B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-301/2012
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1), und deren Kinder
B._______
(Beschwerdeführer 2),
C._______
(Beschwerdeführer 3),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland, Beratung Asyl und Migration,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin 1, eine Kurdin
sunnitischen Glaubens aus D._______ (Provinz E._______), ihren Hei-
matstaat am (…) April 2010 auf dem Luftweg. Sie reiste von Damaskus in
ein ihr unbekanntes Land und gelangte von dort aus mit dem Auto weiter
in die Schweiz, wo sie am 4. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel um Gewährung von Asyl nachsuchte.
Vor ihrer Ausreise aus Syrien liess sich die Beschwerdeführerin 1, stell-
vertretend durch ihren Vater, am (…) religiös mit F._______ (ebenfalls N
(…), Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung) vermählen, der sich seiner-
seits durch seinen Vater vertreten liess. F._______ hält sich bereits seit
(…) 1999 in der Schweiz auf.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Mai 2010 und der einlässli-
chen Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Mai 2010 brachte die Be-
schwerdeführerin 1 im Wesentlichen vor, sie habe in Syrien eine Ausbil-
dung zur (…) absolviert. In der seit 2008 besuchten Schule sei es –
ebenso wie in anderen öffentlichen Gebäuden – untersagt gewesen, Kur-
disch zu sprechen. Am 21. März 2009 beziehungsweise 2010 habe sie
mit ihrer Familie und zahlreichen anderen Personen in einem Nachbarort
das Newrozfest gefeiert. Es sei verboten gewesen, zu tanzen und Reden
in kurdischer Sprache zu halten. Das Fest sei aber ohne Probleme abge-
laufen, und es sei, anders als bei anderen Malen, wo oftmals Künstler
verhaftet worden seien, zu keinen Festnahmen gekommen. Nach dem
Fest sei ihr jedoch von der Schulleitung mitgeteilt worden, dass sie ge-
stützt auf einen behördlichen Beschluss von der Schule ausgeschlossen
werden müsse. Der Rektor habe ihr erläutert, dass ihr die Mitgliedschaft
bei einer kurdischen Partei vorgeworfen beziehungsweise sie beschuldigt
werde, Kontakt mit kurdischen Parteien zu haben. Sie habe jedoch ledig-
lich Sympathien für die Kurdensache gehabt, ohne Anhängerin einer Par-
tei gewesen zu sein. Neben ihr seien weitere Schülerinnen auf dieselbe
Weise aus der Schule ausgeschlossen worden. Da sie Angst vor einer
Festnahme gehabt habe, sei sie fortan zu Hause geblieben. Aufgrund des
Auslandsaufenthalts ihres Mannes sei sie schliesslich in die Schweiz ge-
flüchtet.
Im Nachgang an die vorinstanzlichen Befragungen reichte die Beschwer-
deführerin 1 zum Beleg ihres exilpolitischen Engagements gegen die sy-
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rische Regierung verschiedene Beweismittel (4 Fotografien und ein Flug-
blatt) zu den Akten.
B.
Am (…) 2010 liessen sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann in
der Schweiz standesamtlich trauen.
C.
Am (…) 2011 wurde der Beschwerdeführer 2 geboren und in das Asylver-
fahren seiner Mutter einbezogen.
D.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin 1 und ihres Kindes ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Den Vollzug schob es zufolge Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 16. Januar 2012
durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Darin beantragten sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vor-
instanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventu-
aliter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme als Flüchtlinge und subsubeventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden mit
der Beschwerde sowie mit Eingabe vom 2. Februar 2012 um vollständige
Einsicht in die Akten des BFM und Ansetzung einer angemessenen Frist
zur Beschwerdeergänzung, um Feststellung der Rechtskraft betreffend
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
Kostennote vor Gutheissung der Beschwerde.
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
Screenshots eines auf hochgeladenen Films,
drei von der Beschwerdeführerin 1 verfasste Internetartikel samt deut-
scher Übersetzung, verschiedene Artikel von Internetportalen (T-Online,
Zeit Online, Spiegel Online, CNN, Tagesschau, Kurdwatch, The New Re-
public), drei Berichte von Menschenrechtsorganisationen (Amnesty Inter-
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Seite 4
national, Reporters without Borders, UK Border Agency) und einen Aus-
zug aus der Geschäftsdatenbank Curia Vista der Bundesversammlung zu
den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt
auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. März 2012 zog das BFM aufgrund der ge-
steigerten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 die ange-
fochtene Verfügung betreffend die Ziffern 1 und 4 teilweise in Wiederer-
wägung. Dazu stellte es fest, die Beschwerdeführerin 1 erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31); gestützt auf Art. 54
AsylG sei sie jedoch von der Gewährung des Asyls auszuschliessen. Der
Beschwerdeführer 2 werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als
Flüchtling anerkannt. Die angeordnete Wegweisung sei beizubehalten,
der Vollzug erweise sich indes gestützt auf die festgestellte Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden als unzulässig.
H.
Am 16. März 2012 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
eine Kostennote zu den Akten.
I.
Mit Eingaben vom 4. März 2013, vom 14. Mai 2013 und vom 27. August
2013 baten die Beschwerdeführenden um beförderliche Behandlung ihrer
Beschwerde.
J.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer 3 geboren.
K.
Am 17. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden einen Wechsel des
Vertretungsmandats mitteilen und ersuchten erneut um eine baldige Ent-
scheidfindung.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf diese ist einzutreten.
1.4 Der am (…) geborene Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwer-
deführenden wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106
Abs. 1 AsylG.
3.
Nach der wiedererwägungsweisen Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin 1 zufolge subjektiver Nachfluchtgründe ist
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde einzig noch die Sachverhalts-
erhebung und Beurteilung der Vorinstanz betreffend die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorhandenseins von Vorfluchtgrün-
den und die Verweigerung des Asyls. Daher erübrigt sich vorliegend eine
Bezugnahme auf die Ausführungen (inkl. Beweismittel) der Beschwerde-
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Seite 6
führerin 1 zu ihren exilpolitischen Aktivitäten (vgl. die Beschwerdeschrift
Art. 16–20 und die Beilagen 6–9).
4.
Die Beschwerdeführenden machen eine mehrfache Verletzung von Bun-
desrecht und eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung
geltend. Solche formellen Rügen sind vorgängig zu behandeln, da sie
geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge der Beschwerdeführenden
betreffend die Verletzung des Akteneinsichtsrechts und die damit einher-
gehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. die Be-
schwerdeanträge 1 und 2 und die Begründung Art. 2–5) mit der Gewäh-
rung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten durch das BFM am 17. Ja-
nuar 2012 gegenstandslos geworden ist, (…).
4.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und
darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die
asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwin-
kel des rechtlichen Gehörs das Recht, an der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 und BVGE 2007/21
E. 11.1.3).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung nie-
derzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfü-
gungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des
oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in
rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; vgl. zum Ganzen auch BVGE
2012/21 E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.).
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4.3 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin 1, das BFM habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung unter Verlet-
zung der Begründungspflicht nicht vollständig erwähnt. So habe es nicht
sämtliche von ihr genannten Jahreszahlen aufgelistet und sei der Frage,
wie viele Newrozfeste in wie vielen Jahren die Ursache für die behördli-
che Aufmerksamkeit gewesen seien, nicht nachgegangen.
Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Zwar hat die Vorinstanz die für
den Entscheid wesentlichen Asylgründe in ihrer Verfügung anzuführen.
Sie ist jedoch nicht verpflichtet, in ihren Verfügungen jedes einzelne Vor-
bringen einer asylsuchenden Person – wie beispielsweise sämtliche ge-
nannten Jahreszahlen – zu nennen. Zudem genügt es auch, einzelne
Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. Das BFM hat in
der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Asylgründe der Be-
schwerdeführerin – insbesondere den Ausschluss aus der Schule nach
der Teilnahme am Newrozfest wegen der (potenziellen) Mitgliedschaft bei
einer kurdischen Partei – im Sachverhalt festgehalten und in den Erwä-
gungen gewürdigt. Mithin wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig festgestellt und der Begründungspflicht Genüge getan.
Sodann deutete die Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen
Befragungen nicht an, dass mehrere Teilnahmen an Newrozfesten in un-
terschiedlichen Jahren zu ihrem Schulausschluss geführt hätten, so dass
sich diesbezüglich kein Abklärungsbedarf ergab.
4.4 Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin 1, das BFM habe den
Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, in dem es auf die Einholung einer Bot-
schaftsabklärung verzichtet habe. Gleichzeitig habe die Vorinstanz das
Willkürverbot verletzt, da es in vergleichbaren Fällen derartige Abklärun-
gen getätigt habe. Es sei überdies offensichtlich, dass sich seit dem Be-
ginn der Revolution in Syrien die Situation in ihrem Heimatstaat derart
verändert habe, dass zwingend auch eine Botschaftsanfrage betreffend
ihren Ehemann notwendig gewesen wäre.
Die Asylgründe des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 – die durch das
BFM und das Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet wurden
– sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die
diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Bei Asylsu-
chenden aus Syrien werden beziehungsweise wurden sodann nicht im
Sinne einer gefestigten Praxis standardmässig Botschaftsabklärungen
getätigt, so dass das BFM nicht gehalten war, sich in der Begründung da-
zu zu äussern, weshalb im vorliegenden Fall keine entsprechende Abklä-
E-301/2012
Seite 8
rung gemacht wurde. Ferner ist nicht ersichtlich und wird durch die Be-
schwerdeführenden nicht geltend gemacht, weshalb im vorliegenden Fal-
le eine Botschaftsabklärung zur Erstellung des Sachverhalts notwendig
(gewesen) sein sollte. Aufgrund des pauschalen Verweises auf angeblich
vergleichbare Fälle kann nicht auf eine unvollständige Sachverhaltserstel-
lung oder eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung geschlossen wer-
den. Der Sachverhalt erweist sich durch die vorinstanzlichen Befragun-
gen vielmehr als vollständig und richtig erstellt.
4.5 Die Beschwerdeführerin 1 bringt schliesslich vor, es stelle eine
schwere Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts dar, dass das BFM seit der Anhörung vom 7. Mai 2010 we-
der eine weitere Befragung durchgeführt noch ihr das rechtliche Gehör
gewährt habe, obgleich offensichtlich sei, dass sich ihre Gefährdungslage
durch die Veränderung der Situation in Syrien verändert habe. Es habe
von ihr nicht erwartet werden können, dass sie unaufgefordert ständig
weitere Ausführungen betreffend ihre aktuelle Gefährdungslage mache.
Die Vorinstanz hätte ihr mithin zwingend auf Aufforderung hin eine ent-
sprechende Gelegenheit geben müssen.
Betreffend die Lage in Syrien seit dem Beginn des Bürgerkrieges wird auf
E. 5.4 nachfolgend verwiesen. Das BFM trug diesem Umstand (ursprüng-
lich) insbesondere durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs Rechnung und berücksichtigte damit die nach der Aus-
reise eingetretenen Veränderungen im Heimatstaat der Beschwerdefüh-
renden. Auf eine erneute Befragung oder die Ansetzung einer Frist zur
Ausübung des rechtlichen Gehörs konnte indes verzichtet werden, da ei-
ne massgebliche Änderung der persönlichen Gefährdungslage insbeson-
dere der Beschwerdeführerin 1 aufgrund der von ihr geltend gemachten
Asylgründe entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene nicht er-
sichtlich war (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3). Sodann war sie seit Beginn
des Asylverfahrens rechtlich vertreten (vgl. die vorinstanzliche Akte C6/2)
und reichte mehrere Beweismittel betreffend ihre exilpolitische Tätigkeit
zu den Akten, womit sie belegt, dass ihr durchaus zugemutet werden
konnte, – soweit von ihr gewünscht – auch betreffend ihre Vorfluchtgrün-
de allfällige ergänzende Ausführungen zu machen.
4.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der Beschwer-
deführenden als unbegründet. Nach dem Gesagten besteht keine Veran-
lassung die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 – soweit sie
nicht bereits durch die Verfügung des BFM vom 8. März 2012 aufgeho-
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Seite 9
ben wurde – aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entspre-
chende Antrag abzuweisen ist.
5.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die
von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Vorfluchtgründe zu
Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt und
den Beschwerdeführenden die Gewährung von Asyl verweigert hat.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach
Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter In-
tensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates
oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungswei-
se zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehen-
de Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die
Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich
die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeb-
lich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat
(vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas
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Seite 10
Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestim-
mung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5,
1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
5.4 Seit der Ausreise der Beschwerdeführerin 1 hat sich die politische und
menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert.
Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten
wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen
nach demokratischen Reformen laut. Durch das zunehmend gewaltsame
Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle
mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntau-
sender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. HRW, Torture Archi-
pelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria’s
Underground Prisons since March 2011, Juli 2012; DIES., Syria: Witnes-
ses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014), folgte ei-
ne Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg
mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den
Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Grup-
pierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prä-
gung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander
stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt
auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz
von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenan-
griffen sowie (in der Vergangenheit) sogar der Verwendung von Giftgas.
Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach
Schätzungen der Vereinten Nationen bis Juli 2014 mindestens 150'000
Menschen ums Leben, mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien
geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Si-
cherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2165 vom 14. Juli 2014).
Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu errei-
chen, sind bislang gescheitert.
6.
6.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids ins-
besondere aus, es erscheine realitätsfremd, dass die Beschwerdeführe-
rin 1 wegen der Teilnahme an einer Newrozfeier vom Besuch einer Schu-
le ausgeschlossen worden sei. Gemäss den Erkenntnissen des Amtes
E-301/2012
Seite 11
würden derartige Anlässe von den syrischen Behörden toleriert, so lange
diese nicht als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staats be-
trachtet würden. Dies sei bezüglich der fraglichen Feier offensichtlich
nicht der Fall gewesen, sei es doch damals gemäss Auskünften der Be-
schwerdeführerin 1 zu keinerlei Problemen mit den Behörden gekommen.
Zudem hätte die Beschwerdeführerin 1, wenn ihr tatsächlich die Mitglied-
schaft bei einer illegalen kurdischen Partei unterstellt worden wäre, mit
weit gravierenderen Folgen als einem Schulausschluss rechnen müssen.
Im Übrigen habe sie bei der Befragung zur Person das fragliche Fest auf
das Jahr 2010 und anlässlich der Anhörung auf 2009 datiert. Insgesamt
könne nicht geglaubt werden, dass sie Nachteile erlitten habe, weil sie
wegen der Teilnahme an einem Newrozfest der Mitgliedschaft bei einer
kurdischen Partei verdächtigt worden sei.
Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie sowie
die weiteren in der Schule erlittenen Benachteiligungen seien sodann
nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Benachteiligungen, wie sie
die Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht habe (Verbot des Kurdisch-
sprechens in der Schule und Kontrolle durch die Behörden) stellten keine
ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Gemäss geltender
Rechtsprechung der Asylbehörden würden die Kurden in Syrien keiner
Kollektivverfolgung unterliegen. Von staatlichen Repressionen, die ein
menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für
diese Personengruppe generell nicht gesprochen werden. An dieser Ein-
schätzung vermöchten die aktuellen Vorkommnisse in Syrien nichts zu
ändern.
6.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, es
sei nicht zulässig, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 mit der an-
geblichen Unlogik des Verhaltens des syrischen Regimes zu begründen,
zumal die Realitätsferne eines der schwächsten Argumente der Glaubhaf-
tigkeitslehre sei. Zudem werde durch die Reden von Baschar al-Assad il-
lustriert, dass dieser und das gesamte syrische Regime unter massivstem
Realitätsverlust leiden würden. Dies illustriere offensichtlich, dass das
Verhalten der Behörden keinesfalls als realitätsfremd zu qualifizieren sei.
Entgegen der Behauptung des BFM sei es gerade nachvollziehbar, dass
sie (Beschwerdeführerin 1) mit Problemen und Verfolgung habe rechnen
müssen, da sie wegen vordergründig eher kleinlichen Vorwürfen derart
ins Visier des syrischen Regimes geraten sei, dass sie das Land habe
verlassen müssen.
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Seite 12
Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs bei der Angabe der Jahres-
zahl des Newrozfestes sei es zu einem Fehler zwischen den Angaben
"letztes Jahr" (2009) und "letztes Newrozfest" (2010) gekommen. Das
fluchtauslösende Fest habe im Jahr 2010 stattgefunden.
Überdies rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 3
AsylG durch das BFM. Die zentrale Frage sei, ob ihnen bei der Rückreise
am Flughafen eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Dies sei of-
fensichtlich zu bejahen, da einerseits zwingend davon auszugehen sei,
dass die syrischen Behörden von der Ehe der Beschwerdeführerin 1 mit
ihrem seit 12 Jahren ausgereisten Ehemann und von ihrem Aufenthalt in
der Schweiz während der gesamten Zeit der Revolution wüssten und an-
dererseits Assad die Revolution als von ausländischen Aktivisten ange-
stachelt und organisiert betrachte. Daher unterliege jede aus dem Aus-
land nach Syrien zurückgeschaffte Person dem Generalverdacht, für die
Revolution verantwortlich zu sein, umso mehr, wenn es sich wie bei ihr
(Beschwerdeführerin 1) um eine politisch aktive Kurdin handle.
Schliesslich verweisen die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit
der befürchteten asylrelevanten Verfolgung unter Hinweis auf zahlreiche
Internetberichte auf die aktuelle Lage in Syrien (vgl. die Beschwerde-
schrift Art. 21–27).
7.
Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richts zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden im Ergebnis zu Recht ablehnte.
7.1 Nach der Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt auf, dass die Be-
schwerdeführerin 1 sich über ihren Schulbesuch und das fragliche New-
rozfest weitgehend oberflächlich und unsubstanziiert äusserte. So kannte
sie weder den Namen des Rektors, der sie über den Schulausschluss in-
formiert haben soll, noch die Namen der für sie zuständigen Lehrerinnen
und Lehrer (vgl. C9/15 F37 und 43 f. S. 5). Das Fest, nach dessen Be-
such sie von der Schule ausgeschlossen worden sein soll, datierte sie bei
der Erstbefragung auf den 21. März 2010 (vgl. C1/8 Ziff. 15 S. 4). Anläss-
lich der Anhörung nannte sie dagegen wiederholt den (21.) März 2009
(vgl. C9/15 F29–33 S. 4, F44 S. 5, F115 S. 11). Auf Beschwerdeebene
führte sie hingegen wieder aus, das fluchtauslösende Fest habe im Jahr
2010 stattgefunden, wodurch sie die Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen
erneut bestätigt. Hinsichtlich des Fests gab sie pauschal an, zu Beginn
E-301/2012
Seite 13
werde jeweils eine Rede gehalten. 2009 sei es verboten gewesen, zu
tanzen und Reden in kurdischer Sprache zu halten. Es habe keine Prob-
leme gegeben, insbesondere sei es zu keinen Festnahmen gekommen.
Als sie anschliessend zur Schule gegangen sei, sei ihr mitgeteilt worden,
dass sie aus dieser ausgeschlossen werde (vgl. C9/15 F55 ff. S. 6). Ne-
ben ihr seien weitere Schülerinnen entlassen worden (vgl. C9/15 F68 ff.
S. 6). Mit dieser knappen Schilderung vermag die Beschwerdeführerin 1
nicht den Eindruck zu erwecken, sie habe das Geschilderte – insbeson-
dere den Schulausschluss – tatsächlich erlebt. Mithin erweisen sich ihre
Asylgründe als zu wenig begründet. Sodann ist nicht nachvollziehbar,
dass sie das Jahr des Ausschlusses aus der Schule nicht widerspruchs-
frei angeben können soll, war dieses Ereignis doch angeblich fluchtauslö-
send. Insgesamt erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1
damit, wie das BFM zutreffend – wenn auch mit anderer Begründung –
feststellte, als unglaubhaft.
7.2 Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1 sind überdies nicht
asylrelevant. Bei den angeblich erlittenen Benachteiligungen – Verbot des
Sprechens der kurdischen Sprache in der Schule, Verdächtigungen durch
die Behörden und Schulausschluss – handelt es sich allenfalls um Dis-
kriminierungen, nicht jedoch eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes.
Weder hatte die Beschwerdeführerin 1 ernsthafte Nachteile zu gewärtigen
noch erreicht das Vorgefallene die Intensität einer Verfolgung. Diesbezüg-
lich kann auf die zutreffende E. I/1a der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
Sodann ist für den Ausreisezeitpunkt nicht von einer begründeten Furcht
vor inskünftig drohender Verfolgung auszugehen. Die Beschwerdeführe-
rin 1 gab anlässlich der Erstbefragung an, Angst vor einer Festnahme ge-
habt zu haben (vgl. C1/8 Ziff. 15 S. 4). Indes hielt sie sich nach der New-
rozfeier noch über ein Jahr an ihrem Wohnort auf, ohne von den Behör-
den einmal kontaktiert worden zu sein. Zudem konnte sie das Land un-
behelligt über den Flughafen von Damaskus verlassen (vgl. C1/8 Ziff. 16
S. 5). Ferner gab sie bei der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen
an, im Fall der Rückkehr in ihren Heimatstaat keine Verfolgung zu be-
fürchten (vgl. C9/15 F113 S. 11, Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat?" – "Nichts."). Ausserdem brachte sie vor, Syrien insbe-
sondere deshalb verlassen zu haben, weil ihr heutiger Ehemann sich in
der Schweiz aufgehalten habe (vgl. C9/15 F114 S. 11, "Hätten Sie Ihre
Heimat auch verlassen, wenn Ihr Ehemann nicht in der Schweiz wäre?" –
"Das weiss ich nicht. Vermutlich nicht. Wenn mein Mann nicht hier leben
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Seite 14
würde, wäre ich nicht hierher gekommen."). Es erscheint somit als un-
wahrscheinlich, dass ihr im Zeitpunkt der Ausreise eine asylrelevante Ver-
folgung drohte.
7.3 Schliesslich besteht auch im Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteils
keine begründete Furcht von einer Verfolgung aufgrund der durch die Be-
schwerdeführerin 1 geltend gemachten Vorfluchtgründe.
Aufgrund der sehr niederschwelligen Aktivität der Beschwerdeführerin 1 –
der Teilnahme an einem Newrozfest im Jahre 2009 – ist auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht da-
von auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Soweit die
Beschwerdeführenden einen Generalverdacht der syrischen Behörden
betreffend sich im Zeitpunkt des Ausbruchs der Revolution im Ausland be-
findliche Personen geltend machen, ist festzuhalten, dass diese Ein-
schätzung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird. Indes
wurde bereits die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1 ge-
stützt auf subjektive Nachfluchtgründe festgestellt, so dass sich weitere
Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen.
7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht zur Beurtei-
lung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Vorfluchtgründen
keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft ge-
macht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann
nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Nach konstanter Rechtsprechung ist diese Bestimmung so
auszulegen, dass nicht der physische Besitz der Bewilligung, sondern der
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschlaggebend ist
8.2 Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden ver-
fügt seit dem (…) 2007 über eine – gestützt auf Art. 31 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
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(VZAE, SR 142.201) erteilte – ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung.
Nach Art. 44 AuG (SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledi-
gen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung ei-
ne Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusam-
menwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht
auf Sozialhilfe angewiesen sind. Diese Bestimmung räumt jedoch grund-
sätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein
(vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2 S. 287 m.w.H.). Die Beurteilung, ob den Be-
schwerdeführenden gestützt auf Art. 44 AuG allenfalls dennoch eine Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen sei, liegt in der Zuständigkeit der kantona-
len Migrationsbehörde. Es ist den Beschwerdeführenden unbenommen,
bei der zuständigen Behörde ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
Die Beschwerdeführenden verfügen somit weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch – soweit dies im vorliegenden asyl-
rechtlichen Beschwerdeverfahren beurteilt werden kann – über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9).
8.3 Betreffend den Wegweisungsvollzug stellte das BFM in seiner Verfü-
gung vom 8. März 2012 fest, dieser erweise sich als unzulässig, weshalb
es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz
verfügte (vgl. dort die Dispositivziffer 3). Unter diesen Umständen erübri-
gen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung –
soweit nicht wiedererwägungsweise aufgehoben – an keinem nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin
abzuweisen.
10.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde die vorinstanzliche Verfügung
durch das BFM teilweise in Wiedererwägung gezogen, indem es die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf subjektive
Nachfluchtgründe und diejenige des Beschwerdeführers 2 gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG feststellte und die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anordnete. Selbiges wird für den Beschwerdeführer 3 zu verfü-
gen sein. Betreffend die formellen Rügen sowie die Gewährung von Asyl
wird die Beschwerde abgewiesen. Damit ist von einem hälftigen Obsie-
gen der Beschwerdeführenden auszugehen.
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Seite 16
10.1 Bei diesem Ergebnis wären den Beschwerdeführenden reduzierte
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Auf deren
Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Verfügung vom 6. Februar 2012
gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
10.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist die Vorinstanz anzuweisen,
den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung auszu-
richten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 16. März 2012 zu
den Akten gereichte Kostennote erscheint als leicht überhöht. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälf-
te gekürzte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 950.– (inkl. Auslagen
und MwSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Der Beschwerdeführer 3 ist in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter ein-
zuschliessen und als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 950.– (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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