auch die
Ausführungen des Ehemannes sowie der Tochter im Rahmen der
jeweiligen Verfahren als unglaubhaft erwiesen. Schliesslich spreche auch
der Umstand, dass die Gesuchstellerin trotz mehrmaliger Aufforderung
keinen Reisepass eingereicht und es zudem unterlassen habe, die –
angeblich zur Anzeige gebrachte – Entführung ihrer Tochter zu
dokumentieren, gegen die Glaubhaftigkeit ihres Sachvortrags.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
F.
Mit französischsprachiger Eingabe vom 21. Juli 2000 erhob die
Gesuchstellerin Beschwerde bei der ARK.
III.
G.
Am 16. August 2006 lud die ARK das BFM zur Stellungnahme zu einer
allfälligen schwerwiegenden persönlichen Notlage beider
Gesuchstellenden ein. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006
beantragte das BFM nach entsprechender Prüfung den Vollzug der
Wegweisung. Mit Schreiben vom 5. November 2006 nahmen die
Gesuchsteller zur Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 Stellung.
H.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2006 vereinigte die ARK die beiden
Verfahren der Gesuchstellenden, wies die Beschwerden vom 9. Mai 1999
respektive vom 30. August 1999 (Beschwerdeverbesserung) und vom
21. Juli 2000 sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab. Ausserdem wurden verschiedene als gefälscht
bezeichnete Beweismittel eingezogen.
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Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen aus, das BFF habe zu
Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Gesuchstellenden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten.
Namentlich könne dem Gesuchsteller seine angebliche Rückkehr nach
Moldawien im Juni 1998 entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen
nicht geglaubt werden, da aus dem Bericht des Bundesgrenzschutzamtes
hervorgehe, dass er unmittelbar nach der Ablehnung seines
Asylfolgeantrages und der Erteilung einer Duldung untergetaucht sei,
weshalb seine in dieser Zeitperiode geltend gemachten Vorbringen
unglaubhaft seien. Ausserdem seien die eingereichten Dokumente,
namentlich das Zollerklärungsformular ebenfalls nicht geeignet, seine
allfällige Rückkehr nachzuweisen, zumal solche Dokumente im
Heimatland des Gesuchstellers blanko, mit oder ohne Stempel, ohne
weiteres käuflich erworben oder anderweitig beschafft werden könnten,
weshalb der Beweiswert solcher Dokumente grundsätzlich niedrig sei.
Gegen dessen Authentizität spreche auch der Umstand, dass der
Gesuchsteller dieses an sich wertlose Formular nach der Einreise noch
ein Jahr aufbewahrt hätte, um es dann vorzulegen. Ausserdem sei nicht
ersichtlich, weshalb er dieses Papier nicht bereits mit der Beschwerde
respektive deren Verbesserung eingereicht hätte, zumal sich das
Einreichen dieses Beweismittels schon bei der Vorinstanz im
Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör zum Bericht des
Grenzschutzamtes aufgedrängt hätte. Ferner würden auch die weiteren
Beweismittel (Beschluss des Untersuchungsrichters, Vorladung und die
auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente) die Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen eher bestätigen denn beseitigen, zumal sie deutliche
Fälschungsmerkmale aufweisen würden respektive nicht geeignet seien,
die angeblich seit Juni 1998 bestandene Verfolgungssituation im
Heimatland zu belegen. Abschliessend wies die ARK darauf hin, dass
sich das Verhalten des Gesuchstellers in der Schweiz schwerlich mit
demjenigen einer angeblich verzweifelt um Schutz vor Verfolgung
nachsuchenden Person vereinbaren lasse. So habe der Gesuchsteller die
Ausreise aus der Schweiz, angeblich in einen Drittstaat, angekündigt,
diese aber von der Leistung einer "Finanzhilfe von minimum 10'000 Fr."
abhängig gemacht. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass der
Gesuchsteller am 31. Mai 2000 (offensichtlich rechtskräftig) wegen
Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt
worden sei. Schliesslich habe der Bundesrat Moldawien (ohne
Transistrien) als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von
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Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
bezeichnet. Die Wegweisung und deren Vollzug erachtete die ARK – trotz
des achtjährigen Aufenthalts - als zulässig, zumutbar und möglich.
Ebenfalls erachtete sie die Voraussetzungen für das Vorliegen der
schwerwiegenden persönlichen Notlage als nicht erfüllt, zumal weder die
wirtschaftliche Situation der Gesuchstellenden gesichert sei noch Indizien
bestünden, die auf eine enge Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art.
33 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) schliessen lassen würden.
I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2007 an das BFM
liessen die Gesuchstellenden um wiedererwägungsweise Aufhebung der
ablehnenden Asylentscheide vom 22. April 1999 (betr. den Gesuchsteller)
und vom 21. Juni 2000 (betr. die Gesuchstellerin) ersuchen.
Zur Begründung wurde – hinsichtlich der Gesuchstellenden – das
Vorliegen neuer Beweismittel geltend gemacht, welche die Verfolgung
des Gesuchstellers im Heimatstaat zu belegen vermöchten. Namentlich
handelt es sich hierbei um ein Schreiben des moldawischen Anwalts
G._______, in welchem dessen sowie die Anwesenheit des
Gesuchstellers bei einer Einvernahme des Letzteren durch die
Kreispolizei C._______ am (…) August 1998 bestätigt wird. Hieraus wird
sinngemäss der damalige Heimataufenthalt des Gesuchstellers sowie die
Glaubhaftigkeit von dessen – der genannten Einvernahme
zugrundeliegenden – Verhaftung am (…) August 1998 an der Adresse
seines Bruders abgeleitet. Weiter wurde eine vom (…) Juli 1998
datierende Police der nationalen Versicherungsgesellschaft H._______
betreffend das Grundstück des Gesuchstellers zu den Akten gereicht.
J.
Mit Verfügung vom 29. März 2007 wies das BFM das vorgenannte
"Wiedererwägungsgesuch" ab, erklärte die Verfügungen vom
22. April 1999 und vom 21. Juni 2000 für rechtskräftig und vollstreckbar
und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.–. Gleichzeitig stellte es
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das BFM aus, die Gesuchstellenden würden zu
Unrecht das Vorliegen von neuen erheblichen Beweismitteln im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend machen, da dieselben weder neu
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noch erheblich seien. Der Deutschlandaufenthalt des Beschwerdeführers
von Anfang März bis etwa Ende November 1998 stehe nämlich fest,
welche Einschätzung mit Urteil vom 21. Dezember 2006 auch von der
ARK geteilt worden sei. Auch die neu eingereichte Versicherungspolice
weise Fälschungsmerkmale auf, bei der Anwaltsbestätigung handle es
sich offensichtlich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben.
K.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. April 2007 liessen die
Gesuchstellenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim seit dem
1. Januar 2007 zuständigen Bundesverwaltungsgericht erheben und
dabei in materieller Hinsicht beantragen, unter Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 29. März 2007 sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die
Aussetzung des Vollzugs und die Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung beantragt.
L.
L.a Mit Fax vom 1. Mai 2007 wies die damalige Instruktionsrichterin die
kantonalen Migrationsbehörden an, bis zum Entscheid über die allfällige
Anordnung vorsorglicher Massnahmen von sämtlichen
Vollzugshandlungen abzusehen.
L.b Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Mai 2007 verzichtete die
vorgenannte Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid und lud das BFM zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
L.c Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.d Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Juni 2007 liessen die
Gesuchstellenden ein weiteres Dokument zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Im Rahmen der vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung ist
nachstehend vorfrageweise zu erörtern, ob die als
"Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 27. Februar 2007
seitens des BFM zu Recht als solches entgegengenommen wurde.
1.2. Bei der vorgenannten, als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten
Eingabe handelt es sich um eine gemeinsame, auch das Verfahren der
Tochter F._______ (vgl. E-3000/2007) betreffende Rechtsschrift. Im
Hinblick auf die Letztere wurde dabei die Verschlechterung von deren
Gesundheitszustand und damit sinngemäss eine wesentliche
Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit Ergehen der – das
sie betreffende ordentliche Verfahren abschliessenden – Verfügung vom
13. November 2000 geltend gemacht.
Mit Bezug auf die Gesuchstellenden werden mit dem besagten
"Wiedererwägungsgesuch" hingegen nicht nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage geltend gemacht, sondern ausschliesslich
neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG. Namentlich legten die Gesuchstellenden zwei Beweismittel vor,
welche die Glaubhaftigkeit der ursprünglich geltend gemachten, und zu
ihrem Nachteil unbewiesen gebliebenen Asylvorbringen belegen sollen.
Damit werden nicht Wiedererwägungs-, sondern Revisionsgründe
angerufen.
1.3. Grundsätzlich können Revisionsgründe mit einem als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnenden ausserordentlichen Rechts-
mittel geltend gemacht werden. Dies setzt jedoch voraus, dass sie sich
auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit
einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist.
Vorliegend wurden die vorinstanzlichen Verfügungen vom 22. April 1999
und vom 21. Juni 2000 mit Beschwerden vom 9. Mai 1999 und vom
21. Juli 2000 angefochten und die Letzteren mit abweisendem Urteil der
ARK vom 21. Dezember 2006 materiell beurteilt. Aufgrund des
vorstehend Gesagten können Revisionsgründe nur im Rahmen eines
gegen dieses Urteil der ARK gerichteten Revisionsverfahrens angerufen
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werden (vgl. zur Abgrenzung der beiden Rechtsmittel auch
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 20).
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist
ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner
Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ARK, gefällt wurden
(vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, BVGE 2007/21 E. 3).
2.2. Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die
entsprechenden Art. 66 ff. VwVG (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., BVGE
2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und
Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM die Eingabe
der Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2007 zu Unrecht nicht an das
Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 45 ff.
VGG überwiesen, sondern als Wiedererwägungsgesuch
entgegengenommen hat, handelt es sich doch bei der Wiedererwägung
um ein gegenüber der Revision subsidiäres Rechtsmittel (vgl. URSINA
BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 51).
Folgerichtig ist demnach die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom
29. März 2007 festzustellen, weshalb dieser Entscheid damit keine
Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vgl. etwa Entscheidungen des
Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 111 Ib 213 E. 5b S. 220 f.). Das
BFM ist deshalb anzuweisen ist, den Gesuchstellenden die ihnen
auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.– (siehe Dispositivziffer 4 der
angefochtenen Verfügung) zurückzuerstatten.
2.4. Da die Verfügung vom 29. März 2007 infolge Nichtigkeit kein
zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, wäre
die am 30. April 2007 hiergegen erhobene Beschwerde aufgrund nicht
erfüllter Eintretensvoraussetzungen an sich als unzulässig zu erklären.
2.5. Indessen stellt das Gericht fest, dass den Gesuchstellenden aus dem
verfahrensrechtlich fehlerhaften Verlauf des anhängig gemachten
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ausserordentlichen Verfahrens keine Nachteile entstanden sind. Aus
prozessökonomischen Gründen wird deshalb das bei der Vorinstanz
eingereichte "Wiedererwägungsgesuch" unter gleichlautender
Verfahrensnummer als Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom
21. Dezember 2006 entgegengenommen, zumal das
Bundesverwaltungsgericht an die Bezeichnung einer Rechtsmitteleingabe
durch eine Partei nicht gebunden ist. Die gegen den ablehnenden
Wiedererwägungsentscheid vom 29. März 2007 gerichtete Beschwerde
vom 30. April 2007 sowie die nachträgliche Eingabe vom 18. Juni 2007
werden als Ergänzung zum Revisionsgesuch entgegengenommen,
soweit sie revisionsrechtlich bedeutsamen Inhalt haben.
3.
3.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu
entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
3.2. Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs.
1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in
der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im
ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend gemacht
werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG).
3.3. Zwar hat die Begründung eines Revisionsgesuchs erhöhten
Anforderungen zu genügen. Aus der Rechtsschrift muss der angerufene
Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, weshalb die
Voraussetzungen erfüllt sind, um gerade diesen Rechtsmittelgrund
anzurufen. Im Revisionsgesuch ist deshalb grundsätzlich anzugeben,
welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen und welche
Änderung des früheren Entscheides beantragt wird (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198). Indessen
darf es auch genügen, wenn sich die Revisionsanträge zumindest aus
der Begründung des Gesuches klar und eindeutig ermitteln lassen und
aus der Gesuchsbegründung zumindest jene tatsächlichen
Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen eines Revisionsgrundes geltend
gemacht wird, deutlich ersichtlich werden (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 147 f.). Mit einem Revisionsgesuch können nur ganz bestimmte Rügen
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angebracht werden; die in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG enthaltene
Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz.
737). Zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun
(vgl. Art. 67 VwVG).
3.4. Aus der vorliegenden Gesuchseigabe wird der Revisionsgrund der
neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG) klar erkennbar. Die Gesuchtstellenden zeigen ausserdem
(zumindest teilweise) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf
das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist
deshalb einzutreten.
3.5. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines
Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten
Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gelten revisionsweise geltend gemachte Tatsachen
lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache
bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht
werden konnten. Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen,
können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die
erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens
rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines
Beschwerdeentscheides (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 99;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740; GYGI, a.a.O., S. 262; BGE 108 V
171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue
Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage
des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller
günstigeren Ergebnis zu führen (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 106;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740), mit anderen Worten, wenn sie
den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht
und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt
a.M., 1996, S. 273, Rn. 1431).
3.6. Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind
nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie entweder neue
erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
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aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 102; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn.
741), respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren
vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten
(RHINOW/KOLLER/KISS-PETER, a.a.O., S. 273, Rn. 1431). Hingegen ist es -
im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht
notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem
Beschwerdeentscheid stammen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199).
3.7. Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG ist ein Revisionsgesuch abzuweisen,
wenn die Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des Verfahrens,
das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer
Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend
machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel
bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann einen Revisionsgrund,
wenn der Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im
erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren
nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren
Gründen nicht vorgebracht hat.
3.8. Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG
gebietet gemäss Praxis die Revision eines rechtskräftigen Urteils trotz an
sich verspätet geltend gemachter Vorbringen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK [EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 insbes. 7g S. 83 ff.]). Dabei genügt es
nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
[FK, SR 0.142.30] respektive Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) lediglich behauptet: Er muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit
einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Ein
Abweichen vom Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 VwVG rechtfertigt sich mit
anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von (neuen) Tatsachen und
Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis
als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern
lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem
Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid, und zwar zu
einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des
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Wegweisungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89
f.).
4.
4.1. Als neue Beweismittel reichten die Gesuchstellenden nachstehende
Beweismittel zu den Akten:
Versicherungspolice der Gesellschaft H._______ vom (…) Juli 1998
Erklärung des moldawischen Anwalts G._______ vom 5. Januar 2007
Mittels dieser Dokumente soll das im ordentlichen Verfahren zum
Nachteil der Gesuchstellenden unbewiesen gebliebene Vorbringen,
wonach der Gesuchsteller Mitte Juni 1998 nach Moldawien
zurückgekehrt und hiernach in der geltend gemachten Weise verfolgt
worden sei, belegt werden.
Hierzu ist vorab festzustellen, dass die ARK ihre – im vorliegend
angefochtenen Urteil vom 21. Dezember 2006 getroffene –
Feststellung, der Gesuchsteller habe sich vom 5. März 1998 bis zum
27. November 1998 ununterbrochen in Deutschland aufgehalten, mit
gewichtigen Argumenten zu untermauern vermochte. Dabei sind
insbesondere der Bericht des Bundesgrenzschutzamtes Weil am
Rhein vom 23. Februar 1999 sowie das zu dessen Widerlegung
nachgereichte und später als offensichtliche Fälschung eingezogene
Zollerklärungsformular hervorzustreichen. Im Weiteren ist auf die
Ausführungen der ARK im besagten Beschwerdeurteil zu verweisen
und im Hinblick auf die neu eingereichten Beweismittel vorab
festzustellen, dass nur gewichtige Beweise geeignet sind, die
überzeugenden Feststellungen der Vorgängerorganisation
umzustossen.
4.1.1. Was die Versicherungspolice vom 1. Juli 1998 anbelangt, ist vorab
festzustellen, dass solchen Dokumenten nur ein geringer Beweiswert
zuzusprechen ist, da sie in Moldawien ohne Weiteres käuflich erworben
werden können. Sodann weist das Dokument ein objektives
Fälschungsmerkmal auf. Die Police wurde am (…) Juli 1998
abgeschlossen, verweist aber auf "Konditionen des Vertrags (…) vom
1.10.2004".
Der diesbezügliche Einwand in der – als Beschwerde gegen den
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Wiedererwägungsentscheid verstandenen – ergänzenden Eingabe,
wonach die Übersetzung unrichtig sei und es sich bei der Bezeichnung
"01,102004" nicht um ein Datum, sondern nur um eine "Ziffer" handle,
vermag angesichts des klaren Wortlauts der Übersetzung nicht zu
überzeugen. Das angerufene Schreiben des Übersetzungsbüros vom
19. April 2007, welches diesen Sachverhalt bekräftigen soll, ist
bezeichnenderweise nicht aktenkundig.
Infolge des aufgezeigten inhaltlichen Mangels fehlt es dem Dokument
offensichtlich am Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit eines
neuen Beweismittels, da es als mutmassliche Fälschung nicht geeignet
ist, die im ordentlichen Verfahren vom Gesuchsteller behauptete
Rückkehr nach Moldawien zu belegen. Zudem ist auch die
revisionsrechtliche Neuheit des vom – (…) Juli 1998 datierenden –
Dokuments offensichtlich nicht gegeben, zumal von einer asylsuchenden
Person erwartet werden könnte, dass er ein seit rund acht Jahren
existierendes Dokument bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht
hätte. Bezeichnenderweise wird seitens der Gesuchstellenden auch mit
keinem Wort erläutert, weshalb das Dokument nicht früher habe
eingereicht werden können.
4.1.2. Im eingereichten Schreiben des moldawischen Anwalts G._______
wird bestätigt, dass der Gesuchsteller Anfang August 1998 in ein
Strafverfahren verwickelt worden und der besagte Anwalt als Verteidiger
anwesend gewesen sei. Sinngemäss soll damit der damalige
Heimataufenthalt des Gesuchstellers sowie die Glaubhaftigkeit von
dessen – der genannten Einvernahme zugrundeliegenden – Verhaftung
am (…) August 1998 an der Adresse seines Bruders belegt werden.
Auch in Bezug auf dieses Beweismittel ist festzustellen, dass die von der
AKR festgestellten Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten
Verfolgung gerechtfertigt erscheinen. So wurde das angeblich gegen den
Gesuchsteller eingeleitete Stafverfahren im Rahmen des ordentlichen
Beschwerdeverfahrens mit Beweismitteln (Vorladung für den
[…] August 1999, Bestätigung der […] in der Stadt I._______ vom
[…] Juni 2000, Vorladung für den […] März 2001) belegt, welche von der
ARK mit Urteil vom 21. Dezember 2006 als Fälschungen bezeichnet und
als solche eingezogen wurden (vgl. dort Ziff. 4.2.4.).
Zudem ist festzustellen, dass im Hinblick auf diesen Verfolgungskomplex
bei der Durchsicht der Vorakten weitere, von der ARK unberücksichtigt
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gebliebene Unstimmigkeiten ins Auge fallen. So lokalisierte etwa die
Gesuchstellerin die Festnahme des Gesuchstellers an der eigenen
Wohnadresse ("[…] Später kamen die Polizeibehörden zu uns nach
Hause "; B1 S. 4), wohingegen der Gesuchsteller dasselbe Ereignis an
der Wohnadresse seines Bruders ansiedelte ("Il 01.08.1998 ero da mio
fratello […]"; A1 S. 4, A3 S. 8).
Weiter fällt auf, dass sich das anwaltliche Bestätigungsschreiben mit den
ursprünglichen Vorbringen des Gesuchstellers nur schwerlich
vereinbaren lässt, da dieser im ordentlichen Verfahren mit keinem Wort
geltend machte, er habe jemals einen Anwalt beigezogen.
Schliesslich erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der
Gesuchsteller ein Bestätigungsschreiben dieser Art nicht früher hätte
erhältlich machen können. Der diesbezüglich erfolgte Erklärungsversuch
in der Eingabe vom 27. Februar 2007, wonach sich der Anwalt die letzten
Jahre im Ausland aufgehalten habe (Ziff. III Bst. A), vermag in keiner
Weise zu überzeugen.
Vielmehr ist festzustellen, dass es sich bei der genannten
Anwaltsbestätigung offensichtlich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben
handelt.
4.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die eingereichten
Dokumente nicht dazu gereichen, die im ordentlichen Verfahren geltend
gemachte Rückkehr nach Moldawien und die dort angeblich erfolgten
Behelligungen glaubhaft erscheinen zu lassen. Den Gesuchstellenden ist
es somit nicht gelungen, einen revisionsrechtlich relevanten Sachverhalt
darzutun. Das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils der ARK
vom 21. Dezember 2006 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Die Gesuchstellenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V. mit Art. 68 Abs. 2 VwVG
kann die Revisionsinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht
aussichtslos erscheinen, davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das
vorliegende Revisionsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 1'200.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 29. März 2007
(Entscheid über das "Wiedererwägungsgesuch) festgestellt. Das BFM
wird angewiesen, den Gesuchstellenden die ihnen auferlegte Gebühr in
der Höhe von Fr. 1200.– (siehe Dispositivziffer 4 der angefochtenen
Verfügung) zurückzuerstatten.
2.
Das "Wiedererwägungsgesuch" vom 27. Februar 2007 wird vom
Bundesverwaltungsgericht als Gesuch um Revision des Urteils der ARK
vom 21. Dezember 2006 entgegengenommen.
Die gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid vom
29. März 2007 gerichtete Beschwerde vom 30. April 2007 sowie die
nachträgliche Eingabe vom 18. Juni 2007 werden als Ergänzung zum
Revisionsgesuch entgegengenommen.
3.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 1'200.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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Gabriela Freihofer Jan Feichtinger