B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-301/2020
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______;
geboren am (…), Irak;
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Dezember 2010 vom Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Syrien als
Flüchtling anerkannt. Am 4. November 2016 stellte das UNHCR ein Ge-
such an die Schweiz um Aufnahme von irakischen und palästinensischen
Flüchtlingen aus Syrien (sog. Resettlement-Programm). Am 7. Dezember
2016 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Videoanhörung
durch die Vorinstanz in C._______ befragt. Am 8. Mai 2017 hiess die Vor-
instanz das Gesuch des UNHCR gut und bewilligte der Beschwerdeführe-
rin am 12. Mai 2017 die Einreise in die Schweiz. Am 4. Juli 2017 reiste die
Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl
nach. Die Vorinstanz befragte sie am 11. Juli 2017 zur Person (BzP). Mit
Verfügung vom 14. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin als Flüchtling
anerkannt und erhielt Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 ersuchte der damalige Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht. Am 5. Oktober 2017 gewährte
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten.
C.
Mit Eingabe vom 12. März 2019 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vor-
instanz ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Fami-
lienzusammenführung mit B._______. Dem Gesuch waren eine Kopie der
Identitätskarte des Sohnes, ein Ehevertrag und eine Scheidungsurkunde
beigelegt.
D.
Am 14. Mai 2019 richtete die Beschwerdeführerin eine Verfahrensanfrage
an die Vorinstanz, welche diese am 22. Mai 2019 beantwortete. Am
29. August 2019 erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut nach dem
Stand des Verfahrens.
E.
Mit Schreiben vom 6. September 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin mit, das Abstammungsverhältnis zu B._______ stehe nicht fest
und forderte sie auf, die Einwilligung zur Durchführung eines DNA-Tests zu
geben sowie zu diversen Fragen Stellung zu nehmen.
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F.
Mit Schreiben vom 27. September 2019 führte die Vorinstanz aus, sie sei
irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass der DNA-Test über die
Schweizer Botschaft in Bagdad anstatt über jene in Amman, Jordanien,
abgewickelt würde. Sodann orientierte sie über den Ablauf des Verfahrens
für die DNA-Analyse und forderte die Beschwerdeführerin erneut auf, zu
diversen Fragen Stellung zu nehmen.
G.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um
eine Fristerstreckung von zwei Monaten zur Einreichung des DNA-Tests,
nahm zu den Fragen der Vorinstanz Stellung und gab diverse Beweismittel
zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
um Familienzusammenführung für B._______ ab und verweigerte dessen
Einreise in die Schweiz.
I.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug für B._______
sei gutzuheissen und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihr die unentgeltliche Prozessfüh-
rung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
J.
Am 20. Januar 2020 gab die Beschwerdeführerin ein persönliches Schrei-
ben zu den Akten.
K.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin diverse
Beweismittel ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
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lichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerde-
führerin auf, bis zum 18. Februar 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 750.– zu bezahlen.
M.
Der Kostenvorschuss wurde am 17. Februar 2020 fristgerecht geleistet.
N.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 und Rück-
erstattung des Kostenvorschusses.
O.
Die Instruktionsrichterin lehnte das Gesuch mit Zwischenverfügung vom
28. Februar 2020 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Art. 51 AsylG regelt unter der Marginale „Familienasyl“ zwei verschie-
dene Anspruchskonstellationen des Einbezugs von Familienangehörigen
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in das Asyl von in der Schweiz originär anerkannten Flüchtlingen. Ein auf
die Absätze 1 und 3 gestützter Anspruch auf Einbezug beschlägt die Situ-
ation von Familienangehörigen einer in der Schweiz anerkannten Person
mit Flüchtlingsstatus, welche sich zum Zeitpunkt des Gesuchs um Einbe-
zug bereits in der Schweiz befinden. Im Unterschied dazu betrifft Absatz 4
die Konstellation, in welcher sich die Familienangehörigen zum Zeitpunkt
des Gesuchs um Familienasyl noch im Ausland befinden.
4.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG erleichtert im Verhältnis zu Art. 51 Abs. 1 AsylG
die nachträgliche Vereinigung einer zunächst allein in die Schweiz einge-
reisten Person mit Flüchtlingsstatus mit ihrer durch die Flucht getrennten
Kernfamilie. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, verschafft
Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Bewilligung der Einreise der Mit-
glieder der Kernfamilie sowie auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und das Asyl des sich in der Schweiz aufhaltenden Familienmitgliedes.
4.3 Art. 51 Abs. 4 AsylG normiert sodann, dass die Familie durch die Flucht
getrennt worden sein muss. Dies setzt gemäss konstanter Rechtsprechung
voraus, dass die Familiengemeinschaft, um deren Vereinigung in der
Schweiz ersucht wird, bereits im Heimatstaat vorbestanden hat (vgl. zum
Kriterium der vorbestandenen Familiengemeinschaft BVGE 2017 IV/4 E. 4;
2012/32 E. 5).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
seien nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung ab-
zulehnen sei.
Zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylver-
fahrens und denen im Gesuch um Familienzusammenführung würden sich
erhebliche Widersprüche bezüglich der Beziehung zu B._______ ergeben.
Im Rahmen des Resettlements habe sie gegenüber dem UNHCR angege-
ben, B._______ im Jahr 20(…) oder 20(…) zu seinem Vater, ihrem Ex-
Mann, geschickt und keinerlei Beziehung zu ihm zu haben. B._______ sei
im Alter von vier Jahren vom Vater geholt worden und sie habe seither
nichts mehr von B._______ gehört. In der BzP habe sie angegeben, es
hätten sich bezüglich ihrer Familie keine Änderung ergeben. Zudem habe
sie bestätigt, dass B._______ beim Vater lebe. Dies widerspreche den An-
gaben im Gesuch um Familienzusammenführung und im Schreiben vom
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3. Dezember 2019, wonach B._______ bei der Grossmutter im Irak zurück-
geblieben sei. Sie habe B._______ auch nach dessen Rückkehr zum Vater
sehen können. Er habe nur zwei Jahre bei seinem Vater gelebt und sei
danach zu den Grosseltern mütterlicherseits gezogen. Seither habe er kei-
nen Kontakt mehr zum Vater.
Die Beschwerdeführerin habe in der BzP zudem geltend gemacht, seit dem
Jahr 20(…) in Syrien gelebt zu haben und seither nur noch zweimal in den
Irak gereist zu sein, zuletzt ungefähr im Jahr 20(…). Damals habe sie, ge-
mäss den Aussagen im Rahmen der Videoanhörung, nur ihre Grossmutter
gesehen. Von ihrer Familie habe sie sich nach ihrer zweiten Heirat entfrem-
det und seit langem nur noch mit einer ihrer Schwestern Kontakt gehabt.
Die Beschwerdeführerin hätte gemäss diesen Aussagen mit ihrer Mutter
keinen Kontakt mehr gehabt. Auch wenn B._______ bei seiner Grossmut-
ter mütterlicherseits gelebt hätte, hätte demnach keine gelebte Beziehung
zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ bestanden. Es sei ihr
somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie vor ihrer Flucht mit
B._______ in einer Familiengemeinschaft gelebt habe und durch die Flucht
von ihm getrennt worden sei. Die eingereichten Beweismittel würden an
dieser Einschätzung nichts ändern.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie
habe anlässlich der Anhörung im Rahmen des Resettlements Angst ge-
habt, dass B._______ nach Syrien reisen müsse und ihm im Krieg etwas
zustossen würde, weshalb sie nicht die Wahrheit erzählt habe. Zudem
habe er keine Papiere gehabt, weshalb sie ihn zu seinem Vater zurückge-
bracht habe. Im Jahr 20(…) sei sie erstmals nach Syrien gereist und ein
Jahr später wieder in den Irak zurückgekehrt. Nach ihrer Rückkehr habe
ihr Ex-Mann B._______ mit (…) zu ihr gebracht. Da die medizinische Be-
handlung teuer gewesen sei, sei sie wieder nach Syrien zurückgekehrt, um
Geld zu verdienen. Dort habe sie im Jahr 20(…) einen reichen, viel älteren
und kranken Mann geheiratet. Ein Jahr später sei B._______ mit ihrer Fa-
milie illegal nach Syrien gereist. Sie habe B._______ während dieser Zeit
oft gesehen, jedoch nicht im Haus ihrer Mutter, weil diese nach der Heirat
mit dem älteren Mann den Kontakt zu ihr abgebrochen habe. Nach dem
Ausbruch des Krieges sei B._______ mit seiner Grossmutter in den Irak
zurückgekehrt. Sie selbst sei in Syrien geblieben. Sie habe jedoch einen
sehr intensiven Kontakt mit B._______ und ihn immer finanziell unterstützt.
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5.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die
Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Mit der Vorinstanz ist davon
auszugehen, dass die Mutter-Kind-Beziehung während einer längeren Zeit
nicht im Sinne einer Familiengemeinschaft gelebt wurde. Die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, zu einem anderen
Schluss zu führen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe im
Rahmen des Resettlements aus Angst, B._______ müsse nach Syrien rei-
sen, die Wahrheit verschwiegen, vermag nicht ansatzweise zu überzeu-
gen. So führte sie auch während ihres Asylverfahrens in der Schweiz aus,
B._______ lebe bei seinem Vater und sie habe kein Kontakt mit ihm (vgl.
SEM-Akten A17/11 S. 3 Ziff. 1.14). Der Erklärungsversuch in der Eingabe
vom 18. Februar 2020, sie sei homosexuell und von ihrer Schwester be-
droht sowie beschimpft worden, weshalb sie auch anlässlich ihres Asylver-
fahrens in der Schweiz nicht die Wahrheit gesagt habe, vermag ebenfalls
nicht zu überzeugen.
Sodann äusserte sie sich unvereinbar zur Dauer des Aufenthalts
B._______ bei seinem Vater (vgl. Stellungnahme vom 3. Dezember 2019
Fragen g und i sowie Eingabe vom 18. Februar 2020 S. 1). Weiter gab sie
zu Protokoll, bei einer Rückkehr in den Irak habe sie lediglich ihre Gross-
mutter getroffen. Mit anderen Familienmitgliedern habe sie keinen Kontakt
gehabt (vgl. A5/21 F146 ff.). Sie habe nur zu ihrer Schwester D._______
von Zeit zu Zeit Kontakt (vgl. A5/21 F101 ff. und F130 ff. und A17/11. S. 4
Ziff. 2.01). Ferner führte sie einerseits aus, ihre Eltern würden für den Un-
terhalt B._______ aufkommen (vgl. Stellungnahme vom 3. Dezember 2019
Frage k). Andererseits habe sie vollständig für seinen finanziellen Bedarf
gesorgt (vgl. Eingabe vom 18. Februar 2020 S. 3). Ferner spricht auch der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst knapp zwei Jahre nach ihrer
Asylgewährung ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt hat,
gegen eine vorbestandene Familiengemeinschaft. Ihre Ausführungen, wo-
nach sie bereits im Jahre 2017 ein Gesuch habe einreichen wollen, jedoch
aufgrund von Aussagen der Rechtsberatungsstelle E._______ irrtümlicher-
weise davon ausgegangen sei, sie müsse zuerst Dokumente für
B._______ beschaffen, sind als Schutzbehauptungen zu werten. Schliess-
lich sind die zahlreichen eingereichten Beweismittel, namentlich eine Hei-
ratsurkunde, ein Scheidungsurteil, eine Abklärung des Ambulatoriums für
Folter- und Kriegsopfer vom 3. Februar 2020, die undatierten Briefe
B._______, diverse Fotos, Screenshots aus WhatsApp für den Zeitraum
zwischen 17. September 2019 und 10. Januar 2020, Kopien von sechs
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Geldüberweisungen vom 28. November 2018 bis 7. Oktober 2019 und di-
verse aktuelle Schreiben der Mutter, Schwester und Nachbarn, mithin Ge-
fälligkeitsschreiben, nicht geeignet, eine vorbestandene Familiengemein-
schaft glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund besteht demnach
auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen des Ambulatoriums für Fol-
ter- und Kriegsopfer abzuwarten.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat zu
Recht B._______ die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch
um Familienzusammenführung abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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