Abtei lung V
E-3019/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...), Irak,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 23. April 2007 i.S.
Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3019/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – mit Geburtsort B./Irak und letztem Wohnsitz
C./Libanon – verliess seinen Heimatstaat Irak gemäss eigenen
Angaben im Jahr 1990, um sich nach dem angeblichen Verschwinden
seiner Eltern über Jordanien und Syrien zu seinem Onkel
mütterlicherseits nach C./Libanon zu begeben. Am 15. September
2006 habe er den Libanon verlassen und sei über Syrien, die Türkei
und weitere, ihm unbekannte Länder per LKW am 27. September 2006
illegal in die Schweiz gelangt, wo er am selben Tag am Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Kreuzlingen um Asyl ersuchte.
Am 2. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen
summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 22. Februar 2007
schliesslich einlässlich durch (kantonales Amt) angehört, welchem er
für die Dauer des Asylverfahrens zugeteilt wurde. Ergänzend wurde
am 16. April 2007 vom BFM eine Anhörung durchgeführt.
B.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, seine Eltern seien Ende 1989 vom Sicherheits-
dienst abgeholt worden, weil sie Kommunisten gewesen seien. Etwa
einen Monat später hätten er und seine beiden älteren Brüder vernom-
men, dass sie gestorben seien. Dies habe seine Brüder dazu bewo-
gen, ihn als damals (...)-Jährigen zu ihrem – im Libanon illegal leben-
den – Onkel mütterlicherseits nach C. zu schicken, welcher einige
Jahre zuvor den Irak als Flüchtling verlassen habe, weil er dort gefol-
tert worden sei. Er habe im Libanon über eine Hilfsorganisation ver-
sucht, sich bei der UNO zwecks Weiterreise nach Europa registrieren
zu lassen. Vor vier Jahren (etwa im Jahr 2002) habe der Beschwerde-
führer den Kontakt zu seinen Brüdern verloren, nachdem diese Bag-
dad verlassen hätten, um sich gemäss den Angaben des Onkels zum
familiären Ursprungsort D. zu begeben. Den Libanon habe er
schliesslich am 15. September 2006 verlassen, weil er sich dort illegal
aufgehalten habe und deshalb keine würdige Arbeit habe finden
können. Im Weiteren sei Irakern dort nicht mit Respekt begegnet
worden. Schliesslich habe im Libanon Krieg geherrscht, wobei vieles
zerstört worden sei. Probleme mit den Behörden, irgendwelchen
Parteien, Organisationen oder Gruppierungen habe er weder im Irak
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noch im Libanon gekannt. Er habe nie versucht, seine
Aufenthaltssituation im Libanon zu legalisieren.
Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine von sei-
nem Onkel im Jahr 2001 über Freunde im Irak ausgestellte irakische
Identitätskarte zu den Akten, welche indessen von den Schweizer Be-
hörden als Totalfälschung erachtet wurde.
C.
Am 4. Oktober 2006 wurde durch einen vom BFM beauftragten Exper-
ten der Fachstelle Lingua anlässlich eines telefonischen Gesprächs
mit dem Beschwerdeführer, welches auf Tonband aufgenommen wur-
de, eine sprachlich-länderkundliche Lingua-Analyse zur Ermittlung
dessen Herkunft durchgeführt. Die Analyse-Ergebnisse wurden im Be-
richt vom 6. Oktober 2006 festgehalten. Gemäss einer Aktennotiz des
BFM vom 17. Oktober 2006 wurde das aufgezeichnete Gespräch zu-
dem noch einem zweiten für Libanon und Palästina zuständigen Lin-
gua-Experten zur Begutachtung vorgelegt (vgl. A15).
D.
Mit Verfügung vom 23. April 2007 - eröffnet am 24. April 2007 - trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der
Schweiz an. Die eingereichte Identitätskarte wurde eingezogen.
Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid im Wesentli-
chen damit, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe
für das Fehlen identitätsbelegender Papiere habe vorbringen können.
Zwar habe er eine irakische Identitätskarte eingereicht, welche sich in-
dessen als Totalfälschung herausgestellt habe. Da ihn keine persönli-
chen und asylrelevanten Fluchtgründe mit Irak verbinden würden, hät-
te er sich zum Erlangen einer Identitätskarte an eine ausländische
Vertretung seines Heimatlandes wenden können.
Im Weiteren erachtete das BFM die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft, da sie Widersprüche und Punkte enthalten wür-
den, die der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen würden.
Beispielsweise habe er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ nicht er-
wähnt, dass seine Eltern nach der Mitnahme durch den Sicherheits-
dienst gestorben seien. Ferner habe er bezüglich des Aufenthaltssta-
tus des Onkels im Libanon zuerst angegeben, dieser habe sich dort il-
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legal aufgehalten, um später zu schildern, dass er sich bei der UNO
habe registrieren lassen, weshalb von einem legalen Status ausge-
gangen werden könne. Im Übrigen widerspreche es der allgemeinen
Erfahrung, im Libanon ohne Identitätskarte leben zu können. Im Ge-
genteil erweise es sich auch dort immer wieder als notwendig, sich
ausweisen zu können. Diese Aussage des Beschwerdeführers lasse
darauf schliessen, dass er mutmasslich ein libanesischer Staatsbürger
sei. Schliesslich basiere die Begründung der Reise des Beschwerde-
führers in die Schweiz im Kern auf wirtschaftlichen Erwägungen, wes-
halb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseingenschaft oder eines Wegweisungshindernisses seien
aufgrund der Aktenlage somit nicht erforderlich.
Schliesslich erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei gemäss An-
gaben der Befragenden beziehungsweise der Dolmetscher in den An-
hörungen als auch des Lingua-Experten in der Lage, das Arabische in
Varianten des Irak und des Libanon zu sprechen. Die Sprechweise des
Beschwerdeführers und seine Sicht der syrischen Menschen im Liba-
non entspreche jener der Mehrheit der Libanesen und spreche des-
halb für seine Herkunft aus Libanon. Weder die dort herrschende poli-
tische Situation noch andere Gründe würden der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in den Libanon entgegenstehen.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. April 2007
(Poststempel: 30. April 2007) beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung des BFM und sinngemäss die Rückweisung
der Sache zum Eintreten auf das Asylgesuch an die Vorinstanz sowie
die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihm aufgrund eines unzu-
mutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 verzichtete die zuständige
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 die
Abweisung der Beschwerde und verwies bezüglich der Behauptung
des Beschwerdeführers in seiner Rekursschrift, er habe nie gesagt,
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sein Onkel sei bei der UNO registriert, auf die Anhörung vom 16. April
2007 (vgl. A28, S. 4).
H.
Replizierend bemerkte der Beschwerdeführer am 20. August 2007, er
habe nie ausgesagt, dass sich sein Onkel direkt beim UNHCR ange-
meldet habe, sondern, dass er sich über ein im Libanon tätiges Hilfs-
werk beim UNHCR habe registrieren lassen, was sich auch aus den
fortfolgenden Passagen der besagten Anhörung ergebe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM betreffend das Nichteintreten auf ein Asylgesuch
(Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]).
1.2 Seit dem 1. Januar 2007 findet das neue Verfahrensrecht Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war bisher die Beur-
teilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprü-
fung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde hob das
Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
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Neu ist auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand. Somit ist
im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungs-
vollzughindernissen ebenfalls zu beurteilen (vgl. zur Publikation vorge-
sehenes Urteil D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1). Nicht einzutreten
ist demgegenüber weiterhin auf den Antrag betreffend Asylgewährung.
Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbe-
züglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundes-
gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern
hatte.
2.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 f. VwVG).
3.
Die Vorinstanz trat in Anwendung des revidierten, am 1. Januar 2007
in Kraft gesetzten Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 27. September 2006 nicht ein. Gemäss dieser
Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asyl-
suchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Ge-
mäss Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG findet diese Norm keine Anwen-
dung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung von Reise- oder
Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft machen können,
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhö-
rung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind.
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, es lägen keine ent-
schuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Ferner bezweifelte
sie die vorgebrachte irakische Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es sei-
en auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
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stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses erforderlich.
4.2 Demgegenüber kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid
nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt hat.
Zum Einen gelang es dem Beschwerdeführer, sowohl sein Unwissen
über die Fälschung seiner irakischen Identitätskarte glaubhaft darzu-
stellen als auch entschuldbare Gründe für das Nicht-Unterbreiten neu-
er – echter – Ausweispapiere vorzubringen (E. 5). Damit können auch
die Zweifel an seiner irakischen Staatsangehörigkeit als aus dem
Wege geräumt erachtet werden.
Zum anderen wäre auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst.
c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - oder von
Wegweisungsvollzugshindernissen - einzutreten gewesen, zumal das
BFM mittels einer Direktbefragung zusätzliche Abklärungen tatsächlich
gemacht hat (E. 7.1).
Schliesslich erscheinen die Zumutbarkeit und Möglichkeit eines etwai-
gen Wegweisungsvollzugs in den Libanon nicht als abschliessend ab-
geklärt (E. 5.1.5 und 7.1.3) und die Vollzugshindernisse betreffend den
Irak als nicht geprüft (E. 7.2).
5.
5.1 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer eine irakische Identitäts-
karte zu den Akten, die sich nach Prüfung durch die Schweizer Behör-
den als eine Totalfälschung herausstellte.
5.1.1 Dazu erklärte der Beschwerdeführer, er habe diese Identitäts-
karte nicht persönlich bei den irakischen Behörden erstellen lassen,
da er sich zu diesem Zeitpunkt im Libanon befunden und wegen sei-
nes Alters befürchtet habe, im Irak in den Militärdienst eingezogen zu
werden. Aus diesem Grund habe sich sein Onkel mit Hilfe von Freun-
den (vgl. A24, S. 7 und 9 f.) beziehungsweise von seinem Bruder und
Freunden (vgl. A1, S. 4; A28, S. 5) darum gekümmert.
5.1.2 In ihrer Verfügung vom 23. April 2007 kam die Vorinstanz zum
Schluss, dass nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer sei
irakischer Staatsbürger, weil er sich zum Einen hinsichtlich der Legali-
Seite 7
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tät der eingereichten Identitätskarte unterschiedlich geäussert habe,
und sich zum anderen nicht um das Erlangen eines neuen Ausweises
über die irakischen Vertretungen im Ausland bemüht habe.
5.1.3 In seiner Rechtsmitteleingabe schildert der Beschwerdeführer,
er habe die Feststellung der Totalfälschung durch die Schweizer Be-
hörden nie in Frage gestellt, sondern sei darüber sehr erstaunt und
verunsichert gewesen, weil er bisher die Identitätskarte als echt erach-
tet habe. Nur bezüglich der Unterschrift, welche er nicht persönlich
habe abgeben können, habe er gewusst, dass eine Irregularität be-
standen habe, weshalb er in einer der Anhörungen gesagt habe, sie
sei nicht legal ausgestellt worden. Im Übrigen habe er sich erkundigt,
ob er bei der irakischen Vertretung in Genf einen Pass erhalten könne.
Dies sei verneint worden, da er dazu einen Nationalitätennachweis
hätte erbringen sollen, was ihm hingegen nicht möglich sei.
5.1.4 Dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen die Erklärungen des
Beschwerdeführers über seine gefälschte irakische Identitätskarte ge-
samthaft als glaubhaft.
Dem Anhörungsprotokoll vom 22. Februar 2007 ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer über die Mitteilung der Fälschung seiner
Identitätskarte sichtlich erregt war. Seine Fragen "Das heisst, jetzt bin
ich auch ohne ID?", "Heisst das, sogar im Irak werde ich nicht als Iraki
anerkannt?" (vgl. A24, S. 8) und seine zusammenhangslos gemachte
Aussage "Ich verstehe überhaupt nicht, kann nicht begreifen, dass
meine ID ein gefälschter Ausweis ist..." (A24, S. 14) zeugen von seiner
Gefühlserregung sowie von seinem Erstaunen und wirken sehr reali-
tätsnah.
Im Übrigen ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den für die
Ausstellung eines Passes im Ausland erforderlichen Nationalitäten-
nachweis nicht erbringen kann, zumal er gemäss seinen wiederholten
Angaben weder mit seinem Onkel im Libanon noch mit seinen Brüdern
und weiteren Verwandten im Irak in Verbindung steht (vgl. A1, S. 3;
A24, S. 4 ff.; A28, S. 5).
Ferner weisen die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung vom 22. Februar 2007 beim Sprechen vom Irakischen
ins Libanesische wechselte (vgl. A24, S. 15: Bemerkung des/der Dol-
metschers/Dolmetscherin) darauf hin, dass sich sein Sprachgebrauch
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dem Inhalt und dem Umfeld anpasst, wie es bei Personen, die mit
mehreren Dialekten oder Sprachen aufwachsen, oft vorkommt.
Überdies stützen die Ergebnisse der Lingua-Analysen die Vorbringen
des Beschwerdeführers, dass er im Irak geboren wurde und dort ge-
lebt hat, bevor er sich im Alter von (...) Jahren in den Libanon begeben
hat, wo er bis zu seiner Ausreise – im Alter von (...) Jahren – wohnhaft
war.
Bei den vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Lingua-Analysen han-
delt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von
Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. BZP (die auf das Beweisverfahren
sinngemäss Anwendung finden, vgl. Art. 19 VwVG), sondern um
schriftliche Auskünfte im Sinne von Art. 49 BZP (vgl. ebenfalls Art. 19
VwVG), die im konkreten Fall frei zu würdigen sind (vgl. Art. 40 BZP
i.V.m. Art. 19 VwVG). Doch bei Einhaltung der Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie
auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ana-
lyse kann Lingua-Analysen - im Vergleich zu gewöhnlichen Partei-
vorbringen - durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden, wie
er gerichtlichen/amtlichen Sachverständigengutachten im Sinne von
Art. 57 ff. BZP generell zukommt (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ehemaligen in asylrechtlichen Beschwerdeverfahren zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1998 Nr. 34
E. 8g S. 289; 1999 Nr. 19 E. 3d S. 126 und 2003 Nr. 14). Vorliegend
stammt die Lingua-Analyse von einem qualifizierten Experten, der
seine Schlüsse einlässlich, nachvollziehbar und überzeugend darlegt.
Ein zweiter Experte hat dessen Feststellungen ausdrücklich bestätigt.
Gemäss den Ergebnissen des aufgrund der telefonischen Unterhal-
tung mit dem Beschwerdeführer vom 4. Oktober 2006 erstellten Exper-
tenberichts vom 6. Oktober 2006 und der Aktennotiz vom 17. Oktober
2006 über die Einschätzung durch einen zweiten Lingua-Experten
muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl
im Irak wie im Libanon gelebt hat, wobei aufgrund des von ihm benutz-
ten Vokabulars davon auszugehen ist, dass er als Kind im Irak und
später im Libanon sozialisiert worden ist (vgl. A15). Aus diesen Berich-
ten ist hingegen keineswegs abzuleiten - wie es die Vorinstanz fälschli-
cherweise tut -, dass "seine Sprechweise des Irakischen" "aufgesetzt"
wirke. Die Lingua-Expertisen bestätigen vielmehr, dass seine Angaben
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betreffend die Sozialisation in den beiden Ländern Irak und Libanon
zutreffen.
Aus diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht von der
glaubhaft gemachten irakischen Herkunft und Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers aus.
5.1.5 Den Akten ist hingegen nicht zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer über einen libanesischen Aufenthaltstitel verfügt.
5.1.5.1 Die Vorinstanz ging zwar davon aus, dass sich der Onkel des
Beschwerdeführers entgegen dessen Behauptungen legal im Libanon
aufgehalten habe, da er gemäss den Schilderungen des Beschwerde-
führers bei den UN-Behörden in C. registriert gewesen sei. Ferner
vermutete das BFM, dass der Beschwerdeführer libanesischer Staats-
bürger sei, da seine Aussage, er hätte im Libanon keine Identitätskarte
benötigt, der allgemeinen Erfahrung widersprechen würde, wonach
man sich auch im Libanon immer wieder auszuweisen habe.
5.1.5.2 Demgegenüber erläutert der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe, er habe nie gesagt, sein Onkel sei bei der UN-
Behörde direkt registriert gewesen. Er habe vielmehr ausgesagt, die-
ser habe sich bei einem ihm nicht namentlich bekannten Hilfswerk an-
gemeldet, um über dieses mit Hilfe der UN-Vertretung für Flüchtlinge
zu versuchen, in ein anderes Land zu gelangen, was indessen nie ge-
klappt habe.
5.1.5.3 Es ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - ent-
gegen seiner soeben erwähnten Behauptung, der Name der Organisa-
tion, welche sein Onkel kontaktiert habe, sei ihm nicht bekannt -, an-
lässlich der kantonalen Befragung die "United Nations for Migration"
(vgl. A24, S. 6) nannte. Sodann steht fest, dass er sich zwar dahinge-
hend geäussert hatte, sein Onkel habe sich beim UNHCR angemeldet,
jedoch nicht um im Libanon den Flüchtlingsstatus zu erlangen, son-
dern, um ins Ausland gelangen zu können (A28, S. 4). Die Frage, wel-
chen Aufenthaltstitel der Onkel des Beschwerdeführers im Libanon be-
sass, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da daraus kein libanesi-
sches Aufenthaltsrecht für den Beschwerdeführer abgeleitet werden
könnte. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte in den Akten, die auf
einen legalen libanesischen Aufenthaltsstatus, beziehungsweise eine
libanesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hinweisen
würden.
Seite 10
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5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erwägungen des BFM,
der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG nicht, nicht haltbar sind. Im Gegenteil ist von der Glaub-
haftigkeit der geschilderten, entschuldbaren Gründe im Sinne des Ge-
setzes auszugehen. Es gelingt dem Beschwerdeführer auf nachvoll-
ziehbare Weise zu erläutern, weshalb er unwissentlich eine rechtsun-
genügliche irakische Identitätskarte abgegeben hat und nicht in der
Lage gewesen ist, rechtzeitig neue echte Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen.
6.
6.1 Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien
auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses erforderlich.
6.1.1 Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer sei aus wirtschaftli-
chen Gründen in die Schweiz gereist. Dieser habe ausgesagt, weder
im Irak noch im Libanon je mit irgendwelchen Organisationen, Grup-
pierungen oder Behörden Probleme gehabt zu haben, noch je in Haft
gewesen oder vor Gericht gestanden zu sein.
6.1.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mittelschrift vor, die Mitglieder der Familie seines Vaters seien in D.
lebende, strenggläubige Schiiten, weshalb seine Eltern diesen Heimat-
ort verlassen hätten, um in Bagdad ein liberales Leben führen zu kön-
nen. Diese liberale Einstellung habe schliesslich zu ihrer Entführung
und zu ihrem Tod geführt. Aus diesen Gründen könne auch er nicht
nach Irak zurückkehren, wo immer noch Krieg herrsche und sich die
politischen und religiösen Fronten stetig mehr verhärten würden.
6.2 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kann im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der Argumentation des BFM zugestimmt wer-
den, dass - unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtli-
che Abklärungen - der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG). In diesem Zusammen-
hang ist indessen darauf hinzuweisen, dass das BFM es dennoch als
notwendig erachtete, zwecks weiterer Abklärungen am 16. April 2007
eine ergänzende Anhörung durchzuführen (vgl. dazu E. 7.1.2).
Seite 11
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6.2.1 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling aner-
kannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt
wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt wiederum
nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich -
auch noch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorlie-
gen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Ge-
setz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1
E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 143 ff.).
6.2.2 Der Beschwerdeführer verliess den Irak im Alter von (...) Jahren
im Jahr 1990 freiwillig, nachdem seine Eltern angeblich getötet wur-
den, weil sie als Kommunisten erachtet worden waren. Es bestehen
keine Hinweise darauf, dass er deswegen bei einer allfälligen Rück-
kehr in sein Heimatland eine etwaige Verfolgung zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer macht auch keine vergangene diesbezügliche
Verfolgung geltend.
Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, der Beschwerde-
führer habe weder vor seiner Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten,
noch habe er im heutigen und massgebenden Zeitpunkt - subjektiv
und objektiv (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.9. S. 38. mit weiteren Hinwei-
sen) - begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG. Daran vermag der vage Hinweis in seiner Be-
schwerdeschrift auf religiöse und politische Auseinandersetzungen im
Irak und im Libanon nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat mithin die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint.
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7.
Um unter den dargelegten Umständen auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintreten zu können, muss sich indessen über-
dies aufgrund der Anhörung erweisen, dass offensichtlich keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
7.1 Vorab ist festzustellen, dass das BFM bereits weitere Abklärungen
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorgenommen hat.
7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zur Publikation
vorgesehenen Grundsatzurteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007
(E. 5.6.5. f.) festgestellt, dass der Gesetzgeber mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem
über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen ei-
ner summarischen Prüfung möglich ist. Kann auf Grund einer summa-
rischen materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden,
ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offen-
sichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzu-
nehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft -
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen - einzutreten. Ob die
Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugshindernisse of-
fenkundig fehlen, bemisst sich nicht zuletzt daran, dass in solchen Fäl-
len in der Regel eine 20-tägige Entscheidungsfrist und die summari-
sche Entscheidbegründung genügen müssen (analog zu Art. 40
AsylG). Hingegen ist es ausgeschlossen, einen Nichteintretensent-
scheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der
Vollzugshindernisse eben nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn
zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Ent-
scheid einer einlässlichen Begründung bedarf. Dies ergibt sich auch
aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41
AsylG. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass insbesondere
mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr einer vorschnellen fal-
schen Einschätzung einer Situation - in rechtlicher oder in sachlicher
Hinsicht - ausgeschlossen werden kann. Zusätzliche Abklärungen in
diesem Sinne sind also so zu definieren, dass ein Nichteintretensent-
scheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn weitere (auch interne)
sachliche Abklärungen zum Beispiel zur politischen Lage in einem be-
stimmten Land, zur Situation einer bestimmten Bevölkerungsgruppe
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oder zu einem bestimmten Ereignis nötig werden; aber auch dann,
wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere
Prüfung beantwortet werden können. Solche Abklärungen müssen
nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden, vielmehr ist im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Flüchtlingseigen-
schaft offenkundig und ohne grossen Begründungsaufwand ausge-
schlossen werden kann. Gemäss dieser Bestimmung ist auch der Be-
darf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu
prüfen. Sollte dieser bestehen, führt dies zu einem ordentlichen Ver-
fahren.
7.1.2 Das BFM hat nach der summarischen Befragung im EVZ Kreuz-
lingen vom 2. Oktober 2006 und der kantonalen Anhörung vom
22. Februar 2007 am 16. April 2007 eine ergänzende Anhörung durch-
geführt, die auch Fragen über die Herkunft des Beschwerdeführers
und über seine Fluchtgründe aus dem Irak und Libanon beinhalteten.
Damit wurden weitere Abklärungen getätigt, die sich dem BFM offen-
sichtlich mindestens im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegwei-
sungshindernisse - auch in das Heimatland Irak des Beschwerdefüh-
rers - aufgedrängt zu haben schienen.
7.1.3 Im Sinne der unter E. 7.1.1 zitierten Rechtsprechung hätte das
BFM somit schon zur Durchführung dieser zusätzlichen Abklärungen
auf das Asylgesuch eintreten müssen, da es damals Wegweisungshin-
dernisse beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft auf Grund der
ersten Anhörung - d.h. ohne weitere Abklärungen - offensichtlich nicht
ausgeschlossen hatte.
Da ein Nichteintreten auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG in all jenen Fällen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen und
die nicht summarisch begründet werden können, ausgeschlossen ist,
wäre die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. April 2007 bereits
aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner bestehen, wie bereits unter E. 5.1.5 erwähnt, keine Hinweise in
den Akten, aus denen auf einen legalen libanesischen Aufenthaltssta-
tus, beziehungsweise eine libanesische Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers zu schliessen wäre. Das BFM ging somit in seiner
Verfügung vom 23. April 2007 fälschlicherweise von der vermuteten li-
banesischen Herkunft aus (vgl. E. II.4. S. 6), wobei es diese wiederum
auf dem Rubrum derselben Verfügung nicht bestätigte, sondern dort
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eine "unbekannte Herkunft" angab. Sollte das BFM weiterhin an einem
Wegweisungsvollzug in den Libanon festhalten, wäre aufgrund der
vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachteten irakischen
Staatsangehörigkeit zusätzlich zu prüfen, unter welchen Voraussetzun-
gen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Libanon erfolgen
könnte und ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.
7.2 Der Beschwerdeführer wurde seinen glaubhaften Angaben zufolge
in Bagdad geboren. Seine Familienangehörigen stammen ursprünglich
aus D., also aus einem Gebiet, welches administrativ der
Zentralregierung untersteht.
Mit Kreisschreiben vom 10. Oktober 2005 informierte das BFM, dass
es im August 2005 beschlossen hatte, abgewiesene Asylsuchende aus
dem Irak in der Regel wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs individuell vorläufig aufzunehmen.
Da vorliegend von der irakischen Staatsangehörigkeit des Beschwer-
deführers auszugehen ist, drängt sich die Prüfung allfälliger Wegwei-
sungsvollzugshindernisse in den Irak auf. Diese hatte die Vorinstanz
fälschlicherweise nicht geprüft, weil sie die irakische Staatsangehörig-
keit des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete und stattdessen
von dessen libanesischer Herkunft ausging.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nicht-
eintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen
und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des
BFM vom 23. April 2007 aufzuheben und die Sache im Sinne der vor-
stehenden Erwägungen zur Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren,
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Einem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art.
64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem-
ber 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen
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und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist vorliegend in-
dessen, da ihm durch die Beschwerdeführung keine unverhältnismä-
ssig hohen Kosten entstanden sind, trotz seines Obsiegens keine Par-
teientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
23. April 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentli-
chen Verfahren im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfü-
gung im Original)
- die Vorinstanz (per Kurier) mit den Akten N _______ (unter Hinweis
auf Ziffer 2 des Dispositivs), in Kopie
- (kantonales Amt)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima
Versand:
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