B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-30/2017
sst
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Dezem-
ber des Jahres 2014 beziehungsweise 2015. Am 1. Mai 2016 reiste er in
die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 11. Mai 2016
wurde er zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 21. November
2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, sein Va-
ter und sein Bruder seien von Soldaten für den Militärdienst mitgenommen
worden. Auch er habe Angst gehabt, eines Tages eingezogen zu werden,
weshalb er Eritrea illegal verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 – eröffnet am 7. Dezember 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständi-
gen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren, die unterzeichnende Juristin sei ihm als amtliche Rechtsbeiständin bei-
zuordnen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzuse-
hen.
Er reichte eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver-
beiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Im Asyl- und Wegwei-
sungspunkt wird die Verfügung von ihm nicht angefochten und der Weg-
weisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vor-
läufig aufgenommen hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
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ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dieser mache gel-
tend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft wer-
den, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Per-
sonen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die erit-
reischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung ge-
langen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die
sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale
Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei
zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass
der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der erit-
reischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele
eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Natio-
naldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Er
habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995
verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entneh-
men, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise aus Eritrea
seine deshalb asylrechtlich unbeachtlich.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die von der Vorinstanz
vollzogene Praxisänderung sei aus zwei Gründen rechtlich nicht haltbar.
Einerseits basiere der Entscheid auf einer ungenügenden Informations-
grundlage, andererseits erfülle die Praxisänderung die Zulässigkeitsvo-
raussetzungen einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht. Aus dem in der angefochtenen Verfü-
gung zitierten Bericht der Vorinstanz gehe deutlich hervor, dass auch heute
nicht davon ausgegangen werden könne, dass aus Eritrea illegal ausge-
reiste Personen im Falle einer Rückkehr keine Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Er schildere seine illegale Ausreise
schlüssig mit vielen Details und Realkennzeichen. Seine Vorbringen hierzu
seien gesamthaft als glaubhaft einzustufen.
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4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das kor-
rekte Vorgehen nicht befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht ihr in
einem Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Koordinationsentscheid (Urteil
des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen]) die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorge-
nommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit das Vor-
gehen der Vorinstanz bestätigt, womit der Beschwerdeführer aus BVGE
2010/54 nichts ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich
BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegwei-
sungen auseinandersetzt, vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die langjäh-
rige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordina-
tionsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich finden sich in der ange-
fochtenen Verfügung durchaus Hinweise auf die Praxisänderung der Vor-
instanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.) und die Vorinstanz hat die
Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlich-
keit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorge-
hensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verfügung der Vor-
instanz basiere auf einer ungenügenden Informationsgrundlage und sei in-
haltlich falsch.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im erwähnten Urteil D-7898/2015 nach einer eingehen-
den Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wo-
nach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht
mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung
der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der
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illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Ver-
schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine zusätzli-
chen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb
sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt.
4.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
4. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
6.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 wurde dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Mi-
chèle Künzi als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin
reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1‘119.20 (5.5 Stunden à
Fr. 180.– plus Mehrwertsteuer, Fr. 50.00 Auslagen) ein. Bei amtlicher Ver-
tretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stun-
denansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus. Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorlie-
gend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– zu rechnen und die Hono-
rarnote entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf
Fr. 941.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Michèle Künzi wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 941.– aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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