B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3020/2014
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des BFM vom 2. Mai 2014 /
N (…).
E-3020/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die aus E._______, Türkei, stammende A._______ (Beschwerdefüh-
rerin) suchte am 12. Juli 2010 zusammen mit ihren drei Kindern,
B._______, C._______ und D._______ (zusammen die Beschwerdefüh-
renden), sowie ihrem Ex-Mann, F._______, in der Schweiz um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 9. August 2010 lehnte die Vor-instanz die Asylgesuche
ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
6. September 2010 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Dezember 2012 (E-6332/2010) abgewiesen, weshalb der vorinstanzli-
che Entscheid vom 9. August 2010 in Rechtskraft erwuchs. Die Ausreise-
frist wurde auf den 16. Januar 2013 angesetzt.
A.b Mit einer als "Wiedererwägung/Revision – Wegweisungs-/Ausschaf-
fungsstopp; Gesuch um Erteilung der Härtefallbewilligung" bezeichneten
Eingabe vom 9. Januar 2013 beantragten die Beschwerdeführenden, die
angesetzte Ausreisefrist sei aufzuheben und allfällige Vollzugshandlungen
seien zu stornieren. Zur Begründung führten sie unter anderem an, dass
sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsge-
richts bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung, Diskriminierung und
eine Gefährdung von Leib und Leben erwarte. Als Beleg dafür reichten sie
neben anderen Dokumenten eine Erklärung des Dorfvorstehers, ausge-
stellt am 22. Juni 2012, ein, welcher zu entnehmen ist, dass der Vater der
Beschwerdeführerin, G._______, vom Dorfbewohner H._______ mit einer
Waffe angegriffen und verletzt worden sei, weshalb zwischen den beiden
Familien nun eine Fehde bestehe, welche die Beschwerdeführerin und ihre
Familie zur Flucht gezwungen habe.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 übermittelte das BFM diese Eingabe
zur Beurteilung einer allfälligen Revision ans Bundesverwaltungsgericht.
Dieses teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 22. Januar 2013 mit, es
komme nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass dieser Eingabe
keine hinreichenden Hinweise auf ein Revisionsgesuch zu entnehmen
seien, weshalb das Verfahren (E-254/2013) gerichtsintern als gegen-
standslos abgeschrieben werde.
A.c Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden
die Vorinstanz um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. August 2010
sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung führten sie unter Beilage ent-
sprechender Arztzeugnisse an, die Beschwerdeführerin befinde sich seit
Dezember 2010 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und habe
sich wegen akuter Suizidalität wiederholt psychiatrisch hospitalisieren las-
sen müssen. Während die Versorgung der Beschwerdeführerin mit Medi-
kamenten bei einer Rückkehr in die Türkei zwar als gesichert erachtet wer-
den könne, erscheine die Erhältlichkeit einer ergänzenden Behandlung
(stationäre Behandlung, Gesprächstherapie) in der Herkunftsregion zwei-
felhaft. Im Falle einer fehlenden Behandlung müsse mit einer massiven
psychischen Dekompensierung gerechnet werden, weshalb eine Rückkehr
in die Türkei unzumutbar wäre.
Mit Verfügung vom 30. August 2013 lehnte die Vorinstanz das Wiederer-
wägungsgesuch vom 30. Mai 2013 ab und erklärte die Verfügung vom
9. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, dass in der Türkei genügend medizinische Ein-
richtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Störungen
zur Verfügung stünden, weshalb die Beschwerdeführerin auch im Heimat-
land adäquat behandelt werden könne. Da den suizidalen Gedanken beim
Wegweisungsvollzug mit entsprechenden Medikamenten zuverlässig bei-
gekommen werden könne, sei die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin
erstellt. Die Zumutbarkeit des Vollzuges sei folglich zu bejahen.
Gegen die Verfügung vom 30. August 2013 erhoben die Beschwerdefüh-
renden am 2. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Mit Urteil vom 23. Januar 2014 (E-5564/2013) trat das Bundesverwaltungs-
gericht unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 9. Januar 2013 einge-
reichten Dokumente (vgl. Bst. A.b) auf das Begehren um Gewährung von
Asyl nicht ein und wies die Beschwerde im Übrigen – mit der Begründung,
dass keine vom ordentlichen Verfahren wesentlich abweichende Sachlage
vorliege, die zu einer anderen Entscheidung führen könnte – ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 ersuchten die Beschwerdeführen-
den die Vorinstanz erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Au-
gust 2010 sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begrün-
dung führten sie an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin verschlechtert habe. So habe diese [im Februar] aufgrund der be-
vorstehenden Ausschaffung nun tatsächlich versucht, sich umzubringen,
indem sie [Beschreibung des Suizidversuchs]. Als Beweismittel reichten
die Beschwerdeführenden einen Bericht der behandelnden Ärztin vom
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[Februar] 2014 sowie den Austrittsbericht der [Klinik] vom [Feburar] 2014
ein.
In Ergänzung zur Eingabe vom 25. Februar 2014 legten die Beschwerde-
führenden der Vorinstanz mit Eingabe vom 19. März 2014 als Beleg für die
im Heimatland drohende Verfolgung eine Erklärung des Dorfvorstehers,
ausgestellt am 15. Februar 2014, vor. Dieser ist im Wesentlichen zu ent-
nehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin, G._______, im Jahr 1995
vom Dorfbewohner H._______ mit einer Waffe verletzt worden sei, wes-
halb er das Dorf im Jahr 2004 habe verlassen müssen. Für die Kinder von
G._______ bestehe seitens H._______ und dessen Familie nach wie vor
eine Bedrohung an Leib und Leben.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 – eröffnet am 5. Mai 2014 – wies die Vor-
instanz das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Februar 2014 ab, erklärte
seine Verfügung vom 9. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar und
hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme. Zur Erklärung des Dorfvorstehers vom 15. Februar 2014 gab
die Vorinstanz zu bedenken, dass es sich bei dieser um ein Gefälligkeits-
schreiben handle und dass entsprechende Vorbringen ohne weiteres be-
reits während des ordentlichen Verfahrens hätten geltend gemacht werden
können, weshalb sie verspätet und daher nicht mehr weiter zu berücksich-
tigen seien. Bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führte die Vorinstanz im Einklang mit der Begründung in ihrer Verfügung
vom 30. August 2013 im Wesentlichen aus, dass medizinische Aspekte nur
dann ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würden, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
stehe und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person
ergebe. Für die Türkei treffe dies indes nicht zu, gebe es dort doch genü-
gend medizinische Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkran-
kungen und Störungen. Zudem entsprächen die Behandlungskonzepte in
der Türkei den üblichen Standards, basierten diese doch auch dort auf den
international anerkannten Klassifikationssystemen. Bezüglich suizidaler
Gedanken beim Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, dass diesen
mit entsprechenden Medikamenten zuverlässig beigekommen werden
könne, weshalb auch die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin erstellt
sei.
B.b Mit Beschwerde vom 3. Juni 2014 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, der angefochtene
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Entscheid vom 2. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu ge-
währen; eventualiter sei von ihrer Wegweisung abzusehen; subeventuali-
ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
an, sie würden in der Türkei verfolgt und an Leib und Leben bedroht. Dies
sei mittels Erklärung des Dorfvorstehers, bei der es sich entgegen der An-
sicht der Vorinstanz nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handle, glaubhaft
gemacht worden. Überdies sei die Verfolgungssituation vorliegend selbst
dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits im letzten Verfahren hätte vor-
gebracht werden können. Sollte den Beschwerdeführenden kein Asyl ge-
währt werden, müsse von deren Wegweisung abgesehen und die vorläu-
fige Aufnahme verfügt werden, da einem weiteren Suizidversuch der Be-
schwerdeführerin nur so zuverlässig begegnet werden könne. Medika-
mente stellten demgegenüber keine sichere Selbstmordprävention dar.
Dies zeige gerade der Fall der Beschwerdeführerin, die sich vor ihrem Su-
izidversuch in medizinischer Behandlung befunden habe und anlässlich
des ablehnenden Asylentscheids trotzdem versucht habe, sich umzubrin-
gen. Schliesslich sei zu bemängeln, dass sich die Vorinstanz gar nicht
damit auseinandergesetzt habe, ob eine Verfolgungssituation bestehe,
weshalb eine Rückweisung der Sache angebracht sei, sofern den Anträgen
im Asyl- und Wegweisungspunkt nicht gefolgt werde.
B.c Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen,
bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten und Entscheid über das wei-
tere Vorgehen, aus. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2014 entschied
die Instruktionsrichterin, dass der Vollzugsstopp nach Durchsicht der Akten
vorerst weiterhin bestehen bleibe und die Beschwerdeführenden den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften.
B.d Mit Eingabe vom 22. August 2014 orientierte die Vorinstanz das Bun-
desverwaltungsgericht über die Scheidung der Ehe von F._______ und der
Beschwerdeführerin. Infolgedessen forderte das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerdeführenden und F._______ mit Zwischenverfügung
vom 26. August 2014 dazu auf, das entsprechende Scheidungsurteil nach-
zureichen, und orientierte sie darüber, dass es angesichts dieser Sachlage
beabsichtige, das Verfahren von F._______ und der Beschwerdeführerin
getrennt weiterzuführen, wobei deren gemeinsame Kinder ins Verfahren
desjenigen Ehegatten einzubeziehen seien, dem gemäss Scheidungsurteil
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die elterliche Sorge über sie zugeteilt worden sei. Das Gericht bot den Be-
schwerdeführenden zudem Gelegenheit, sich vor dem Hintergrund dieser
neuen Sachlage zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs
in die Türkei zu äussern.
B.e Mit fristgerechter Eingabe vom 10. September 2014 reichten die Be-
schwerdeführenden das verlangte Scheidungsurteil – am 2. Juli 2014 vom
2. Familiengericht in E._______ in einem schriftlichen Verfahren erlassen
und den Parteivertretungen der Ehegatten in deren Abwesenheit eröffnet –
zu den Akten. Gemäss der ebenfalls eingereichten deutschen Übersetzung
des Urteils genehmigte das türkische Gericht die Scheidung der Ehegat-
ten, teilte die elterliche Sorge über die drei gemeinsamen Kinder der Be-
schwerdeführerin zu, regelte das Besuchsrecht von F._______ und ver-
pflichtete diesen, an den Unterhalt seiner drei Kinder monatlich je 150 tür-
kische Lira zu bezahlen. In ihrer Eingabe vom 10. September 2014 teilten
die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht zudem mit,
dass gegen die beabsichtigte Trennung der Verfahren keine Einwände an-
zubringen seien, da es angesichts der Zuteilung der elterlichen Sorge an
die Mutter sachgerecht erscheine, das Anliegen des Vaters einzeln zu be-
handeln, dass dem Vater aber gestützt auf Art. 8 EMRK trotzdem der Ver-
bleib in der Schweiz zu erlauben sei, sofern Mutter und Kinder in der
Schweiz bleiben dürften.
B.f Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 trennte das Bundes-
verwaltungsgericht das Verfahren von F._______ und der Beschwerdefüh-
rerin, wobei es die gemeinsamen Kinder ins Verfahren der Beschwerde-
führerin aufnahm.
B.g Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 brachte die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht – mittels Weiterleitung des entsprechenden Auszugs
aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister – zur Kenntnis, dass die Be-
schwerdeführerin am 12. Dezember 2014 I._______ – einen seit dem 17.
November 2004 in der Schweiz anerkannten und asylberechtigten türki-
schen Flüchtling – geheiratet hat.
B.h Vor diesem Hintergrund forderte das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 auf, in-
nert Frist Belege über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde
respektive über die allenfalls bereits erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung zu den Akten zu reichen.
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B.i Mit Eingabe vom 11. März 2015 kam die Beschwerdeführerin dieser
Aufforderung nach und reichte eine Kopie ihres Gesuchs um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt des Kantons J._______ zu
den Akten.
B.j Mit Schreiben vom 13. März 2015 respektive vom 11. Mai 2015 er-
suchte das Bundesverwaltungsgericht das Migrationsamt des Kantons
J._______ um Mitteilung, bis wann mit einem Entscheid bezüglich Aufent-
haltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu rechnen sei.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 informierte das Migrationsamt des Kan-
tons J._______ das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass das Verfah-
ren der Beschwerdeführerin bezüglich Aufenthaltsbewilligung noch hängig
sei, wobei die Prüfung des Familiennachzugs vorgesehen sei, da sich für
die Beschwerdeführerin aufgrund der Zulassung von I._______ ein An-
spruchsfall ergebe.
Auf telefonische Anfrage vom 27. Mai 2015 hin brachte das Migrationsamt
des Kantons J._______ dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis,
dass die Akten im Verfahren der Beschwerdeführerin noch nicht vollständig
seien und auch noch die Bestellung von Akten anderer Behörden aus-
stehe, weshalb nicht ausgeschlossen werde könne, dass das Verfahren
bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch eine Weile dau-
ere.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss
Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ur-
sprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezo-
gen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-3020/2014
Seite 8
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.2 Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 ist mit Änderung vom 14. Dezem-
ber 2012 teilrevidiert worden. Die Änderung ist am 1. Februar 2014 in Kraft
getreten. Gemäss dem Übergangsrecht zu dieser Änderung gilt bei Wie-
dererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
vom 1. Januar 2008 (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung
des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Nachdem es sich beim vorlie-
genden Verfahren um ein Wiedererwägungsverfahren handelt und dieses
nach dem 1. Februar 2014, das heisst am 25. Februar 2014, anhängig ge-
macht wurde, ist das neue Asylgesetz anzuwenden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist in der neuen Fassung des Asylgeset-
zes – in Kraft seit 1. Februar 2014 – spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art.
111bff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30
Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und be-
gründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den re-
visionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
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Seite 9
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 283 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer
Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materi-
ellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden
sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl.
BVGE 2013/22 E. 12 und 13).
6.
6.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausge-
gangen ist, dass die von den Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwä-
gungsgesuch vom 25. Februar 2014 vorgebrachten Gründe die Rechts-
kraft der Verfügung vom 9. August 2010 mit Bezug zur Flüchtlingseigen-
schaft und zum Asyl nicht zu beseitigen vermögen.
6.2 Die mit Eingabe vom 19. März 2014 zwecks Nachweis der geltend ge-
machten Verfolgung eingereichte Erklärung des Dorfvorstehers wurde am
15. Februar 2014 und somit nach dem zweiten Beschwerdeentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014 ausgestellt. Folglich hat
die Vorinstanz dieses Beweismittel zu Recht im Rahmen einer Wiederer-
wägung geprüft (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).
Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass es sich bei der Erklärung des
Dorfvorstehers um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, dem keine
Beweiskraft zukommen kann. So folgt auf eine sachliche Darstellung der
behaupteten Geschehnisse in den Jahren 1995 bis 2004 eine pauschale
Einschätzung der aktuellen Bedrohungslage der Beschwerdeführenden.
Eine solche lässt sich von aussen betrachtet aber wohl gerade bei Abwe-
senheit der Verfolgten nur schwer beurteilen. Im Schreiben wird denn auch
auf keinerlei konkrete Ereignisse nach 2004 Bezug genommen, in denen
sich die vorgebrachte Bedrohungslage offenbart hätte. Dies wiederum legt
den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführenden mangels Aktualität der
geschilderten Verfolgung im heutigen Zeitpunkt selbst dann, wenn den be-
schriebenen Vorfällen von 1995 bis 2004 Glauben geschenkt würde, nicht
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Seite 10
mehr mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen müssten. Da die Erklärung
des Dorfvorstehers nach dem Gesagten kein erhebliches Beweismittel dar-
stellt, kann offen bleiben, ob ihr angesichts der Tatsache, dass sie inhaltlich
weitgehend dasselbe zum Ausdruck bringt, wie die von den Beschwerde-
führern mit Eingabe vom 9. Januar 2013 eingereichte Erklärung des dama-
ligen Dorfvorstehers vom 22. Juni 2012 (vgl. Bst. A.b), Neuigkeitswert zu-
kommt.
6.3 Folglich vermögen die von den Beschwerdeführenden in ihrem Wieder-
erwägungsgesuch vom 25. Februar 2014 vorgebrachten Gründe die
Rechtskraft der Verfügung vom 9. August 2010 mit Bezug zur Flüchtlings-
eigenschaft und zum Asyl nicht zu beseitigen.
7.
7.1 Ferner ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz mit Verfügung vom
2. Mai 2014 gestützte Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz und deren Vollzug vor dem Hintergrund der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden aufrechterhalten werden kann.
7.2 Die im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs mit der Überprüfung
einer Wegweisung betraute Behörde untersucht vorfrageweise, ob ein po-
tenzieller Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung aus dem
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens besteht. Diese Prüfung
erfolgt indes nur, sofern der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegt. Wird unter die-
sen Umständen das Bestehen eines potenziellen Anspruchs bejaht, hebt
die Vorinstanz respektive das Bundesverwaltungsgericht die Wegweisung
auf, da die konkrete Beurteilung des Anspruchs auf eine kantonale Aufent-
haltsbewilligung und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die
Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden fällt (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4).
7.3 Die Beschwerdeführerin hat am 12. Dezember 2014 I._______ gehei-
ratet. Dieser wurde am 17. November 2004 in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt und verfügt gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformati-
onssystem (ZEMIS) über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz
(Art. 34 AuG [SR 142.20]). Gemäss Art. 43 AuG haben ausländische Ehe-
gatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung grundsätzlich einen
Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch wurde
von der Beschwerdeführerin in einem am 11. März 2015 gestellten Gesuch
um Familiennachzug beim Migrationsamt des Kantons J._______ geltend
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gemacht. Dieses Gesuch ist derzeit bei den kantonalen Behörden hängig,
wobei das Migrationsamt des Kantons J._______ gemäss seinem Schrei-
ben vom 20. Mai 2015 von einem Anspruchsfall ausgeht, bei dem noch
offen sei, ob die Voraussetzungen für einen Familiennachzug tatsächlich
erfüllt seien.
Demzufolge ist die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. August 2010
angeordnete und in der angefochtenen Verfügung für rechtskräftig und voll-
streckbar erklärte Wegweisung der Beschwerdeführerin aufzuheben. Ge-
stützt auf Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz i.V.m. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist auch die Wegweisung der
drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin – welche gemäss
Scheidungsurteil des 2. Familiengerichts in E._______ vom 2. Juli 2014
unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellt wurden – aufzu-
heben. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges der Be-
schwerdeführenden. Die Prüfung der Frage, ob allfällige Vollzugshinder-
nisse vorliegen, fällt damit in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde,
gegen deren Verfügungen der ausländerrechtliche Rechtsweg offen steht.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern abzuweisen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls der Beschwerdeführenden beantragt
wird. Betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich
der Frage der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz aufzuheben. Soweit die Beschwerde
gegen die Verfügung vom 2. Mai 2014 F._______ betrifft, ist das Verfahren
noch hängig.
Über die Ziffer 3 der Verfügung vom 2. Mai 2014 bezüglich der vom BFM
gestützt auf Art. 111d AsylG erhobenen Kosten für das vorinstanzliche Ver-
fahren wird im Rechtsmittelverfahren von F._______ (E-5083/2014) ent-
schieden.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der
Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Die
Beschwerdeführenden sind bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft
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Seite 12
und des Asyls unterlegen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung hin-
gegen haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsie-
gen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die den Beschwer-
deführenden aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach auf insge-
samt 300.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend der Anordnung der
Wegweisung) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden
eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu
den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzich-
tet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak-
ten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Der Gesamtaufwand des
Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf 5 Stunden
à Fr. 240., total Fr. 1'200., festzusetzen. Da darin auch dessen Bemü-
hungen im Verfahren von F._______ (E-5083/2014) enthalten sind, beläuft
sich der auf die Beschwerdeführenden entfallende Anteil auf Fr. 600.. Mit-
hin ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 300. zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3020/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 2. Mai 2014 bezüglich der Wegweisung der Beschwerdeführen-
den gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz aufzuheben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Soweit die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2014 F._______
betrifft, ist das Verfahren noch unter der Verfahrensnummer E-5083/2014
hängig.
3.
Über die Ziffer 3 der Verfügung vom 2. Mai 2014 bezüglich der vom BFM
erhobenen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren wird im Rechtsmittel-
verfahren E-5083/2014 entschieden.
4.
Den Beschwerdeführenden werden für das vorliegende Verfahren Kosten
von Fr. 300.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das vorliegende
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 300. auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: