B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3026/2014
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Markus König , Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2009 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 trat das BFM nicht darauf ein
und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Der Entscheid trat unange-
fochten in Rechtskraft. Am 24. August 2010 wurde der Beschwerdeführer
nach Italien überstellt.
B.
B.a. Am 9. Juni 2012 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz
um Asyl nach. Am 27. Juni 2013 wurde er zur Person befragt und am
21. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei anerkannter Flüchtling in Ita-
lien. Seine Ehefrau, die er 1999 in Eritrea geheiratet habe, und ihre ge-
meinsamen Kinder wohnten in Asmara, Eritrea. Seine Freundin, Frau
B._______, mit der er ein Kind (C._______, geboren […]) habe, sei in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten (N […]);
sie wohne mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Als er in Eritrea Sol-
dat gewesen sei, seien sie bereits ein Paar gewesen. Sie seien dann
2008 zusammen aus Eritrea ausgereist und in den Sudan gegangen. Dort
hätten sie zusammengelebt und sie sei schwanger geworden. Im März
2009 seien sie gemeinsam nach Libyen gereist und im April 2009 nach
Italien. In Ragusa hätten sie eine Auseinandersetzung gehabt, da sie er-
fahren habe, dass er in Eritrea eine Frau habe. Sie sei dann mit dem ers-
ten Flugzeug weggegangen und er habe ihre Spur verloren. Jetzt hätten
sie sich wiedergefunden und seien wieder ein Paar. Er führte an, er sei in
die Schweiz gekommen, um mit seiner Freundin und seinem Kind leben
zu können. Jetzt sei er wieder mit seiner Freundin zusammen, aber da
die Wohnung im Moment zu klein sei, sei er nicht dort. Nichtsdestotrotz
lebten sie in einer Beziehung. Die Frage, ob er seine Freundin einmal hei-
raten wolle, bejahte er zwar, führte aber aus, er wolle sich nicht noch
einmal hineinstürzen, sondern sich Zeit nehmen und gut überlegen.
B.b. Am 4. März 2014 informierte das BFM den Beschwerdeführer dar-
über, Abklärungen hätten ergeben, dass er in Italien als Flüchtling aner-
kannt sei, weshalb das BFM beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht ein-
zutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Das Bundesamt gewährte
ihm dazu das rechtliche Gehör.
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B.c. Am 4. April 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Er führ-
te aus, er sei seit vielen Jahren der Lebenspartner von Frau B._______.
Sie hätten seit langem geplant, eine Familie zu gründen, seien dann aber
auf der Flucht getrennt worden. Seit er in die Schweiz gekommen sei,
habe sich zwischen ihm, seiner Partnerin und den beiden gemeinsamen
Töchtern ein intensives Familienleben entwickelt. Er nehme seine Rolle
als Vater sehr ernst und bemühe sich um eine gute Integration in der
Schweiz. Er beantragte dem BFM, ihn nicht nach Italien wegzuweisen.
Seine Wegweisung stünde dem Kindeswohl der beiden Töchter
(C._______ und D._______, geboren […]), insbesondere der älteren,
entgegen, da seine Partnerin wertvolle Unterstützung für sich und für die
Betreuung der Kinder und ihrer Geschwister erhalte, zumal sich seit der
Einreise vor 22 Monaten ein intensives Familienleben entwickelt habe.
Seine Partnerin sei HIV-infiziert, wodurch die Partnerschaft für sie eine
besondere Bedeutung erhalte.
Als Beweismittel reichte er ein Abstammungsgutachten ein, mit welchem
mittels DNA-Tests seine biologische Vaterschaft für C._______ nachge-
wiesen wird, sowie Registerauszüge betreffend die Anerkennung seiner
Vaterschaft von C._______ und D._______. Zudem reichte er einen per-
sönlichen Brief seiner Partnerin, Fotos der Familie, Referenzschreiben
von Freunden und Bekannten in der Schweiz, ein Arbeitszeugnis sowie
eine Arbeitsbestätigung ein.
B.d. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und es sei anzuweisen, auf seine Wegweisung zu
verzichten und auf sein Asylgesuch einzutreten.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Ar-
beitsvertrag nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Bundesrat
habe Italien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG bezeichnet, Abklärungen des BFM hätten ergeben, dass der Be-
schwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt sei und Italien habe
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sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Wohl bestünden wegen der An-
erkennung in Italien Anzeichen dafür, dass er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle. In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu ent-
sprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Die-
ser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein
Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz gewährt ha-
be, was vorliegend der Fall sei. Er könne nach Italien zurückkehren, ohne
eine Rückschiebung in Verletzung des Refoulement-Verbots zu befürch-
ten. Auf das Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten.
Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM
aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung gesagt, dass er
in die Schweiz gekommen sei, um zu überleben und der Grund nicht sei-
ne Freundin und das Kind gewesen seien. Zudem habe er angegeben, in
Eritrea verheiratet zu sein und Kinder zu haben. Auf die Frage, ob er sei-
ne Freundin heiraten wolle, habe er geantwortet, dass eine Heirat Zeit
brauche und er sich dies gut überlegen wolle. Das Migrationsamt Basel-
Stadt habe dem BFM mitgeteilt, der Beschwerdeführer wohne nicht bei
seiner Verlobten, weshalb nicht von einer nahen, echten und tatsächlich
gelebten Beziehung und einem besondere Abhängigkeitsverhältnis im
Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne. Daran könne auch
die Tatsache nichts ändern, dass er nachweislich der biologische Vater
der gemeinsamen Kinder sei.
Bezüglich seiner gesundheitlichen Beschwerden sei festzustellen, dass
Italien die EU-Qualifikationsrichtlinie umgesetzt habe. Da der Beschwer-
deführer als Flüchtling anerkannt sei, sei er gehalten, die ihm zustehen-
den Ansprüche hinsichtlich Unterstützung und Unterbringung bei den ita-
lienischen Behörden einzufordern. Zudem sei davon auszugehen, dass
die medizinische Grundversorgung sichergestellt sei. Er sei gehalten, sich
bei medizinischen Problemen an eine Institution in Italien zu wenden.
Damit sei der Vollzug der Wegweisung nach Italien zumutbar.
3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, seine
Lebenspartnerin B._______ und er seien seit vielen Jahren ein Paar. Sie
hätten sich in Eritrea während des Militärdienstes kenngelernt und ange-
freundet, zu dieser Zeit sei er allerdings noch verheiratet gewesen. Sie
seien gemeinsam aus Eritrea geflohen. Sie hätten beide eigene Gründe
gehabt, um aus Eritrea zu fliehen, sie hätten aber auch als Paar zusam-
menleben wollen. Im Sudan sei ihre Tochter C._______ gezeugt worden.
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Bei der Einreise nach Europa seien sie getrennt worden. Als seine Le-
benspartnerin in die Schweiz gekommen sei, sei sie schwanger gewesen;
die Tochter C._______ sei am (…) zur Welt gekommen.
Er habe sich auf Anraten des Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel
einem DNA-Test unterzogen, der ergeben habe, dass er der biologische
Vater von C._______ sei. Am 12. Dezember 2012 habe er C._______
anerkannt. Am (…) hätten sie eine zweite Tochter bekommen,
D._______, die er am 18. Dezember 2012 ebenfalls anerkannt habe.
Vor seinem ersten Asylgesuch habe er bereits ein Jahr in der Schweiz
gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin gewohnt. Seit er im Juni 2012
wieder in die Schweiz gekommen sei, seien er und seine Lebenspartnerin
wieder ein Paar und er sehe die Kinder täglich. Im August 2012 sei er bei
ihr eingezogen, habe dann aber leider wieder die Wohnung verlassen
müssen, als die Geschwister seiner Lebenspartnerin in die Schweiz ge-
kommen und bei ihr eingezogen seien. Trotzdem verbringe er jeweils den
ganzen Tag mit ihr und den Kindern und gehe nur zum Schlafen zu sich
nach Hause.
Seit er vor zwei Jahren in die Schweiz gekommen sei, habe sich zwi-
schen seiner Freundin, ihren gemeinsamen Töchtern und ihm ein tolles
Familienleben entwickelt. Er unterstütze seine Freundin in allen Belangen
und habe sich auch um eine gute Integration bemüht. Er habe ein sehr
enges Verhältnis zu seinen Töchtern, und auch zu den Geschwistern sei-
ner Freundin habe er eine gute Beziehung. Es sei zu berücksichtigen,
dass seine Töchter unter einer Trennung sehr leiden würden. Von Italien
aus sei es ihm nicht möglich, ihr Familienleben aufrecht zu erhalten. Sei-
ne Freundin müsste sich alleine um ihre Kinder und ihre beiden Ge-
schwister kümmern. Seine Freundin sei zudem HIV-positiv, und er sei ei-
ne der wenigen Personen, die dies wüssten. Mit ihm könne sie darüber
sprechen, sonst mit niemandem.
Als er an der Anhörung zu seinen Heiratsplänen befragt worden sei, sei
er erschrocken. Er habe eine Heirat in absehbarer Zeit nicht für möglich
gehalten, da er in Eritrea noch verheiratet gewesen sei, und Angst gehabt
habe, später auf eine allfällige positive Antwort behaftet zu werden. Im
Nachhinein gesehen habe er eine unüberlegte Antwort gegeben, die nicht
seinen Absichten entsprochen habe.
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Seite 7
4.
4.1. Das Bundesamt stützt sich in seinem Entscheid darauf, dass – seiner
Meinung nach – keine in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallende
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden
Partnerin (mit Aufenthaltsbewilligung und Asylstatus) und ihren gemein-
samen Kindern bestehe. Diesbezüglich beruft sich das BFM darauf, dass
der Beschwerdeführer in Eritrea verheiratet sei, er angegeben habe, nicht
wegen seiner Partnerin in die Schweiz gekommen zu sein, und er ge-
mäss dem Migrationsamt Basel-Stadt nicht bei seiner Partnerin und ihren
gemeinsamen Kindern wohne.
4.2. Es ist jedoch festzustellen, dass das BFM den entscheidwesentlichen
Sachverhalt diesbezüglich nicht vollständig abgeklärt hat. Die Aktenlage
lässt keine abschliessende Beurteilung darüber zu, ob die Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Lebenspartnerin
und ihren gemeinsamen Kindern eine nahe, echte und tatsächliche geleb-
te Beziehung darstellt, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt.
4.2.1. Der Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung sind
verschiedene Elemente gegenüberzustellen, die für eine in den Schutz-
bereich von Art. 8 EMRK fallende Beziehung sprechen. So steht erstens
nicht fest, ob der der Beschwerdeführer tatsächlich noch mit seiner in
Eritrea lebenden Frau verheiratet ist; in der Beschwerdeschrift spricht er
mehrmals davon, er sei "verheiratet gewesen". Selbst falls jedoch diese
Ehe (zumindest formell) noch bestehen sollte, bedeutet dies nicht ohne
Weiteres, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner jetzigen
Lebenspartnerin und ihren gemeinsamen Kindern nicht in den Schutzbe-
reich von Art. 8 EMRK fällt. Angesichts der langen Zeit, die seit seiner
Ausreise aus Eritrea vergangen ist (sechs Jahre), und der Dauer der Be-
ziehung zu seiner jetzigen Lebenspartnerin (über sechs Jahre, unterbro-
chen durch die Ausreise der Partnerin von Italien in die Schweiz im Mai
2009 bis zu seiner Ankunft in der Schweiz im Oktober 2009 sowie durch
seine Überstellung nach Italien im August 2010 bis zu seiner Wiederein-
reise in die Schweiz im Juni 2012), erscheint es möglich, dass der Be-
schwerdeführer durch das Eingehen der partnerschaftlichen Beziehung
zu seiner jetzigen Lebenspartnerin die Beziehung zu seiner Ehefrau zu-
mindest faktisch beendet hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4). Das BFM hat
zudem nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer eine Scheidung an-
strebt(e) oder gegebenenfalls weshalb nicht.
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4.2.2. Dass der Beschwerdeführer und seine jetzige Lebenspartnerin be-
reits seit über sechs Jahren eine Beziehung – mit den genannten Unter-
brüchen – pflegen, scheint unbestritten. Die Aussagen des Beschwerde-
führers weisen darauf hin, dass er ein enges Verhältnis zu seiner Le-
benspartnerin hat. So weiss er über sie und ihre Familie Bescheid, seine
Ausführungen zum in der Schweiz gemeinsamen Familienleben erschei-
nen glaubhaft und sind teilweise belegt und die Beziehung zu seiner
Partnerin erscheint eng.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er und seine jetzige Lebenspartne-
rin seien bereits in Eritrea ein Paar gewesen. Sie seien zusammen aus
Eritrea geflohen, hätten im Sudan ein Kind gezeugt und seien dann auf
der Flucht nach Europa getrennt worden. Die Aussagen seiner Lebens-
partnerin scheinen diese Vorbringen zu bestätigen; sie beantwortete an
ihrer Befragung zu Person im Mai 2009 die Frage nach ihrem Zivilstand
mit "Konkubinat"; ihr Konkubinatspartner sei der Vater des ungeborenen
Kindes und sie habe mit ihm im Sudan zusammengelebt. Sie erwähnte
auch, dass sie diese Beziehung bereits in ihrer Militärzeit in Eritrea gelebt
habe und sie zusammen 2008 aus Eritrea geflüchtet seien (Akte A1/N […]
S. 2 und 5 und Akte A42/N […] S. 4 und 10). Die Aussagen der Lebens-
partnerin des Beschwerdeführers wurden vom BFM in einer internen No-
tiz als "widerspruchsfrei, detailliert und substanziiert" bezeichnet (Akte
A41/N […] S. 1).
Diese Umstände erwähnt das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht.
Unvollständig abgeklärt ist zudem der Verlauf der Beziehung des Be-
schwerdeführers zu seiner jetzigen Lebenspartnerin, der Aufschluss über
darüber geben könnte, wie gefestigt die Beziehung ist. So bleibt bei-
spielsweise unklar, ob sich die beiden gemeinsam nach Italien gegeben
haben (Version des Beschwerdeführers) oder ob er im Sudan zurück-
geblieben ist (Version der Partnerin), und weshalb jemand von den bei-
den die Unwahrheit gesagt hat.
4.2.3. Zusätzlich sprechen die Existenz der beiden gemeinsamen Töchter
des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin dafür, dass es sich
tatsächlich um eine gelebte eheähnliche Beziehung handelt – sowohl
zum Zeitpunkt ihres Aufenthaltes im Sudan als auch heute. Der Existenz
der beiden gemeinsamen Töchter respektive der Beziehung des Be-
schwerdeführers zu seinen Töchtern, von denen die ältere immerhin
schon fünf Jahre alt ist, kommt zudem sowohl unter dem Aspekt von
Art. 8 EMRK als auch des Kindeswohls nach Art. 3 Abs. 1 des Überein-
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kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR
0.107) Bedeutung zu. Auch weisen die beiden schriftlichen Stellungnah-
men der Lebenspartnerin auf eine echte Partnerschaft hin, die auch für
sie von grosser Bedeutung ist (u.a. wegen ihrer HIV-Infektion und der Hil-
fe bei der Betreuung der vier Kindern respektive Jugendlichen).
4.2.4. Zu relativieren sind schliesslich die vom BFM in der angefochtenen
Verfügung vorgebrachten Argumente für die Verneinung einer echten Be-
ziehung im Sinne von Art. 8 EMRK. Der blosse Hinweis des Migrations-
amtes Basel-Stadt, der Beschwerdeführer wohne nicht bei seiner Partne-
rin, sowie die übrigen Bemerkungen des Migrationsamtes können nicht
genügen, um die Existenz einer echten und gelebten Beziehung zu ver-
neinen. Die vom Beschwerdeführer für das Getrenntleben genannte Be-
gründung – die Wohnung seiner Partnerin sei seit der Ankunft der beiden
Halbgeschwister der Partnerin zu klein – erscheint glaubhaft und nach-
vollziehbar.
Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner beiden Befra-
gungen sind zudem nicht eindeutig genug, um als Belege zur Verneinung
einer echten Beziehung herhalten zu können. So bringt er in der Befra-
gung zur Person durchaus vor, er sei wegen seiner Partnerin und der
Tochter in die Schweiz gekommen. Zudem scheinen die Aussagen des
Beschwerdeführers in der Anhörung bezüglich einer eventuellen Heirat
seiner Partnerin nicht darauf hinzuweisen, dass er an der Beziehung mit
seiner Partnerin nicht interessiert ist. Gemäss Protokoll sagt er auf die
Frage, ob er beabsichtige, seine Freundin einmal zu heiraten (Akte A17
F142): "Ja, man braucht einfach Zeit. Ich will mich nicht noch einmal rein-
stürzen. Ich muss mir einfach Zeit nehmen und gut überlegen." Diese
Aussage scheint vor allem darauf hinzuweisen, dass er im Rückblick vor
seiner ersten Heirat sich zu wenig überlegt hat und den gleichen Fehler
nicht wieder machen möchte. Das BFM hat es jedoch unterlassen, dies
genauer abzuklären.
4.3. Insgesamt ist damit festzustellen, dass das BFM den entscheidwe-
sentlichen Sachverhalt nicht korrekt und vollständig abgeklärt hat. Die
Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Da vorliegend relativ aufwendige
Abklärungen notwendig sein werden und das Bundesverwaltungsgericht
im Asylbereich nur über eine eingeschränkte Kognition verfügt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) – so dass den Rechtssuchenden im Bereich der Angemes-
senheit im Fall einer reformatorischen Entscheidung eine Instanz verlus-
tig gehen würde – ist die angefochtene Verfügung zu kassieren und die
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Sache zur Abklärung des vollständigen Sachverhaltes und zur Neubeur-
teilung an das BFM zurückzuweisen.
Das BFM ist insbesondere anzuweisen, neben der Ermittlung der gegen-
wärtigen tatsächlichen Lebensverhältnisse in der Schweiz den Be-
schwerdeführer dazu zu befragen, wie seine Beziehung zu seiner in Erit-
rea lebenden Ehefrau heute aussieht, ob er eine Scheidung anstrebt (und
verneinendenfalls wieso nicht) und wie sich die Beziehung zu seiner jet-
zigen Lebenspartnerin in Eritrea und auf der Flucht entwickelt hat. Die
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers ist getrennt zu den gleichen
Fragen zu befragen. Aufgrund dieser Abklärungen hat das BFM an-
schliessend erneut zu beurteilen, ob eine echte, nahe und tatsächlich ge-
lebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt und – unter besonde-
rer Berücksichtigung des Kindeswohls – neu über das Asylgesuch des
Beschwerdeführers und dessen Wegweisung und Wegweisungsvollzug
sowie eventuell über einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und
das Asyl seiner Lebenspartnerin zu entscheiden.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da
nicht davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdefüh-
rer aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten
erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Sachverhalt korrekt und vollständig ab-
zuklären und erneut zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf