B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3013/2013
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Habegger Biedermann Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat gemäss den Akten am
23. Juli 2009 verliess und am 24. Juli 2009 mit einem gültigen, zu Be-
suchszwecken ausgestellten Schengen-Visum auf dem Luftweg in die
Schweiz gelangte, wo sie am 6. Oktober 2009 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Oktober 2009 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung vom 3. Dezember
2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass sie ethnische Tamilin und seit dem Jahre (…) verwitwet sei, aus
B._______ (Jaffna-Distrikt) stamme und dort seit dem Tod ihrer Mutter im
Dezember 2008 beziehungsweise im Januar 2009 – ihr Vater sei bereits
im Jahre 2000 gestorben – alleine im eigenen Haus gelebt habe,
dass sie von ihren Angehörigen und Verwandten in der Schweiz und Sri
Lanka unterstützt worden sei, ferner Bananen aus eigenem Anbau ver-
kauft und regelmässig für Uni-Studenten gekocht habe,
dass letztere Tätigkeit den Argwohn der Militärs eines nahegelegenen
Armee-Camps auf sich gezogen habe, welche sie einmal dazu befragt
hätten,
dass sich jedoch der Verdacht der Essenszubereitung für Mitglieder der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) durch Bezeugungen von Studen-
ten gegenüber den Militärs alsbald zerschlagen habe und auch Ge-
schäftsleute ihre Unbescholtenheit bestätigt hätten,
dass sie dennoch Angst gehabt habe, die Soldaten könnten sie dereinst
erneut belästigen, und sie sich auch vor Dieben gefürchtet habe, obwohl
nie etwas passiert sei,
dass sie im Übrigen nie politisch tätig gewesen sei und nie irgendwelche
Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass sie, weil sie sich – vor allem Nachts – einsam gefühlt habe und ihre
Verwandten seit dem Tod der Mutter immer seltener zu Besuch gekom-
men seien, sich entschieden habe, in die Schweiz zu kommen, um den
letzten Teil ihres Lebens bei ihrer hier aufenthaltsberechtigten Tochter
C._______ (N […]; zunächst vorläufig aufgenommen, später Aufenthalts-
bewilligung infolge Familiennachzuges) und deren Familie zu verbringen,
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dass in B._______ noch (…) Verwandte lebten, in Colombo ferner eine
(…) wohnhaft sei und sie in (…) und der (…) über zahlreiche weitere
Verwandte verfüge,
dass sie im Hinblick auf die Ausreise einen im benachbarten Militärcamp
beantragten und ausgestellten Passierschein für den Flug nach Colombo
erhalten habe, sich dort bei den Behörden gemeldet und einen Monat
lang bei besagter Nichte gewohnt habe und schliesslich mit einem legal
bei den Behörden erhältlich gemachten Visum und ihrem eigenen, echten
Reisepass kontrolliert via D._______ nach E._______ gelangt sei,
dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel ihren Reisepass und ihre
Identitätskarte zu den Akten gab,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 25. April 2013 – eröffnet am 6. Mai 2013 – ablehnte und deren Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe-
te, die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, wobei für die diesbezügliche detail-
lierte Begründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde,
keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien und
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24 E. 10.4)
insbesondere auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges begründe,
dass sich ferner die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingun-
gen in Sri Lanka seit Beendigung des bewaffneten Konflikts im Mai 2009
deutlich verbessert hätten, sodass eine Rückkehr insbesondere in den
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Norden des Landes (darunter der Jaffna-Distrikt) gemäss der erwähnten
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24 E. 12-13) grund-
sätzlich zumutbar sei,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe für eine eigentliche Exis-
tenzbedrohung und mithin gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges sprächen, da die Beschwerdeführerin ein Haus besitze, im Heimat-
land auf ein bestehendes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zu-
rückgreifen könne (…) und weiterhin Unterstützung durch diese Verwand-
ten und insbesondere auch (…) in (…) beanspruchen könne,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen den grössten Teil ihres Lebens
in Sri Lanka verbracht habe und ihr dies auch im Alter von (…) Jahren
und nach knapp vier Jahren Landesabwesenheit zuzumuten sei,
dass der Vollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführ-
bar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 27. Mai 2013 Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hat
und darin die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter entsprechender
Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt,
dass sie in der Begründung geltend macht, der Vollzug der Wegweisung
sei gemäss der in Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 6 und BVGE 2008/2 verankerten
Praxis für Tamilen aus dem Norden Sri Lankas unzumutbar, zumal dort
regelmässig Überfälle seitens der Regierung und des Militärs auf die ta-
milische Bevölkerung stattfänden sowie eine Situation allgemeiner Gewalt
und eine prekäre Sicherheitslage herrschten,
dass der Vollzug der Wegweisung aber auch aufgrund der individuellen
Lebensumstände unzumutbar sei, da sie sich in einem hohen Alter befin-
de, in der Heimat kaum Aussicht auf Arbeit habe, mittlerweilen seit knapp
fünf Jahren in der Schweiz wohne und in finanzieller und allgemeiner
Hinsicht stark von ihrer hier lebenden Tochter abhängig sei,
dass dagegen ihre im angefochtenen Entscheid als Bezugspersonen be-
sonders erwähnte (…) und (…) zwischenzeitlich beide verstorben seien
und sie daher über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfüge, zumal
sie zu anderen Personen in Sri Lanka keine Kontakte mehr pflege,
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dass sich überdies ihr Haus in einem schlechten baulichen Zustand be-
finde und sie die Kosten für eine Renovation nicht selber tragen könne,
dass sie schliesslich als aus dem Ausland zurückkehrende Tamilin bei der
Rückkehr Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen habe, da sie der Mit-
gliedschaft oder Verbindung zu den LTTE verdächtigt würde,
dass sie somit im Falle der Rückkehr einer existenzbedrohenden und
mithin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründenden Si-
tuation ausgesetzt wäre und Anspruch auf Gewährung der vorläufigen
Aufnahme habe,
dass sie als Beweismittel auszugsweise einen Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom November 2012 betreffend das Gefähr-
dungsprofil von Tamilinnen und Tamilen aus dem Norden und Osten Sri
Lankas sowie Kopien beglaubigter Übersetzungen der Todesurkunden ih-
rer Schwester und ihrer Nichte einreichte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. Mai 2013 der einstweilen legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin
während des Beschwerdeverfahrens festgestellt und ein Rückkommen
auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht ge-
stellt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss den
klaren Beschwerdeanträgen die Prüfung der Rechtmässigkeit des ange-
ordneten Wegweisungsvollzuges bildet, wogegen die Dispositivziffern 1
bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisung als solche) unange-
fochten geblieben und damit bereits in Rechtskraft erwachsen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen unbestrittener-
massen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ei-
ne asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen im angefochte-
nen Entscheid (dort E. II/2) und deren zusammenfassende Wiedergabe
oben (vgl. S. 4) verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der Akten
kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und der Inhalt der Be-
schwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzu-
stossen vermag,
dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Einschätzung der Sicherheits-
und der allgemeinen Lage in Sri Lanka, insbesondere jener im Norden
und mit besonderem Fokus auf die tamilische Bevölkerung, auf eine
überholte Praxis beruft (EMARK 2006 Nr. 6 und BVGE 2008/2),
dass sich demgegenüber das BFM zutreffend auf die durch ein Urteil vom
27. Oktober 2011 begründete, in BVGE 2011/24 publizierte und nach wie
vor Gültigkeit beanspruchende Praxis abgestützt hat,
dass nach E. 13.2.1 und E. 13.2.2 des besagten Entscheides der Weg-
weisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets –
nunmehr grundsätzlich zumutbar ist, wobei bei Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien Zurückhaltung zu üben und insbesondere das
zeitliche Element dergestalt zu berücksichtigen ist, dass für Personen, die
aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvoll-
zug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar erscheint, wogegen
für solche mit früherer Ausreise die aktuellen Lebens- und Wohnverhält-
nisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Fak-
toren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen ist,
dass die aus dem Jaffna-Distrikt und damit aus der Nordprovinz stam-
mende Beschwerdeführerin nach Beendigung des Bürgerkrieges ausge-
reist und darüber hinaus verschiedene (nachfolgend zu erörternde) be-
günstigende Faktoren auf sich vereint,
dass sie erst seit rund vier (statt wie von ihr behauptet fünf) Jahren lan-
desabwesend ist, damit nur einen kleinen Teil ihres Lebens ausserhalb ih-
res Herkunftsgebietes verbracht hat und mithin nicht von einer eigentli-
chen Entwurzelung gesprochen werden kann,
dass sie sich mit (…) Jahren zwar in einem relativ fortgeschrittenen Alter
befindet, welches ihre Chancen auf eigenständige Bestreitung des Le-
bensunterhaltes durch Arbeitserwerb mindern mag,
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dass es sich dabei aber nicht um ein, wie von ihr behauptet, hohes Alter
handelt, und sie bis heute nie irgendwelche altersbedingten oder sonsti-
gen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat,
dass sie Eigentümerin eines eigenen Hauses ist, dessen Zustand sich in-
nert vier Jahren kaum derart verschlechtert haben dürfte, dass auf eine
eigentliche Unbewohnbarkeit zu schliessen wäre, zumal davon ausge-
gangen werden darf, die zahlreichen in der Nachbarschaft wohnhaften
Angehörigen und Verwandten hätten eine Verwahrlosung des Hauses
verhindert,
dass die Beschwerdeführerin zumindest für eine Übergangszeit auch Un-
terkunft bei diesen Angehörigen und Verwandten beanspruchen könnte,
sofern erforderlich,
dass gleichzeitig die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wo-
nach die Beschwerdeführerin im Heimatland auf ein bestehendes und
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (…) zurückgreifen und weiterhin
Unterstützung durch diese Verwandten und insbesondere auch (…) be-
anspruchen könne (vgl. dazu die protokollierten Angaben der Beschwer-
deführerin in A1 Ziff. 11 f. und A10 F4-23, F30-32 und F55 f.),
dass selbst unter hypothetischer Annahme, die (…) und die (…) seien
zwischenzeitlich gestorben, von einem tragfähigen verwandtschaftlichen
und sozialen Beziehungsnetz in Sri Lanka und bei Bedarf von einer ge-
nügenden Unterstützungsfähigkeit dieses Beziehungsnetzes – insbeson-
dere auch durch (…) – ausgegangen werden darf und offensichtlich nicht
eine zwingende und alleinige Abhängigkeit von (…) auszumachen ist,
dass der in der Beschwerde erwähnte, jedoch nicht näher begründete
Kontaktabbruch mit den Verwandten in Sri Lanka offensichtlich eine
Schutzbehauptung darstellt und anhand der Akten in keiner Weise nach-
vollziehbar ist, nachdem das gegenseitige Verhältnis bis zur Anhörung
vom 3. Dezember 2009 stets gut gewesen sei (vgl. insb. A10 F4 und
F30),
dass unbesehen des bislang Erwogenen das Bundesverwaltungsgericht
erhebliche Zweifel am angeblich zwischenzeitlichen Versterben der (…)
der Beschwerdeführerin hat,
dass es zunächst erstaunt, dass die einer weitreichenden Mitwirkungs-
pflicht nach Art. 8 AsylG unterstehende Beschwerdeführerin diese Um-
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stände erst jetzt, nach Ergehen des abschlägigen Entscheides des BFM
geltend macht,
dass es sich bei den beiden Todesurkunden nicht um Originale oder Dup-
likate handelt, sondern um blosse Übersetzungen, die zudem nur in Ko-
pie vorgelegt werden, womit der Beweiswert der Dokumente erheblich
eingeschränkt ist,
dass im Weiteren nicht nachvollziehbar ist, wieso die seit langem in Co-
lombo wohnhafte (…) in einem Spital in Jaffna gestorben und dort beer-
digt worden sei,
dass ferner nicht geglaubt werden kann, der von einem "Sudden Death
Investigation Officer" festgestellte Tod der im selben offiziellen Spital in
Jaffna am 15. März 2012 gestorbenen (…) sei erst am 19. Oktober 2012
– somit sieben Monate später registriert worden,
dass damit der Verdacht der Einreichung ge- oder verfälschter Dokumen-
te besteht (vgl. dazu im Übrigen die analoge Beweismittelwürdigung bei-
spielsweise im Urteil E-1232/2012 E. 5.5.1),
dass schliesslich die geltend gemachte Befürchtung der Beschwerdefüh-
rerin, sie sei als aus dem Ausland zurückkehrende Tamilin bei der Rück-
kehr gefährdet, da sie der Mitgliedschaft oder Verbindung zur LTTE ver-
dächtigt würde, gänzlich haltlos ist, da noch im Heimatland jegliche Ver-
dachtsmomente auch nur niederschwelliger Unterstützungsleistungen für
die LTTE innert Kürze hatten ausgeräumt werden können und der Aufent-
haltszweck in der Schweiz (Besuch […]) für die srilankischen Behörden
offenkundig sein muss, zumal die Ausreiseformalitäten und –prozeduren
gemäss ihren eigenen Angaben gerade aus diesem Grunde problemlos
hätten bewältigt werden können (vgl. A10 F50 ff., insb. F59),
dass somit aufgrund der gesamten Akten und Umstände die Annahme,
die Beschwerdeführerin würde im Falle der Rückkehr einer existenzbe-
drohenden und mithin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
begründenden Situation ausgesetzt, fern liegt und daran auch der einge-
reichte Bericht der SFH vom November 2012 nichts zu ändern vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da offensichtlich und unbestrittenermas-
sen keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG bestehen,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: