T B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3009/2019
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus H._______ − reiste am (…) 2019
legal auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellte am 2. März 2019 ein
Asylgesuch. Am 7. März 2019 fand die Personalienaufnahme statt und am
29. März 2019 eine Erstbefragung.
B.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zunächst eine
Fotografie seines Onkels B._______ als Kämpfer der Kurdischen Arbeiter-
partei (PKK), ein durch das behandelnde Spital in H._______ ausgestelltes
Medikamentenrezept vom (…) 2019, einen Ausdruck von der Website
www.(...) betreffend seine Mitgliedschaft bei der Halkların Demokratik Par-
tisi (HDP), einen im Internet publizierten Medienbericht über die HDP vom
15. Dezember 2015 sowie eine Immatrikulationsbestätigung vom (…) 2019
ein.
C.
Mit Schreiben vom 4. April 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, innert Frist eine offizielle Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der
HDP, eine Bestätigung der Berufsfachhochschule in C._______, einen
ärztlichen Bericht über die im Februar 2019 erfolgte medizinische Behand-
lung sowie allfällige Berichte betreffend eine in der Schweiz in Anspruch
genommene medizinische Hilfe einzureichen.
D.
Mit Eingabe vom 24. April 2019, reichte der Beschwerdeführer einen
Screenshot seines persönlichen Profils auf der Website www.(...), sowie
Kopien einer Bestätigung der Berufsfachhochschule C._______ vom
14. September 2017 und eines Arztberichtes vom (…). Februar 2019 zu
den Akten.
E.
Am 23. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an-
gehört.
E.a Er brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor,
er sei seit 2017 oder 2018 Mitglied der HDP. Als Verantwortlicher für diese
Partei an der Berufsfachhochschule in C._______, an welcher er ab 2017
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studiert habe, habe er Versammlungen organisiert und Propaganda ge-
macht; dies mit dem Ziel, unter den Studenten neue Anhänger für die HDP
zu gewinnen.
E.b Mehrere seiner Angehörigen hätten sich ebenfalls politisch engagiert:
Sein in der Schweiz vorläufig aufgenommener Onkel B._______ sei Mit-
glied der kurdischen Guerilla gewesen und sein ebenfalls in der Schweiz
wohnhafter Onkel D._______ habe sich sowohl in der Türkei als auch in
der Schweiz – als Stellvertreter des Vorsitzenden des Kurdeninstituts in
Genf – engagiert. Ein weiterer Onkel, E._______, sei HDP-Mitglied und
Angehöriger des Parlaments von F._______. Schliesslich sei eine seiner
Schwestern wegen Propaganda für eine illegale Terrororganisation ange-
klagt worden.
E.c Als er im August 2018 das (…) Studienjahr habe beginnen wollen, habe
er festgestellt, dass man ihn von den Studienfächern, die er habe belegen
wollen, ausgeschlossen habe. Er gehe davon aus, dass diese Massnahme
aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die HDP getroffen worden sei,
namentlich um ihn daran zu hindern, für die bevorstehenden Wahlen Pro-
paganda für die HDP zu machen. Er habe aus diesem Grund sein Studium
nicht weiterführen können, habe aber sein Engagement für die HDP an der
Fachhochschule weitergeführt.
E.d Am Abend des (…). Februar 2019 sei er von vier maskierten Personen
auf der Strasse festgehalten worden. Sie hätten ihm eine Augenbinde und
Handschellen angelegt und ihn in ein Auto gesetzt. Daraufhin sei er an ei-
nen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wobei er während der Fahrt
beschimpft und geschlagen worden sei. Dort hätten die Männer, bei wel-
chen es sich offensichtlich um Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte
gehandelt habe, ihn während rund zwei Stunden zu seinen politischen Ak-
tivitäten und zu den Personen verhört, die an den von ihm organisierten
Versammlungen teilgenommen hätten. Ausserdem hätten sie ihm Fragen
zu seinen Kontakten zu seinen Onkeln und deren Tätigkeiten gestellt.
Gleichzeitig sei er weiter geschlagen und beschimpft worden. Die Männer
hätten ihn zudem aufgefordert, für sie als Spitzel tätig zu sein und ausfindig
zu machen, welche Studenten der Universität in G._______, sich der Gue-
rilla in den Bergen anschliessen würden und wer dies organisiere. Er habe
der geforderten Zusammenarbeit pro forma zugestimmt, weil er mit dem
Tod bedroht worden sei. Für den Fall, dass er sich nicht an die Anweisun-
gen halte, sei ihm eine erneute Festnahme und Misshandlung angedroht
worden. Danach hätten die Männer ihn erneut in das Auto gesetzt und ihn
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auf der Strasse in der Nähe von C._______ wieder freigelassen. Er habe
sich zunächst in seine Wohnung begeben und habe dann seine Eltern kon-
taktiert und ihnen von dem Übergriff berichtet. Diese seien sehr besorgt
gewesen, und sein Vater habe ihm zur Ausreise geraten.
Am (…). Februar 2019 habe er sich in H._______ in Spitalpflege begeben,
wo er sowohl wegen der durch die Schläge erlittenen körperlichen Verlet-
zungen als auch psychiatrisch behandelt worden sei.
F.
Am 31. Mai 2019 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des
Entscheides des SEM schriftlich Stellung.
G.
G.a Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 – eröffnet am gleichen Tag − stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
G.b Zur Begründung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, die
vom Beschwerdeführer behauptete Entführung im Februar 2019 sei auf-
grund seiner widersprüchlichen, unsubstanziierten und zum Teil unlogi-
schen respektive realitätsfremden diesbezüglichen Ausführungen als un-
glaubhaft zu erachten. Zudem vermöge dieses Ereignis auch keine Asyl-
relevanz zu entfalten. Die Behauptung, die Täter hätten im Auftrag der Be-
hörden gehandelt, sei rein spekulativ und könne ausgeschlossen werden.
Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die türkischen Behörden im
Falle der Einreichung einer Strafanzeige ihrer Schutzpflicht nicht nachge-
kommen wären.
Der vorgebrachte Ausschluss des Beschwerdeführers von seinem Studium
wegen seines Engagements für die HDP sei ebenso unglaubhaft. Der von
ihm angegebene Grund für den Ausschluss beruhe auf einer reinen Mut-
massung und das beschriebene Vorgehen der Schulbehörden sei nach Er-
kenntnissen des SEM nicht üblich. Es würden keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Beschwerdeführer wegen des von ihm geltend ge-
machten Engagements für die HDP in der Vergangenheit asylrelevante
Nachteile erlitten habe oder solche künftig zu befürchten hätte. Schliesslich
könne auch dem von ihm vorgebrachten oppositionellen Engagement
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mehrerer Familienangehöriger keine asylrelevante Bedeutung beigemes-
sen werden.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2019 beantragte der Be-
schwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
ihm Asyl zu gewähren und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die Türkei festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Einräumung einer Frist zur Nachreichung einer Begründung
der Beschwerde sowie zur Beschaffung von Beweismitteln im Ausland.
Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die auf-
schiebende Wirkung von einer Ausschaffung abzusehen. Schliesslich er-
suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung auf und stellte fest,
über die übrigen verfahrensrechtlichen Anträge werde zu einem späteren
Zeitpunkt des Verfahrens befunden.
J.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 (Poststempel: 26. Juni 2019) wurde frist-
gerecht eine Begründung der Beschwerdeeingabe vom 13. Juni 2019
nachgereicht.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers seine schwere Traumatisie-
rung berücksichtigt werden müsse, die durch den ärztlichen Bericht vom
26. März 2019 belegt sei. Seine Aussagen seien zu Unrecht als wider-
sprüchlich und realitätsfremd erachtet worden. Zudem wurde auf verschie-
dene Berichte über Entführungen und Folter in der Türkei hingewiesen.
K.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als offensicht-
lich begründet zu qualifizieren. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur
summarisch zu begründen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gelangt das Gericht nach
Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer ge-
schilderte Entführung im Februar 2019 als glaubhaft zu qualifizieren ist. Die
in der angefochtenen Verfügung gerügten Widersprüche in seinen Schilde-
rungen sind bestenfalls marginal und betreffen nebensächliche Punkte sei-
ner Vorbringen. Seine Aussagen zu diesem Ereignis sind vielmehr in den
wesentlichen Punkten durchwegs übereinstimmend sowie von zu erwar-
tender Substanziiertheit, und sie enthalten weitere Realkennzeichen.
Zudem erscheinen diese Vorbringen – insbesondere die Aufforderung zur
Spitzeltätigkeit − vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in der Türkei,
sowie des vom Beschwerdeführer plausibel dargelegten Engagements für
die HDP und des Profils seines familiären Umfeldes als plausibel und rea-
listisch. Darüber hinaus ist auch das beschriebene Verhalten des Be-
schwerdeführers und seiner Angehörigen nach dem gewaltsamen Übergriff
als durchaus nachvollziehbar zu bezeichnen.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die in den vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Arztberichten vom (…). Februar 2019 erwähnten Verletzungen
mit dem von ihm geschilderten Vorfall im Einklang stehen und diese Doku-
mente damit als Indiz für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu bewer-
ten sind. Dasselbe gilt auch für den Kurzaustrittsbericht vom 3. April 2019,
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Seite 8
in welchem beim Beschwerdeführer typische Symptome einer Posttrauma-
tischen Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Im Kurzbericht vom
9. April 2019 ist unter Diagnose unter anderem aufgeführt: "Posttraumati-
sche Belastungsstörung […] St.n. Misshandlung (fraglich Folter) […] Flash-
backerleben, Vermeidung und Misstrauen in Bezug auf soziale Kontakte,
Hypervigilanz, Schlafstörungen".
5.2 Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft
dargelegt hat, aufgrund seines Engagements für die HDP und seinem poli-
tischen familiären Hintergrund – und damit aus einem gemäss Art. 3 Abs. 1
AsylG relevanten Motiv – festgehalten, verhört und misshandelt wurde. Die
Intensität dieser Verfolgungshandlungen ist in Anbetracht der vom Be-
schwerdeführer erlittenen Misshandlungen und des psychischen Drucks,
welcher bei ihm gemäss Akten zu bis zum heutigen Zeitpunkt andauernden
gesundheitlichen Problemen führte, als hinreichend im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG zu qualifizieren, auch wenn der Übergriff nur einige Stunden
dauerte. Auch wenn die Identität der Urheber dieses Übergriffs nicht zwei-
felsfrei feststeht, sprechen die gesamten Umstände angesichts der aktuel-
len Verhältnisse im Heimatlande des Beschwerdeführers nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts klarerweise dafür, dass es sich bei diesen um
Angehörige der Sicherheitskräfte handelte oder sie in deren Auftrag han-
delten. Der Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wonach der
Beschwerdeführer die heimatlichen Behörden hätte um Schutz ersuchen
können, kann damit nicht gefolgt werden.
5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
durch den genannten Vorfall ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG erlitten hat, welche als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifi-
zieren sind.
5.4
5.4.1 Praxisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener, mit
der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne wei-
teres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger
Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 mit weiteren Hin-
weisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt
a. M. 1990, S. 126 ff.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die
bereits einmal staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe
für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in
Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2014/27
E. 6.1, 2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).
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Seite 9
5.4.2 Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuwei-
chen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Verfolgungssituation
des Beschwerdeführers, wie sie sich im Zeitpunkt seiner Ausreise präsen-
tierte, ernsthaft und dauerhaft in dem Sinne verbessert hat, dass er im heu-
tigen Zeitpunkt nicht mehr mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte.
5.5 Nachdem bereits aufgrund des genannten Übergriffs auf den Be-
schwerdeführer im Februar 2019 auf eine begründete Verfolgungsfurcht im
Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen ist, kann die Frage der Glaubhaftigkeit
sowie der asylrechtlichen Relevanz des geltend gemachten Ausschlusses
des Beschwerdeführers von seinem Ausbildungsgang letztlich offenblei-
ben, ebenso wie die Frage des Bestehens einer begründeten Furcht vor
Reflexverfolgung wegen seines familiären Hintergrundes.
5.6 Nach dem Gesagten sowie unter Berücksichtigung der dem Beschwer-
deführer aufgrund der bereits erlittenen Verfolgung zuzubilligenden erhöh-
ten subjektiven Verfolgungsfurcht ist festzustellen, dass er die Vorausset-
zungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte für ein
Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG bestehen, ist
dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
AsylG). Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung weiterer Be-
weismittel erweist sich damit als gegenstandslos.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit ebenfalls
gegenstandslos.
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seine
Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der
notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten
festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist
(unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl.
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Art. 9–13 VGKE) auf insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steueranteil) festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG wird damit ebenfalls
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 4. Juni 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewie-
sen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 500. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain