Abtei lung V
E-3018/2007
tem/bas/scb
{T 0/2}
Urteil vom 4. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Gysi, Richter König,
Gerichtsschreiber Bähler
D_______, geboren _______, Nigeria,
alias E_______, geboren _______, Sudan,
BFM Empfangs- und Verfahrenszentrum, Freiburgstrasse 50, 4057 Basel,
vertreten durch J________,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 24. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
/ N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Jahr 2001
verliess und in Deutschland ein Asylgesuch stellte, in welchem sie aus Angst andere
Ausreisegründe angegeben habe als im vorliegenden Verfahren,
dass sie am 2. März 2007 nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Mailand mit dem Zug
zurück nach Deutschland reisen wollte und ihr die deutschen Grenzpolizeibehörden die
Wiedereinreise verweigerten,
dass sie am 5. März 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass das BFM am 8. März 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel eine
summarische Befragung und am 10. sowie 20. April 2007 eine Anhörung zu den Asyl-
gründen durchführte,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, in ihrem Heimatstaat Ni-
geria des Mordes an ihrem Freund beschuldigt worden zu sein und mehrere Monate in
Polizeihaft verbracht zu haben, wo sie von den Polizisten missbraucht worden sei,
dass ihr eine Frau geholfen habe, zu fliehen, und dass sie von den Behörden als Mörde-
rin gesucht werde,
dass die deutschen Behörden dem BFM Kopien der Akten zu Verfügung stellte, aus
welchen hervorging, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Jahr 1999 in Deutsch-
land aufgehalten und am 13. Februar 2001 ein Asylgesuch gestellt hatte, welches am
22. Januar 2002 abgelehnt wurde,
dass sich die Beschwerdeführerin im deutschen Asylverfahren als Sudanesin ausgab,
eine Sprachanalyse jedoch ergab, dass sie mit Sicherheit aus Nigeria stammen würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2007 (Poststempel: 29. April
2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bun-
3desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die zutref-
fende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission / EMARK 2004 Nr. 34, Erw. 2.1., S. 240 f.), weshalb auf das Begehren um
Anerkennung als Flüchtling nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der
Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ableh-
nenden Asylentscheid erhalten haben (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwi-
schenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die Zeit vor dem
Asylverfahren in Deutschland beziehen und somit damals hätten vorgebracht werden
können,
dass dabei unbeachtlich ist, dass die Beschwerdeführerin damals unter einer falschen
Identität auftrat, da sie aus der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gegenüber den deut-
schen Asylbehörden im schweizerischen Asylverfahren keine Vorteile ableiten kann,
dass gemäss EMARK 2006 Nr. 33 E. 6 S. 368 ff. ausnahmsweise auf das Asylgesuch
einzutreten ist, wenn die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling im Sinne von Art.
3 AsylG ist, was vorliegend angesichts der von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten
Widersprüche und Ungereimtheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführerin aus-
geschlossen werden kann,
4dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewil-
ligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV
1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine Verfolgung
oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, ihre
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für
eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in ihrem tat-
sächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass die Beschwerdeführerin bei den deutschen und schweizerischen Asylbehörden völ-
lig verschiedene Lebensgeschichten vorbrachte, welche im Weiteren erhebliche Unstim-
migkeiten enthalten und unglaubhaft sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung in ihren
Heimatstaat Nigeria als zumutbar zu erachten ist (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG)
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
ANAG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
5Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, vorab per Tele-
fax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, (vorab per Telefax;
Ref.-Nr. N _______)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Land (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
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