B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-30/2018
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 1. November 2015 in der
Schweiz um Asyl und führten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP)
vom 9. November 2015 und der Anhörungen vom 30. Oktober 2017 zu den
Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie seien syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie, ursprünglich aus
Qamishli (Beschwerdeführer) und F._______ (Beschwerdeführerin), seit
2007 verheiratet und hätten drei minderjährige Kinder. Die Schule hätten
sie beide sechs Jahre lang in Qamishli besucht, jedoch ohne eine berufli-
che Ausbildung abzuschliessen. Den Militärdienst habe er von 2001 bis
2003 in Damaskus geleistet. Von 2002 beziehungsweise 2003 bis 2012
hätten sie in Damaskus gelebt und gearbeitet. Er habe dort im Jahr 2012
als Mitglied der Al-Parti an Demonstrationen gegen das Baath-Regime teil-
genommen, ohne deswegen Probleme mit den Behörden bekommen zu
haben. Die Parteimitgliedschaft habe er von seinem Vater geerbt. Er sei
ein einfaches Mitglied gewesen und habe an den „heimlichen“ Parteiver-
sammlungen teilgenommen. Als mehrere Kollegen zwischen Juni und Juli
2012 festgenommen und befragt worden seien, habe er befürchtet, sie wür-
den seinen Namen verraten. Er habe sich verstecken müssen und sei so-
dann zirka im August 2012 mit seiner Familie wieder nach Qamishli zurück-
gekehrt. Die Lage sei aber schwierig gewesen, weil er für die Al-Parti mili-
tärische Tätigkeiten ausgeführt habe beziehungsweise hätte ausführen
müssen, die Region jedoch von der YPG (Volksverteidigungseinheiten der
syrisch-kurdischen Partei PYD [Demokratische Einheitspartei]) kontrolliert
worden sei. Da er von der YPG unter Druck gesetzt worden sei, habe er
sich für die Zusammenarbeit mit dieser entschlossen. Zunächst habe er für
das „Comité populaire“ Wachdienste im Quartier geleistet und von zirka
Februar 2013 bis Juli 2015 ausserhalb von Qamishli gegen den Daesh
(arabischer Name der Organisation des sog. Islamischen Staats, IS) ge-
kämpft beziehungsweise in dieser Zeit in einem Munitionslager gegen Sold
gearbeitet, weil er wegen seiner Behinderung an der Schulter nicht kampf-
fähig gewesen sei. Die Ideologie der YPG habe er nie teilen können. Als er
immer mehr syrische Offiziere in den Reihen der YPG entdeckt habe, habe
er sich aus der YPG zurückgezogen und sich zur Ausreise entschieden. In
den letzten drei Monaten vor der Ausreise habe er sich aufgrund seiner
familiären Situation vom Dienst bei der YPG freistellen lassen beziehungs-
weise fingiert, krank zu sein. Die YPG habe ihn während dieser Zeit sieben
bis acht Mal zu Hause besucht und ihm mit Haft gedroht, sollte er nicht
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wieder in den Dienst zurückkehren. Er habe Angst, die YPG liefere ihn an
das syrische Regime aus und er würde getötet werden. Sein Onkel habe
ihn über das nach seiner Ausreise zugestellte Aufgebot für den Reserve-
dienst der syrischen Armee informiert. Exilpolitisch sei er nicht aktiv, da er
Kinder habe und arbeite. Sein (…) Bruder, der sich in der Schweiz befinde,
sei wegen politischer Tätigkeiten und sein (…) Bruder wegen Militärdienst-
verweigerung durch das syrische Regime verfolgt worden. Die Beschwer-
deführerin habe sich in Syrien um die Kinder gekümmert und keine Prob-
leme gehabt. Ihre Familie sei erst Maktumin und danach Ajnabi gewesen,
bevor sie 2011 eingebürgert worden sei. Während der Jahre als Ajnabi
habe sie keine Ausbildung absolvieren können und keine Rechte gehabt.
Exilpolitisch tätig sei sie nicht. Ihre Schwester in Syrien werde jedoch bei
den Apoci (gemeint sind die PYD und deren militärischer Arm, die YPG)
ausgebildet und ihr Bruder sei von diesen zwangsrekrutiert worden. Prob-
leme habe ihre Familie deswegen aber keine gehabt. Am 1. Oktober 2015
seien sie in die Türkei ausgereist und über die Balkanroute am 30. Oktober
2015 illegal in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel legten sie folgende Unterlagen zu den Akten: ihre syri-
schen Identitätskarten (Kopie und Original), ihr Familienbüchlein (Kopie
und Original), eine Kopie des internationalen Führerscheins des Beschwer-
deführers, eine Kopie der Ajnabi-Ausweise der Beschwerdeführerin sowie
ihres Vaters und eine Kopie des den Beschwerdeführer betreffenden Such-
befehls der syrischen Armee vom (…).
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte
ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 29. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventuali-
ter sei die Verfügung aufzuheben und ihnen sei unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihre Flücht-
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lingseigenschaft anzuerkennen. In der Beschwerdebegründung beantrag-
ten sie sodann, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Als Beweismittel reichten sie den Suchbefehl der syrischen Armee nun im
Original ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses, der fristgerecht bezahlt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzu-
treten.
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Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegwei-
sungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme
zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläu-
fige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
angeordnet hat, ist auf das Begehren betreffend Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Beschwerde enthält folgende formelle Rügen, welche vorgängig zu
prüfen sind: Mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs, unvollständige
und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Verletzung des Willkürverbots.
4.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweis-
mittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE
2011/28 E. 3.4).
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Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 erwog die Instruktions-
richterin, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden prima vista
keine formellen Mängel vorliegen würden und die Vorinstanz den einge-
reichten Suchbefehl der syrischen Armee genügend gewürdigt haben
dürfte.
4.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe es un-
terlassen, die von ihnen eingereichten Beweismittel, insbesondere das Do-
kument der syrischen Armee betreffend den Reservedienst vom (…) zu
würdigen. Die Vorinstanz hätte diese bewiesenen Tatsachen im Zusam-
menhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrach-
tung würdigen sollen. Sie habe dieses Beweismittel pauschal als Fäl-
schung bezeichnet und somit das rechtliche Gehör wiederholt verletzt.
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Die Vorinstanz hielt zum angeblichen Aufgebot des syrischen Rekrutie-
rungsbüros Al Qahtaniya fest, Kopien von Dokumenten würden aufgrund
der damit verbundenen Manipulationsanfälligkeit grundsätzlich einen ein-
geschränkten Beweiswert aufweisen. Ferner seien solche Dokumente im
syrischen Kontext käuflich erhältlich. Ein behördeninterner Suchbefehl
sollte sich zudem nicht bei der gesuchten Person befinden. Zusammenfas-
send sei zu schliessen, dass diesem Dokument kein Beweiswert zu-
komme. Die Vorinstanz hat den Suchbefehl mit diesen Erwägungen im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung genügend gewürdigt.
4.5 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe nicht aus-
geführt, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits Mitglied der Al-Parti
gewesen sei und er die Mitgliedschaft von ihm geerbt habe. Die Verfolgung
seiner Geschwister durch das Regime sei ebenfalls nicht erwähnt worden.
Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden vollständig abzuklären, indem sie sich im Wesentlichen auf die
Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit beschränkt habe. Sie hätte zwingend
weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen
müssen. Damit habe sie ihre Abklärungspflicht in schwerwiegender Weise
verletzt.
Die Nichterwähnung der politischen Aktivitäten des Vaters und der Verfol-
gungen der Geschwister des Beschwerdeführers stellt keine Verletzung
der Abklärungspflicht dar, zumal er keine Reflexverfolgung geltend machte.
Die Beschwerdeführenden zeigen nicht konkret auf, inwiefern diese Aus-
führungen für sie relevant und weshalb weitere Abklärungen vorzunehmen
wären. Die Rügen sind unbegründet.
4.6 Schliesslich wird in der Beschwerde bemängelt, die angeblichen Ge-
hörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung würden
gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots darstellen. Die Willkürrügen
sind im vorliegenden Fall nicht substanziiert. Unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis der
Vorinstanz durchaus vertretbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in
der Gestalt von unterlassener Beweiswürdigung und Abklärungspflicht)
liegt nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Die formel-
len Rügen sind somit unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen.
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genü-
gend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Die
Nachteile, welchen die Beschwerdeführerin als Ajnabi ausgesetzt gewesen
sei, würden gemäss ständiger Praxis nicht die Intensität einer asylrelevan-
ten Verfolgung erreichen. Zudem mache sie keine individuellen Nachteile
von asylrelevanter Intensität geltend. Der Beschwerdeführer habe anläss-
lich der Anhörung nicht plausibel darlegen können, dass die syrischen Be-
hörden ihn identifiziert und ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hät-
ten. Er habe bis zu seinem Umzug nach Qamishli keinen Kontakt mit den
syrischen Behörden oder Sicherheitskräften gehabt. Über die angeblichen
Festnahmen seiner Kollegen im Jahr 2012 bei den Demonstrationen in Da-
maskus habe er keine konkreten Angaben gemacht, um daraus ein Verfol-
gungsinteresse an seiner Person abzuleiten. Seine Begründung, niemand
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habe darüber sprechen können, sei lebensfremd. Als er von der Freilas-
sung eines Kollegen erfahren habe, habe er sich zudem nicht bemüht, wei-
tere für ihn relevante Informationen einzuholen, obwohl dies für ihn ange-
sichts seiner angeblichen Furcht vor einer Denunziation von existentiellem
Interesse gewesen wäre. Die syrischen Behörden hätten zudem mit hoher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen ergriffen, falls tatsächlich etwas gegen
ihn vorgelegen wäre. Seine Befürchtungen, er würde wegen seinen De-
monstrationsteilnahmen von den syrischen Behörden verfolgt, seien somit
unbegründet. Durch seine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seiner
Aufgaben bei der YPG sei zweifelhaft, ob er tatsächlich für diese tätig ge-
wesen und beim Ausstieg von dieser bedroht worden sei. Gemäss gelten-
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden selbst allfällige
Zwangsrekrutierungen durch die YPG keine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung darstellen, weshalb auch die von ihm geschilderten Rekrutie-
rungsbemühungen der YPG nicht asylrelevant seien. Eine zukünftige Ver-
folgung sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Darüber
hinaus sei gemäss Aktenlage nicht erkennbar, inwiefern sein Rückzug aus
der YPG während seines Aufenthalts in Syrien über die Besuche und
Druckversuche der YPG hinaus asylrelevante Konsequenzen gehabt
hätte. Seine Furcht vor einer allfälligen Verfolgung durch die YPG sei daher
nicht begründet beziehungsweise nicht asylrelevant. Seine Behauptung,
als Refraktär von der syrischen Armee verfolgt zu werden, sei zudem nicht
hinreichend belegt worden.
6.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Wider-
sprüchlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich konstru-
iert. In seiner Anhörung habe er auf Nachfrage hin glaubhaft und ausführ-
lich geschildert, er sei aufgrund seiner körperlichen Verletzung nicht in der
Lage gewesen, an der Front zu kämpfen und sei deshalb im Munitionslager
eingesetzt worden. In der BzP habe er angegeben, als Kämpfer tätig ge-
wesen zu sein, weil jeder, der sich für die YPG engagiere, als solcher be-
zeichnet werde. Da ihm diesbezüglich keine ausführlichen Fragen gestellt
worden seien, habe er sich nicht eingehend geäussert. Die Vorinstanz
habe sich fast nur mit belanglosen Punkten befasst und seine relevanten
Vorbringen verkannt. Seine Ausführungen zum drohenden Militärdienst
habe er mittels Beweismitteln belegt. Aufgrund seiner Weigerung, den Re-
servistendienst anzutreten, seiner politischen Tätigkeiten bei der Al-Parti
und der drohenden Denunziation durch seine festgenommenen Kollegen,
werde er vom syrischen Regime verfolgt. Als kurdischer Oppositioneller sei
er den syrischen Behörden aufgefallen und als Regimegegner identifiziert
worden, was ebenfalls zu einer Verfolgung durch das syrische Regime
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führe. Aufgrund seines Ausstiegs bei der YPG werde er als Verräter sowie
Deserteur von dieser gesucht und wäre bei einer Rückkehr an Leib und
Leben gefährdet. Die Vorinstanz habe weiter unterlassen zu prüfen, ob we-
gen seiner Ausreise aus Syrien subjektive Nachfluchtgründe vorliegen wür-
den. Als Beweismittel reichten sie nun das Original des Suchbefehls der
syrischen Armee von Anfang (…) ein.
6.3 In der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 erwog die Instruktions-
richterin unter anderem,
„[…] dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt ha-
ben dürfte,
dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkennt-
nis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begrün-
denden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtli-
che Beachtlichkeit nicht genügen,
dass auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und der vorläu-
figen Aufnahme gesetzes- und praxiskonform erscheint,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den
Beschwerdeführenden kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges ent-
gegenzusetzen, […]
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde den bekannten Sach-
verhalt wiederholen, ihre widersprüchlichen Aussagen jedoch nicht aufzu-
lösen vermögen,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden insgesamt nicht substanzi-
iert ausgefallen sind und sie weder zur Tätigkeit bei der YPG noch zu den
Gründen, weshalb der Beschwerdeführer 1 die YPG verlassen hat, detail-
lierte Angaben machen konnten,
dass sie ferner auch keine näheren Ausführungen zu den angeblichen Dro-
hungen durch die YPG tätigten,
dass in einer Gesamtwürdigung die Asylvorbringen als unglaubhaft einzu-
stufen sein dürften,
dass daran auch der im Original eingereichte Suchbefehl nichts zu ändern
vermag,
dass die Beschwerdeführenden ferner nicht darzulegen vermögen, wie sie
in Besitz des Suchbefehls im Original gelangt sind,
dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint, die Asylgesuche abgewiesen und die
Wegweisung angeordnet haben dürfte […]“.
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Seite 11
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die
Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen würden. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss
angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu bean-
standen. Wie in der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 ausgeführt,
ist die Beschwerde aussichtslos. Auf die oben zitierten Erwägungen dieser
Zwischenverfügung kann ebenfalls verwiesen werden. Der Inhalt der Be-
schwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise und vermag die wi-
dersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden nicht zu entkräften.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin werden in der Beschwerde nicht
weiter thematisiert, weshalb auf diese nicht näher einzugehen ist. Der nun-
mehr im Original vorliegende Suchbefehl vom (…) vermag an der vo-
rinstanzlichen Würdigung grundsätzlich nichts zu ändern. Der Beschwer-
deführer führt nicht näher aus, wie er (oder sein Onkel) in den Besitz dieses
Dokuments gelangt sei. Weiter soll dem Dokument zufolge die syrische
Rekrutierungsbehörde im Jahr (…) in Al Qahtaniya rekrutiert haben, was
als wenig wahrscheinlich erscheint, zumal öffentlichen Quellen zufolge die
YPG im März 2013 die Kontrolle über die Rekrutierungsbehörde der syri-
schen Armee in Al Qahtaniya übernommen hat (vgl. Kurdwatch [Berlin], Al-
Qahtaniya: YPG übernimmt kampflos Kontrolle über die Stadt, 10.03.2013,
, abgerufen am 13.06.2018).
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass solche Dokumente in Syrien rela-
tiv leicht käuflich erwerbbar sind. Angesichts dieser Ungereimtheiten ist im
Rahmen einer Gesamtwürdigung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
weder glaubhaft machen noch belegen konnte, bei der syrischen Armee
als Dienstverweigerer zu gelten und deshalb verfolgt zu werden. An den
Parteiversammlungen der Al-Parti hat er lediglich als einfaches Mitglied
teilgenommen und keine höhere Funktion übernommen (vgl. SEM-Akten
A19 S. 4). Bei den Demonstrationen hätten sie sich oft vermummt, um nicht
identifiziert zu werden und versucht, sich nicht sehr zu exponieren (vgl. A19
S. 4). Zudem hätten sie sich vor den Behörden verstecken können (vgl.
A19 S. 5) und er habe persönlich keine Probleme mit den syrischen Behör-
den gehabt (vgl. A19 S. 5, A3 S. 9). Zu den festgenommenen Kollegen, die
mit ihm demonstriert haben sollen, machte er keine weiteren Angaben. In-
wiefern sein (…) Bruder politisch tätig gewesen sei und deswegen mit dem
syrischen Regime Probleme gehabt habe, erläutert er ebenfalls nicht kon-
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Seite 12
kret (vgl. A19 S. 9). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist da-
her nicht glaubhaft gemacht, dass er den syrischen Behörden aufgefallen,
als politischer Regimegegner identifiziert worden ist und deswegen verfolgt
würde. Die Widersprüche hinsichtlich seiner Tätigkeiten bei der YPG und
zu den Umständen seines Bei- und Austritts werden mit der Beschwerde
nicht geklärt. Sein Dienst bei der YPG und die damit verbundenen Drohun-
gen durch die YPG erscheinen aufgrund der bestehenden Aktenlage un-
glaubhaft. Entsprechende Beweise sind nicht vorhanden (vgl. A3 S. 9).
Hinsichtlich der nur allgemein geschilderten Rekrutierungsbemühungen
durch die YPG ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 zu verweisen, wonach eine dro-
hende Rekrutierung durch die YPG für sich allein nicht ausreichen würde,
um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und die Gefahr ernsthafter
Nachteile für Personen, die sich einer Rekrutierung verweigern, zu vernei-
nen ist. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdefüh-
renden allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylge-
suchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) ebenfalls
nicht anzunehmen, weshalb keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den
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Seite 13
Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als
offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-30/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast