B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3009/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. April 2017 / N (…).
E-3009/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. Oktober 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Altstätten um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Per-
son vom 4. November 2015 und der Anhörung vom 18. August 2016 gab
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei Ende 2013 mit ihrer
Familien wegen des Krieges aus Syrien in den Irak ausgereist. Sie habe
mit ihrer Familie in einem Flüchtlingscamp im Irak gelebt. Dort habe sie
ihren Ehemann kennengelernt. Die religiöse Trauung habe am 16. Oktober
2014 stattgefunden; danach hätten sie zusammen in Erbil, Irak, gelebt. Vor
circa drei Wochen hätten sie den Irak wegen der angespannten Sicher-
heitslage verlassen.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Geburtsurkunde, ihr Identifikations-
zeugnis und einen Internetartikel über das Flüchtlingscamp Gawilan ein.
B.
Am (…) kam das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemanns auf die Welt.
C.
Mit Schreiben vom 13. April 2017 meldete die Vorinstanz dem zuständigen
Kanton Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund, da die Beschwer-
deführerin im Alter von 15 Jahren religiös getraut worden sei. Den Akten
seien keine Hinweise auf eine Zwangsheirat zu entnehmen. Die Beschwer-
deführerin lebe nun zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsa-
men Sohn in einer Wohnung. Mit Schreiben vom 27. April 2017 teilte der
zuständige Kanton der Vorinstanz mit, es sei keine Ehebescheinigung des
irakischen Gerichts vorgelegt worden. Es bestehe somit keine Veranlas-
sung, vor Gericht eine Klage auf Ungültigkeit der Ehe einzureichen.
D.
Mit Verfügung vom 13. April 2017 (eröffnet am 25. April 2017) stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben wurde.
E-3009/2017
Seite 3
E.
Am 19. Mai 2017 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf ihr Ge-
such hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten
zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
F.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, der angefochtene
Entscheid der Vorinstanz vom 13. April 2017 sei im Punkt der nicht erfüllten
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei
ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichen-
den Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person der unter-
zeichneten Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizu-
ordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-3009/2017
Seite 4
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Abklärung des Sach-
verhalts und die Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe
ihre Vorbringen nicht im Gesamtkontext minderjähriger Frauen, die durch
den Krieg vertrieben und verheiratet worden seien, gewürdigt.
4.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die Beschaffung
der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtli-
cher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Art. 12 VwVG N 20 ff., in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016). Zudem obliegt den Behörden die Pflicht, ihren Entscheid zu
begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
4.3 Die Beschwerdeführerin hat weder an der Befragung noch an der An-
hörung vorgebracht, sie sei in Syrien oder im Flüchtlingscamp frauenspe-
zifischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Sie wurde zwar im Flüchtlingscamp
als Minderjährige religiös getraut, dabei handelte es sich aber nicht um eine
Zwangsheirat, da sie selbst angab, mit der Heirat einverstanden gewesen
zu sein und auch in der Beschwerde keine Zwangsheirat geltend machte.
E-3009/2017
Seite 5
Der Vorinstanz kann demnach nicht der Vorwurf gemacht werden, sie sei
zu Unrecht nicht auf frauenspezifische Asylgründe eingegangen.
4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdefüh-
rerin habe Syrien wegen der schlechten Sicherheitslage mit ihrer Familie
verlassen. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt er-
littene Nachteile stellten keine asylrelevante Verfolgung dar. Eine gezielte
Verfolgung durch Behörden oder Dritte habe sie nicht geltend gemacht.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe einen asylrelevanten psy-
chischen Druck erlitten, der unter anderem dazu geführt habe, dass sie als
Minderjährige habe heiraten müssen. Sie habe nicht heiraten wollen. Sie
habe es auf Geheiss ihrer Familie getan, welche ihr gesagt habe, die Heirat
sei zu ihrem Schutz. Daran ändere nichts, dass sie ohne Probleme mit ih-
rem Mann zusammenlebe. Es sei auf die zahlreichen Berichte zu verwei-
sen, wonach Frauen in Syrien zunehmend Opfer von Gewalthandlungen
der verschiedenen Konfliktparteien seien.
5.3 Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, ihre Eltern
hätten gewollt, dass sie zu ihrem eigenen Schutz heirate. Es ist demnach
anzunehmen, dass der Wunsch der Eltern ausschlaggebend für die Heirat
der Beschwerdeführerin gewesen ist. Es ergeben sich jedoch keinerlei Hin-
weise darauf, dass auf die Beschwerdeführerin ein unerträglicher psychi-
scher Druck ausgeübt worden ist. Im Gegenteil gab sie an, sie sei mit der
Heirat einverstanden gewesen. Sie und ihr Ehemann liebten sich. Sie hät-
ten keine Probleme. Sie sei gerne mit ihrem Ehemann zusammen und er
sei nett zu ihr. Er kümmere sich um das gemeinsame Kind, wenn sie keine
Zeit habe. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdefüh-
rerin bereits im Irak ein Jahr mit ihrem Ehemann zusammengewohnt hat
und nun auch in der Schweiz mit ihm und dem gemeinsamen Kind in einer
Wohnung lebt, ohne dass es zu irgendwelchen Problemen gekommen ist.
Wie bereits erwähnt, macht sie zudem weder in den Befragungen noch in
der Beschwerdeschrift geltend, sie sei zwangsverheiratet oder Opfer frau-
enspezifischer Gewalt geworden. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend
festgestellt, dass allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine
E-3009/2017
Seite 6
Asylrelevanz zukommt. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt gewesen ist und auch keine Anhaltspunkte für eine begründete
Furcht bestehen, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Be-
schwerde ist folglich abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2016
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeord-
nete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf das Vor-
bringen der Beschwerdeführerin, es sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen, ist folglich aufgrund fehlenden schutzwürdi-
gen Interesses nicht einzugehen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
7.
7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer Rechtsbei-
ständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3009/2017
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: