B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3022/2012
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau
B._______, geboren (…), und die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), und
E._______, geboren (…),
Mazedonien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2002 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch einreichte, jedoch vor Abschluss des Verfahrens am 9. No-
vember 2002 freiwillig in sein Heimatland zurückreiste, worauf sein Asyl-
gesuch mit Verfügung vom 11. November 2002 abgeschrieben wurde,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 20. April
2012 (Beschwerdeführer) respektive am 24. April 2012 (Beschwerdefüh-
rerin und Kinder) in die Schweiz gelangten, wo sie am 28. April 2012 um
Asyl nachsuchten,
dass sie in der Kurzbefragung vom 15. Mai 2012 und in der Anhörung
vom 22. Mai 2012 im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdefüh-
rer leide an Hepatitis B und sei in die Schweiz gekommen, weil er sich
hier eine bessere Behandlung erhoffe,
dass auch die Beschwerdeführerin fürchte, sie leide an Hepatitis B,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2012 – am gleichen Tag eröff-
net – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, beim Heimat-
land der Beschwerdeführenden handle es sich um einen verfolgungssi-
cheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die daraus fol-
gende Vermutung, in ihrem Heimatstaat finde keine Verfolgung statt und
genügender Schutz sei gewährleistet, umzustossen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Juni 2012 (Poststem-
pel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und beantragten, es sei festzustellen, dass sich der Beschwer-
deführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes in einer schwer-
wiegenden Situation befinde und ihm und seiner Frau deshalb eine befris-
tete vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses be-
antragten,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass sich die Beschwerde allerdings weder gegen das Nichteintreten
noch gegen die Wegweisungsverfügung richtet, sondern sinngemäss le-
diglich gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung (Ziffern 3 und
4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), an dessen Stelle die
Verfügung der vorläufigen Aufnahme wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzug beantragt wird,
dass mithin die Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichtein-
treten auf die Asylgesuche und Wegweisung) unangefochten in Kraft ge-
treten ist,
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift geltend ma-
chen, sie seien nur aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz ge-
kommen, der Beschwerdeführer leide an Hepatitis B und möchte in der
Schweiz eine korrekte Diagnose samt Therapieverordnung, die ihm die
Sicherheit gebe, dass er adäquat behandelt werde, zumal man ihm in
Mazedonien mitgeteilt habe, in seinem Heimatland bestünden keine wei-
teren Behandlungsmöglichkeiten,
dass bezüglich der Beschwerdeführerin und der Kinder in der Beschwer-
de nichts geltend gemacht wird,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass sich die Beschwerde auf die Geltendmachung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzug beschränkt, weshalb auch nur dieses mögliche
Vollzugshindernis zu prüfen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass es sich bei der Hepatitis B um eine Krankheit handelt, die in Maze-
donien ohne weiteres angemessen behandelt werden kann, die allenfalls
erforderlichen Medikamente dort zur Verfügung stehen und die Kosten
der Behandlung, wie der Beschwerdeführer selber ausgeführt hat, von
der Krankenkasse getragen wurden und wohl auch weiterhin getragen
werden,
dass der sinngemäss ausgedrückte Wunsch, es sei quasi ein Obergut-
achten von einem schweizerischen Arzt über die Diagnose und die erfor-
derliche Therapie zu erstellen, so dass sich der Beschwerdeführer über
die korrekte Behandlung sicher sein könne, offensichtlich keinen unzu-
mutbaren Wegweisungsvollzug zu begründen vermag, wobei es dem Be-
schwerdeführer unbenommen bleibt, sich auf seine Kosten von einem
Schweizer Arzt untersuchen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer über zwölf Jahre Schulbildung und Arbeitser-
fahrung verfügt und die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland ein
kleines Haus besitzen, womit auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse und Aussichten kein für die Annahme eines unzumutbaren Voll-
zugs sprechendes Indiz zu erblicken ist,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist, zumal dessen Zulässigkeit und Möglichkeit nicht
angezweifelt werden,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist
und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: