B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3027/2012
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
und deren Kinder,
B._______,
C._______,
alle Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 5. März 2009 auf dem Luftweg und gelangte über Italien am 6. April
2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen vom 14. April 2009 und der einlässlichen Anhörung
vom 10. Dezember 2009 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit,
sich zu ihren Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin wird auf die Akten verwiesen.
B.
Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihre sri-
lankische Identitätskarte zu den Akten.
C.
Am 21. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton (…) zuge-
teilt.
D.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 wandte sich D._______, der Vater der
Beschwerdeführerin, an das BFM. Er hielt dabei fest, er verfüge im Kan-
ton (…) über eine Aufenthaltsbewilligung B und leide als (…)-Jähriger an
(…). Er ersuche um Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton
(…).
Mit Schreiben vom 27. August 2009 hielt das BFM fest, ein Gesuch um
Kantonswechsel müsse von der vom anbegehrten Wechsel betroffenen
Person persönlich gestellt werden.
E.
Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamtes (…) vom 14. Oktober 2011 ge-
bar die Beschwerdeführerin am (…) 2010 eine Tochter, B._______. Zum
Kindsvater wurden (damals) keine Angaben eingetragen.
Dieses Kind wurde in das hängige erstinstanzliche Asylverfahren der Be-
schwerdeführerin aufgenommen.
F.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 – der Beschwerdeführerin am 5. Mai
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2012 eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug der Wegweisung an. Seinen ablehnenden Entscheid begrün-
dete das BFM namentlich mit der fehlenden Glaubhaftigkeit sowie der
fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen (Art. 3 und 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Im Weiteren
hielt das BFM fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juni 2012 (Datum Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht focht der Rechtsvertreter namens und im Auf-
trag der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die vorinstanzliche Verfü-
gung an und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuali-
ter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerinnen festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
Subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, wegen Unzulässigkeit re-
spektive Unzumutbarkeit die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorläu-
fig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Ansetzung einer ange-
messenen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Be-
stimmung der Parteientschädigung ersucht.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden insgesamt 29 Beweis-
mittel (unter anderem: Berichte des UNHCR sowie diverser staatlicher
und nicht-staatlicher Organisationen betreffend die aktuelle Lage in Sri
Lanka) eingereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni
2013 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Weiter
wurde eine Frist angesetzt, um dem Gericht die Personalien und den ak-
tuellen Aufenthaltsort des Kindsvaters bekannt zu geben. Zudem wurde
das voraussichtliche Spruchgremium bekanntgegeben, wobei nachträgli-
che Änderungen des Spruchgremiums infolge von Abwesenheiten re-
spektive Stellvertretungen ausdrücklich vorbehalten wurden. Der Antrag
auf vorgängige Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote des
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Rechtsvertreters wurde unter Hinweis auf den Geschäftsbericht 2009 des
Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen. Im Weiteren wurde ein Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erhoben.
I.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 ersuchten die Beschwerdeführerin und ih-
re Tochter nachträglich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichten sie eine
Fürsorgebestätigung (…) vom 21. Juni 2012, eine Kostennote vom 29.
Juni 2012 sowie drei weitere Berichte zur Lage in Sri Lanka nach.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2012 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
K.
Am 19. Juni 2012 ging beim BFM die durch den Zivilstandskreis (…) aus-
gestellte "Anerkennungserklärung nach der Geburt" betreffend die Toch-
ter B._______ durch D._______(als Kindsvater) vom 18. Juni 2012 ein.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2012 teilte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit, dass das
vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Kindsvaters
D._______(E-6432/2010) koordiniert behandelt wird. Im Weiteren wurde
festgestellt, dass die beiden koordinierten Verfahren E-6432/2010 und E-
3027/2012 von Christa Luterbacher als Instruktionsrichterin und vorsit-
zende Richterin weiterbehandelt werden. Das voraussichtliche Spruch-
gremium wurde bekannt gegeben, wobei Veränderungen des Spruchkör-
pers infolge von Abwesenheiten und Stellvertretungen vorbehalten wur-
den. Gleichzeitig wurden die Verfahrensakten der Beschwerdeführerin
dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
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N.
Mit Replikeingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. November 2012 äusser-
te sich die Beschwerdeführerin einlässlich zur aktuellen Lage in Sri Lan-
ka, insbesondere zur Situation der tamilischen Rückkehrenden und reich-
ten zusätzliche 31 diesbezügliche Beweismittel nach.
O.
Mit einer weiteren Eingabe vom 29. Dezember 2012 wurden 12 weitere
Beweismittel nachgereicht und dazu auf die aktuellen Ereignisse in Sri
Lanka hingewiesen.
P.
Gemäss Schreiben (…) vom 27. Juni 2013 hat die Beschwerdeführerin
am (…) 2013 ein zweites Kind (Sohn C._______) geboren.
Q.
Das Beschwerdeverfahren des Kindsvaters war bisher unter der Verfah-
rensnummer E-6432/2010 beim Bundesverwaltungsgericht hängig und ist
mit heutigem Datum entschieden worden. (vgl. dazu: Urteil in Sachen E-
6432/2010).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin und ihre Tochter haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen. Der am (…) 2013 geborene Sohn wird in das hängige Be-
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schwerdeverfahren seiner Mutter und Schwester aufgenommen. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Wie bereits im Rahmen der Instruktion festgehalten wurde, ist das
vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren E-6432/2010 koor-
diniert worden. Über beide Verfahren wird mit Urteil heutigen Datums
gleichzeitig entschieden.
1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
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UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 3. Mai 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
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Seite 8
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 29. Juni 2012 eine Kostennote
(mit Stand der Aufwendungen per 29. Juni 2012) eingereicht. Der Auf-
wand für die umfangreiche Eingabe vom 7. November 2013 ist in dieser
Kostennote nicht enthalten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
26. Juni 2012 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – unter Be-
rücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Auf-
wandes – als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren
ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel (insbe-
sondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zur Beschwerdefüh-
rerin aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerde-
verfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerde-
begründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die all-
gemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten
Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise ein-
gereicht worden. Zudem weist der Inhalt der Eingabe teilweise redundan-
te Ausführungen auf. Indessen ist der Arbeitsaufwand für die Eingabe
vom 7. November 2012 zusätzlich zu entschädigen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) hat das BFM den Beschwerdeführendenr eine Parteientschä-
digung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
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2.
Die Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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