B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3011/2014
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen;
Verfügung des BFM vom 25. April 2014
(Dossier […]).
E-3011/2014
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 22. April 2013 ein Gesuch um Ertei-
lung eines Schengen-Visums. Sie wurde in der Folge von der Botschaft
zu ihren Gesuchsgründen angehört.
Mit Entscheid vom 3. Juni 2013 wies die Schweizer Botschaft in Colombo
das Visums-Gesuch der Beschwerdeführerin ab. Die von ihr gegen die-
sen Entscheid erhobene Einsprache vom 19. Juni 2013 wurde vom BFM
mit Verfügung vom 8. November 2013 ebenfalls abgewiesen. Diese Ver-
fügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
II.
B.
Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 7. Januar
2014, ergänzt mit Eingaben vom 2. Februar 2014 und 3. Februar 2014
ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Erteilung eines Ein-
reisevisums aus humanitären Gründen.
C.
C.a Zur Begründung ihres Gesuchs verwies die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen auf die bereits im ersten Gesuch vorgebrachten Gründe:
Sie sei im Jahre (…) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beige-
treten. Im Jahre (…) sei sie auf eigenes Begehren hin einer Spezialein-
heit namens "Black Tigers" zugeteilt worden und habe im Jahre (…) als
Zugführerin an der Operation "(…)" teilgenommen. Sie sei auf der Flucht
nach dieser Schlacht von der sri-lankischen Armee festgenommen und
wegen Mitgliedschaft bei den LTTE und Terrorismus angeklagt worden.
Während der Haft in verschiedenen Armee-Camps sei sie schwer gefol-
tert worden. Im Jahre (…) sei sie nach einer Intervention des Internatio-
nalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) auf Anordnung des High Court
in B._______ freigelassen worden und habe danach mit ihren Eltern im
Vanni-Gebiet gelebt. Dort sei sie in der Folgezeit für die LTTE in zivilen
Funktionen tätig gewesen. Im Jahre (…) sei sie im Zuge der Beendigung
des Bürgerkrieges erneut von der Armee festgenommen, von ihrer Fami-
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lie abgesondert und verhört worden. Nach der Freilassung sei sie wieder
zu ihren Eltern nach C._______ zurückgekehrt. Dort sei sie mehrmals
von mutmasslichen Angehörigen des Geheimdiensts der Armee mitge-
nommen und verhört worden. Sie sei daraufhin im (…) 2011 nach
D._______ gezogen, wo sie jedoch weiterhin von der Armee behelligt
worden sei. Sie habe wegen dieser Behelligungen eine Meldung an die
"Human Rights Commission" gemacht. Aus Furcht vor Repressalien we-
gen dieser Meldung halte sie sich seit (…) 2013 bei Verwandten in
B._______ auf. Sie sei seither an ihrem früheren Wohnort in D._______
gesucht und telefonisch bedroht worden. Die Verwandten, welche sie be-
herbergen würden, hätten deswegen auch Angst bekommen und sie ge-
beten, einen anderen Wohnort zu suchen. Die "Human Rights Commissi-
on" habe nichts unternommen, um ihr ein sicheres Leben zu gewährleis-
ten. Seit sie in der Schweiz um eine Einreisebewilligung ersucht habe, sei
sie mehrmals zu Verhören aufgeboten worden, habe jedoch aus Furcht
um ihr Leben diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet, weshalb sie
nun ständig eingeschüchtert werde. Im Übrigen sei ihre Familie vom Bür-
gerkrieg besonders schlimm betroffen worden: (…).
C.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgen-
de Dokumente in Kopie zu den Akten:
─ Reisepass, Identitätskarte und Geburtsschein
─ Bestätigung ihrer Inhaftierung, ausgestellt durch das IKRK am (…)
2002
─ Anklageschrift vom (…), Protokoll einer Zeugenbefragung vom (…),
weitere Dokumente betreffend das durch das High Court B._______
gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Gerichtsverfahren, Frei-
lassungsverfügung des High Court B._______ vom (…) (alle in Über-
setzung)
─ Bescheinigung der Folterspuren durch das "Office of (…)" vom (…)
─ Todesschein betreffend (…)
─ Bestätigungsschreiben des Parlamentariers E._______ vom 23. De-
zember 2013, von Rev. (…) vom 7. Januar 2014, des Justice of the
peace von F._______ und des Grama Officers von G._______ vom
10. Januar 2014
─ Schreiben eines Brieffreundes
D.
Diese Eingaben wurden zusammen mit einer Stellungnahme der Schwei-
zer Botschaft vom 18. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
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Seite 4
übermittelt. Dieses stellte mit Schreiben vom 19. März 2014 fest, dass es
sich bei den genannten Eingaben der Beschwerdeführerin nicht um eine
Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 8. November 2013
sondern um einen neuen, zweiten Visumsantrag handle, und überwies
die Sache an das BFM zur Behandlung.
E.
Mit Entscheid vom 1. April 2014 wies die Schweizer Botschaft in Colombo
das zweite Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung eines humanitä-
ren Einreisevisums ab.
F.
Mit Eingabe vom 5. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache
gegen diesen Entscheid. Ihre Einsprache wurde vom BFM mit Verfügung
vom 25. April 2014 abgewiesen. Diese Verfügung wurde der Beschwerde-
führerin mit Begleitschreiben der Schweizer Botschaft vom 6. Mai 2014
übermittelt.
G.
Mit vom 19. Mai 2014 datierter Eingabe an die Schweizer Botschaft – mit
Begleitschreiben vom 30. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
übermittelt – erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Ver-
fügung des BFM und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und
es sei ihr ein humanitäres Visum auszustellen. In der Beilage reichte die
Beschwerdeführerin Kopien der bereits im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Dokumente zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
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Seite 5
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man-
gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Ebenso ist der
Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift bei der Schweizer Bot-
schaft nicht bekannt. Aufgrund des bei den Akten liegenden Schreibens
der Schweizer Botschaft vom 8. Mai 2014, welches der Beschwerdefüh-
rerin zusammen mit dem Einspracheentscheid des BFM zugestellt wurde,
kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sie frühestens am 9. Mai
2014 von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erhielt. Daraus dass die
Beschwerdeeingabe mit vom 20. Mai 2014 datierten Begleitschreiben der
Schweizer Botschaft an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde
kann ferner geschlossen werden, dass diese der Botschaft spätestens an
diesem Datum zugegangen ist. Demnach steht fest, dass die Beschwer-
de rechtzeitig erfolgt ist.
1.4 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsge-
nüglich erstellt – darüber befunden werden kann.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht
eingereicht, und die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG
zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren festgelegte
spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Ver-
fahren nicht anwendbar (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil
D-6510/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2014 E. 2).
Bei der Erteilung eines humanitären Visums handelt es sich trotz der Be-
rührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländer-
rechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsver-
ordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 42.20)
darstellt. Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundes-
recht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes auch – sofern nicht eine kantonale Behörde
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als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde.
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sogenannte Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bezie-
hungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwor-
tet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 529/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geän-
dert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines soge-
nannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsich-
tigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
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liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch
Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch
BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5
Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsan-
gehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen
oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Mög-
lichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Be-
deutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesän-
derung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus
humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. Sep-
tember 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswär-
tige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus
humanitären Gründen" erlassen.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtli-
cher Verfolgung geltend machen, bei den Schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die
Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung
des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft ge-
treten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus
humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch
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einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten
wieder zu verlassen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der hu-
manitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten
gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die
Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung für Personen, die im
Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewil-
ligt werde (BBl, a.a.O., S. 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensab-
läufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine
asyl-verfahrensrechtliche Anhörung der gesuchstellenden Person statt-
zufinden habe (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490,
4519 f.).
4.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und kon-
kret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in
einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums
rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei
einer – aufgrund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen
Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der
aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Per-
son und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen.
Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch re-
striktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen
Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungs-
weise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur ent-
sprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte
auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl.
BBl 2010 S. 4468, 4490).
4.4 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer
beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfer-
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tigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraus-
setzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf
der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu bele-
gen hat. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines
humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betref-
fende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der
Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen
hat.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt als sri-lankische Staatsangehörige
der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3).
5.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom BFM in
seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden kei-
ne stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stel-
len würden, eine Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem
Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsfrist wäre nicht gewährleistet. Im
Gegenteil ersucht die Beschwerdeführerin ja um Schutz vor Gefährdun-
gen in ihrem Heimatland.
5.3 Hingegen ficht die Beschwerdeführerin die Verweigerung eines
Visums aus humanitären Gründen an und bestreitet die vorinstanzliche
Einschätzung, sie habe das Erfüllen der Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines humanitären Visums nicht aufzuzeigen vermocht.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin im Folgenden zu prüfen, ob
das BFM die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen zu
Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, asylunwürdi-
gen Personen werde die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines
Visums analog zu der früheren Praxis bei den altrechtlichen Auslandsver-
fahren grundsätzlich verweigert. Gemäss ständiger Praxis und Recht-
sprechung liege namentlich bei ehemaligen Mitgliedern der "Black
Tigers", welche direkt oder indirekt für die Durchführung gewalttätiger
Aktionen verantwortlich gezeichnet oder solche gar angeführt hätten, ein
Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG vor. Demnach erfülle die
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Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten
Visums nicht.
6.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Beschwerdeeingabe im
Wesentlichen die im Gesuch vom 7. Januar 2014 gemachten Ausführun-
gen. Zudem wies sie darauf hin, dass sie seit der Haftentlassung im Jah-
re (…) ein normales Zivilleben führe und versicherte, dass sie nie wieder
ihrem früheren Engagement für die LTTE vergleichbare Handlungen aus-
üben werde. Ferner führte sie aus, die Armee, das Criminal Investigation
Department (CID) und das Terrorist Investigation Department (TID) hätten
ihre Eltern aufgefordert, sie zum (…) zu zwingen, was für sie aber nicht in
Frage komme.
7.
Zunächst ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin als ehemalige LTTE-Kämpferin praxisgemäss einer der durch die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikogrup-
pen angehört, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr durch die sri-
lankischen Behörden ausgesetzt sind. Es darf auch im heutigen Zeitpunkt
als wahrscheinlich gelten, dass die sri-lankische Regierung nach wie vor
alles daran setzt, ehemalige Offiziere und Kader der LTTE aufzuspüren,
um sie einerseits für allfällig begangene Kriegsverbrechen zur Verantwor-
tung zu ziehen und andererseits mit ihrer Hilfe weiterer untergetauchter
LTTE-Kämpfer habhaft zu werden beziehungsweise die letzten Rudi-
mente des Netzwerkes der LTTE zu zerschlagen (vgl. BVGE 2011/24
E. 8.1; 2011/29 E. 7). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat einer ernsthaften und
konkreten Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt ist.
8.
8.1 Asylsuchende, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
geltend machen können, jedoch asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG
sind, werden in Anwendung dieser Vorschrift in der Schweiz vom Asyl
ausgeschlossen. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass
gemäss geltender Praxis die im Zusammenhang mit Auslandsgesuchen
in BVGE 2011/10 entwickelte Rechtsprechung, wonach bei asylunwürdi-
gen Personen eine Einreisebewilligung in die Schweiz ausser Betracht
falle, auch im Bereich der Gesuche um Erteilung humanitärer Visa fortzu-
führen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6510/2013 vom
31. März 2013 E. 8.1; D-3367/2013 vom 12. Mai 2014, E. 6).
E-3011/2014
Seite 11
8.2 Gemäss Art. 53 AsylG wird unter dem Titel Asylunwürdigkeit Flücht-
lingen dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen
dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit
der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
8.3 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen
Delikte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweize-
rischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2
StGB [Stand 1. Januar 2014]: abstrakte maximale Strafandrohung von
mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche
Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt ein-
zustufen ist.
8.4 Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter
Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen ge-
rechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne der genannten
Bestimmungen schuldig gemacht hat. Im Weiteren vermag die alleinige
Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden
Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Viel-
mehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen
und der individuelle Tatbeitrag − zu welchem die Schwere der Tat und der
persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und all-
fällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind −
zu ermitteln (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2 m.w.H.).
8.5 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin in den beiden Ver-
fahren betreffend Erteilung eines humanitären Einreisevisums steht fest,
dass sie (…) den LTTE beitrat und zunächst einer "Beobachtungseinheit"
angehörte. Im Jahre (…) wurde sie auf eigenes Ersuchen hin der Spezi-
aleinheit der "Black Tigers" zugeteilt. Als Angehörige dieser Einheit nahm
sie im (…) aktiv an der Operation "(…)" ([…] Schlacht […]) teil, wobei sie
die Funktion einer (…)führerin bekleidete.
Diese Fakten legen die Annahme nahe, dass sie die gewaltbereite Orga-
nisation der LTTE über einen längeren Zeitraum in nicht zu unterschät-
zendem Ausmass sowohl logistisch als auch militant unterstützt hat und
in ihrer Funktion als Mitglied einer Spezialeinheit und Offizierin an gewalt-
samen Aktionen dieser Organisation beteiligt war. Zudem ist nach Auffas-
sung des Gerichts davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin
durchaus mit den Zielen und der Vorgehensweise der LTTE identifiziert
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Seite 12
hatte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach
insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin zugunsten der LTTE bis im Jahr (…) verwerfliche
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat.
8.6 Im Weiteren ist die Rechtsfolge der Verweigerung der Einreisebewilli-
gung auch als verhältnismässig zu bezeichnen, zumal die Beschwerde-
führerin offenkundig während eines Zeitraums von mehreren Jahren ver-
werfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat und die
Beendigung derselben nicht freiwillig erfolgte, sondern aufgrund ihrer
Festnahme durch die sri-lankischen Behörden. Aus den Akten ergeben
sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin
von den Gewalttaten der LTTE nachträglich distanziert und diese verur-
teilt hätte. Die Einwände der Beschwerdeführerin, sie habe sich vor dem
Hintergrund der damaligen Kriegssituation den LTTE angeschlossen,
ohne sich über die Folgen dieses Schrittes im Klaren gewesen zu sein,
und sie werde in Zukunft keine derartigen Handlungen mehr begehen,
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
8.7 Demnach ist die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz wie-
derum zu verweigern. Die Vorinstanz hat – nach der rechtskräftigen Ab-
weisung des ersten Gesuchs um Erteilung eines Schengen-Visums im
November 2013 – zu Recht auch die Erteilung eines humanitären Visums
abgelehnt.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist aus verwaltungsökonomischen
Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) pra-
xisgemäss auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
E-3011/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zer Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: