B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3014/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 27. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des vormaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom
15. Juli 2008 wurde der eritreische Ehemann der Beschwerdeführerin,
B._______, als Flüchtling anerkannt. Sein Asylgesuch wurde hingegen ab-
gewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt; zufolge Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde ihm die vorläufige Aufnahme ge-
währt.
B.
Die Beschwerdeführerin, äthiopische Staatsangehörige, reiste am 12. Ok-
tober 2011 aufgrund der Bewilligung des Familiennachzugs in die Schweiz
ein und ersuchte am 7. November 2011 um Asyl. Am (…) gebar sie eine
Tochter (eritreische Staatsangehörige), welche in ihr Asylgesuch miteinge-
schlossen wurde. Mit Verfügung vom 18. November 2013 lehnte das BFM
die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Anerkennung als Flücht-
linge (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungs-
weise Vaters) wurde der Wegweisungsvollzug zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufgeschoben. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ei-
nen Sohn (eritreischer Staatsangehöriger), welcher mit Verfügung des
SEM vom 11. Januar 2016 in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters ein-
bezogen und vorläufig aufgenommen wurde.
C.
Am 18. Dezember 2016 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann
und den zwei Kindern für rund einen Monat nach Äthiopien, um ihre Familie
zu besuchen.
D.
Mit Schreiben vom 7. März und 7. April 2017 räumte das SEM der Be-
schwerdeführerin im Hinblick auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingaben vom 13. März und
19. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahmen ein.
E.
Mit Verfügung vom 27. April 2017 aberkannte die Vorinstanz gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 1 Bst. C
Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin.
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Seite 3
F.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
26. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft sei zu verzichten.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Vorbehalt des fristgemässen Nachweises der Bedürftigkeit gut. Die
Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, entweder ihre Fürsorgeabhängig-
keit zu belegen oder innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 750.– zu bezahlen. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz unter Hinweis auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4858/2014 vom 25. August
2016 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 7. Juni 2017 beim Gericht ein.
I.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin seine Mandatsübernahme an.
J.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
K.
Am 5. Juli 2017 replizierte die Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1–
6 FK vorliegen.
3.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine
Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist
unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat
(Ziff. 1). Lehre und Rechtsprechung setzen diesbezüglich voraus, dass drei
Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die Beschwerdeführenden
müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatstaat getreten sein – relevant
sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Gründe und die Häufig-
keit des Kontakts –, sie müssen die Absicht gehabt haben, von ihrem Hei-
matland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich
gewährt worden sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormali-
gen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172).
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4.
4.1 Zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führte die
Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei freiwillig in
ihren Heimatstaat gereist. Dem Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reise-
ausweis für Flüchtlinge sei zu entnehmen, dass sie über den Bole Interna-
tional Airport, Äthiopiens grössten internationalen Flughafen, gereist sei.
Dies lasse auf eine bewusste Inkaufnahme der Unterschutzstellung unter
ihren Heimatstaat schliessen. Bei der Ein- und Ausreise über einen inter-
nationalen Flughafen sei im Vergleich zu anderen Einreisearten mit inten-
siveren Kontrollen durch die Behörden zu rechnen. Den Stellungnahmen
der Beschwerdeführerin sei sodann auch nicht zu entnehmen, dass sie in
Äthiopien versucht habe, das Risiko eines Behördenkontakts zu vermei-
den. Für eine bewusste Unterschutzstellung spreche überdies die relativ
lange Aufenthaltsdauer von rund einem Monat in Äthiopien. Schliesslich
sei auch das Kriterium der effektiven Schutzgewährung erfüllt. Mangels ge-
genteiliger Angaben in den Stellungnahmen sei davon auszugehen, sie sei
am Flughafen von den Behörden kontrolliert worden, ohne jedoch ange-
halten oder in irgendeiner Weise belästigt worden zu sein. Sie mache zu-
dem keine Verfolgungshandlungen in ihrem Heimatstaat geltend. Es wür-
den deshalb objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in ihrem Hei-
matstaat nicht gefährdet sei.
4.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer Heirat mit ihrem eritreischen Ehe-
mann gewährt worden. Im damaligen Entscheid der Vorinstanz sei davon
ausgegangen worden, dass sie deshalb bei einer Reise nach Eritrea eben-
falls gefährdet wäre. Von einer Gefährdung in Äthiopien sei nicht die Rede
gewesen. Für ihre Reise nach Äthiopien habe sie von der äthiopischen
Botschaft ein Visum erhalten. Darauf sei ersichtlich, dass letztere davon
ausgegangen sei, sie (Beschwerdeführerin) sei eritreische Staatsangehö-
rige. In ihrem Flüchtlingspass stehe nirgends, dass sie Staatsangehörige
von Äthiopien sei. Die Flüchtlingseigenschaft könne ihr nicht aberkannt
werden, da sie diese aufgrund von Art. 51 AsylG erhalten habe. Zudem
habe sie sich nicht aktiv unter den Schutz ihres Heimatstaats gestellt und
die Behörden in Äthiopien hätten bei ihrer Ein- und Ausreise nicht gewusst,
dass sie über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfüge.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, entgegen der Auf-
fassung der Beschwerdeführerin sei der Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Ehemannes nicht aufgrund einer Gefährdung in Eritrea erfolgt,
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sondern gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Bestim-
mung von Art. 51 AsylG bezwecke, innerhalb der Kernfamilie eines Flücht-
lings den gleichen Rechtsstatus zu schaffen, ohne dass hierfür ein eigenes
Schutzbedürfnis der einzubeziehenden Person erforderlich wäre. Ein sol-
ches sei im Falle der Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft gemacht
worden, wobei sich die Prüfung einer allfälligen Gefährdung korrekterweise
auf ihren Heimatstaat Äthiopien erstreckt habe. Dem schweizerischen
Asylgesetz liege im Übrigen ein einheitlicher Flüchtlingsbegriff zu Grunde.
Bei der Unterscheidung zwischen originärer und derivativer Flüchtlingsei-
genschaft handle es sich folglich nicht um eine vom Gesetz vorgenom-
mene Differenzierung, sondern um eine in der Praxis aufgegriffene dogma-
tische Unterscheidung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die auf
der Grundlage von Art. 51 AsylG erworbene Flüchtlingseigenschaft könne
nicht aberkannt werden, ziele ins Leere. Auf dem Visum sei ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin unter Verwendung ihren eigenen Personalien
nach Äthiopien gereist sei, womit sie sich unter den Schutz ihres Heimat-
landes gestellt habe. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägun-
gen, an welchen sie vollumfänglich festhält.
4.4 Replizierend erläuterte die Beschwerdeführerin, sie habe in Äthiopien
nach ihrer Einbürgerung keine Probleme gehabt. Sie sei im Rahmen einer
Familienzusammenführung in die Schweiz gereist, nachdem ihr eritrei-
scher Ehemann in der Schweiz Asyl (recte: die Flüchtlingseigenschaft) er-
halten habe. Der Verfolgerstaat sei deshalb Eritrea. Die Vorinstanz stelle
bei der Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft auf den Herkunftsstaat
und nicht auf den Verfolgerstaat ab, obwohl diese Staaten bei ihr unter-
schiedlich seien. Auf ihrem von der äthiopischen Botschaft ausgestelltem
Visum sei Eritrea als Staatsangehörigkeit vermerkt. Offenbar hätten weder
die äthiopische Botschaft noch die Behörden in Äthiopien sie als äthiopi-
sche Staatsangehörige erkannt. Ihr Herkunftsstaat habe ihr nicht aktiv
Schutz gewährt. In Äthiopien sei sie sodann nie gefährdet gewesen, wovon
auch die Vorinstanz ausgehe.
5.
5.1 Art. 51 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl er-
halten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Solche sind
gemäss BVGE 2012/32 etwa dann anzunehmen, wenn das Familienmit-
glied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in
diesem Staat nicht gefährdet ist (vgl. dort E. 5.1). Die Frage, ob im Zeit-
punkt des Einbezugs der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft
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ihres Ehemannes besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG
bestanden hätten, kann vorliegend offen gelassen werden. Das SEM ging
bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
offensichtlich trotz ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit nicht davon aus,
dass solche Umstände bestanden haben. Die Bestimmung von Art. 63
AsylG dient sodann – ausser wenn das Asyl oder die Flüchtlingseigen-
schaft erschlichen wurde (vgl. Abs. 1 Bst. a) – nicht dazu, den Entscheid
über den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl nachträglich zu korrigieren.
5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C FK vorliegend erfüllt sind.
Unbestritten ist die ferienhalber erfolgte Reise der Beschwerdeführerin
nach Äthiopien. Die schematische Argumentation der Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung, wonach sich die Be-
schwerdeführerin durch die Reise unter den Schutz ihres Heimatstaats ge-
stellt habe und deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erfülle, er-
weist sich als nicht sachgerecht und lässt die Umstände des Einzelfalls
unberücksichtigt. Wie auf Beschwerdeebene zutreffend eingewendet
wurde, machte die Beschwerdeführerin im Asylverfahren keine Verfolgung
durch die äthiopischen Behörden geltend, sondern bezog sich vollumfäng-
lich auf die Asylgründe ihres Ehemannes. Dieser brachte seinerseits eine
Verfolgung durch den eritreischen Staat vor. Die Schutzgewährung durch
die Schweiz erfolgte aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen (Wehr-
dienstverweigerung zufolge Ausreise). Anknüpfungspunkt für die Flücht-
lingseigenschaft des Ehemannes – und daraus abgeleitet auch für die Be-
schwerdeführerin – bildete Eritrea. Durch ihre Reise nach Äthiopien konnte
sich die Beschwerdeführerin damit von vorneherein nicht unter den (poten-
ziellen) Schutz des Verfolgerstaats stellen. Zwar bezieht sich die Flücht-
lingskonvention in Art. 1 Bst. C auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit
eine Person besitzt und sieht vor, dass nicht mehr unter das Abkommen
fällt, wer sich freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates stellt. Indes
geht die Flüchtlingskonvention von der Ausgangslage aus, dass eine Per-
son den Schutz des Heimatstaats nicht beanspruchen kann oder – weil der
Heimatstaat als Verfolgerstaat auftritt – nicht beanspruchen will (vgl. Art. 1
Bst. A FK). Der Heimatstaat der Beschwerdeführerin entsprach jedoch zu
keiner Zeit dem Verfolgerstaat. Die Anknüpfung an Äthiopien zur Aberken-
nung der (durch die Verfolgung ihres Ehemannes in Eritrea begründeten)
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin erweist sich damit im vor-
liegenden Fall als unzulässig.
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Die angefochtene Verfügung überzeugt auch betreffend das Argument der
einheitlichen Behandlung von originären und derivativen Flüchtlingen nicht.
Es trifft zu, dass Art. 63 AsylG auf originäre Flüchtlinge und auf Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft bloss derivativ erhalten haben, gleichermas-
sen anwendbar ist. Dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf ihren Hei-
mat- statt auf den Verfolgerstaat abgestellt wird, ist jedoch kein Ausdruck
von Gleichbehandlung. Vielmehr bewirkt das Vorgehen des SEM eine stos-
sende Ungleichbehandlung im Vergleich mit ihrem Ehemann, der ebenfalls
nach Äthiopien reiste (zum Ganzen vgl. auch Urteil des BVGer
E-4858/2014 vom 25. August 2016 E. 5.3.3).
5.3 Zusammenfassend ist die Reise der Beschwerdeführerin nach Äthio-
pien nicht geeignet, Gründe nach Art. 63 Abs. 1 AsylG zu schaffen, die eine
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden. Damit erüb-
rigt sich die Prüfung, ob sie freiwillig mit ihrem Heimatland in Kontakt ge-
treten ist, ob sie die Absicht hatte, von diesem Schutz in Anspruch zu neh-
men und ob ihr dieser Schutz gewährt wurde.
6.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zu
Unrecht aberkannt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 15. Juni 2017 einbezahlte Kostenvorschuss
von Fr. 750.– ist vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund
der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu-
zusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von
Fr. 750.– wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 500.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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