B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-30/2014
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführerin,
mit ihren Kindern
B._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
C._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
D._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
E._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (…).
E-30/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste mit ihren vier Kindern eigenen Angaben
zufolge am 6. Dezember 2013 von F._______ über G._______ und dann
auf unbekanntem Landweg per Auto in die Schweiz. Bis nach G._______
sei auch ihr Ehemann, welcher die Reise organisiert habe, dabei gewe-
sen. Nachdem sie in G._______ in den Kombi des Schleppers umgestie-
gen seien und losfahren wollten, sei ihr Ehemann von Albanern entführt
worden bzw. es sei jemand zum Kombi gekommen und habe ihren Mann
aufgefordert aus dem Kombi zu steigen und mitzugehen, was dieser auch
getan habe. Danach sei er verschwunden geblieben. Am
9. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Dazu wurde sie vom
BFM am 16. Dezember 2013 summarisch befragt und gleichentags wur-
de sie vertieft zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie sei gebürtige Kosovarin und ethnische
Gorani. Ihr Mann sei im Jahr 2010 oder 2011 in F._______ von unbekann-
ten Leuten, ethnischen Albanern, bedroht und zusammengeschlagen
worden. Der Grund hierfür habe darin bestanden, dass ihre Kinder den
serbischen Unterricht besucht hätten. Man habe ihren Mann mit Gewalt
dazu bringen wollen, die Kinder in den bosnischen Unterricht zu schicken.
Nach diesem Vorfall hätten die Kinder etwa während eines Jahres den
bosnischen Unterricht besucht. Ihr Mann sei allerdings weiterhin von ihr
unbekannten Albanern auf ihr unbekannte Weise und in ihr unbekannter
Häufigkeit bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich aber auch
gegen ihren Mann durchsetzen können, weshalb ihre Kinder seit etwa
zwei Jahren wieder den serbischen Unterricht besuchen würden. Sie
selbst sei nie bedroht worden.
B.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende
Dokumente ein: ihre Identitätskarte; die Geburtsurkunden der Kinder; ein
Schreiben der Goranischen Bürgerinitiative, welche ihre goranische
Ethnie bestätigt.
C.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete deren Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E-30/2014
Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwer-
de (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
E-30/2014
Seite 4
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch der Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die Schilderungen der Übergriffe
auf den Ehemann sowie der Drohungen seien im Einzelnen ohne Sub-
stanz und insgesamt realitätsfern. Es sei unrealistisch, dass die Be-
schwerdeführerin mit ihrem Ehemann kaum über die Drohungen gespro-
chen haben will. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, weshalb gerade ihre
Kinder zum Besuch des bosnischen Unterrichts genötigt worden sein sol-
len, während alle anderen Kinder im Dorf unbehelligt den serbischen Un-
terricht besuchen durften. Zudem habe sie nicht einmal sagen können, in
welchem Jahr ihre Kinder den bosnischen Unterricht besucht haben sol-
len. Auch das Vorbringen, alle Kinder hätten diesen Unterricht besuchen
müssen, sei nicht glaubhaft, da der jüngste Sohn mit damals etwa drei
Jahren in Kosovo gar nicht schulpflichtig gewesen sein könne. Weiter ha-
be die Beschwerdeführerin die Entführung ihres Ehemannes nicht glaub-
würdig machen können. Weder habe sie den Entführer noch den Entfüh-
rungsmoment detailliert geschildert. Ferner widerspreche es jeder Hand-
lungslogik, dass weder sie noch der Schlepper versucht hätten, etwas
gegen die Entführung zu unternehmen, sondern einfach losgefahren sei-
en. Schliesslich hätten all die Vorbringen ohnehin keine Asylrelevanz,
selbst wenn sie glaubhaft wären, weil die im Rahmen der europäischen
EULEX-Mission in Kosovo verantwortlichen Verwaltungsbehörden sowohl
schutzwillig als auch schutzfähig seien und sich der Ehemann der Be-
schwerdeführerin gegen die Drohungen somit an diese wenden könne.
Die Beschwerdeführerin selbst sei eigenen Angaben zufolge nie persön-
lich bedroht worden, weshalb auch nicht von einer Verfolgung ausgegan-
gen werden müsse.
4.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Rechtsmitteleingabe mit
der vorinstanzlichen Begründung der angefochtenen Verfügung über-
E-30/2014
Seite 5
haupt nicht auseinander. Weder zeigt sie auf, inwiefern diese Bundes-
recht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung basie-
ren soll, noch dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Solches ist auch
nicht zu ersehen. So trifft die vorinstanzliche Feststellung zu, dass die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den Übergriff auf ihren Ehe-
mann oder dessen Verletzungen detailliert zu beschreiben; dies, obschon
er medizinisch habe versorgt werden müssen. Auch die Schilderungen
rund um dessen Entführung bleiben ohne Einzelheiten und sind bezüglich
des Hergangs schwer nachvollziehbar. Die Vorbringen wirken unglaubhaft
und konstruiert, was sich auch bezüglich der Bedrohungen wegen des
Unterrichts der Kinder sagen lässt. Sodann steht fest, dass die Be-
schwerdeführerin selbst nie persönlich bedroht worden ist. Schliesslich
hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Behörden in Kosovo
grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Auf die Asylrelevanz der
Vorbringen muss indes nicht näher eingegangen werden, da diese, wie
dargelegt, unglaubhaft sind.
4.3 Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorin-
stanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführerin
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG,
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
E-30/2014
Seite 6
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art.
25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Weder den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten lassen
sich konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe lassen
auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin schliessen. Die Sicherheitslage in Kosovo hat sich in den letzten
Jahren stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung
kann auch für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine aufgrund der Ethnie
weitgehend ausgeschlossen werden, wie die Vorinstanz zutreffend fest-
stellt. Die Beschwerdeführerin lebte zusammen mit ihren Kindern und ih-
rem Ehemann im Haus von dessen Familie und dürfte nach ihrer Rück-
kehr dort auch wieder Wohnsitz nehmen können. Ferner darf infolge der
Unglaubhaftigkeit der Entführung des Ehemannes davon ausgegangen
werden, dass dieser, wie zuvor, weiterhin gelegentlich als Bauarbeiter tä-
tig ist und auch in Zukunft tätig sein wird. Schliesslich weist die Vorinstanz
zu Recht darauf hin, dass auch die ausländischen Verwandten die Fami-
lie nötigenfalls finanziell unterstützen können. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit als zumutbar zu erachten.
E-30/2014
Seite 7
6.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-30/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: