B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-302/2014
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin William Waeber;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein in der Provinz Erbil geborener iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – am 2. April 2007 in der
Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2009 dieses Asylgesuch
ablehnte, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ver-
fügte und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 9. August 2012 (E-6264/2009) abwies,
dass der Beschwerdeführer am 13. September 2012 durch seine Rechts-
vertreterin beim Bundesamt eine als Asylgesuch resp. Wiedererwä-
gungsgesuch bzw. Revision bezeichnete Eingabe einreichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung anführte, die Sicherheitslage
im Irak habe sich seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
3. September 2009 deutlich verschlechtert,
dass nach dem Abzug der UN-amerikanischen Truppen im Dezember
2011 eine Welle von Gewaltakten ausgelöst worden sei, welche bis heute
andauere,
dass aufgrund der täglichen Anschläge insbesondere von Schiiten gegen
Sunniten von einer kollektiven Verfolgung der Sunniten auszugehen sei,
dass damit Asylgründe vorliegen würden,
dass zudem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gel-
tend gemacht wurde,
dass zur Untermauerung dieser Vorbringen mehrere Ausdrucke von In-
ternet-Artikeln und Berichten eingereicht wurden,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Akten verwie-
sen wird,
dass das BFM diese Eingabe am 20. September 2012 mangels Zustän-
digkeit an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2012 die Eingabe
vom 13. September 2012 an das BFM zurücksandte, da darin keine Re-
visionsgründe angerufen würden,
dass der Beschwerdeführer am 25. September 2012 ein Beweismittel
(angeblich ein auf seinen Namen ausgestellter irakischer Haftbefehl vom
(…) 2007) samt deutscher Übersetzung einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2014 – eröffnet am
14. Januar 2014 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das vom Be-
schwerdeführer am 2. April 2007 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2012 rechtskräftig
abgeschlossen, ohne dass er seither in die Heimat zurückgekehrt wäre,
dass sich die geltend gemachten neuen Asylgründe auf die allgemeine
Lage im Irak beziehen würden und die alleinige Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zu einer (spezifischen) islamischen Konfession nicht
genüge, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass sich daher aus seinen Akten keine Hinweise ergäben, dass nach
dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die eingereichten Internet-Artikel an dieser Einschätzung nichts än-
dern würden, und alle weiteren Beweismittel Inhalte wiedergeben würden,
welche bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Au-
gust 2012 publiziert worden seien,
dass bezüglich des irakischen Haftbefehls keine Gründe ersichtlich seien,
weshalb das auf den (…) 2007 datierte Dokument nicht bereits im ersten
Verfahren hätte eingereicht werden können,
dass die dargelegten Verfahrensmängel bereits vom Bundesverwaltungs-
gericht ausführlich gewürdigt worden seien,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es
sei festzustellen, dass ein neuer Asylgrund vorliege und die Vorinstanz
sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Sache zwecks Prüfung des neuen Asylgrundes an die Vorinstanz
zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und der Beschwerdeführer
sei vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit
nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass folglich das Begehren, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewäh-
ren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
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zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Überein-
stimmung mit dem BFM davon ausgeht, dass sich im vorliegenden Fall
keine Anhaltspunkte für nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der
Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse ergeben,
welche als nicht haltlos zu bezeichnen sind,
dass jedenfalls nicht von einer Kollektivverfolgung der Sunniten im Irak
ausgegangen werden kann,
dass zudem das im zweiten Asylverfahren eingereichte Beweismittel (an-
geblich ein Haftbefehl) nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu begründen, zumal es vom (…) 2007 datiert und
daraus keine Hinweise auf in der Zwischenzeit (seit dem Urteil vom
9. August 2012) eingetretene Ereignisse entnommen werden können,
dass das BFM daher darauf verzichten konnte, diesbezüglich weitere Un-
tersuchungsmassnahmen vorzunehmen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere auf die weiterhin geltenden Ausführungen im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2012 zu verwiesen ist,
und sich weder die allgemeine Situation in den drei nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil (Herkunftsprovinz des Beschwerde-
führers) seither geändert hat (vgl. BVGE 2008/5, 2013/1 E. 6.3.5.1) und –
auch wenn er sich nie bei seinem Onkel in Aqra aufgehalten haben soll –
auch nicht von einer massgeblichen Veränderung der individuellen Situa-
tion des Beschwerdeführers seit Ergehen dieses Urteils ausgegangen
werden kann,
dass im Übrigen auch darauf verzichtet werden kann, näher auf die vom
Beschwerdeführer erwähnten, seit Beginn des Jahres 2012 zugenomme-
nen gewaltsamen Auseinandersetzungen und Anschläge einzugehen,
zumal diese den Zentralirak betreffen (vgl. BVGE 2013/1),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung die-
ser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf
einzugehen,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren des Beschwerdeführers
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: