Abtei lung V
E-3021/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3021/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge
am 12. April 2009 und gelangte am 15. April 2009 auf dem Luftweg in
den Transitbereich des Flughafens Zürich, wo er am folgenden Tag um
Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2009 verwei-
gerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die
Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den
Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
B. Am 17. April 2009 erfolgte die Kurzbefragung durch die Flughafen-
polizei Zürich und am 21. April 2009 die Anhörung zu den Asylgründen
durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus A._______ im
Norden Sri Lankas, habe aber von 1998 bis 2007 mit seiner Familie in
B._______ gelebt. Er werde seit Oktober 2006 zu Hause von Soldaten
gesucht und habe sich deswegen seit Januar 2007 bei einer Tante in
A._______ versteckt. Im März 2008 sei er von Angehörigen der Marine
festgenommen, zwei bis drei Tage in einem Camp festgehalten und
geschlagen worden. Er sei dann unter Auferlegung einer Meldepflicht
freigelassen worden. Im Mai 2008 sei er zusammen mit seiner
Schwester C._______ per Flugzeug nach D._______ gereist, wo sie
sich hätten registrieren lassen und sich bis zu seiner Ausreise auf-
gehalten hätten. Ihr Lebensunterhalt sei durch den im Norden verblie-
benen Vater finanziert worden. Im Juni 2008 sei er in D._______
wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE durch die Polizei
festgenommen, aber nach fünf Tagen wieder freigelasen worden. Auf-
grund von Behelligungen durch singhalesische Nachbarn hätten sie
ihre Wohnadresse in D._______ wechseln müssen. Zudem seien er
und seine Schwester zweimal von Angehörigen des CID und der sri-
lankischen Armee befragt worden. Schliesslich habe er sich aus Angst
vor weiteren Behelligungen zur Ausreise entschlossen. Mithilfe eines
Schleppers sei er am 4. April 2004 auf dem Luftweg nach E._______
gereist, habe aber, weil etwas schiefgelaufen sei, wieder nach Sri Lan-
ka zurückkehren müssen. Am 12. April 2009 sei er, unter Verwendung
eines im Jahre 2008 legal erlangten Reisepasses, in Begleitung eines
Schleppers nach F._______ geflogen und von dort nach Zürich-Kloten
weitergereist. Im Übrigen halte sich seine Schwester noch in
D._______ auf. Ihr Kind sei aber bei den Eltern im Norden und sie
beabsichtige auch zu diesen zurückkehren, sobald der Schlepper
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bezahlt sei.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seinen
Reisepass, eine Identitätskarte und einen Geburtsschein, alle im Origi-
nal, sowie eine Bescheinigung (Diagnosis Ticket) des B._______
Teaching Hospital in Kopie zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, seine Vorbringen ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und die Asylrele-
vanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten undetailliert, tatsa-
chenwidrig beziehungsweise unlogisch ausgefallen. Zudem könne die
Festnahme im Juni 2008 mangels hinreichender Intensität nicht als
asylrelevante Verfolgung bezeichnet werden und es würden keine Hin-
weise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Aus-
reise bestehen, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen
seit Juni 2008 keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt
habe. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar
und möglich. Namentlich verfüge der Beschwerdeführer im Grossraum
Colombo, wo er sich in den letzten elf Monaten vor der Ausreise auf-
gehalten habe und seine Schwester zurzeit lebe, über eine innerstaat-
liche Aufenthaltsalternative. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er
über eine gute Schulbildung und berufliche Erfahrung verfüge und
auch auf die finanzielle Unterstützung durch seine Familie zählen kön-
ne.
D.
Mit Beschwerdeeingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2009 –
vorab per Telefax – beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, soweit den Vollzug der Wegweisung
betreffend, die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me. Ferner sei ihm die Einreise zu bewilligen und die Sache zu weite-
ren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
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und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur
Begründung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sich die allge-
meine Sicherheitslage im Süden Sri Lankas seit dem Jahre 2006 ver-
schlechtert habe. Es sei denkbar, dass der gegenwärtige militärische
Konflikt zwischen der srilankischen Armee und den tamilischen Rebel-
len im Norden auch auf die Tamilen im Süden negativ auswirken wer-
de. Im Weiteren verfüge er entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht
über eine zumutbare Aufenthaltsalternative im Süden des Landes. Sei-
ne Registrierung in D._______ sei zeitlich befristet gewesen und unter
Angabe falscher Tatsachen erreicht worden. Entgegen seiner Absicht
habe er sich dort kein neues Leben aufbauen können, da er und seine
Schwester nicht hätten arbeiten und nicht ungestört hätten leben kön-
nen. Er habe zudem im Süden keinen neuen Bekanntenkreis aufbauen
können. Die finanzielle Unterstützung durch seine Familie im Norden
und seine Ausbildung gehörten nicht zu den Kriterien, welche gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Bejahung einer Aufenthalts-
alternative eines aus dem Norden zugezogenen Tamilen führen könn-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit sind die Ziffern 1 und 2
der Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 mit Ablauf der Beschwerde-
frist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und auch die Weg-
weisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) ist bei dieser Sachlage
praxisgemäss nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
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oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
der Beschwerdeführer die Feststellung des BFM, es sei ihm nicht ge-
lungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, nicht angefochten hat, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass er im heutigen Zeitpunkt in seinem Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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5.5
5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
bezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der
Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünsti-
gender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für srilanki-
sche Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum
Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähi-
ges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten
Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen,
wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je
kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich
zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines
tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen
(a.a.O. E.7.6.1).
5.5.2 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen bis zum
Mai 2008 in B._______ beziehungsweise A._______ und ist deshalb
im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile anzusehen, der aus
der Nord- oder der Ostprovinz stammt. Der Beschwerdeführer ist
gemäss Akten im Besitz eines Reisepasses sowie einer nationalen
Identitätskarte und hielt sich unbestrittenermassen vor seiner Ausreise
aus Sri Lanka (April 2009) während rund elf Monaten zusammen mit
seiner Schwester, welche nach wie vor dort lebt, im Grossraum
Colombo auf, wo sie sich auch registrieren lassen konnten. Bei dieser
Sachlage ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer auf ein ausreichend tragfähiges Beziehungs-
netz im Grossraum Colombo zurückgreifen kann und auch die Unter-
kunft gesichert sein dürfte. Ferner verfügt der junge, soweit aktenkun-
dig gesunde, Beschwerdeführer über eine ausgezeichnete Schulbil-
dung und berufliche Erfahrung und kann auf finanzielle Hilfe seiner
Verwandten im Heimatland (Eltern) zählen. Somit ist auch die wirt-
schaftliche Existenz des Beschwerdeführers als gesichert zu betrach-
ten. Unter diesen Umständen ist in Anwendung der Praxis des Bun-
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desverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Aufent-
haltsalternative im Süden Sri Lankas verfügt. Die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschät-
zung zu führen.
5.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.6 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos.
9.
Schliesslich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die
Beschwerdeeingabe - wie oben dargelegt - als von vornherein aus-
sichtslos bezeichnet werden muss. Ungeachtet der geltend gemachten
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen
für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM, die Flughafenpolizei und (...).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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