B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3016/2017
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (gemäss eigenen Angaben zufolge
China [Volksrepublik]),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Tibet gemäss eigenen Angaben am
25. respektive 29. November 2014 in Richtung Nepal, wo er sich ungefähr
(…)einhalb Monate lang aufhielt. Am 30. März 2015 reiste er in die Schweiz
ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 8. April 2015 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 einlässlich zu sei-
nen Asylgründen an.
Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei chinesischer Staatsangehöri-
ger tibetischer Ethnie und habe zuletzt im Dorf B._______ in der Gemeinde
C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______
gelebt. Die Schule habe er nie besucht. Er sei (…) gewesen und habe mit
seinem Vater und seinen (…) Geschwistern zusammengelebt. Grund für
seine Ausreise sei ein (…) von (…) Leuten über die Unabhängigkeit Tibets
gewesen, in welchem er mitgewirkt habe. Die Personen hätten ihm gesagt,
sie würden das (…)material ins Ausland bringen und dies würde die tibeti-
sche Situation erheblich verändern. Die Personen seien aber in G._______
verhaftet worden, und das (…)material sei in die Hände der Chinesen ge-
langt. Diese hätten ihn daraufhin gesucht, um ihn festzunehmen.
Anlässlich der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu der an-
geblichen Herkunftsregion und zu seinen Alltagstätigkeiten gestellt. Am
Ende der Anhörung wurde ihm mitgeteilt, angesichts seiner Länderkennt-
nisse, der Aussagen zu den Ausreisegründen und zum Reiseweg, den
mangelnden Chinesisch-Kenntnissen sowie der fehlenden Identitätspa-
piere werde seine Staatsangehörigkeit auf „unbekannt“ geändert. Der Be-
schwerdeführer hielt an seinen Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu
sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Wegweisungs-
vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. Den zuständi-
gen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil E-3693/2015 vom 20. Novem-
ber 2015 hiess das Gericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom
13. Mai 2015 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.
Das Gericht gelangte dabei zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerde-
führers zum angeblichen Interview für einen (…) seien insgesamt äusserst
allgemein, oberflächlich und enthielten weder persönliche Eindrücke noch
konkrete Einzelheiten. Darüber hinaus erachtete es die fehlenden Chine-
sischkenntnisse als ein Indiz für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets.
Demgegenüber befand es die Aussagen des Beschwerdeführers zur be-
haupteten Herkunftsregion als nicht gänzlich unsubstantiiert. Weiter stellte
es eine unzureichende Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die feh-
lende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln fest.
D.
Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 26. Oktober 2016 ein Telefoninterview
mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Eine sachverständige Person der
Fachstelle LINGUA kam gestützt darauf in ihrer landeskundlich-kulturellen
und linguistischen Analyse vom 21. Februar 2017 zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der von ihm angegebenen
Region, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der
Volksrepublik China sozialisiert worden sei.
E.
Mit Schreiben vom 16. März 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LIN-
GUA-Analyse und informierte ihn über den Werdegang und die Qualifika-
tion der sachverständigen Person.
F.
Mit Schreiben vom 5. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor-
instanz um Anhörung der CD zur LINGUA-Analyse. Am 18. April 2017 er-
hielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit die CD anzuhören. Mit Schrei-
ben vom 28. April 2017 reichte der Beschwerdeführer nach gewährter Frist-
streckung seine Stellungnahme ein.
G.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
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Seite 4
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Wegweisungs-
vollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. Den zu-
ständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
H.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und amtli-
che Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli-
chen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 3. Juli 2017 und hielt
an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest.
L.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein und
beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
M.
Am 7. August 2017 wurde die Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund einer
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begrün-
dungspflicht.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
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Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Zusammenfas-
sung des LINGUA-Gutachtens sei sehr pauschal ausgefallen und die Vor-
instanz stelle die geltend gemachte Herkunft mit einer äusserst kurzen Zu-
sammenfassung in Abrede. Es lasse sich nicht beurteilen, ob aus der Her-
kunftsanalyse irgendwelche Schlüsse gezogen werden könnten. Aufgrund
der mangelnden Transparenz werde es der asylsuchenden Person verun-
möglicht, sich wirksam am Verfahren zu beteiligen, weshalb das rechtliche
Gehör offensichtlich verletzt werde.
4.3.2 In der Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 führte die Vorinstanz aus,
dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie
der teils identischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gelun-
gen, die Schlussfolgerungen der Herkunftsanalyse zu entkräften. Soweit er
bemängle, die Verfügung stütze sich einzig auf die Herkunftsabklärung, sei
auf das Urteil D-7772/2016 vom 9. Februar 2017 zu verweisen.
4.3.3 In der Replik vom 3. Juli 2017 macht der Beschwerdeführer geltend,
die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Ausführungen auseinanderge-
setzt, sondern verweise lediglich pauschal auf das Urteil D-7772/2016. Die
beiden Fälle seien jedoch nicht vergleichbar. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe im Urteil D-7772/2016 erwogen, das Gutachten sei gut, weil der
Alltagsspezialist tibetischer Ethnie sei, muttersprachlich Tibetisch spreche,
bis im Jahr 2009 in Tibet gelebt habe und sich regelmässig dort aufhalte.
Im vorliegenden Verfahren komme die sachverständige Person aus West-
europa und sei nicht tibetischer Ethnie. Ihre Muttersprache sei nicht tibe-
tisch. Sie habe sich offenbar von 1981 bis 2015 in den analyserelevanten
Ländern aufgehalten. Was sie allerdings dort gemacht habe, sei nicht be-
kannt.
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Seite 7
4.3.4 In der Duplik vom 28. Juli 2017 führte die Vorinstanz aus, der Be-
schwerdeführer habe insofern Recht, als es sich beim Sachverständigen
im Verfahren D-7772/2016 um eine Person handle, die tibetischer Mutter-
sprache sei. Er übersehe jedoch die Tatsache, dass in jenem Verfahren nur
eine landeskundlich-kulturelle und keine linguistische Analyse erstellt wor-
den sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die
sachverständige Person seien nicht zielführend. Eine differenzierte Ausei-
nandersetzung mit der im LINGUA-Gutachten als sehr unwahrscheinlich
erachteten Herkunft des Beschwerdeführers finde in der Replik nicht statt.
4.4
Eine LINGUA-Analyse stellt als solche kein Sachverständigengutachten
(Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG),
sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG;
Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an
die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie
auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse
erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE
2014/12 E. 4.2.1).
Die Rechtsprechung hat ferner Mindeststandards definiert, denen die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LIN-
GUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stehen der nach Art. 26 VwVG
grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten über-
wiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die
eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an
die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu sind nament-
lich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Wei-
terverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zu-
künftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Si-
cherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom
wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der
Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu
bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden
Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten
Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie
die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente offenlegen, auf wel-
che die Fachperson ihre Einschätzung stützt. Sei dies in einer aktenkundi-
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gen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur
dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Ab-
klärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständi-
gen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Wer-
degang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht
wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht
klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl.
BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136).
4.5
4.5.1 Es entspricht demnach der geltenden Praxis, dass Analyseberichte
wie die vorliegende LINGUA-Evaluation nicht vollständig offengelegt wer-
den, da dem gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. u.a.
Urteil des BVGer D-8113/2015 vom 26. März 2018 E. 4.1). Die Vorinstanz
gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2017 das
rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse und legte diesem auch den Werde-
gang und die Qualifikation des LINGUA-Experten bei (vgl. SEM-Akten
A37/3). Sie fasste die wesentlichen Fragen und Antworten thematisch so
detailliert zusammen, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, in sei-
ner Stellungnahme vom 28. April 2017 konkrete Einwände anzubringen
(SEM-Akten A40). Weiter führt der Beschwerdeführer in der Rechtsmittel-
eingabe selber aus, dass er sich in seiner Stellungnahme sehr ausführlich
geäussert habe (vgl. Beschwerde S. 4), was kaum möglich gewesen wäre,
wenn die Vorinstanz das LINGUA-Gutachten nicht genügend detailliert zu-
sammengefasst hätte. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer die CD
zur LINGUA-Analyse anhören (vgl. SEM-Akten A39/2).
4.5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer ferner vor,
über die sachverständige Person sei nicht viel bekannt und diese sei, im
Gegensatz zu jener im Verfahren D-7772/2016, weder tibetischer Ethnie
noch tibetischer Muttersprache. Es trifft nicht zu, dass nur wenige Informa-
tionen über die sachverständige Person vorhanden sind. Ihrem Werdegang
lässt sich entnehmen, dass diese über analyserelevante Sprachkenntnisse
in Tibetisch und Chinesisch sowie über ein Doktorat in Tibetologie und Si-
nologie (Wissenschaft von der chinesischen Sprache und Kultur, Anm. des
Gerichts) verfügt. Sie hat sich (...) Jahre in der Volksrepublik China aufge-
halten, vor allem in Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet. Sodann wurde
sie in zahlreichen Asylverfahren als sachverständige Person eingesetzt
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Seite 9
und vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen als qualifiziert er-
achtet. Die Einwände gegen die Qualifikation der sachverständigen Person
erweisen sich somit als unbegründet. Insgesamt hat die Vorinstanz mit der
Durchführung einer LINGUA-Analyse und der Möglichkeit zur Stellung-
nahme dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör hin-
reichend Rechnung getragen.
4.6
4.6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Entscheid der Vor-
instanz sei nicht nachvollziehbar begründet und wesentliche Beweismittel,
insbesondere das Familienbüchlein, seien ausser Acht gelassen worden.
Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid einzig und allein auf das zwischen-
zeitlich erstellte Herkunftsgutachten ab. Auf eine Auseinandersetzung mit
den Asylgründen und dem Reiseweg sei verzichtet worden. Weiter sei un-
klar, ob seine Angaben zur ID-Karte nun überzeugen würden oder nicht.
Die Vorinstanz führe dazu aus, der Beschwerdeführer habe einerseits auch
richtige Angaben zur Identitätskarte gemacht und andererseits die Fragen
betreffend Formalitäten einer ID-Karte grösstenteils falsch beantwortet.
4.6.2 Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass die beiden Feststel-
lungen im Zusammenhang mit der ID-Karte nicht miteinander vereinbar
sind. Indes konnte der Beschwerdeführer zu den Formalitäten bei der Aus-
stellung einer ID-Karte Stellung nehmen. Im Gesamtkontext handelt es sich
nicht um einen Fehler der Vorinstanz, dem entscheidwesentliche Bedeu-
tung zukommt, weshalb der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, die Vorinstanz stütze
sich in der angefochtenen Verfügung einzig auf das zwischenzeitlich er-
stellte Herkunftsgutachten ab, was problematisch sei, ist auf das Urteil
BVGE 2014/12 des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Darin hat
das Gericht erkannt, bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen würden, sei vermutungsweise davon
auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe
gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.
Vorliegend hat das SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, auf-
grund des Ergebnisses der landeskundlichen und linguistischen Analyse
sei die Sozialisation des Beschwerdeführers wahrscheinlich nicht in der
von ihm angegebenen Herkunftsregion, sondern in einer exiltibetischen
Gemeinde ausserhalb der Volksrepublik China erfolgt. Das Gutachten ent-
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ziehe daher den Asylgründen und den Aussagen zum Reiseweg des Be-
schwerdeführers jegliche Grundlage. Weiter hat es auf das Urteil
E-3693/2015 vom 20. November 2015 verwiesen, namentlich auf Erwä-
gung 5.3.1. Dort erwog das Gericht, die Ausführungen des Beschwerde-
führers zum angeblichen Interview für einen (...) seien äusserst allgemein,
oberflächlich und enthielten weder persönliche Eindrücke noch konkrete
Einzelheiten. Die Begegnung mit (...) Leuten dürfte für eine gemäss eige-
nen Angaben nomadisch lebende Person mit wenig Aussenkontakten ein
eindrückliches Erlebnis gewesen sein, weshalb eine lebensnahe Schilde-
rung zu erwarten gewesen wäre. Daran würden die nachträglichen Ausfüh-
rungen nichts zu ändern vermögen. Auch seien die Erklärungen, weshalb
das (...) gerade den Beschwerdeführer ausgewählt habe, nicht überzeu-
gend. Darüber hinaus pflichtete das Gericht dem SEM bei, dass die feh-
lenden Chinesischkenntnisse als ein Indiz für eine Sozialisierung aus-
serhalb Tibets gelten würden. In Anbetracht der angeführten Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verweises auf das erste
Urteil des Gerichts betreffend den Beschwerdeführer musste sich die Vor-
instanz nicht erneut mit den Asylgründen auseinandersetzen und eine Prü-
fung der illegalen Ausreise war nicht mehr erforderlich. Zudem hat sie sich
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch mit den eingereich-
ten Beweismitteln, insbesondere dem Familienbüchlein, auseinanderge-
setzt. Zu Letzterem führte sie aus, auch die mit der Stellungnahme zum
zweiten Mal eingereichten Kopien des Familienbüchleins vermöchten die
Erkenntnisse des Gutachtens nicht zu widerlegen. Die dortigen Einträge
zum Schulbesuch würden im Widerspruch zu den Aussagen des Be-
schwerdeführer stehen. Insgesamt hat die Vorinstanz vorliegend die Be-
gründungspflicht nicht verletzt.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Die Rügen
erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung be-
steht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-
werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfü-
gung vom 9. Juni 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu
erheben sind.
E-3016/2017
Seite 11
5.2 Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Dominik
Löhrer als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter reichte keine
Kostennote ein. Auf die Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die
Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amt-
licher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.–
bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterin-
nen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfü-
gung vom 9. Juni 2017). Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesver-
waltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. allfäl-
lige Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. Dominik Löhrer
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.–
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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