B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3021/2014
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Lea Véron, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 12. April 2012 suchte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte
sie im Wesentlichen geltend, 2009 sei sie – vierzehnjährig – aufgefordert
worden, ins Militär einzutreten. Deshalb habe sie das Land ohne gültigen
Reisepass und ohne Ausreisevisa, mithin illegal, verlassen und sich in
den Sudan nach Khartum begeben. Die Lebenssituation in der Stadt sei
für sie als Minderjährige sehr schwierig. Am 10. Dezember 2011 habe sie
im Sudan B._______ geheiratet, welcher in der Schweiz als anerkannter
Flüchtling (mit Asyl) lebe.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin – in Kopie – eine Geburts-
urkunde, eine Heiratsurkunde und ein Schulzeugnis zu den Akten. Später
reichte sie einen Arztbericht nach.
B.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 teilte das BFM der Beschwerdefüh-
rerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Per-
sonalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Bot-
schaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das
BFM der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung des
Sachverhaltes.
C.
Innert angesetzter Frist reichte die Beschwerdeführerin die Antwort ein.
Dabei führte sie aus, sie sei in C._______, Saudi-Arabien geboren. Im Al-
ter von sechs Jahren sei sie mit der Mutter und ihren Geschwistern nach
Eritrea übersiedelt. Ihr Vater sei in C._______ geblieben. Nachdem sie
von den eritreischen Behörden eine Aufforderung für den Militärdienst in
D._______ erhalten habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Seit
Februar 2009 lebe sie alleine in Khartum. Sie habe sich nicht als Flücht-
ling registrieren lassen. Sie habe Angst, entführt oder nach Eritrea depor-
tiert zu werden. Auch sei sie an E._______ erkrankt und leide seit Jahren
immer wieder an Krankheitsschüben.
D.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 – eröffnet am 5. Mai 2014 – bewilligte das
BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte
das Asylgesuch ab.
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E.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung
sei aufzuheben. Es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchfüh-
rung des ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren. Sie sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Ferner sei ihr die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin – eine Foto, ein Zwischen-
zeugnis betreffend B._______, ein persönliches Schreiben von
B._______ sowie – jeweils in – Kopie dessen Aufenthaltsbewilligung und
die Heiratsurkunde zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
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4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise
aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Be-
hörden gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylge-
währung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 aAsylG entgegenstehe. Die
Beschwerdeführerin mache geltend, sie lebe alleine in Khartum, habe
keine Verwandten, könne die Sprache nicht und leide an E._______.
Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlin-
ge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei
nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden
keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzu-
mutbar oder unmöglich wäre. Auch die E._______-erkrankung stelle kei-
nen Grund gegen einen weiteren Aufenthalt dar, da im Sudan der Zugang
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zu medizinischer Behandlung dieser Krankheit bestehe. Flüchtlinge, wel-
che vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden
seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung.
Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im
ganzen Land. Es sei ihr daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu
ersuchen, sollte die Situation kritisch werden.
Die Befürchtung einer Deportation nach Eritrea sei unbegründet. Das
UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flücht-
lingslager melden würden. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin nicht
über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Ver-
schleppung objektiv begründen könne.
Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit rund fünf Jahren in der Stadt
lebe, sei ein Hinweis dafür, dass dort die Hürden für eine zumutbare Exis-
tenz in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien. Die Beschwerdeführerin
habe in den vergangenen fünf Jahren eine gewisse Selbständigkeit ent-
wickelt. Zudem würden die geschilderten Umstände auf ein bestehendes
Beziehungsnetz schliessen lassen. Auch lebe im Sudan, insbesondere in
Khartum, eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Lands-
leute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich werde
die Beschwerdeführerin von B._______ finanziell unterstützt.
Letzterer lebe in der Schweiz. Damit verfüge die Beschwerdeführerin
zwar über einen Anknüpfungspunkt. Allein dieser Umstand genüge nicht,
als dass auf eine besondere Beziehungsnähe geschlossen werden kön-
ne. Insgesamt benötige die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz
der Schweiz nicht. Es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
5.2
5.2.1 Das Gericht anerkannt wie die Vorinstanz, dass die Beschwerdefüh-
rerin einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatte, andererseits
die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist.
Die Beschwerdeführerin hält sich indes seit rund sechs Jahren in Khar-
tum auf und macht geltend, das dortige Leben sei sehr schwierig. Indes
unterlässt sie es auch auf Beschwerdestufe, dieses Vorbringen auch nur
ansatzweise zu substantiieren und darzulegen, inwiefern ihr persönlich
ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar sein soll. Namentlich äus-
serst sie sich nicht substantiiert zu ihre ganz persönlichen Lebenssituati-
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on in Khartum. Ihre diesbezüglichen Angaben erschöpfen sich in wenigen
allgemeinen Aussagen. So macht sie beispielsweise weder konkrete An-
gaben zu ihrem Aufenthaltsort noch zu ihrem Alltagsleben. Weiter führt
sie keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im
Sinne des Asylgesetzes an und bringt auch keine konkreten Anhaltspunk-
te für ihre Befürchtungen vor, sie könnte nach Eritrea zurückgeschickt
oder verschleppt werden. Zwar hat sie einen Bericht von Human Rights
Watch vom 1. Mai 2014 über die Deportationen von 30 Eritreern zu den
Akten gereicht. Indes vermag sie bezogen auf ihre persönliche Situation
daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist festzustellen,
dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr rund sechs Jahren in
Khartum aufhält und dort offenbar ohne die Hilfe des UNHCR über die
Runden gekommen ist und sich auch in ärztliche Betreuung begeben
konnte. Schliesslich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin je-
derzeit zumutbar und möglich ist, sich in einem Lager der UNHCR als
Flüchtling registrieren zu lassen, wo sie jedenfalls Schutz und allenfalls
auch medizinische Betreuung erhalten wird.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht einen Bezug zur Schweiz geltend.
Hier lebe ihr Ehemann, B._______. In der Rechtsmitteleingabe wird aus-
geführt, die Beschwerdeführerin und B._______ würden sich seit ihrer
Kindheit kennen. Obwohl er zehn Jahre älter sei als sie, sei bereits früh
geplant gewesen, dass sie eines Tages heiraten würden. Seit seiner Aus-
reise würden sie in regelmässigem Telefonkontakt stehen. Zunächst ist
festzustellen, dass aus den Akten von B._______ keine Hinweise auf die
Beschwerdeführerin zu entnehmen sind. Dass sie einander seit Jahren
versprochen gewesen sein sollen, ist ein blosse, durch nichts belegte Be-
hauptung. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe weder näher dargelegt
noch belegt, wie es am 10. Dezember 2011 in F._______ im Sudan zur
Hochzeit zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ gekommen
sein soll. Immerhin lebt der Beschwerdeführer in der Schweiz und eine
Hochzeit im Sudan wäre mit gewissen Aufwendungen verbunden gewe-
sen. Als Beleg für die Heirat hat die Beschwerdeführerin zwar eine Hei-
ratsurkunde sowie eine Foto eingereicht. Allerdings liegt die Heiratsur-
kunde lediglich in Kopie vor und es gilt als notorisch, dass solche Doku-
mente im Sudan ohne weiteres leicht käuflich erworben werden können.
Sodann ist der Foto nicht zu entnehmen, ob es sich dabei tatsächlich um
die Beschwerdeführerin handelt. Der Aufnahme sind keine Hinweise auf
ein Aufnahmedatum oder einen Aufnahmeort zu entnehmen. Bei der vor-
liegenden Sachlage kann somit offen bleiben, ob die Heirat tatsächlich
stattgefunden hat. Auf jeden Fall besteht zwischen der Beschwerdeführe-
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rin und B._______ nicht eine Beziehung von hinreichender Qualität, die
einen genügend nahen Bezug zur Schweiz zu begründen vermag.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin
entgegen ihrer Ansicht ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und
sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat
demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Beschwer-
deführerin als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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