B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3014/2014
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
1. A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…), der Sohn der Ehefrau
3. C._______, geboren (…), und die Nichte der Ehefrau
4. D._______, geboren (…),
alle Äthiopien,
p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 ersuchte mit an die Schweizer Vertretung in
Khartum (Sudan) gerichtetem, handschriftlich in englischer Sprache
abgefasstem, Schreiben vom 28. März 2011 sinngemäss um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl für sich, seine
Ehefrau (Beschwerdeführerin 2), seinen Stiefsohn (Beschwerdeführer 3)
und die Nichte der Ehefrau (Beschwerdeführerin 4). Dem Schreiben
beigelegt war eine an den "Commissioner for Refugees Office (CRO)" ge-
richtete Bestätigung des UNHCR Khartum ("United Nations High
Commissioner for Refugees") vom 14. Dezember 2008, wonach der
Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt sei und die derzeitige
Familienkonstellation die oben genannten Personen umfasse.
B.
Dem Beschwerdeführer 1 wurde vom damaligen BFM mittels Zwischenver-
fügung vom 9. Juli 2013 mitgeteilt, die Schweizer Botschaft in Khartum
habe mit Schreiben vom 23. März 2010 darüber informiert, dass ab
Sommer 2009 das Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen Bereich
stark zugenommen habe. Die grosse eritreische und äthiopische Diaspora
im Sudan und die Anzahl der täglich neu eingereichten Asylgesuche lasse
dieses Volumen zusätzlich ansteigen. Deshalb sei die Schweizer Botschaft
aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Dem
BFM erscheine die Begründung der Schweizer Botschaft zum Verzicht auf
eine Befragung überzeugend; das vom Beschwerdeführer 1 eingereichte
schriftliche Asylgesuch lasse indes noch einige Fragen offen, die im
Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Er
wurde deshalb darum ersucht, einen detaillierten Fragenkatalog zu
beantworten und erhielt gleichzeitig die Gelegenheit, sich zu einer
allfälligen Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreise
in die Schweiz zu äussern.
Gleichzeitg wurde festgestellt, dass die Ehefrau (Beschwerdeführerin 2)
bisher noch keine ihr zurechenbare Willensäusserung kundgetan habe, mit
der sie zu erkennen gegeben hätte, dass sie die Schweiz wegen einer
asylrelvanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuche. Somit habe sie
kein im Sinne der Rechtsprechung zulässiges Asylgesuch gestellt (mit
Hinweis auf BVGE 2011/39). Dieser Mangel könne geheilt werden, indem
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sie eine unterzeichnete Willensäusserung sowie eine umfassende Begrün-
dung ihres Asylgesuches mittels Beantwortung des detaillierten
Fragenkataloges einreiche.
C.
Das Ehepaar beantwortete und unterzeichnete den Fragekatalog mit
Schreiben vom 28. August 2013 – Eingang bei der Schweizer Vertretung
am 2. September 2013 – je einzeln, vollständig und präzis.
Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer 1 vor,
dass er in Äthiopien geboren sei. Dort habe er elf Jahre Schule absolviert.
Er habe danach in Eritrea gelebt, wo er als Zivilarbeiter für eine (…)
gearbeitet habe. Nach Ausbruch des äthiopisch-eritreischen Krieges im
Jahr (…) sei er von eritreischen Behörden aufgrund seiner äthiopischen
Nationalität verhaftet worden. Er sei von Juni bis Dezember (…) in Haft
gewesen. Sofort nach seiner Haftentlassung sei er am (…) nach Äthiopien
deportiert worden. Die äthiopischen Behörden hätten ihn verdächtigt, dass
er Mitglied des Derg-Regimes (von 1974 bis 1991 in Äthiopien herrschende
Militärjunta) gewesen sei. Er sei überwacht und befragt worden und habe
keine Arbeitserlaubnis erhalten. Vom 3. April (…) bis am 30. Mai (…) und
vom Juni (…) bwz. (…) bis im September (…) bzw. (…) sei er im Gefängnis
seines Heimatsortes inhaftiert gewesen. Im Juli (…) habe er aufgrund der
Verdächtigungen und Inhaftierungen beschlossen, Äthiopien zu verlassen,
und sei auf dem Landweg in den Sudan gereist. Dort habe er sich nicht in
ein UNHCR-Flüchtlingslager begeben, weil er sich vor einer Deportation
beziehungsweise Entführung gefürchtet habe, sonderen sei direkt nach
Khartum gegangen. In Khartum habe er sich beim UNHCR gemeldet und
den Flüchtlingsstatus erhalten.
Auch die Beschwerdefüherin 2 sei in Äthiopien geboren. Ihre Mutter sei
eritreischstämmig, ihr Vater äthiopischer Herkunft. Im Jahr 1987 habe sie
Äthiopien verlassen und sei aus ökonomischen Gründen nach Asmara
(Eritrea) gegangen. Sie habe dort während fünf Jahren bei verschiedenen
Familien als Hausangestellte gearbeitet. Die politischen Umwälzungen im
Jahr 1991 (unter anderem der Sturz des Derg-Regimes und die Bildung
des Staates Erirtrea) hätten dazu geführt, dass sie aufgrund ihrer Herkunft
väterlicherseits von den neu etablierten eritreischen Behörden diskriminiert
beziehungsweise für zwei Monate inhaftiert worden sei. Danach hätten die
ertreischen Behörden angekündigt, sie werde nach Äthiopien deportiert.
Sie habe befürchtet, dort wegen ihrer Herkunft mütterlicherseits verfolgt zu
werden, weshalb sie im Mai 1992 bzw. 1994 in den Sudan geflüchtet sei.
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Sie sei direkt nach Khartum gefahren und habe sich dort als Flüchtling
registrieren lassen. Im Jahr 2007 habe sie den Beschwerdeführer
geheiratet.
Das Ehepaar lebe zusammen mit dem Sohn des Ehemannes (E._______,
geboren am […]) und dem Sohn (Beschwerdeführer 3) sowie der Nichte
(Beschwerdeführerin 4) der Ehefrau in Khartum.
Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen des Ehepaares sei das
Leben in Khartum schwierig. Sie würden dort über keinen legalen
Aufenthaltsstatus verfügen, der es ihnen erlauben würde, zu reisen, zu
studieren oder zu arbeiten. Die sudanesische Polizei habe sie bereits
mehrmals verhaftet, Geld von ihnen verlangt und ihnen mit der Deportation
nach Äthiopien gedroht. Gelegentlich arbeite der Ehemann als Tagelöhner.
Die Ehefrau machte zudem geltend, es sei ihnen nur erlaubt, in einem
Flüchtlingslager zu leben, wo häufig Entführungen durch Mitglieder der
Rashaida geschehen würden. Sie versuche, Tee herzustellen und auf der
Strasse zu verkaufen, laufe aber dabei immer Gefahr, von der Polizei
aufgegriffen zu werden.
In der Schweiz lebe eine Bekannte von ihnen. Deren Tochter sei das
Patenkind der Ehefrau.
D.
Das damalige BFM verweigerte den Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 6. November 2013 die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr
Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde ihnen am 14. April 2014 durch die
Schweizer Vertretung in Khartum eröffnet.
E.
Mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 14. Mai 2014 wurde
dagegen Beschwerde erhoben. Das Rechtsmittel ging gleichentags bei der
Schweizer Vertretung in Khartum ein, welche sie an das Bundesverwal-
tungsgericht weiterleitete. Darin beantragte der Beschwerdeführer 1
sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm und
seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asylgesuch
gutzuheissen sei.
F.
Am 28. Mai 2015 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Dazu nahm der Be-
schwerdeführer 1 in der am 30. Juni 2015 bei der Schweizer Vertretung
eingegangenen Replik Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.1 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, zumal der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Zur Kognition im
Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).
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Seite 6
4.
4.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind
– was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
4.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei
einer Schweizer Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizer
Vertretung hatte mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durchzuführen (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, wurde die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine persönliche Befra-
gung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich indes erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs er-
stellt war, wobei jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid
der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5).
4.3 Das damalige BFM begründete in seiner Zwischenverfügung vom
9. Juli 2013 den Verzicht auf eine Befragung und forderte das Ehepaar im
Hinblick auf die vollständige Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwor-
tung eines detaillierten Fragenkataloges – welcher Hinweise auf die Ent-
scheidgrundlage der Vorinstanz lieferte – auf. Gleichzeitig erteilte es ihnen
im Hinblick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der
Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorinstanz hat
damit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan.
5.
Das BFM kann ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge-
such ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Es kann den Asylsuchen-
den gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sach-
verhalts bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei-
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sen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prü-
fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3
S. 126).
6.
6.1 Einleitend wurde in der angefochtenen Verfügung vom SEM
ausgeführt, der Sohn des Beschwerdeführers 1 sei im Asylgesuch vom
28. März 2011 nicht erwähnt worden, weshalb für diesen kein Asylgesuch
vorliege.
Zur Begründung in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Bedrohungen seitens der eritreischen beziehungsweise äthio-
pischen Behörden – die jeweiligen Inhaftierungen des Ehepaares und die
drohende (Ehefrau) beziehungsweise die erfolgte Deportation des Ehe-
mannes von Eritrea nach Äthiopien – führte das damalige BFM aus, diese
würden auf ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden schlies-
sen lassen.
Einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz stehe indes der Asyl-
ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegen, da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen sei, in ihren Stellungnahmen konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan
nicht zumutbar oder möglich wäre, zu liefern. Diesbezüglich sei festzustel-
len, dass Flüchtlinge im Sudan, welche – wie die Beschwerdeführenden –
vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt wor-
den seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhal-
ten würden. Sie würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht
verfügen. Es sei den Beschwerdeführenden deshalb zuzumuten, sich beim
UNHCR zu melden, sollte die Situation tatsächlich kritisch sein. Zudem
wurde ihre Befürchtung, vom Sudan nach Äthiopien zurückgeschafft zu
werden, als unbegründet bezeichnet, da gemäss gesicherten Erkenntnis-
sen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im
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Sudan vom UNHCR als Flüchtling anerkannt seien, allgemein gering sei
und ein erhöhtes Risiko auch nicht durch das vorgetragene Profil der Be-
schwerdeführenden objektiv begründet werden könne. Ferner sei Khartum
– der derzeitige Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden im Sudan – für
eritreische und äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus ihren An-
gaben gehe indes hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 seit 1992 und der
Beschwerdeführer 1 seit 2002 in Khartum leben würden. Angesichts dieser
längeren Aufenthalte, während deren den Beschwerdeführenden keine
einreiserelevanten Nachteile widerfahren seien, seien die Hürden für eine
zumutbare Existenz dort für sie nicht unüberwindbar, auch wenn sie sich
nicht frei bewegen könnten und es somit schwierig sei, eine Arbeit zu fin-
den. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegun-
gen würden keine Gründe für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
darstellen. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische und äthiopische
Diaspora, die in Not geratenen Landsleuten beistehe und weitgehend Un-
terstützung biete.
Schliesslich lebe gemäss den Akten lediglich eine Bekannte der Ehefrau in
der Schweiz. Obwohl die Beschwerdeführenden damit über einen Anknüp-
fungspunkt zur Schweiz verfügen würden, sei dieser nicht derart gewichtig,
als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52
Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den
erforderlichen Schutz gewähren soll. Alleine die Anwesenheit einer Be-
kannten bedeute noch keine enge Bindung an die Schweiz in dem Sinne,
dass aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung kommen würde. Aufgrund
dessen sei im Fall der Beschwerdeführenden keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststel-
lungen umzustossen vermöchten.
Nach dem Gesagten sei sowohl das Asylgesuch als auch der Einreisean-
trag abzulehnen.
6.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vorab ent-
gegen, dass Flüchtlingslager keine geeigneten Orte zum Leben seien, da
es dort kein sauberes Trinkwasser und keine sichere Unterbringung gebe,
so dass die Flüchtlinge nicht geschützt seien vor Krankheiten oder dem
rauen Klima. Der monatlich vom UNDP ("United Nations Development Pro-
gramm") verteilte Weizen und das Öl würden nicht genügen, um das Über-
leben zu sichern. Zudem seien die Flüchtlinge in den Lagern der Gefahr
von Entführungen durch sowohl eritreische als auch äthiopische Geheim-
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agenten und die Rashaida ausgesetzt. Im letzteren Fall würden sie gefol-
tert und vergewaltigt und, falls das geforderte Lösegeld nicht gezahlt
werde, getötet; den Opfern würden anschliessend Organe entnommen.
Aufgrund dieser Umstände hätten viele Flüchtlinge die Lager verlassen.
Die Beschwerdeführenden hätten sich zudem beim UNHCR in Khartum
registriert, weshalb sie keinem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, und
hätten deshalb auch keine Unterbringung oder Unterstützung vom UNHCR
erhalten. Weiter wiederholten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechts-
mitteleingabe die bereits geschilderten Ausreisegründe (vgl. Prozessge-
schichte Bst. C oben). Neu wurde zudem geltend gemacht, dass der Be-
schwerdeführer 1 am (…) um zwei Uhr Nachts unterwegs gewesen sei, als
er einen Telefonanruf von seiner Frau erhalten habe, wonach drei unbe-
kannte ("unknown") Personen bei ihnen zu Hause eingedrungen seien, die
Ehefrau geschlagen und nach dem Beschwerdeführer 1 gefragt hätten. Er
habe diesen Vorfall am nächsten Morgen der örtlichen Polizei gemeldet,
welche ihn indes an den UNHCR verwiesen habe. Daraufhin sei er mit
Schreiben vom 7. Oktober 2010 an den UNHCR gelangt, allerdings habe
auch dieser nie reagiert. Als Beleg dieses Vorbringens wurde die Kopie des
an den UNHCR gerichteten Schreibens eingereicht.
6.3 In der Vernehmlassung vom 28. Mai 2015 führte die Vorinstanz aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigten. Be-
züglich dem neu auf Beschwerdeebene vorgebrachten Vorfall wies das
SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 diesen weder im Asylgesuch
vom 10. April 2011 noch im Antwortschreiben vom 28. August 2013
erwähnt habe. Es gehe deshalb davon aus, dass die Bedrohung durch
diese unbekannten Personen mangels hinreichender Intensität nicht als
ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden könne.
Betreffend die Vorbringen zur Sicherheitslage in den UNHCR-
Flüchtlingslagern hielt das SEM fest, dass gemäss dem UNHCR die
Sicherheitsvorkehrungen seit geraumer Zeit verstärkt worden seien (vgl.
dazu insbesondere die UNHCR-Mitteilung vom 25. Januar 2013: "UNHCR
concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan").
Zudem sei der Zugang zu den Lagern für nicht dort residierende Personen
stark beschränkt worden, was verhindere, dass unbefugte Personen dort
"ihr Ungemach treiben" könnten. Auch verfügten die Lager über
Polizeiposten, welche sich um die Sicherheit bemühen würden. Es sei den
Beschwerdeführenden daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu
ersuchen und sich gegebenenfalls in ein Flüchtlingslager zu begeben,
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sollte ihre Situation in Khartum kritisch sein. Die Lager würden zudem über
medizinische Versorgung und ein Schulangebot für Kinder verfügen.
6.4 Darauf replizierten die Beschwerdeführenden dahingegehend, dass sie
Äthiopier seien und sich zurzeit in Khartum aufhalten würden, wo ihr Leben
und ihre Freiheit in ständiger Bedrohung seien. Da die Situation in den
Flüchtlingslagern betreffend sowohl die Versorgung der Grundbedürfnisse
als auch die Gewährung von Sicherheit derart prekär sei, seien die meisten
Flüchtlinge – so auch die Beschwerdeführenden – gezwungen, für eine
relative Verbesserung ihrer Lebensumstände nach Khartum zu ziehen. So
hätte auch der Beschwerdeführer 1 dem Flüchtlingslager Shegerab
zugeteilt werden sollen, aus Angst vor Entführung sei er indes direkt nach
Khartum gegangen und habe sich dort als Flüchtling registrieren lassen.
Schliesslich folgten diesselben Ausführungen, wie sie bereits im
erstinstanzlichen Asylverfahren wie auch auf Beschwerdeebene
vorgebracht worden sind, namentlich zur schwierigen Lebenssituation für
eritreische und äthiopische Flüchtlinge im Sudan im Allgemeinen (vgl.
Prozessgeschichte Bst. C und Erwägung 6.2).
7.
7.1 Vorab stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz in
ihrer abweisenden Verfügung im Ergebnis zu Recht den Sohn des Be-
schwerdeführers 1 nicht in das vorliegend zu beurteilende Asylverfahren
miteinbezog. Dieser war nämlich sowohl im Zeitpunkt der Asylgesuchstel-
lung (28. März 2011) als auch der ersten Erwähnung (vgl. Stellungnahme
des Ehepaars vom 28. August 2013) bereits volljährig, weshalb der
Beschwerdeführer 1 für seinen Sohn zu keinem Zeitpunkt ein Asylgesuch
in Stellvertretung einreichen konnte (vgl. BVGE 2011/39).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich des Weiteren nach Würdi-
gung der gesamten Aktenlage nicht dazu veranlasst, die Frage einer
akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden anders zu beurteilen als die
Vorinstanz.
Es ist festzustellen, dass gemäss ständiger Rechtsprechung bei Asylgesu-
chen aus einem Drittstaat in jedem Einzelfall stets eine Abwägung zwi-
schen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälli-
gen anderen Land (z.B. der Schweiz) vorzunehmen ist, wobei die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bildet.
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Weder die Vorinstanz noch das Gericht verkennen die äusserst schwierige
Lebenssituation, in welcher sich die Beschwerdeführenden im Sudan be-
finden. Indes halten diese den Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbar-
keit des Verbleibs im Sudan und des vorliegend als gering eingeschätzten
Risikos einer Deportation oder Verschleppung nach Äthiopien oder durch
die Rashaida in ihrer Beschwerdeschrift lediglich dieselben Argumente wie
in ihrem Asylgesuch entgegen, namentlich dass insbesondere die Gefahr
von Entführungen aus den Flüchtlingslagern bekanntermassen gross sei.
Den vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung betreffend die
vom UNHCR vorgenommenen Verbesserungen der Sicherheitslage wird
sodann entgegnet, dass die Situation in Khartum, so "prekär" sie auch sei,
immer noch "relativ besser" als in den Flüchtlingslagern sei. Dazu wird in-
des ausschliesslich auf Berichte zur allgemein schlechten Lage für eritrei-
sche und äthiopische Flüchtlinge im Sudan verwiesen, ohne Bezugnahme
auf ihre eigene Situation. Somit sind diese Vorbringen offensichtlich weder
genügend substantiiert vorgetragen noch in genügender Art und Weise be-
legt. Ein Vorbringen, welches allenfalls als konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführenden betrachtet werden könnte, stellt der auf Beschwerde-
ebene vorgetragene Vorfall vom (…) dar, welchen der Beschwerdeführer 1
sowohl bei der Polizei als auch beim UNHCR gemeldet haben will, ohne
dass diese Anzeigen Folgen gezeitigt hätten. Dazu führt die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung zwar unpräzis aus, der Beschwerdeführer 1 habe
diesen Vorfall im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt, folglich sei
mangels Intensität der "Bedrohung" kein einreiserelevanter Nachteil im
Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen. Wenn schon, hätte die Vorinstanz in
konsequenter Weiterführung ihres Argumentariums das Vorbringen als
nachgeschoben und deshalb unglaubhaft qualifizieren können. Im Ergeb-
nis gelangt indes auch das Gericht zum Schluss, dass der geschilderte
Vorfall, auch unter der Annahme, er sei so geschehen, die Anforderungen
an eine Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. So können weder
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch dem in Kopie eingereich-
ten Schreiben ans UNHCR Informationen zur Täterschaft und zu den Mo-
tiven der Personen, welche ihn gesucht hätten, entnommen werden.
Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den vor-
instanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Hil-
feleistungen des UNHCR beziehungsweise zur Möglichkeit der Registrie-
rung in einem Flüchtlingslager lediglich entgegnen, die Lage in den Flücht-
lingslagern sei noch prekärer als ihre derzeitige Lebenssituation in Khar-
tum. Somit genügen diese Vorbringen nicht, um die vorinstanzliche Fest-
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Seite 12
stellung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan zu widerlegen, insbe-
sondere da den Beschwerdeführenden – wie oben festgestellt – die Mög-
lichkeit offensteht, sich beim UNHCR zu melden, um sich dort Unterstüt-
zung zu holen beziehungsweise sich in ein Flüchtlingslager zuteilen zu las-
sen und sich dann dorthin zu begeben. Die Beschwerdeführenden ver-
mochten somit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumut-
barkeit ihres Verbleibs im Sudan keine substantiierten Begründungen ent-
gegenzuhalten, das heisst es ist ihnen nicht gelungen darzulegen, weshalb
ihnen der Verbleib im Sudan nicht zuzumuten ist.
Überdies verfügen die Beschwerdeführenden – wie vom damaligen BFM
zu Recht erkannt – offensichtlich über keine besonders nahe Beziehung zur
Schweiz. Im vorinstanzlichen Verfahren wird eine nahe Bekannte ("friend") er-
wähnt, deren Tochter das Patenkind der Ehefrau sei, deren Anwesenheit in
der Schweiz gemäss der Vorinstanz indes nicht genüge, damit ein gewichtiger
Anknüpfungspunkt zur Schweiz geschaffen würde. Diesem Argument wird auf
Beschwerdeebene nichts entgegengehalten. Somit führt auch eine Abwä-
gung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur
Feststellung, es müsse gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen
Schutz gewährt.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
über keine genügende Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die fak-
tische und zumutbare Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens
verfügen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es ihnen zuzu-
muten, im Sudan, einem Eritrea geographisch und kulturell näher liegen-
den afrikanischen Land, um Schutz nachzusuchen beziehungsweise dort
zu verbleiben (vgl. dazu aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
8.
8.1 Unter diesen Umständen hat das damalige BFM den Beschwerdefüh-
renden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr
Asylgesuch abgelehnt.
8.2 Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E-3014/2014
Seite 13
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen
(vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan