Abtei lung V
E-3019/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, geboren (...),
alias B._____, geboren (...),
alias C._____, geboren (...),
Jemen,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom D._____.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-3019/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 18. Februar 2010 bei den Grenzpolizeibe-
hörden am Flughafen Zürich ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 feststellte, der Ge-
suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
ablehnte und ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg-
wies,
dass das Bundesamt den Gesuchsteller gleichzeitig unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, den Transitbereich
des Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlas-
sen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom D._____ die gegen
diese Verfügung eingereichte Beschwerde des Gesuchstellers vom 16.
März 2010 (Poststempel) letztinstanzlich abwies,
dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
28. April 2010 in materieller Hinsicht die revisionsweise Aufhebung des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom D._____ und unter
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl bean-
tragte,
dass er in prozessualer Hinsicht den Erlass einer vorsorglichen Mass-
nahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) mit der Anweisung an
die Vollzugsbehörde, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen,
eventualiter die Einholung eines Berichts beim Internationalen Sekre-
tariat von Amnesty International (ai) London betreffend seine Gefähr-
dungssituation beantragte,
dass er den Erlass der Verfahrenskosten und die anwaltliche Rechts-
verbeiständung beantragte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse Dokumente (Schreiben
von Amnesty International vom 28. April 2010 an den Direktor des
BFM, ai-Medienmitteilung vom (...), E-Mail vom 20. April 2010 an
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Kartik Raj und Denise Graf [beide ai] und sechs fremdsprachige
Internet-Ausdrucke) zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung des Revisionsbegehrens, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 3. Mai
2010 nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender
Begründung zum Schluss gelangte, das Revisionsbegehren sei aus-
sichtslos,
dass er den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aus-
setzen des Wegweisungsvollzugs) abwies und dem Gesuchsteller mit -
teilte, er habe den Ausgang des Revisionsverfahrens im Ausland abzu-
warten,
dass er den Antrag auf Einforderung eines Berichts beim Internationa-
len Sekretariat von Amnesty International London über die Gefähr-
dungssituation des Gesuchstellers abwies,
dass er die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und auf anwaltli -
che Rechtsverbeiständung abwies und den Gesuchsteller zur Bezah-
lung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
dass der Kostenvorschuss am 12. Mai 2010 fristgerecht einbezahlt
wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwer-
den gegen Verfügungen des BFM entscheidet und ausserdem zustän-
dig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten und
nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu-
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ches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung fin-
det,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG) zieht,
dass nicht als Revisionsgrund gilt, was die Partei, die um Revision
nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
machen können (sinngemäss Art. 46 VGG),
dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist,
dass der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe Art. 66 Abs. 2
Bst. a respektive Bst. b VwVG anruft, eine Bestimmung, die für die Re-
vision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein
ausser Betracht fällt,
dass er indessen sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Auffinden erheblicher Beweismittel,
welche die Partei im früheren Verfahren nicht beibringen konnte) gel-
tend macht und ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegeh-
rens aufzeigt,
dass deshalb auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision in Zivilsachen
und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann,
wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
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beibringen konnte, dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweis-
mittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass vorab festzustellen ist, dass es sich bei den zur Stützung der Vor-
bringen eingereichten Dokumenten 2, 3 und 10 (vgl. das Beilagenver-
zeichnis zum Revisionsgesuch) um Beweismittel handelt, mit denen
aufgrund ihrer Datierung die Revision gemäss dem Wortlaut von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gerade nicht verlangt werden kann,
dass die Tragweite und die Auslegung dieser Bestimmung indessen
vorliegend offenbleiben kann, weil die besagten Schriftstücke in revisi-
onsrechtlicher Hinsicht mangels Erheblichkeit nicht geeignet sind, die
Feststellungen im Urteil vom 13. April 2010 in Zweifel zu ziehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil unter anderem in
Erwägung gezogen hat (S. 10 ff.), die tatsächliche Identität des Ge-
suchstellers stehe nicht fest, weshalb die vorgelegten Bestätigungen
betreffend seine unter dem Namen E._____ angeblich entwickelten
politischen Aktivitäten keine ausschlaggebende Beweiskraft erlangen
würden,
dass das Gericht weiter ausgeführt hat, der Gesuchsteller habe mit
zwei Passkopien eine angeblich falsche und eine angeblich korrekte
Identität nachweisen wollen und diesbezüglich ausgeführt, beide auf je
verschiedene Namen lautenden Reisepässe seien echt, es sei ledig-
lich eine Frage des Geldes, sich einen echten Pass auf eine bestimmte
Identität ausstellen lassen zu können,
dass der Gesuchsteller keine substanziierten Angaben zum Zeitpunkt
und zum Ort der Ausstellung des auf seine angeblich tatsächliche
Identität lautenden Reisepasses gemacht habe, obwohl der auf den
Namen E._____ ausgestellte Pass vom Mai 2008 datiere und bis 2014
gültig sei,
dass er sich nicht habe erinnern können, wie viele echte Pässe er sich
je beschafft habe, und in diesem Kontext behauptet habe, zirka alle
zwei Jahre dafür besorgt gewesen zu sein, ein gültiges Reisepapier zu
besitzen,
dass die in verschiedenen Bestätigungsschreiben oder Internet-Arti -
keln erwähnte prominente und exponierte Stellung des Gesuchstellers
(er sei einer der aktiven Führer, eine grosse Figur im politi schen
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Kampf) im Lichte seiner gänzlich unsubstanziierten Aussagen nicht
überzeuge und diesbezüglich die vorinstanzliche Einschätzung, es
handle sich um Aussagen im Sinne von Gefälligkeitsdarstellungen, zu
bestätigen sei,
dass vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der Tatsa-
che, dass die Identität des Gesuchstellers nach wie vor nicht feststeht,
mit dem Vorbringen in der Revisionseingabe, ai sei nicht zuletzt auf -
grund von Gesprächen mit Personen in Jemen zum Schluss gelangt,
beim Gesuchsteller handle es sich tatsächlich um E._____, keine
erhebliche Tatsache dargetan wird, und die zu dessen Stützung
eingereichten Dokumente (Schreiben von Denise Graf an den Direktor
des BFM vom 28. April 2010, urgent action von ai vom (...), E-Mail vom
20. April 2010) keine entscheidenden Beweismittel darstellen,
dass es dem Gesuchsteller aus denselben Gründen auch mit den dem
Revisionsgesuch beigelegten weiteren Internet-Ausdrucken von
arabischsprachigen Zeitungsartikeln (Beilagen 4 bis 9) mangels Nach-
weises seiner Identität nicht gelingt, Revisionsgründe darzutun,
dass festzustellen ist, dass der Gesuchsteller seit der mit Zwischen-
verfügung vom 3. Mai 2010 vorgenommenen Prüfung der Prozessaus-
sichten keine weiteren Aspekte eingebracht hat, die die Sachbeurtei -
lung in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind, weshalb das Gesuch um Revision
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom D._____ abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.−
dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.− werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das
BFM und die Flughafenpolizei Zürich-Kloten.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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