B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3027/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Eritrea,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM
vormals: Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von
B._______, geboren (…), Eritrea;
Revision des Urteils E-7491/2014 vom 2. September 2015 /
N (…).
E-3027/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I
dass das BFM am 18. Juli 2013 den Gesuchsteller als Flüchtling aner-
kannte und ihm Asyl gewährte,
dass der Gesuchsteller das BFM am 4. September 2014 um Familienzu-
sammenführung mit B._______, angeblich seine Ehefrau, ersuchte und
dabei ein fremdsprachiges Beweismittel („Heiratsurkunde“) in Kopie mit
englischer Übersetzung („Marriage Agreement“) sowie zwei Passfotos ein-
reichte,
dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 9. September 2014 vom BFM
aufgefordert wurde, im Zusammenhang mit dem Familienzusammenfüh-
rungsgesuch konkrete Fragen zu beantworten,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. September 2014 Stellung zu
den ihm gestellten Fragen nahm, eine Geburtsurkunde von B._______ (in
Kopie) zu den Akten reichte und weiter angab, er habe das Familienzusam-
menführungsgesuch erst gestellt, nachdem seine Ehefrau Eritrea habe
verlassen und nach Äthiopien reisen können,
dass seine Ehefrau die Original-Identitätsdokumente auf ihrer Reise nach
Äthiopien verloren habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 das Asylgesuch von
B._______ ablehnte und die Einreise nicht bewilligte,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerdeeingabe vom
23. Dezember 2014 anfocht und dabei zur Stützung seiner Vorbringen das
als „Ehevertrag“ bezeichnete und dem Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung als „Heiratsurkunde“ beigelegte Dokument (im Original) mit deutscher
und englischer Übersetzung sowie erneut die Geburtsurkunde von
B._______ (in Kopie) zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. September 2015
(Verfahren E-7491/2014) die Beschwerde des Gesuchstellers vom 23. De-
zember 2014 abwies,
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II
dass sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Mai 2016 (Datum des
Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht wandte und sinngemäss
um Aufhebung des Urteils vom 2. September 2015 und um eine nochma-
lige Prüfung seiner Beschwerde ersuchte,
dass er zur Begründung ausführte, es sei ihm gelungen, eine Kopie des
Identitätsausweises seiner Ehefrau B._______ zu beschaffen und nachzu-
reichen, nachdem seine jüngere Schwester diese Kopie in einem alten
Schrank vorgefunden habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Farbkopie eines fremdspra-
chiges Ausweises (Nr. […]) mit Foto sowie ein Zustellcouvert aus (…)/Erit-
rea einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um
Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. Art. 45 VGG sowie BVGE
2007/21 E. 2.1),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47
VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass das Gericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG
aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht,
dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil vom 2. September
2015 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Abänderung hat, womit die Legitimation
gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog),
dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG sinngemäss),
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dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich
bei einem Revisionsgesuch handelt – erhöhte Anforderungen gestellt wer-
den (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67,
N 9 f.),
dass eine rein appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid den gesetz-
lichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht
genügt (vgl. KARIN SCHERRER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 67,
N 9),
dass, sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechts-
mittelgründe zu entnehmen, darauf nicht einzutreten ist (vgl. MÄCHLER,
a.a.O., N 11; SCHERRER, a.a.O., N 9),
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. Mai 2016 ein neues
Beweismittel (Farbkopie eines Identitätsausweises) einreicht und damit
sinngemäss vorbringt, dieses Beweismittel belege die Identität seiner
Ehefrau B._______,
dass er mit der Nachreichung einer Ausweiskopie sinngemäss den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Auffinden eines
entscheidenden Beweismittels, das im früheren Verfahren nicht hat
beigebracht werden können) anruft,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher die Eingabe des Gesuchstellers
vom 16. Mai 2016 als Revisionsgesuch entgegennimmt und im Nachfol-
genden unter revisionsrechtlichen Aspekten prüft,
dass sich mit dem Entscheid in der Hauptsache selbst eine vorgängige In-
struktion des Revisionsverfahrens erübrigt,
dass sich insbesondere im vorliegenden Verfahren betreffend Familienzu-
sammenführung die Frage nach dem Erlass vorsorglicher Massnahmen
nicht stellt,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten feststellt,
dass sich das Gericht bereits in seinem Urteil vom 2. September 2015 mit
den – im ordentlichen Verfahren eingereichten – Beweismitteln betreffend
Eheschliessung des Beschwerdeführers mit B._______ und der Identität
seiner angeblichen Ehefrau auseinander gesetzt hat,
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dass das Gericht in seinem Urteil vom 2. September 2015 zum Schluss
kam, der eingereichten Heiratsurkunde (respektive dem Heiratsvertrag)
komme mangels Vorliegen von offiziellen Stempeln kein Beweiswert zu,
welcher über ein blosses Gefälligkeitsschreiben hinausgehe (Erwägung
6.3),
dass es zudem auf Widersprüche im diesbezüglichen Sachverhaltsvortrag
des Gesuchstellers verwies und Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussa-
gen und damit an der Echtheit des angeblichen Ehevertrages anbrachte
(Erwägung 6.4),
dass das Gericht zum Schluss kam, das SEM habe zutreffend festgestellt,
dass die Identität der Frau, für die der Gesuchsteller das Familienzusam-
menführungsgesuch gestellt habe, nicht habe geklärt werden können,
dass das SEM insbesondere korrekterweise auf eine Fälschung des ein-
gereichten Geburtsscheins der Ehefrau geschlossen habe, nachdem der
Stempelaufdruck und die Unterschrift des ausstellenden Beamten auf die-
sem Dokument in Position, Form und Beschaffenheit identisch mit dem Ge-
burtsschein des Gesuchstellers angebracht worden seien (Erwägung 6.5),
dass zudem die eingereichte Foto, auf welcher er und seine Ehefrau an-
geblich abgebildet seien, weder die Lebensgemeinschaft noch die Identität
der abgebildeten Personen belegen könne (Erwägung 6.6),
dass der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren ein neues Be-
weismittel – eine Identitätskarte Nr. (…) in Kopie – nachreicht und dazu
vorträgt, es handle sich um den Identitätsausweis seiner Ehefrau,
dass sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. Mai 2016 darauf
beschränkt, diese Farbkopie eines fremdsprachigen Ausweises mit Foto
nachzureichen, dazu jedoch keine eingehenden Ausführungen macht und
insbesondere nicht darlegt, inwiefern diese Ausweiskopie konkret geeignet
sein soll, das rechtskräftig gewordene Urteil des Bundesverwaltungsge-
richt vom 2. September 2015 in Revision zu ziehen,
dass eine Fotokopie die eingehende Untersuchung und Prüfung der Echt-
heit des Dokuments ganz generell verunmöglicht, zumal allfällige Manipu-
lationen auf dem Originaldokument nicht eruiert werden können (beispiels-
weise ein nachträgliches Anbringen beziehungsweise Auswechseln der
Foto),
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dass vorliegend dazukommt, dass die revisionsweise nachgereichte Farb-
kopie der Identitätskarte Nr. (…) inhaltlich mit den Angaben auf der bereits
bei den Akten befindlichen Heiratsurkunde nicht übereinstimmt,
dass in der Heiratsurkunde („Marriage Agreement“) festgehalten wird, dass
die Identitätskarte der Braut die Nummer (…) trägt, während die nachge-
reichte Kopie der Identitätskarte die Nummer (…) aufweist,
dass der Gesuchsteller zudem auch nicht näher ausführt, weshalb es ihm
nicht möglich gewesen ist, dieses Beweismittel im vorangehenden, or-
dentlichen Asylverfahren beizubringen,
dass die Erklärung, seine Schwester habe diese Ausweiskopie in einem
Schrank vorgefunden, reichlich konstruiert erscheint und daher nicht ge-
eignet ist, das verspätete Nachreichen plausibel zu erklären,
dass der Gesuchsteller nach dem Gesagten nicht überzeugend aufzuzei-
gen vermag, dass er das nun vorgelegte Dokument nicht bereits im or-
dentlichen Verfahren hätte einreichen können,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass das vom Gesuch-
steller verspätet beigebrachte Beweismittel auch nicht mit dem Argument
berücksichtigt werden kann, es würden zwingende Bestimmungen des Völ-
kerrechts – namentlich die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), Art. 3 EMRK sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR. 0.105) – verletzt (vgl.
EMARK 1995 Nr. 9 E. 7),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das im Rahmen des Revi-
sionsgesuchs eingereichte Beweismittel nicht geeignet ist, die im ordentli-
chen Verfahren als nicht glaubhaft gemacht eingeschätzte eheliche Bezie-
hung zwischen dem Gesuchsteller und B._______ in einem anderen Licht
betrachten zu lassen,
dass die nachgereichte Dokumentkopie insbesondere nicht dazu taugt, die
Erwägungen des Gerichts in seinem Urteil vom 2. September 2015 zu den
widersprüchlichen Angaben des Gesuchstellers zu seiner angeblichen Hei-
rat nach Brauch oder zu den eingereichten Geburtsurkunden, welche of-
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fensichtlich in Position, Form und Beschaffenheit identische Stempelauf-
drucke und Unterschrift des ausstellenden Beamten aufweisen, anders zu
beurteilen (vgl. Erwägungen 6.3 bis 6.5),
dass sich die nachgereichte Ausweiskopie zudem nicht zu den massgebli-
chen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung (Bestand der
Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht, Trennung der Familie durch
die Flucht; vgl. hierzu: BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.) äussert und deshalb
untauglich scheint, die entsprechenden Tatsachen zu belegen,
dass die mit Eingabe vom 16. Mai 2016 nachgereichte Dokumentkopie da-
her vom Gericht als unerheblich im Sinne der revisionsrechtlichen Recht-
sprechung eingeschätzt werden muss,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss
kommt, dass das im Rahmen des Revisionsgesuchs eingereichte Beweis-
mittel, wenn es bereits auf Beschwerdeebene vorgelegen hätte, nicht ge-
eignet gewesen wäre, eine andere, von den Erwägungen des Gerichts im
Urteil vom 2. September 2015 abweichende, Beurteilung der (vorliegend
fehlenden) Voraussetzungen der Familienzusammenführung im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG herbeizuführen,
dass das revisionsweise nachgereichte Beweismittel somit keinen Revisi-
onsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellt, weshalb das
Revisionsgesuch abzuweisen ist,
dass vorliegend gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: