Abtei lung V
E-3010/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3010/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Februar
2010 in die Schweiz einreiste und am 1. März 2010 um Asyl nach-
suchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei Sänger und Schriftsteller, habe regierungs- und ver-
fassungskritische Artikel verfasst, zwei Bücher geschrieben und be-
fürchte, deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu
werden,
dass er sich von 1999 bis 2001 und von Ende 2002 bis Mai 2009 in
Deutschland aufgehalten habe,
dass er in Deutschland Probleme wegen der geplanten Zwangsver-
heiratung seiner Freundin und finanzielle Schwierigkeiten gehabt
habe,
dass er zudem mit seinem Heimatstaat Probleme gehabt habe, als er
während seines Aufenthaltes in Deutschland seinen türkischen
Reisepass habe verlängern und den Militärdienst in der Türkei habe
verschieben wollen,
dass er es nicht als angemessen erachtet habe, in Deutschland ein
Asylgesuch zu stellen, weil er dort familiäre und finanzielle Schwierig-
keiten gehabt habe,
dass er deswegen nach Schweden gereist sei, dort ein Asylgesuch ge-
stellt, dieses aber nach der Erstbefragung zurückgezogen habe,
dass er sich danach illegal in Deutschland und Belgien aufgehalten
habe, bevor er im Februar 2010 in Österreich ein Asylgesuch ein-
gereicht habe,
dass das Verfahren dort nach 20 Tagen abgeschlossen worden sei,
und er nach Deutschland habe zurückgeführt werden sollen, von wo
aus er jedoch eine Abschiebung in die Türkei befürchtet habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
vom 8. März 2010 zum Ergebnis eines Fingerabdruckabgleichs in der
EURODAC Datenbank und zu einer allfälligen Wegweisung nach
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Österreich, Schweden oder Deutschland das rechtliche Gehör ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer betreffend eine Rückführung nach
Deutschland einwendete, dass er wegen seiner dortigen finanziellen
Schwierigkeiten und der Probleme mit der Familie seiner Freundin eine
Wegweisung in die Türkei befürchte, was für ihn schwerwiegende
Konsequenzen hätte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerde-
führer nach Deutschland wegwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und fest-
hielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben von 1999 bis 2001 in
Deutschland gelebt und dort ein Asylgesuch gestellt,
dass er Ende 2002 oder anfangs 2003 mit einem Visum für
Studierende erneut nach Deutschland gereist sei, wo er bis im Mai
2009 gelebt habe,
dass das BFM aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers vom
8. März 2010 ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 9 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin II-VO) gestellte habe,
dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungs-
abkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
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schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember
2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei und am 22. März 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt habe,
und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am
22. September 2010 zu erfolgen habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs kein Hindernis für eine Wegweisung nach
Deutschland darstellten,
dass Deutschland seinen aus der dem Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenen Verpflichtungen
nachkomme und der Beschwerdeführer daher auch nicht damit rech-
nen müsse, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurück-
geschickt zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend
mache,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten
und von einer Wegweisung nach Deutschland abzusehen,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. April 2010
(per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, er befürchte - vor allem auch wegen seiner dortigen
finanziellen Schwierigkeiten -, von Deutschland in die Türkei zurück-
geschafft zu werden, wo sein Leben aufgrund seiner veröffentlichten
Artikel gefährdet sei,
dass er aufgrund des Konflikts mit den Eltern seiner Freundin und mit
ihrem Verlobten überdies befürchte, in Deutschland ermordet zu
werden,
dass er erfahren habe, dass in der Schweiz ein Verwandter mit seiner
Familie lebe, so dass auch aus diesem Grund auf sein Asylgesuch ein-
zutreten sei,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gemäss den Akten der Beschwerdeführer im Jahre 1999 in
Deutschland ein Asylgesuch gestellt hat und nach dessen Abweisung
in die Türkei zurückgekehrt ist, und er sich danach von 2002 bis im
Mai 2009 legal in Deutschland aufgehalten hat,
dass sodann weiter feststeht, dass er am 23. Juni 2009 von den
schwedischen und am 2. Februar 2010 von den österreichischen Be-
hörden daktyloskopisch erfasst wurde,
dass Deutschland von den Schweizer Behörden am 17. März 2010 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht wurde,
dass die deutschen Behörden dieses Ersuchen am 22. März 2010
positiv beantwortet und einer Rückübernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt haben,
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinreichend
substanziierter Äusserungen enthält, welche gegen eine Zuständigkeit
Deutschlands sprechen würden,
dass, soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend
macht, ihm drohe eine Abschiebung von Deutschland in die Türkei,
festzuhalten ist, dass Deutschland sowohl Signatarstaat des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ist,
dass keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, Deutsch-
land habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht an seine sich
aus der FK und der EMRK ergebenden Verpflichtungen gehalten oder
gedenke, diese ihm gegenüber künftig nicht einzuhalten,
dass insofern auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht,
dass sodann weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird noch
sich aus den Akten ergibt, dass sein sich in der Schweiz aufhaltender
Verwandter zum in Art. 2 Bst. i der Dublin II-VO als "Familien-
angehörige" bezeichneten Personenkreis gehöre, weshalb sich eine
Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens aus
Art. 7 der Dublin-II-VO nicht ableiten lässt,
dass diesen Erwägungen zufolge eine Überstellung nach Deutschland
zulässig ist,
dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären
und finanziellen Probleme nicht gegen die Überstellung nach Deutsch-
land sprechen,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
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solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine ent-
sprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen
des Dublin-Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
kannt hat, und der angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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