B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3012/2013
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(…), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…). Auf dem Luft-
weg gelangte er (…) und von dort in einem Auto am 16. September 2009
in die Schweiz; gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 22. September
2009 wurde er zur Person befragt (BzP); die Anhörung zu den Asylgrün-
den erfolgte am 2. Oktober 2009.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer vor,
dass (…) vier Personen zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn be-
fragt hätten, weil er dort noch nicht lange gewohnt habe. Am (…) seien
erneut vier respektive acht Personen zu ihm nach Hause gekommen und
hätten ihn befragt; insbesondere hätten sie wissen wollen, ob seine Ge-
schwister Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seien. Er
habe Angst gehabt, zu Hause zu bleiben, und sich deshalb in einem nahe
gelegenen Plantagehäuschen versteckt. Zwei Tage darauf seien wieder-
um Unbekannte zu ihm nach Hause gegangen und hätten seine Frau
nach ihm gefragt, sie geschlagen und die Kinder zu Boden gestossen.
Diese Leute hätten geglaubt, er sei Mitglied der LTTE, doch sei er nie po-
litisch oder religiös aktiv gewesen. Er sei in seinem Versteck geblieben,
bis seine Ausreise organisiert gewesen sei.
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen seine sri-
lankische Identitätskarte, Geburtsregisterauszüge, einen Heiratsschein
und ein Foto der Familie zu den Akten.
B.
Mit am 27. April 2013 eröffneter Verfügung vom 25. April 2013 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer
diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Auf-
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Seite 3
hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Weg-
weisung sowie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hin-
sicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
D.
Am 29. Mai 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be-
schwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2013 teilte er dem Beschwerdeführer
mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und
forderte ihn unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall
auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. In der Folge bezahlte der Be-
schwerdeführer fristgerecht den Kostenvorschuss.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2013 nahm das BFM zu den Be-
schwerdevorbringen bezüglich der in der Verfügung aufgezeigten Wider-
sprüche Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 26. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer weitere Aus-
führungen zu den fraglichen Widersprüchen und reichte den Internetaus-
druck einer Medienmitteilung vom 6. Juni 2009 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
E-3012/2013
Seite 4
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines angefochtenen Entscheides führt das BFM
aus, die eingereichten Geburtsurkunden und der Heiratsschein vermöch-
ten den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen. Aus der
Geburtsurkunde seines Sohnes sei jedoch ersichtlich, dass dieser im (…)
in (…) zur Welt gekommen sei, weshalb die Aussage, die Familie sei erst
im (…) dorthin gezogen, kritisch hinterfragt werden müsse.
E-3012/2013
Seite 5
Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer vermutet, die Leute, wel-
che ihn am (…) aufgesucht hätten, seien von der Eelam People's Democ-
ratic Party (EPDP) und der Fieldbike Group gewesen; den zweiten Be-
such habe er denselben Leuten zugeschrieben und angegeben, er habe
sich gefürchtet, Mitarbeitende des Roten Kreuzes könnten mit "dieser
Gruppierung" in Kontakt stehen. Anlässlich der Anhörung habe er die
EPDP und die Fieldbike Group nicht mehr erwähnt und vorgebracht, am
(…) seien vier Soldaten zu ihm gekommen. Es sei nicht nachvollziehbar,
wie er Mitglieder der tamilischen EPDP mit Singhalesisch sprechenden
Armeeangehörigen hätte verwechseln können. Bei der Anhörung habe er
weiter geltend gemacht, die Leute, welche beim zweiten Vorfall am (…)
zu ihm gekommen seien, seien Mitglieder der Armee und der People's Li-
beration of Tamil Eelam (PLOTE) gewesen. Diese Aussagen würden den
Angaben anlässlich der BzP widersprechen, und die Vermischung ver-
schiedener paramilitärischer Gruppen erwecke den Anschein, er habe die
geltend gemachte Verfolgung gar nicht erlebt.
Die Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl der Verfolger seien in-
konsistent. Im Rahmen der BzP habe er angegeben, am (…) seien vier
Personen zu ihm nach Hause gekommen, an der Anhörung hingegen ha-
be er von ungefähr acht Leuten gesprochen.
Auch hinsichtlich des Inhaltes des zweiten Vorfalls sei der Wahrheitsge-
halt seiner Aussagen anzuzweifeln. Er habe angegeben, Mitglieder der
Armee und der PLOTE hätten ihn bezichtigt, an Attentaten gegen sie be-
teiligt gewesen zu sein, in der BzP jedoch nicht erwähnt, terroristischer
Machenschaften beschuldigt worden zu sein. Diese Angaben seien daher
als nachgeschoben und somit zweifelhaft zu bezeichnen. Wenn er be-
zichtigt worden sei, in Attentate involviert gewesen zu sein, sei zudem
seine anfängliche Aussage, EPDP-Leute seien an den ersten beiden Zwi-
schenfällen beteiligt gewesen, nicht nachvollziehbar. Seine Aussagen
würden dadurch willkürlich anmuten und sie seien als unglaubhaft zu
qualifizieren.
Die Angaben, wer von seinem angeblichen Versteck in einem Plantage-
häuschen gewusst habe, seien ebenfalls widersprüchlich. Im Übrigen wi-
derspreche es der Logik des Handelns, dass ihm die angeblichen Verfol-
ger verboten hätten, zur Polizei zu gehen, da die sri-lankische Armee eng
mit der Polizei zusammengearbeitet habe und die Mehrheit der Leute aus
dem Vanni-Gebiet bei Verdacht auf LTTE-Unterstützung in spezielle La-
ger gebracht würden, ohne sich bei der Polizei beschweren zu können.
E-3012/2013
Seite 6
4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, der
Beschwerdeführer sei im (…) aufgewachsen und habe bis 2007 unter
Kontrolle der LTTE gelebt. Aus diesem Grund und weil eine Schwester
LTTE-Mitglied gewesen sei und etliche weitere Verwandte im Vanni-
Gebiet leben würden, habe er vermutlich den Verdacht des Militärs erregt
und müsse bei einer Rückkehr mit Nachstellungen und grossen Proble-
men rechnen. Auch seitens der Milizen drohe ihm Gefahr.
Dass er anlässlich der Anhörung nicht mehr gesagt habe, dass es am
(…) Mitglieder der EPDP und der Fieldbike Group gewesen seien, welche
ihn aufgesucht hätten, sei nur ein scheinbarer Widerspruch. Zwei der Mo-
torradfahrer seien eindeutig als Militärpersonen zu erkennen gewesen.
Die Bezeichnung Fieldbike Group beziehe sich auf eine militärische Trup-
pengattung, welche meist mit Motorrädern unterwegs sei. Die Bezeich-
nung EPDP sei eine Falschinterpretation. Der Beschwerdeführer habe ei-
nen tamilischen Begriff verwendet, welcher umgangssprachlich alle Mili-
zen umschreibe. Er habe bei der Anhörung nicht von vier Soldaten ge-
sprochen. Soldaten würden kaum Tamilisch sprechen und Übersetzer be-
nötigen, welche sie aus den Reihen tamilischer Milizen rekrutierten. Da er
kein Singhalesisch spreche, hätte er sich mit den Soldaten gar nicht un-
terhalten können, wenn keine Dolmetscher dabei gewesen wären.
Auch der zweite angebliche Widerspruch könne aufgelöst werden. Bei
der Anhörung habe der Beschwerdeführer präzisiert, dass am (…) etwa
acht Personen bei ihm gewesen seien. Ein Teil dieser Gruppe sei nämlich
beim Eingangstor zu seinem Grundstück geblieben. Unter den vielen
Leuten am Tor seien auch viele Nachbarn sowie Passanten gewesen,
was lediglich eine Schätzung der Anzahl der Soldaten und PLOTE-
Milizen erlaubt habe. Vier Personen seien ins Haus gekommen. Das
Bundesamt entwickle eine eigenartige Definition des Glaubwürdigkeits-
begriffes (recte: Glaubhaftigkeitsbegriff) und lege seiner Beurteilung eige-
ne Interpretationen der geschilderten Handlungsabläufe zugrunde, wel-
che nicht einer zwingenden Logik entspringen und durchwegs zum Nach-
teil des Beschwerdeführers ausgelegt würden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt,
die behauptete Verfolgung durch die sri-lankische Armee und durch pa-
ramilitärische Gruppierungen glaubhaft zu machen.
E-3012/2013
Seite 7
5.2
5.2.1 Wie das Bundesamt zu Recht feststellte, machte der Beschwerde-
führer widersprüchliche Angaben zur Identität seiner Verfolger und zur
Anzahl Personen, welche ihn (…) aufgesucht haben sollen. Diese Wider-
sprüche vermochte er auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen.
5.2.2 Die Behauptung, er habe in der BzP einen allgemeinen Begriff für
Milizen verwendet, welcher fälschlicherweise als EPDP übersetzt worden
sei, vermag nicht zu überzeugen, da es einerseits im Befragungsprotokoll
keine Hinweise auf Missverständnisse oder eine ungenaue Übersetzung
gibt, und er anderseits in der Anhörung keine Milizen erwähnte, welche
(…) zusammen mit den Soldaten zu ihm gekommen seien. Auch die Er-
klärung, da singhalesische Soldaten in der Regel kein Tamilisch sprechen
würden, sei es eine Selbstverständlichkeit, dass sie nicht ohne tamili-
sches Hilfspersonal angerückt seien, ist unbehelflich. Anlässlich der An-
hörung sprach der Beschwerdeführer ausdrücklich von vier Soldaten und
führte zudem aus, diese hätten auf Singhalesisch gerufen (vgl. Akten
BFM A 7/11 S. 3, 5). Weiter scheint auch das Argument, am (…) seien
insgesamt etwa acht Personen zu ihm gekommen, aufgrund einer Men-
schenansammlung von Nachbarn und Passanten habe er die genaue An-
zahl nicht eruieren können, nicht tauglich, um den Widerspruch zur ersten
Aussage, wonach es sich um vier Personen gehandelt habe, zu erklären,
zumal er anlässlich der BzP keine weiteren Soldaten, Milizen oder Zivil-
personen erwähnte (vgl. A 1/14 S. 6).
Wie das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellt,
brachte der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung vor, von Armee- und
PLOTE-Mitgliedern beschuldigt worden zu sein, sich an Attentaten betei-
ligt zu haben. Dieses Vorbringen ist mit seiner Aussage anlässlich der
BzP, er sei (…) "erneut von ihnen" (Mitgliedern der Fieldbike Group und
der EPDP) befragt worden, nicht vereinbar (vgl. A 1/14 S. 6). Die persön-
liche Glaubwürdigkeit von Asylsuchenden ist unter anderem dann frag-
lich, wenn diese im Laufe des Verfahrens Vorbringen steigern oder unbe-
gründet nachschieben. Das BFM äussert daher berechtigte Zweifel am
Wahrheitsgehalt des vorgebrachten Terrorverdachts seitens der PLOTE.
Dass der Beschwerdeführer bei der Befragung daran gehindert worden
wäre, diesen wichtigen Verfolgungsgrund zu nennen, ist nicht ersichtlich.
In der Beschwerde werden die ihm angeblich vorgeworfenen terroristi-
schen Machenschaften nicht erwähnt, und zur Einschätzung der Vorin-
stanz, wonach die entsprechenden Ausführungen nicht geglaubt würden,
E-3012/2013
Seite 8
nimmt der Beschwerdeführer nicht Stellung, weshalb sich weitere Ausfüh-
rungen hierzu erübrigen.
Hingegen führt er in der Beschwerde aus, nach dem Vorfall vom (…) ha-
be er seine Familie aus dem Flüchtlingslager abgeholt und in sein Haus
gebracht (vgl. Beschwerde S. 2), bevor er zum Roten Kreuz gegangen
sei, um Anzeige zu erstatten. Anlässlich der Befragungen brachte der Be-
schwerdeführer diesen Sachverhalt jedoch nicht vor, sondern erklärte, sie
hätten in dieser Nacht nicht zuhause übernachtet, er habe seine Frau und
die Kinder tags darauf zurückgebracht und sich zum Roten Kreuz bege-
ben (vgl. A 7/11 S. 4) respektive in jener Nacht hätten sie noch zuhause
geschlafen, in der nächsten dann nicht mehr (vgl. A 7/11 S. 7). Von seiner
Familie seien damals drei seiner Schwestern, von zweien von ihnen die
Ehemänner, ein Bruder, seine Mutter sowie seine 15 Nichten und Neffen
im Flüchtlingscamp gewesen (vgl. A 7/11 S. 7). Die Aussage in der Be-
schwerde widerspricht somit seinen bisherigen Vorbringen.
Zum im angefochtenen Entscheid aufgeführten Widerspruch bezüglich
der Personen, die von seinem Versteck im Plantagehäuschen gewusst
hätten, nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung.
5.2.3 Nach dem Gesagten stellt das Gericht fest, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelingt, die vom Bundesamt aufgeführten Widersprüche
aufzulösen; auch auf Beschwerdeebene entsteht kein schlüssiges Bild
der vorgebrachten Verfolgungssituation.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Risikogrup-
pe von Personen, welche verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbin-
dung zu stehen oder gestanden zu haben, da er bis (…) immer in von
den LTTE kontrolliertem Gebiet gelebt habe und eine seiner Schwestern
LTTE-Mitglied gewesen sei.
5.3.2 Von entscheidender Relevanz ist vorliegend die Lagebeurteilung
des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober
2011) einlässlich zur Darstellung gelangt. Gemäss diesem Urteil hat sich
seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lan-
ka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitge-
hend stabilisiert und normalisiert. Die Lage in der Nordprovinz ist ge-
bietsweise sehr unterschiedlich; in den Gebieten, die bereits seit längerer
E-3012/2013
Seite 9
Zeit unter Regierungskontrolle stehen (in den Distrikten Jaffna und in den
südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar), herrscht keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen an-
gespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft
werden müsste. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri
Lanka (die Provinzen North Central, North Western, Central, Western
[namentlich Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die
Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungs-
vollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3).
Gemäss diesem Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu die-
sen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition ver-
dächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaf-
fende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtre-
gierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer
Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte
einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu
den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche fi-
nanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5).
5.3.3 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen, ist nicht davon
auszugehen, er werde der politischen Opposition verdächtigt. Allein die
Tatsache, dass er in von den LTTE kontrolliertem Gebiet gelebt hat, führt
gemäss der vorstehend erwähnten Rechtsprechung nicht zu einer erhöh-
ten Verfolgungsgefahr. Der Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben
zufolge für die Regierung gearbeitet und die LTTE nie als Kämpfer unter-
stützt hat, gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevan-
ten Risikogruppe an, weshalb ihm nach Auffassung des Gerichts vor dem
Hintergrund seiner Lageanalyse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
keine Verfolgung droht.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht hat, er habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG erlebt oder befürchten müssen oder er müsse solche für die Zu-
kunft befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E-3012/2013
Seite 10
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu-
kommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen
sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wä-
re im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt.
Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risi-
kogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen
der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr eine unmenschliche
Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Eine andere Ein-
schätzung vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den von
einem Richter des britischen "High Court" verfügten Vollzugsstopp betref-
fend eine Gruppe abgewiesener tamilischer Asylsuchender nicht zu recht-
fertigen. Auch die britischen Behörden gehen nicht von einer generellen
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Seite 11
Unzulässigkeit des Vollzugs aus, sondern nehmen – gleich wie das Bun-
desverwaltungsgericht und der Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) – jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prüfung vor.
Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Wie vorstehend ausgeführt, nahm das Bundesverwaltungsgericht
im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation
in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Kon-
flikts die allgemeine Lage in diesem Land erheblich verbessert. Die Situa-
tion in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so
dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als
grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1).
Die Lage in der Nordprovinz ist sehr unterschiedlich. So herrscht in den
Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen,
das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrik-
te Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Aus-
schluss des sogenannten Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner
Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass
eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste.
Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses
Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
kriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem
zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst
nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist
der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die-
se auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und
dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der
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letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Be-
endigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstän-
de aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit
der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vor-
liegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In die-
sem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähi-
gen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung
des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Fakto-
ren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vor-
liegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen
(vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
7.3.3 Der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer hat Sri Lanka
nach Beendigung des Krieges und der Niederlage der LTTE im Mai 2009
verlassen. Er lebte von (…) bis zu seiner Ausreise (…) in B._______
([…], Nordprovinz) und arbeitete bei der Post in C._______. Gemäss sei-
nen Angaben leben seine Frau und seine beiden Kinder in D._______. Es
ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
er in D._______ auf eine gleichwertige Wohn- und Lebenssituation zu-
rückgreifen kann, wie sie bei seiner Ausreise geherrscht hat, und es ihm
möglich sein wird, dort wieder Arbeit zu finden und sich sozial zu rein-
tegrieren.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 13
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 17. Juni 2013 in gleicher Höhe bezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3012/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub