B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-30/2019
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrischer Staatsangehörigkeit kurdischer Eth-
nie – reisten eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2015 in die
Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel (EVZ) um Asyl nach.
B.
Anlässlich den Befragungen zur Person (BzP) vom 21. Dezember 2015
sowie den Anhörungen vom 18. Dezember 2017 beziehungsweise 19. De-
zember 2017 trugen sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor:
A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sei in F._______ geboren
und aufgewachsen. Er habe bis zur 6. Klasse die Schule besucht. Danach
sei er verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgegangen. Von 2000 bis 2004
habe er als (…) gearbeitet. Als damals 2004 die Unruhen in Kamishli aus-
gebrochen seien, sei er im Rahmen einer Razzia verhaftet und während
mehreren Stunden festgehalten und geschlagen worden. Er sei gleichen-
tags wieder aus der Haft entlassen worden, sei jedoch danach noch einige
Male von Behördenvertretern aufgesucht worden. Da der Vater des Be-
schwerdeführers in einem (…) tätig gewesen sei, habe dieser die Behör-
denvertreter überzeugen können, dass sich der Beschwerdeführer nichts
habe zu Schulde kommen lassen. Dank dieser Beziehungen habe er auch
keinen Militärdienst leisten müssen. Seit 2010 habe er in F._______ für ein
staatliches (…)unternehmen namens „G._______“ in der Abteilung Trans-
port und Mechanik gearbeitet, und Autositze repariert sowie sich um elekt-
ronische Belange gekümmert. Nach Ausbruch der Unruhen in Syrien seien
der Beschwerdeführer und seine Arbeitskollegen mehrmals gezwungen
worden, an Demonstrationen zu Gunsten der Regierung teilzunehmen. Da-
neben seien sie auch aufgefordert worden, bei Demonstrationen der Freien
Syrischen Armee (FSA) gegen diese anzutreten und mit Hilfe von Schlag-
stöcken und weiteren Waffen die Demonstrationen aufzulösen. Der Be-
schwerdeführer habe dies nicht tun wollen und habe sich jeweils unbe-
merkt von den Demonstrationen entfernt. Der Arbeitgeber habe nicht be-
merkt, dass der Beschwerdeführer die Demonstrationen verlassen habe,
habe ihn jedoch gerügt, da er die Waffen nicht zurückgegeben habe, und
seinen Lohn gekürzt. Vier Mal sei er insgesamt gezwungen worden, an
Demonstrationen der FSA gegen diese vorzugehen. Danach habe er sich
jeweils krankschreiben lassen und habe nicht mehr an den Demonstratio-
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nen teilnehmen müssen. Die Oppositionsanhänger hätten daraufhin be-
gonnen, Mitarbeiter des Unternehmens „G._______“ mit dem Tode zu be-
drohen, und Drohzettel verteilt. Es sei auch zu einem Angriff von Oppositi-
onsanhängern gegen das Unternehmen gekommen. Dabei seien mehrere
Personen verletzt und getötet worden. Es sei dem Beschwerdeführer zu-
sammen mit zahlreichen anderen Mitarbeitern gelungen, während des An-
griffs vom Gelände zu fliehen. Er sei danach nicht mehr zu seiner Arbeits-
stelle zurückgekehrt und habe ein paar Tage später F._______ verlassen,
da er sich sowohl vor dem Regime als auch der FSA gefürchtet habe. Am
18. August 2013 sei er über (...) illegal in die Türkei gereist.
B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) sei in H._______ im Be-
zirk (...) geboren. Ihre Familie sei in der Landwirtschaft tätig gewesen und
die Beschwerdeführerin habe auf dem Acker mitgeholfen. In (...) habe sie
zusammen mit ihrer Familie häufig an Veranstaltungen der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistanê beziehungsweise die Arbeiterpartei Kurdistans) teil-
genommen. Ihre Familie habe deswegen Benachteiligungen durch das sy-
rische Regime erlitten. Nach der Heirat im Jahr 2004 sei sie zu ihrem Mann
nach F._______ gezogen und sei Hausfrau und Mutter dreier Kinder gewe-
sen. In F._______ habe sie sich nicht mehr politisch betätigt. Sie habe Sy-
rien aufgrund der Schwierigkeiten ihres Ehemannes als auch wegen feh-
lenden Arbeitsmöglichkeiten und medizinischer Versorgung verlassen. Im
Februar 2013 sei sie mit ihren Kindern zunächst nach (...) und weiter in die
Türkei geflohen. Der Beschwerdeführer sei etwa sechs Monate nach ihr in
die Türkei gereist. Zusammen hätten sie etwa zwei Jahre in der Türkei ge-
lebt, bevor sie über Griechenland und weitere Länder in die Schweiz ge-
reist seien.
Der Beschwerdeführer machte während seines Asylverfahrens geltend, er
leide an [eine Krankheit] und habe weitere neurologische Probleme.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Un-
terlagen über seine Anstellung bei dem staatlichen (...)unternehmen sowie
medizinische Unterlagen über seinen Gesundheitszustand zu den Akten.
C.
Mit Asylentscheid vom 30. November 2018 – eröffnet am 3. Dezember
2018 – stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ord-
nete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
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D.
Diese Verfügung focht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 31. Dezember 2018 namens und im Auftrag der Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Be-
schwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl
in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden Unterlagen über das An-
stellungsverhältnis des Vaters des Beschwerdeführers beim Staat (Beila-
gen 3 bis 7), Unterlagen über das Anstellungsverhältnis des Beschwerde-
führers beim Staat aus den Jahren 2009 und 2010 (Beilagen 8 bis 11) so-
wie eine Kündigung des Anstellungsvertrags vom 1. September 2013 (Bei-
lage 12) als Beweismittel zu den Akten gereicht. Drei Dokumente wurden
bereits während dem erstinstanzlichen Verfahren eingereicht (Beilagen 8,
10 und 11).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht die frist- und formgerechte Eingabe der Beschwerde fest und
setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses, der fristgerecht bezahlt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie aus den
nachstehenden Erwägungen hervorgeht, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz aufweisen würden. Das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er fürchte sich vor dem syrischen Regime,
da er sich jeweils von den Demonstrationen gegen die FSA entfernt habe
und nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, sei objektiv nicht begründet. An-
hand der Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, wel-
che konkreten Konsequenzen ihm in Syrien von Seiten des Regimes ge-
droht hätten. Er habe ausgeführt, sein Arbeitgeber habe nicht bemerkt,
dass er sich jeweils von den Demonstrationen entfernt habe, und er habe
auch keine Probleme wegen des Krankschreibens erhalten. Ausserdem
seien während des Angriffs der FSA auf das Unternehmen zahlreiche Mit-
arbeiter in Bussen vom Gelände geflohen, weshalb nicht ersichtlich sei,
weshalb dies für den Beschwerdeführer Konsequenzen haben sollte. In
Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte sich, von der
FSA gesucht zu werden, hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdefüh-
rer sich jeweils unerkannt und unbemerkt von den Demonstrationen ent-
fernt und nie gegen die Opposition gekämpft habe. Ausserdem habe er
persönlich keinen Drohbrief erhalten und habe auch sonst keine konkreten
persönlichen Probleme mit der FSA geltend gemacht. Demzufolge sei so-
wohl seine Furcht vor dem Regime als auch der Opposition als objektiv
unbegründet zu betrachten.
Die Beschwerdeführerin machte keine gezielten Verfolgungsmassnahmen
gegen ihre Person geltend, weshalb auch ihre Ausreisegründe keine Asyl-
relevanz zu begründen vermochten.
6.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen der
Ansicht der Vorinstanz sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätig-
keiten für das Regime exponiert habe und folglich eine künftige Verfolgung
durch die Opposition zu befürchten habe. Er sei von der Opposition bereits
mehrfach mit dem Tode bedroht worden. Ausserdem sei der Beschwerde-
führer beim syrischen Regime in Ungnade gefallen. Als Beweis dafür wird
ein Kündigungsschreiben des staatlichen (...)unternehmens, wonach dem
Beschwerdeführer seine Stelle mit Verfügung vom 1. September 2013 per
11. August 2013 gekündigt wurde, beigelegt. Des Weiteren wird in der Be-
schwerdeschrift vorgebracht, dass der Beschwerdeführer während der An-
hörung unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden und nur be-
schränkt einvernahmefähig gewesen sei. Allfällige unpräzise Angaben
seien damit zu erklären.
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7.
7.1 Wie nachfolgend aufgezeigt, vermögen diese Ausführungen indessen
keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Das Bun-
desverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an
und erachtet die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden als
nicht asylrelevant.
7.2 Die in der Beschwerde geäusserte Furcht vor einer Verfolgung durch
die Opposition kann nicht als objektiv begründet betrachtet werden. In der
Beschwerde wird diesbezüglich lediglich angebracht, der Beschwerdefüh-
rer sei von der Opposition mehrfach mittels Drohbriefen mit dem Tode be-
droht worden. Weitere Ausführungen dazu werden nicht gemacht. In der
Anhörung zu den Asylgründen hat der Beschwerdeführer hingegen ausge-
sagt, er habe persönlich keine Drohbriefe erhalten (Akte 22, F152). In der
Beschwerde werden somit keine neuen Tatsachen vorgebracht, welche
eine künftig drohende Verfolgung durch die Opposition erkennen lassen
würden. Die Vorinstanz hat demnach korrekt festgestellt, dass keine hin-
reichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sind.
7.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte sich vor künftiger
Verfolgung durch das syrische Regime, ist nicht geeignet, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
finden sich in den Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer im Visier des syrischen Regimes stehen könnte. An dieser
Einschätzung vermag auch das mit der Beschwerdeschrift eingereichte
Kündigungsschreiben nichts zu ändern. Einerseits handelt es sich dabei
um eine Fotokopie von schlechter Qualität und es wird weder ausgeführt,
woher der Beschwerdeführer diese Fotokopie erhalten hat, noch weshalb
er das Kündigungsschreiben bei der Vorinstanz nie erwähnt hat. Anderer-
seits wird in dem Schreiben lediglich festgehalten, dass das Arbeitsverhält-
nis aufgrund des Abbruchs der Arbeit seit dem 11. August 2013 aufgelöst
wird. Eine künftig drohende Verfolgung kann durch das Kündigungsschrei-
ben nicht abgeleitet werden, weshalb darauf verzichtet werden kann, die
Authentizität des Dokuments zu prüfen.
7.4 Hinsichtlich des in der Beschwerde aufgeführten Einwandes, der Be-
schwerdeführer habe während der Anhörung unter dem Einfluss von Me-
dikamenten gestanden, ist anzubringen, dass die Vorinstanz an der Glaub-
haftigkeit der Aussagen in Bezug auf die Tätigkeiten für das syrische Re-
gime keine Zweifel vorbringt. Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung ledig-
lich fest, dass die Beschwerdeführenden divergierende Aussagen zu ihrer
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Schulbildung und ihrer Ausreise gemacht haben. Da die Glaubhaftigkeit in
Bezug auf die Asylvorbringen von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt
wird, vermag auch der Einwand, der Beschwerdeführer habe während der
Anhörung zu den Asylgründen Medikamente zu sich genommen, nichts an
der Einschätzung der Asylrelevanz der Vorbringen zu ändern.
7.5 Auch die Beweismittel 3 bis 11 belegen lediglich Vorbringen, welche
von der Vorinstanz nicht angezweifelt werden, nämlich die Anstellungen
des Vaters des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers beim
Staat.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind. Die ange-
fochtene Verfügung ist im Ergebnis zu bestätigen. Den Beschwerdeführen-
den ist es im Rahmen ihrer Asylverfahren nicht gelungen, eine flüchtlings-
relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahr-
scheinlich darzulegen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefähr-
dung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen
wurden, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vorausset-
zungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässig-
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keit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe am 17. Januar 2019
geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in derselben Höhe am 17. Januar 2019 geleistete Kosten-
vorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Versand: