Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3028/2011
Urteil vom 6. Juni 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familiennachzug zugunsten der Ehefrau B._______,
geboren am (…), Äthiopien; Verfügung des BFM vom
19. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und das Asylgesuch
vom 6. Dezember 2006 guthiess,
dass der Beschwerdeführer am 17. März 2011 an die [kantonale
Migrationsbehörde] – weitergeleitet an das BFM – ein "Gesuch um
Bewilligung des Familiennachzugs" betreffend seine Ehefrau B._______
stellte,
dass er in der Beilage ein Heiratszertifikat sowie verschiedene, seine
Erwerbstätigkeit und seine Wohnsituation betreffende Dokumente zu den
Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2011 die Einreise der
genannten Ehefrau in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um
Familienzusammenführung ablehnte,
dass es zur Begründung ausführte, die Gewährung einer
Familienzusammenführung beziehungsweise die Erteilung einer
Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) setze voraus, dass der Flüchtling vor der
Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit demjenigen Mitglied seiner
Familie gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt
werde,
dass dieser Gesetzesbestimmung zufolge diese Personen zudem durch
die Flucht getrennt worden sein müssten,
dass eine Trennung durch die Flucht eine Familienverbindung
voraussetze, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse,
dass den Akten indessen keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien,
wonach der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat
mit seiner nunmehrigen Ehefrau in einer eheähnlichen Gemeinschaft
gelebt hätte, dies umso weniger, als er sich im Verlaufe des
Asylverfahrens als ledig bezeichnet und nie erwähnt habe, eine
Lebensgefährtin zu haben,
dass ausserdem seine Ehefrau zum Zeitpunkt, als er in Eritrea in den
Militärdienst eingerückt sei, noch nicht einmal (…) Jahre alt gewesen sei,
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dass demnach das Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen
sei,
dass indessen der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werde, er habe
die Möglichkeit, bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um
einen ausländerrechtlichen Familiennachzug einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit als "Wiedererwägungsgesuch/
Familiennachzug" bezeichneter Eingabe vom 26. Mai 2011 erneut an das
BFM gelangte und dabei sinngemäss beantragte, unter Erteilung einer
Einreisebewilligung zugunsten seiner Ehefrau sei sein Gesuch um
Familiennachzug wiedererwägungsweise gutzuheissen,
dass das BFM die genannte Eingabe – zur Behandlung als Beschwerde
gegen seine Verfügung vom 19. Mai 2011 – zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Rechtsmittelfrist zwar noch bis zum 20. Juni 2011 läuft, das
Urteil jedoch vor Ablauf derselben ergehen kann, da die vorliegende
Beschwerde aufgrund der Aktenlage als abschliessend zu verstehen und
der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die angefochtene Verfügung zwar knapp, aber hinreichend und –
zumindest im Hinblick auf eine asylrechtliche Familienzusammenführung
– zutreffend begründet wurde und dem Beschwerdeführer eine
sachgerechte Anfechtung ermöglichte,
dass unter anderem Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt
werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG),
dass ihnen die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie durch
die Flucht getrennt worden sind (Art. 51 Abs. 4 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Mai 2011 selber
einräumt, nicht durch Flucht von seiner heutigen Ehefrau getrennt worden
zu sein, da er in Eritrea und sie in Äthiopien gelebt hätten,
dass gemäss der auch heute noch zutreffenden Rechtsprechung der
ehemals zuständigen ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) im
Falle von in der Heimat lebenden Ehegatten für die Gewährung des
Familienasyls namentlich erforderlich ist, dass sie mit dem in der Schweiz
anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen
Haushalt zusammengelebt haben (EMARK 2006 Nr. 8, E. 3.2, S. 94),
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dass auch diese Bedingung vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist,
zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben sowie der eingereichten
Dokumente zufolge seine Verlobte erst am (…) 2011 heiratete,
dass insgesamt weder flüchtlingsrechtlich relevante Gründe der Ehefrau
des Beschwerdeführers vorgebracht werden, noch sich solche aus den
Akten entnehmen lassen, namentlich auch nicht aus den Asylakten des
Beschwerdeführers,
dass der Beschwerdeführer vielmehr seit Beginn des vorliegenden
Verfahrens das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau ausschliesslich mit
dem – legitimen – Interesse der Ehegatten an einem gemeinsamen Ehe-
und Familienleben begründete,
dass der Beschwerdeführer jedoch gestützt auf das Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie auf Völkerrecht einen grundsätzlichen Anspruch auf Ehe-
und Familienleben mit der rechtmässig mit ihm verheirateten Ehefrau hat,
dass dieser Anspruch jedoch bei den dafür zuständigen
ausländerrechtlichen Behörden geltend zu machen und von diesen zu
prüfen ist (EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2., S. 95),
dass der Beschwerdeführer demnach mit seinem Rechtsbegehren um
Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau unter Beilage der
erforderlichen Beweismittel zu Recht an die [kantonale
Migrationsbehörde] gelangt ist,
dass demgegenüber seine Eingabe vom 17. März 2011 aus
unerfindlichen Gründen an das BFM weitergeleitet wurde,
dass nämlich der Beschwerdeführer gemäss den Akten seit dem
19. Dezember 2008 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und
demgemäss ein Familiennachzug im Sinne von Art. 44 AuG zu prüfen
gewesen wäre, zumal er zu keinem Zeitpunkt die Gewährung von
Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG beantragte,
dass das BFM seine Eingabe vom BFM dennoch als Gesuch um
Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG behandelt und sie
unter diesem Gesichtspunkt zu Recht abgewiesen hat,
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dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer jedoch unzweideutig auf seine Möglichkeit
hinzuweisen ist, sich mit seinem Ersuchen um Familiennachzug im Sinne
von Art. 44 AuG, allenfalls unter Beilage des vorliegenden Urteils, erneut
an die zuständige kantonale Migrationsbehörde zu wenden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass angesichts des fehlerhaften Vorgehens der kantonalen
Migrationsbehörden sowie des BFM eine Kostenauferlegung nicht
statthaft erschiene, weshalb darauf zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b VGKE,
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf
Familiennachzug seiner Ehefrau B._______ bei der hiefür zuständigen
kantonalen Migrationsbehörde ([…]) geltend zu machen hat.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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