B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3008/2019
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch lic. iur. Manfred Lehmann,
Rechtsanwalt, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des SEM vom 14. Mai 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihr Kind suchten am 25. November 2013 in
der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Dezember 2013 wurden sie dem Kanton
C._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 stellte das damalige Bundesamt für
Migration (BFM) fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Diese Verfügung erwuchs am 13. November 2014 unangefochten in
Rechtskraft.
C.
C.a Mit Schreiben vom 19. April 2016 gelangte die Beschwerdeführerin an
die Vorinstanz und ersuchte darum, in einer anderen Ortschaft leben zu
dürfen (unter Hinweis auf die schwierigen Lebensumstände in der aktuel-
len Unterkunft im Dorf D._______, Kanton C._______).
C.b Mit Schreiben vom 27. April 2016 forderte das SEM die Beschwerde-
führerin auf, in einer Stellungnahme anzugeben, wohin sie umziehen wolle
und aus welchen Gründen sie dies wünsche.
C.c Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mail
2016, sie würde gerne in ein städtisches Viertel (wie zum Beispiel in
E._______) umziehen, da dort Schulen, Einkaufsmöglichkeiten und Ärzte
in der Nähe seien.
C.d Das SEM nahm diese Eingabe als Gesuch um einen Kantonswechsel
entgegen und ersuchte den Kanton E._______ und den Kanton C._______
um Stellungnahme. Während der Kanton E._______ das Gesuch ablehnte,
erklärte sich der Kanton C._______ mit dem Ersuchen einverstanden.
C.e Der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör zu diesem Ergeb-
nis gewährt, woraufhin diese mit Schreiben vom 5. Juli 2016 erklärte, auf-
grund der schwierigen Bedingungen am aktuellen Wohnort (abgelegen, die
Tochter müsse mit dem Bus zur Schule, dringende Reisen seien schwierig
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und Einkäufe nicht immer möglich) sei ihr zu gestatten, in ein städtisches
Viertel wie F._______ oder G._______ umzuziehen.
C.f Am 12. Juli 2016 verfügte das SEM, dass das Kantonswechselgesuch
abgelehnt werde.
C.g Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 zeigte der Hausarzt der Beschwerde-
führerin dem SEM ihre gesundheitliche Situation auf ([…]) und erklärte,
dass die Wohnsituation aufgrund der Geographie für die Beschwerdefüh-
rerin und das Kind sehr belastend sei und eine Zuteilung einer Wohnung,
die ihnen kürzere Wege ermögliche, aus ärztlicher Sicht zu empfehlen sei.
D.
Mit Schreiben an das SEM vom 5. Juli 2017 beantragte das Amt für Migra-
tion des Kantons C._______ die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme
der Beschwerdeführerin und ihres Kindes, insbesondere aufgrund von In-
tegrationsschwierigkeiten.
E.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 gewährte das SEM der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme infolge der Lageveränderung im Norden Sri Lankas (ge-
mäss Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016).
F.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Stellungnahme vom 10. Januar 2018
ein und wies darauf hin, dass sie und ihre Tochter nach wie vor in Gefahr
seien im Heimatstaat. Deswegen ersuche sie um Erlaubnis, in der Schweiz
zu bleiben. Als Beweismittel legte sie ein Schreiben eines Parlamentsmit-
glieds aus Sri Lanka vom (…) 2017 und ein Dokument «summons/notice
to an accused person» aus dem Jahr 2017 bei.
G.
Mit Schreiben vom 1. März 2018 gelangte die Fürsorgebehörde D._______
an das SEM und erklärte, sie unterstütze das Vorgehen der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Kindes.
Als Gründe hierfür wurden aufgeführt: Es habe keine Integration der Fami-
lie stattgefunden, die Beschwerdeführerin weigere sich, einen Deutschkurs
zu besuchen, aktuell sei es nicht möglich, diese in den Arbeitsprozess zu
integrieren, die Beschwerdeführerin mache einen unglücklichen Eindruck,
ferner seien die bilateralen Beziehungen der Schweiz zu Sri Lanka gut.
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Seite 4
Daher werde eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Kindes
nach Sri Lanka befürwortet.
H.
Am 23. Mai 2018 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo um Abklärungen hinsichtlich der Familienverhältnisse der Be-
schwerdeführerin in der Heimat und der vorhandenen Schulen / Betreu-
ungsmöglichkeiten im Heimatdorf.
I.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 ans SEM erklärte die Tochter im Auftrag
der Beschwerdeführerin, dass sie sich in der ihnen zugeteilten Wohnung
und Gemeinde nicht wohlfühlten.
J.
Gemäss Botschaftsabklärung vom 16. Oktober 2018 seien Mutter ([…]-jäh-
rig) und Sohn der Beschwerdeführerin in Colombo wohnhaft. Die Mutter
leide an (…). Sie habe den Sohn der Beschwerdeführerin grossgezogen.
Ferner habe sie seit kurzem Kontakt zur Beschwerdeführerin, ihr Verhältnis
sei aber nicht gut. Eine Tante der Beschwerdeführerin lebe im Haus der
Familie im Heimatdorf. Finanziell kümmere sich ein Bruder um sie, der in
H._______ lebe. Weitere Verwandte würden im Raum Jaffna wohnen, ver-
fügten aber über kein Land oder viel Einkommen. Eine Grundschule im
Heimatdorf und Nachhilfeschulen in der Umgebung von Jaffna seien vor-
handen.
K.
Zur Botschaftsabklärung gewährte das SEM der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 22. Januar 2019 das rechtliche Gehör.
L.
Nach gewährter Fristerstreckung zeigte die Beschwerdeführerin mit Stel-
lungnahme vom 6. März 2019 erneut ihre Fluchtgründe auf und erklärte,
ihre Mutter sei über (…) und leide an (…) sowie an (…). Sie, die Beschwer-
deführerin, könne ihre Tochter nur in der Schweiz schützen, da sie in Sri
Lanka nicht in Ruhe leben könnten. Ferner benötige sie eine psychiatrische
Behandlung. Die Tochter habe gute Schulfähigkeiten.
Dem Schreiben wurden ein Schulzeugnis vom 25. Januar 2019, ein Foto-
ausdruck eines Schreibens der Mutter der Beschwerdeführerin vom
1. März 2019 (mit Übersetzung und Ausweiskopie der Mutter), wonach sie
nie gesagt habe, den Sohn der Beschwerdeführerin aufgezogen zu haben,
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Seite 5
und ein Fotoausdruck eines Todesscheins aus dem Jahr 2011 (mit Über-
setzung) des Onkels der Beschwerdeführerin beigelegt.
M.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 hob die Vorinstanz die mit Verfügung vom
1. Oktober 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, setzte den Be-
schwerdeführerinnen eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
N.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juni 2019 be-
antragten die Beschwerdeführerin und ihr Kind durch ihren Rechtsvertreter,
die Verfügung des SEM vom 14. Mai 2019 sei aufzuheben; die Sache sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei
ihnen weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei das
SEM zu verpflichten, ihnen eine rechtskonforme Akteneinsicht zu gewäh-
ren; es sei eine Nachfrist von dreissig Tagen anzusetzen, um weitere Be-
weisofferten ins Recht legen zu können; der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
sowie um angemessene Parteientschädigung.
Der Beschwerde wurden zwei Arztberichte vom 1. Juni 2017 und vom
13. Juni 2019, eine Kostenabrechnung bezüglich Mittagstisch der Tochter
der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2019, eine Kostenübernahme für
den Flötenunterricht der Tochter vom 23. Mai 2019 sowie zwei Einladungen
zum Deutschkurs vom 23. Juli 2015 und vom 18. Dezember 2018 beige-
legt.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. So-
mit könnten die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Ferner wurde festgehalten, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werde aktuell verzichtet, und auf die weiteren Anträge
und Gesuche werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Weiter
wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
P.
Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2019 hielt die Vorinstanz unter weiteren
Ausführungen an ihren Erwägungen fest.
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Seite 6
Q.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 30. Juli 2019 und legte
der Replik, nebst den bereits eingereichten Dokumenten, ein Schreiben
des Arztes der Tochter vom 3. November 2017 an die Gemeinde betreffend
Wohnsituation der Familie, ein Antwortschreiben der Gemeinde D._______
vom 22. November 2017, einen Arztbericht des Kinderspitals E._______
vom 14. Juni 2019, drei Schreiben von Einwohnern der Gemeinde (u.a.
vom Pfarrer) bezüglich die Integration der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter sowie eine Bestätigung des Schulbesuchs im Schuljahr 2018/2019
mit Beurteilung der Klassenlehrerin vom 26. Juni 2019 bei.
R.
Mit Schreiben vom 25. November 2019 ersuchte das Amt für Migration des
Kantons C._______ das Bundesverwaltungsgericht darum, einen baldigen
Entscheid zu erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 7
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach erfolgter Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzun-
gen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Es hebt die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Vo-
raussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Diese fallen weg, wenn
der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig, es der
ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren
Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2–4 AIG). Auf
Antrag unter anderem der kantonalen Behörden kann das SEM die vorläu-
fige Aufnahme aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen,
wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AIG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AIG).
3.2 Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren keine Gründe
nach Art. 83 Abs. 7 AIG bestehen. Für den Antrag auf Überprüfung der vor-
läufigen Aufnahme seitens des Amtes für Migration des Kantons
C._______ bestand somit keine Grundlage (vgl. bereits Urteil des BVGer
E-7160/2017 vom 28. März 2019 E. 4). Die Überprüfung der vorläufigen
Aufnahme durch die Vorinstanz erfolgte gestützt auf Art. 84 Abs. 1 und 2
AIG.
4.
4.1 Das SEM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit der
nunmehr vorliegenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund
der verbesserten Situation (allgemein und individuell) in Sri Lanka.
Zunächst sei festzuhalten, dass das Schreiben der Mutter der Beschwer-
deführerin als Gefälligkeitsschreiben zu werten sei, zumal sich diese kaum
in einem so wesentlichen Punkt wie die Betreuung ihres Enkels geirrt ha-
ben dürfte. Dass die Mutter an (…) erkrankt sei, gehe aus dem Botschafts-
bericht nicht hervor. Es gebe keinen Grund, am Ergebnis der Botschafts-
abklärung zu zweifeln. Auch wenn die Mutter der Beschwerdeführerin ihren
Enkelsohn nicht grossgezogen habe und dieser nicht in Colombo oder gar
in Sri Lanka leben sollte, ändere dies nichts am Ergebnis der folgenden
Ausführungen.
Die Beschwerdeführerin stamme aus I._______, Provinz Jaffna, wo sie zu-
letzt vor der Flucht im Jahr (…) gelebt habe. Gemäss Einschätzung des
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SEM und des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Vollzug in die Nordpro-
vinz Sri Lankas grundsätzlich zumutbar, wenn das Vorliegen individueller
Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Die Beschwerdeführerin ver-
füge mit ihrer Mutter, zwei Geschwistern und ein paar Tanten und Onkel
über mehrere Verwandte in Sri Lanka, die sie in verschiedenen Belangen
unterstützen könnten. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Jahre lang
die Schule im Heimatdorf besucht, weshalb davon auszugehen sei, dass
sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Zwar habe sie keinen
Beruf erlernt. Sie verfüge aber über eine gewisse Ausbildung und sei noch
jung genug, um sich im Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Tochter sei im
Grundschulalter und könne die öffentliche Grundschule im Dorf sowie
Nachhilfeschulen in der Umgebung besuchen. Die Verwandten könnten
der Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihrer Tochter helfen. Es könne
ihr somit zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem
sei nicht ausgeschlossen, dass der Onkel aus H._______, der die Mutter
und den Sohn der Beschwerdeführerin finanziell unterstütze, auch ihr et-
was Geld zukommen lasse, oder ihr weitere Verwandte finanziell helfen
würden. Aber auch wenn dies nicht der Fall sei, sei die Möglichkeit der
Rückkehrhilfe zu erwähnen. Daher bestünden keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien für den Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz
von Sri Lanka könnten bejaht werden. Da die Beschwerdeführerin ihre ge-
sundheitlichen Probleme nicht belegt habe, sei nicht näher darauf einzu-
gehen. Insgesamt erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
Sodann enthalte das eingereichte Schreiben eines Parlamentsmitglieds
Widersprüche zu den im Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen der
Beschwerdeführerin. Es sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten und spre-
che nicht gegen die Zulässigkeit des Vollzugs. Der Vollzug sei auch als
zulässig und möglich zu bezeichnen, so dass die vorläufige Aufnahme ge-
mäss Art. 84 Abs. 2 AIG aufzuheben sei.
Da sich die Beschwerdeführerinnen, die seit fünfeinhalb Jahren in der
Schweiz seien, kaum integriert hätten, bestehe kein faktisches Anwesen-
heitsrecht in der Schweiz. Folglich sei die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme auch verhältnismässig.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde zunächst vor, ihr
sei vom SEM nur unzureichend und von der Gemeinde beziehungsweise
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Seite 9
vom kantonalen Migrationsamt gar keine Akteneinsicht gewährt worden.
Entsprechend sei es ihr nicht möglich, verschiedene Vorbringen des SEM
(u.a. zu ihrer Tätigkeit für die Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE] in Sri
Lanka oder zum angeblichen Widersetzen jeglicher Integration) wirksam
zu widerlegen. Das rechtliche Gehör sowie der Untersuchungsgrundsatz
seien zudem verletzt worden, da das SEM die eingereichten Beweismittel
pauschal als Fälschungen abgetan habe. Eine weitere Verletzung liege vor,
da das SEM die gesundheitliche Situation ihrer Tochter nicht beachtet
habe. Diese sei seit längerem in ärztlicher Behandlung und benötige Me-
dikamente, ohne die es zu einer (…) kommen könne. Der Untersuchungs-
grundsatz sei ferner verletzt worden, da die Angaben der Botschaftsabklä-
rung zu ihrer kranken Mutter und zu ihrem Sohn nicht überzeugten und
nicht abgeklärt worden sei, ob der Sohn tatsächlich bei seiner Grossmutter
lebe. Weiter gehe aus dem Bericht der Botschaft hervor, dass sie, die Be-
schwerdeführerin, für die LTTE tätig gewesen sei, was das SEM in der an-
gefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe.
4.2.2 Bezüglich Aufhebung der vorläufigen Aufnahme hielt die Beschwer-
deführerin fest, dass sie sich – entgegen der Ansicht der Gemeinde – nicht
der Integration widersetzt habe. Vielmehr habe sie selbst einen Mittags-
tisch für die Tochter organisiert, diese zum Eintritt in die (…) motiviert und
sie fördere den Musikunterricht der Tochter (vgl. beigelegte Abrechnun-
gen). Sodann sei ihr keine Arbeit angeboten, sondern lediglich ein Einsatz
in einem Integrationsprogramm für das vierte Quartal 2019 in Aussicht ge-
stellt worden. Aufgrund ihrer Krankheit ([…]; Arztbericht vom 1. Juni 2017)
habe sie bisherige Einsätze in der (…) auf Anraten des Arztes beenden
müssen. Deutschkurse habe sie bis und mit Level B1 und B2 besucht (vgl.
zwei Kurseinladungen). Weitere Kurse habe sie nicht besuchen dürfen. Die
Tochter erbringe überdurchschnittliche Schulleistungen und habe im Um-
feld viele Freundinnen gefunden. Zudem sei sie für die nächsten Jahre auf
eine medikamentöse Behandlung angewiesen, welche sie in Sri Lanka
nicht durchführen könne. Eine Rückkehr würde ihr Kindeswohl sowie ihre
Gesundheit konkret gefährden, was zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK
führen würde. Sodann seien ihr Mann und Sohn nach wie vor auf der
Flucht, sie verfüge weder über ein Erwerbseinkommen noch über eine Er-
werbsstelle in Sri Lanka und könne keine materielle Unterstützung von ih-
rer Mutter oder Tante erwarten, da diese von den knappen Zahlungen
zweier Verwandten lebten. Der pauschale Hinweis, diese Verwandte könn-
ten auch den Lebensunterhalt für sie und ihre Tochter sicherstellen, sei
willkürlich und nicht abgeklärt. Die Verwandten verfügten im Ausland über
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Einkommen, welches sich im Niederlohnbereich erzielen lasse, und müss-
ten die eigenen Familien damit durchbringen. Daher drohe ihr und ihrer
Tochter aufgrund der fehlenden Mittel eine Verarmung beziehungsweise
eine Gesundheitsgefährdung und eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
4.3 Die Vorinstanz machte in der Vernehmlassung geltend, der Beschwer-
deführerin sei während des Verfahrens das rechtliche Gehör zum Ergebnis
der Botschaftsabklärung gewährt worden, welches ihr in anonymisierter
Form zugestellt worden sei. Zusätzliche Akten (SEM-Akten C16 und C21)
seien der Rechtsvertretung übermittelt und damit komplette Einsicht in die
Abklärungen in Sri Lanka gewährt worden, zumal die SEM-Akten C4, C5
und C6 für die Entscheidfindung nicht relevant gewesen seien. Weiter habe
die Beschwerdeführerin – obwohl sie verpflichtet sei, bei der Sachverhalts-
feststellung mitzuwirken – nicht vorgebracht, ihre Tochter sei in Behand-
lung (vgl. SEM-Akten C7 und C22), weshalb das SEM diese Tatsache nicht
habe berücksichtigen können. Aufgrund der Akten habe nicht darauf ge-
schlossen werden können und bislang liege kein entsprechender Arztbe-
richt als Nachweis für die neu angebrachten Argumente vor. Weiter seien
die eingereichten Beweismittel geprüft und gewürdigt worden (SEM-Akte
C11–C13 sowie E. 4 der angefochtenen Verfügung). Ob der Sohn bei der
Mutter der Beschwerdeführerin lebe oder nicht, sei nicht zentral, weshalb
diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getätigt worden seien. Sodann
gehe es nicht um die Frage, ob ein faktisches Anwesenheitsrecht selbst-
verschuldet verwirkt worden sei. Das SEM überprüfe periodisch, ob die Vo-
raussetzungen der vorläufigen Aufnahme noch gegeben seien, und hebe
die Aufnahme auf, wenn der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei
(Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG), was vorliegend der Fall sei. Es seien alle Vor-
bringen der Beschwerdeführerin geprüft und der Sachverhalt sei – soweit
möglich – vollständig festgestellt worden. Die fehlenden Akten seien dem
Rechtsanwalt zugestellt worden. Er verfüge über alle nötigen Unterlagen,
um im Beschwerdeverfahren weitere Argumente vorzubringen. Es lägen
keine wesentlichen Mängel und Versäumnisse oder eine Verletzung der
Untersuchungs- und Begründungspflicht vor, aufgrund derer die Verfügung
aufzuheben wäre.
4.4 Anlässlich der Replik erklärte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die
obigen Ausführungen der Vorinstanz (zur Akteneinsicht), vor Beschwerde-
erhebung habe sie keine Rechtsvertretung gehabt. Ferner hätte das SEM
bezüglich Gesundheit ihrer Tochter genauere Abklärungen vornehmen res-
pektive das Kindeswohl von sich aus berücksichtigen müssen. Da dies un-
terblieben sei, liege ein Verstoss gegen Art. 29 BV vor. Den SEM-Akten sei
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Seite 11
keine Notiz zu entnehmen, welche sich auf ihre Tochter beziehe. Aus den
Akten des Migrationsamtes gehe aber hervor, dass dieses über die medi-
zinischen Behandlungen seit dem Jahr 2017 Bescheid gewusst habe und
dass sie, die Beschwerdeführerin, spätestens seit dem Jahr 2017 gesund-
heitsbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ein Arbeitsangebot
sei den Akten des Migrationsamtes jedoch nicht zu entnehmen. Ferner
habe man sie zu keinem Zeitpunkt sanktionieren müssen. Sie habe sich
bemüht, sich sozial und beruflich zu integrieren, so auch ihre Tochter (vgl.
Bestätigungsschreiben von Dorfbewohnern und Schulbestätigung die
Tochter betreffend). Indes sei ihnen von der Gemeinde keine Integrations-
förderung entgegengebracht worden. Für die Tochter wäre eine Wegwei-
sung nach Sri Lanka mit grösster Härte verbunden, da sie ihre Behandlung
im Spital abbrechen sowie ihre Freunde und die (…)gemeinde verlassen
müsste. Neben gesundheitlichen Schwierigkeiten müsste sie eine neue
Sprache erlernen (sie könne Tamil nur sprechen). Weiter sei in den SEM-
Akten nicht ersichtlich, ob die eingereichten Beweismittel vor Ort verifiziert
worden seien, weshalb das SEM diesbezüglich beweispflichtig bleibe. So-
dann müsse aufgrund der Ausführungen des SEM bezüglich Sohn der Be-
schwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass auch die weiteren An-
gaben in der Botschaftsabklärung nicht auf deren Gültigkeit abgeklärt wor-
den seien (z.B. hinsichtlich […] Mutter, die zu ihrer Schwester im Norden
Sri Lankas reise und zufällig den Botschaftsmitarbeitern begegnet sei).
Ferner sei weder der streitigen Verfügung noch der Stellungnahme des
SEM zu entnehmen, inwieweit sich die Situation in Sri Lanka seit der Ver-
fügung aus dem Jahr 2014 zum Guten verändert habe, so dass die vorläu-
fige Aufnahme vom 1. Oktober 2014 aufgehoben werden könne. Damals
sei der Wegweisungsvollzug ohne individuelle Begründung als nicht zu-
mutbar erachtet worden. Folglich habe sie keine Möglichkeit, die Argu-
mente des SEM zu widerlegen. Weiter sei den Akten nicht zu entnehmen,
dass das SEM rechtskonform abgeklärt habe, ob die von ihr dargelegte
Gefahr im Heimatstaat nicht mehr bestehe. Die pauschale Zurückweisung
ihrer mit Stellungnahme vom März 2019 überzeugend geltend gemachten
Gefährdung verletze Art. 7 AsylG, Art. 29 BV sowie das Willkürverbot. Die
Situation habe sich für sie nicht positiv verändert. Sodann habe das SEM
auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt. Die Überprüfung
ihrer vorläufigen Aufnahme im Auftrag des Wegweisungskantons sei will-
kürlich. Die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 1 und Abs. 2 AIG sowie von
Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG seien nicht erfüllt.
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Seite 12
5.
Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen und den Verfahrensaus-
gang erübrigt es sich, auf die auf Beschwerdeebene erhobenen Rügen der
Verletzung formellen Rechts einzugehen.
6.
6.1 Die obgenannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E.8 m.w.H.). Nachdem die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter seinerzeit wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet worden war, steht die-
ser Aspekt vorliegend im Vordergrund.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen und Ausländer
gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz
beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden
oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beein-
trächtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine
Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, feh-
lendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fort-
kommen von Bedeutung sein. Weniger hohe Anforderungen an die An-
nahme einer konkreten Gefährdung gelten, wenn das Kindeswohl mit zu
berücksichtigen ist, da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das
Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1–7.7 so-
wie Urteil des BVGer D-3597/2018 vom 3. Mai 2019 E. 8.1, je m.w.H.).
Wird eine Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl zu beachten (Art. 83
Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich von Bedeutung sind
Kriterien wie: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes.
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des
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Seite 13
Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen
und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als ge-
wichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem
einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus ent-
wicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (d. h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern
auch dessen übrige soziale Einbettung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 sowie
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.
S. 55 ff., je m.w.H).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien
– namentlich die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden kann (E. 13.2 ff.). Mithin ist vorliegend ins-
besondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter eine
Rückkehr in den Heimatstaat in individueller Hinsicht zumutbar ist.
6.3.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter stammen aus dem Norden
Sri Lankas, Provinz Jaffna. Im Jahr (…) haben sie ihr Heimatland verlas-
sen. Gemäss eigenen Angaben und Botschaftsabklärung des SEM verfü-
gen sie im Umkreis von Jaffna über ein paar Verwandte. Unter anderem
lebt die Tante der Beschwerdeführerin im Heimatdorf im Haus der Familie.
Ferner ist die Mutter der Beschwerdeführerin, gemäss Botschaftsabklä-
rung mit ihrem Enkel, in Colombo wohnhaft. Zu beachten ist weiter, dass
die (…)-jährige Mutter (…) ist und sowohl Mutter als auch Tante einzig von
der Unterstützung eines Verwandten im Ausland leben. Dies und die Anga-
ben der Mutter (vgl. Botschaftsbericht) lassen darauf schliessen, dass die
Verwandten in Sri Lanka dazu finanziell nicht in der Lage wären. Auch aus
den Akten gehen keine Hinweise auf günstige wirtschaftliche Verhältnisse
der Verwandten hervor. Weiter hatte die Beschwerdeführerin über Jahre
keinen Kontakt zu ihrer Mutter oder anderen Verwandten. Gemäss Aus-
sage der Mutter sei das Verhältnis zwischen ihnen nicht gut. Ob der Sohn
der Beschwerdeführerin bei seiner Grossmutter lebt oder nicht, kann für
die vorliegende Einschätzung offenbleiben. Schliesslich kennt die Tochter,
die die Heimat als (…) verlassen hat, die Verwandtschaft in Sri Lanka wohl
kaum. Insgesamt ist fraglich, ob vorliegend von einem tragfähigen und un-
terstützungswilligen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation
ausgegangen werden kann.
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Hinzu kommt, dass die alleinerziehende (…)-jährige Beschwerdeführerin
weder über einen Schulabschluss noch über eine Ausbildung oder nen-
nenswerte Arbeitserfahrung verfügt. Sodann deuten ihre gesundheitlichen
Beschwerden (vgl. Arztberichte vom 1. Juni 2017 und 13. Juni 2019) auf
eine gewisse Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit hin. Zwar
ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuzumuten, einer Erwerbstätig-
keit nachzugehen. An positiven Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
menssituation respektive auf eine selbständige wirtschaftliche Existenz in
Sri Lanka im Sinne obgenannter Rechtsprechung ist vorliegend aber zu
zweifeln. Insgesamt ist somit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten könnten.
6.3.2 Weiter wird der Beschwerdeführerin seitens der Gemeinde und der
kantonalen Behörde vorgehalten, sich und ihre Tochter einer Integration
entzogen zu haben. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie die ein-
gereichten Dokumente (Bestätigung Deutschkurse, Zeugnis und Schulbe-
wertung der Tochter) und Schreiben, unter anderem vom Pfarrer oder von
Dorfbewohnern, zeigen ein anderes Bild auf. Eine Integration erschwert
haben dürfte jedenfalls der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und
ihre Tochter am Rande eines abgelegenen kleinen Dorfes untergebracht
wurden und ihnen trotz mehrmaligen Ersuchens seit dem Jahr 2016 kein
Umzug bewilligt wurde (vgl. oben, Sachverhalt Bst. C). Entscheidender als
die Frage, wie sehr sich die Beschwerdeführerin mittlerweile in der Schweiz
integriert hat, ist vorliegend aber der Aspekt des Kindeswohls. Die Be-
schwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter seit dem Jahr 2013 in der Schweiz,
die Heimat haben sie im Jahr (…) verlassen. Das (…) Kind befindet sich
somit seit dem (…) Lebensjahr in der Schweiz und verbrachte hier den
grössten Teil der bisherigen Kindheit. Aus den Akten geht hervor, dass sie
mittlerweile die (…) Schulklasse, den Mittagstisch sowie Musikunterricht
besucht und sich seit zwei Jahren aktiv (…) im Dorf engagiert. Gemäss
Bericht der Klassenlehrerin sei sie sehr bemüht und anständig, gut inte-
griert und habe einige Freundinnen gefunden. Ihre Deutschkenntnisse
habe sie seit der ersten Klasse sehr schnell und gut verbessert und ver-
wende die Standardsprache mittlerweile mühelos. Den Schreiben des
Pfarrers und der Dorfbewohner ist zu entnehmen, dass sie anfängliche
Schwierigkeiten im Dorf tapfer ertragen habe, nun voll akzeptiert und Teil
der Gemeinschaft sei. Ferner sei sie offen, hilfsbereit, und spiele und lerne
gerne mit den anderen Kindern. Aufgrund dieser Angaben ist davon aus-
zugehen, dass das Mädchen mittlerweile in jeglicher Hinsicht (Freizeitakti-
vitäten, Schule, soziales Umfeld) im Rahmen ihres jungen Alters integriert
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ist. Sie dürfte sich an die schweizerische Lebensweise angepasst haben,
durch Schule und Mitgliedschaften durch die hiesigen kulturellen Gegeben-
heiten mitgeprägt sein und in der Schweiz über ein soziales Umfeld verfü-
gen. Demgegenüber dürfte sie kaum Bezug zu ihrem Heimatstaat haben.
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin spricht sie zwar Tamil, verfügt
aber über keine schriftlichen Kenntnisse ihrer Muttersprache, was für eine
erfolgreiche und rasche Eingliederung in das Schulsystem in Sri Lanka von
grosser Bedeutung wäre. Ferner wäre eine Integration in Sri Lanka ange-
sichts (abgesehen von ihrer Mutter) fehlender ihr bekannter Bezugsperso-
nen in Frage gestellt. Hinzu kommt die obgenannte erhebliche Unsicher-
heit der Wohn- und Einkommenssituation in Sri Lanka sowie die gesund-
heitliche Situation des Mädchens. Gemäss Arztbericht vom 14. Juni 2019
benötige sie eine regelmässige medikamentöse Therapie mit (…), welche
in (…) Jahren abgeschlossen werde. Ein frühzeitiger Abbruch könne einen
negativen Einfluss auf die weitere (…) des Kindes haben (vgl. Replik Bei-
lage 5). Ob diese Therapie auch in Sri Lanka verfügbar wäre, kann offen-
bleiben. Insgesamt besteht die Gefahr, dass die mit dem Wegweisungs-
vollzug einhergehende Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Um-
feld in der Schweiz und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik ei-
ner Integration in die weitgehend fremde Kultur und Umgebung zu starken
Belastungen in der kindlichen, allenfalls auch der gesundheitlichen, Ent-
wicklung des Kindes und zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen
würden (vgl. Urteil des BVGer D-3597/2018 E. 8.3.6 m.w.H.).
6.4 Das Gericht kommt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
zum Schluss, dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung nach
wie vor als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist.
6.5 Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und Beilagen auf
Beschwerdeebene, insbesondere zur gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführerin sowie zur nicht näher begründeten drohenden Verlet-
zung von Art. 3 EMRK, einzugehen. Der Antrag auf Nachfristansetzung zur
Beweismitteleinreichung erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegen-
standslos.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche
Verfügung vom 14. Mai 2019 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerinnen
bleiben vorläufig aufgenommen.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’000.– zuzusprechen.
8.3 Demnach sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung als gegenstandslos geworden zu
betrachten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 14. Mai 2019 wird aufgehoben. Die Be-
schwerdeführerinnen bleiben vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter