B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3028/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Somalia,
alle vertreten durch Werner Roost,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 7. August 2012 reichte die in der Schweiz vorläufig auf-
genommene D._______ – handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin
– für ihre drei minderjährigen (angeblich) Nichten beziehungsweise die Be-
schwerdeführerinnen sowie für ihre Mutter (vgl. Beschwerdeverfahren
E-3034/2015) Asylgesuche aus dem Ausland ein und beantragte für sie
eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Zur Stützung der Vorbringen wur-
den entsprechende Vollmachten sowie Geburtsurkunden in Kopie zu den
Akten gereicht.
B.
B.a Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 ersuchte die Vorinstanz insbe-
sondere um Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdeführe-
rinnen sowie um Einreichung einer Vollmacht im Original.
B.b Mit Eingaben vom 28. Oktober 2013, 7. November 2013 und 24. März
2014 äusserte sich die damalige Rechtsvertreterin zur aktuellen Lage der
Beschwerdeführerinnen und beantragte, das vorliegende Verfahren sei mit
demjenigen der angeblichen Grossmutter koordiniert zu behandeln. Im Üb-
rigen wurde eine weitere Vollmacht in Farbkopie eingereicht.
C.
C.a Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 erklärte die Vorinstanz, das Verfahren
sei schriftlich abzuwickeln, da in Somalia keine schweizerische Vertretung
existiere und eine Anhörung nicht möglich sei. Weiter forderte es die Be-
schwerdeführerinnen unter Hinweis auf BVGE 2011/39 auf, eine persönli-
che Willensäusserung, mittels derer sie zu erkennen gäben, dass sie die
Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz ersuchen wür-
den, sowie eine Vollmacht im Original ins Recht zu legen. Zudem unter-
breitete es ihnen zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts einen Fragenkatalog zur Beantwortung.
C.b Dieser wurde mit Eingabe vom 25. Juli 2014 ausgefüllt an die Vorin-
stanz retourniert. Die damalige Rechtsvertretung führte dazu aus, da die
Beschwerdeführerinnen Analphabetinnen seien, hätten sie den Fragenbo-
gen nicht selber ausfüllen können; sie hätten ihren höchstpersönlichen
Asylantrag jedoch mit ihrem Fingerabdruck unterzeichnet.
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Seite 3
D.
D.a Mit Schreiben vom 7. August 2014 forderte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerinnen erneut auf, eine unterzeichnete Vollmacht im Original
sowie eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellung-
nahme einzureichen.
D.b Mit Eingabe vom 7. November 2014 wurden eine Vollmacht sowie eine
Erklärung der Beschwerdeführerinnen, sie würden die Schweiz um Schutz
ersuchen, im Original beziehungsweise mit einem Fingerabdruck versehen
zu den Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 9. April 2015 – eröffnet am 13. April 2015 – lehnte das
SEM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab.
Zur Begründung erwog es, die Beschwerdeführerinnen hätten weder zu
ihrer eigenen Person und derjenigen ihrer Eltern eine Identitätskarte res-
pektive einen Reisepass oder sonst irgendwelche Dokumente eingereicht,
welche die Verwandtschaft zu der in der Schweiz lebenden Tante belegen
würden. Es sei auch nicht klar, wer das Sorgerecht für die Beschwerdefüh-
rerinnen innehabe. Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis würden sich ins-
besondere aus der Tatsache ergeben, dass weder die angebliche Tante
noch ihre Söhne beziehungsweise die angeblichen Cousins der Beschwer-
deführerinnen im Rahmen ihres Asylverfahrens diese jemals erwähnt hät-
ten, obschon sie seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2008 ebenfalls mit der
Grossmutter gelebt haben wollten. Bezeichnenderweise habe die angebli-
che Tante sie auch im Gesuch vom 15. April 2009 betreffend ihre drei Kin-
der nicht erwähnt respektive erst über drei Jahre später auch für sie ein
Asylgesuch gestellt; dies obschon zur Begründung des Gesuchs sinnge-
mäss dieselben Vorbringen geltend gemacht worden seien. Gleichwohl
könne aufgrund nachfolgender Erwägungen offengelassen werden, ob tat-
sächlich eine familiäre Bindung zwischen ihnen bestehe.
Die Beschwerdeführerinnen würden zur Begründung ihres Gesuchs im
Wesentlichen auf erfolgte respektive drohende Übergriffe seitens der Al-
Shabaab, auf die Situation allgemeiner Gewalt sowie auf die schwierigen
Lebensbedingungen in Somalia verweisen. Hierzu sei festzuhalten, dass
Teile Somalias zwar noch immer von Kampfhandlungen zwischen Kräften
der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die
allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in
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gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe derweil die gesamte soma-
lische Bevölkerung in gleichem Masse. Den Akten könnten keine konkreten
oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass
den Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnah-
men aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen drohen würden o-
der sie solche erlitten hätten.
Abgesehen davon, dass die angeblich drohenden Übergriffe durch die Al-
Shabaab nur rudimentär und pauschal geschildert worden seien, würden
die Vorbringen insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass ge-
mäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen die Al-Shabaab bereits
im August 2011 aus Mogadischu und den umliegenden Gebieten vertrie-
ben worden sei, unplausibel erscheinen. Es sei daher realitätsfremd, dass
die Al-Shabaab noch immer beabsichtige, die Beschwerdeführerinnen mit-
zunehmen. Zwar hätten diese durch die behauptete Beschneidung vor
mehreren Jahren schlimme Nachteile erlitten. Das schweizerische Asyl-
recht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechtes. Dass es in
den vergangenen sechs Jahren zu konkreten Vorfällen gekommen wäre,
sei den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Es genüge nicht, eine Furcht
lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher ereignet hät-
ten oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr
müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan-
den sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem
subjektiven Empfinden der Betroffenen beruhen würden. Die allgemein
verbesserte Sicherheitslage in Mogadischu und der Umgebung habe denn
auch dazu geführt, dass tausende ehemals geflohene und intern vertrie-
bene Somalierinnen und Somalier wieder dorthin zurückgekehrt seien. Das
Bundesverwaltungsgericht sei denn auch in einer ausführlichen Analyse
zur Sicherheitslage in Mogadischu zum Schluss gekommen, dass dort zum
heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation "extremer allgemeiner
und verbreiteter Gewalt" gesprochen werden könne, die als dermassen in-
tensiv einzustufen sei, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine
ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
grundsätzlich als gegeben zu erachten sei (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5705/2010 vom 17. September 2013 E. 8.5.5 und 8.5.6).
Weshalb die Beschwerdeführerinnen auch in E._______, das sich eben-
falls seit Monaten nicht mehr unter der Kontrolle der Al-Shabaab befinde,
noch heute befürchten, (gezielte) Übergriffe zu erleiden, respektive sich
dort verstecken müssten, sei nicht nachvollziehbar. Zudem hätten sie die
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Möglichkeit gehabt, nach Mogadischu zurückzukehren, wo sich offensicht-
lich weitere Verwandte/Bekannte aufhalten würden, wenn dies die Situa-
tion in E._______ erforderlich gemacht hätte.
Insgesamt würden weder realitätsnahe Ausführungen noch Beweismittel
vorliegen, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden. An-
gesichts dessen sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerinnen
bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen sein
würden. Zwar sei nicht in Abrede zu stellen, dass sie sich wohl in einer
schwierigen Situation befänden. Eine schwierige Lebenssituation und in-
soweit humanitäre Überlegungen würden indes keinen Grund für die Be-
willigung zur Einreise in die Schweiz darstellen.
F.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 wurde das SEM über die Mandatsnieder-
legung der ehemaligen Rechtsvertretung in Kenntnis gesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 erhob der aktuelle Rechtsvertreter namens
und im Auftrag der Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, es die Verfügung des SEM vom 9. Ap-
ril 2015 sei aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, den Be-
schwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung
des Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die grösste Gefahr für
die minderjährigen Beschwerdeführerinnen gehe von den immer wieder
überraschend auftauchenden Al-Shabaab-Milizen aus. Die Miliz habe auch
die eine Autostunde von E._______ entfernt liegende Siedlung F._______,
wo sie über Kollaborateure verfüge, unangekündigt aufgesucht und lasse
sich bei der armen Bevölkerung mit deren Tieren und Gemüse alimentie-
ren. Man wisse nie, wo und wann der nächste Angriff stattfinden werde.
Namentlich hätten sie es auf die weiblichen minderjährigen Beschwerde-
führerinnen abgesehen. Man würde sie in die Zentren der Al-Shabaab ver-
schleppt, um sie nach ihrem Koran-Verständnis zu schulen, als Kuriere res-
pektive Minengürtelträgerinnen einzusetzen sowie sexuell zu missbrau-
chen beziehungsweise den Kämpfern zur Verfügung zu stellen. Die Polizei
und Militärs in Mogadischu würden infolge der sehr begrenzten Macht der
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Regierung nur tatenlos zuschauen. Die Beschwerdeführerinnen hätten bis
jetzt immer wieder unter Gefahr und mit Schutz ihrer Grossmutter fliehen
können; sie hätten sich stets versteckt, bis die Al-Shabaab-Milizionäre aus
der Siedlung abgezogen seien. Doch wie lange ihnen dies noch gelinge
werde, sei fraglich. Im Übrigen seien alle drei Beschwerdeführerinnen An-
alphabetinnen und zu jung, um zu wissen, dass sie solche Vorkommnisse
notieren sollten. Die Beschwerdeführerinnen hätten ferner seit dem Tod ih-
rer Mutter ausser ihrer Grossmutter keine Verwandten mehr in F._______,
die für ihr leibliches sowie seelisches Wohl sorgen und sie insbesondere
vor den Übergriffen der Al-Shabaab-Miliz schützen könnten. Die Grossmut-
ter sei aber bereits sehr alt und mittlerweile selber gesundheitlich sehr ge-
schwächt sowie psychisch nicht für solch eine Aufgabe gewappnet.
Sodann existiere F._______ nur deshalb, weil es in der ganzen weiten Ge-
gend die einzige Wasserstelle habe. Der Boden dort sei sehr mineralhaltig,
das Wasser schmecke salzig beziehungsweise sei unangenehm zum Trin-
ken. Um die Wasserstelle herum hätten sich einige armselige Behausun-
gen angesiedelt. Die Beschwerdeführerinnen würden mit ihrer Grossmutter
auf dem Grundstück des Nachbarn unter freiem Himmel, schutzlos, gebet-
tet auf schäbigen Matten und ohne Licht leben. Abgekochtes Wasser könn-
ten sie sich – namentlich aufgrund des Holzmangels – nicht leisten. Die
Menschen und Tiere würden in der Trockenzeit unter der enormen Hitze
und dem vielen Staub leiden. Die Ernte falle gering aus oder sei ganz ver-
trocknet. Durchfall und Fieber seien die Folgen der geschwächten, unter-
ernährten Körper. Das nächste Dispensarium befinde sich eine Autostunde
entfernt; das nächste Krankenhaus sei erst in Mogadischu. Es fehle aber
ohnehin die Möglichkeit dort hinzufahren. Hinzu komme, dass Frauen und
Kinder allein schutzlos diversen Gefahren wie Verschleppung oder Über-
griffen durch die Al-Shabaab ausgesetzt seien. Arbeit mit Verdienstmög-
lichkeiten gebe es keine. Tagsüber würden sie beim Hüten der Schafen
und Ziegen des Nachbars helfen und dadurch Nahrungsmittel zum Über-
leben erhalten. Die in der Schweiz lebende Tante schicke unregelmässig
ein wenig Geld, das mittels komplizierter Verbindungen via Privatleute zur
ihnen gelange. Von Nothilfe-Paketen für Binnenvertriebene hätten sie we-
der je gehört noch etwas erhalten. Im Übrigen existiere schon lange kein
geregelter Schulunterricht; gegen Geld werde unregelmässig im Freien un-
terrichtet.
Des Weiteren gehe das SEM von einer verbesserten Sicherheitslage in
Mogadischu und Umgebung aus. Es scheine jedoch, dass die Analysten
des Staatssekretariats wohl nur tagsüber unter Schutz sowie hochoffiziell
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unterwegs seien, wodurch ein falsches Bild entstehe. Zudem sei hinsicht-
lich der Behauptung, die Beschwerdeführerinnen könnten sich mit der
Grossmutter in den Schutz der Grossstadt begeben, festzuhalten, dass
zwar in Mogadischu noch eine Verwandte lebe; diese sei allerdings sehr
arm, wohne in einer erbärmlichen Unterkunft und habe keine Möglichkeit,
sie über längere Zeit zu beherbergen. Überdies seien Milizionäre der Al-
Shabaab in der Hauptstadt noch immer gegenwärtig und würden – meist
nachts – Übergriffe in der Nachbarschaft verüben. Deshalb habe die Ver-
wandte sie davon abgehalten, zu ihr auszuweichen.
Im Übrigen suche die Tante der Beschwerdeführerinnen nach deren Vater,
welcher seit langer Zeit in [afrikanisches Land] lebe; die Suche sei bis jetzt
jedoch wenig erfolgsversprechend ausgefallen.
Nach dem Gesagten hätten die Beschwerdeführerinnen und ihre Gross-
mutter somit lediglich zwei Möglichkeiten, um sich aus der Gefahrenzone
zu begeben: Entweder sie würden offiziell mit einer Einreisebewilligung in
die Schweiz gelangen oder sie müssten – unter Lebensgefahr – die Flucht
über das Mittelmeer antreten, wozu es jedoch Beziehungen und sehr viel
Geld brauche.
Schliesslich sei es gelungen, die Geburtsscheine der Beschwerdeführerin-
nen ausfindig zu machen, welche im Original nachgeschickt und nach Er-
halt eingereicht würden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem
forderte es die Beschwerdeführerinnen auf, die in Aussicht gestellten sowie
allfällige weitere Beweismittel, die für das vorliegende Verfahren zweck-
dienlich erschienen, innert Frist einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2015 hielt der Rechtsvertreter fest, dass alle drei
Geburtsscheine (inkl. Zustellumschläge) sowie weitere Dokumente von der
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (RBS) dem SEM weiter-
geleitet worden seien. Sodann sei es nach schier unüberwindlichen Hin-
dernissen und mittels Fremdhilfe gelungen, Pässe für die Beschwerdefüh-
rerinnen ausstellen zu lassen, welche in Farbkopie zu den Akten gereicht
würden.
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Seite 8
J.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2015 hielt das SEM fest, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen
würde. Es würden keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte vorliegen,
dass im Falle der Beschwerdeführerinnen und ihrer angeblichen Gross-
mutter überhaupt keine/weiter entfernten männlichen) Verwandten in So-
malia mehr wohnhaft sein sollten oder sie nicht auf deren Unterstützung
sie zählen könnten. Wie in anderen afrikanischen Staaten umfasse auch in
Somalia der Begriff "Familie" mehr als nur die für Europa übliche Kernfa-
milie (bestehend aus Eltern, Kinder, Grosseltern und Verwandten zweiten
Grades). Zur engeren Familie würden vielmehr auch die Abkömmlinge der
Geschwister und Grosseltern, sprich Verwandte dritten und höheren Gra-
des, oder Angehörige desselben Clans zählen, so dass das familiäre Be-
ziehungsnetz einer Person schnell einige Dutzend und mehr Personen um-
fasse. Gemäss den Angaben der in der Schweiz lebenden angeblichen
Tante der Beschwerdeführerinnen würden denn auch zahlreiche Ver-
wandte und Bekannte noch in Somalia leben, auf deren Unterstützung die
Grossmutter und weitere Familienangehörige wiederholt hätten zählen
können. Namentlich habe ein Cousin die Ausreise der angeblichen Tante
finanziert und es würden sowohl in Mogadischu als auch in E._______
mehrere Verwandte leben, wobei die angebliche vorübergehend bei einem
männlichen Verwandten in E._______ gelebt habe.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Verwandtschaftsverhältnis
der Beschwerdeführerinnen zu ihrer angeblichen Grossmutter in keiner
Weise feststehe, habe doch die angebliche Tante der Beschwerdeführerin-
nen diese im Rahmen ihres Asylverfahrens nie erwähnt. Offen sei auch die
Frage des Sorgerechts. Zudem seien den Akten keine glaubhaft dargeleg-
ten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen und
ihre angebliche Grossmutter aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Clan-
zugehörigkeit in den vergangenen sechs Jahren von konkreten und zielge-
richteten Übergriffen betroffen gewesen wären oder ihnen solche drohen
würden.
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Seite 9
K.
Vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Au-
gust 2015 zur Stellungnahme eingeladen, reichte der Rechtsvertreter am
24. August 2015 eine Replik sowie diverse Beweismittel (Stammbaum,
Frage-/Antwortbogen, Fotografie der Beschwerdeführerinnen mit ihrer
Grossmutter und ihren Cousins [Ausdruck ab E-Mail], Kopie der Aufent-
haltsbewilligung ihrer Cousins) nach. Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass
nach dem Hinscheiden der Mutter der Beschwerdeführerinnen keine
männlichen Verwandten anwesend gewesen seien, die für den Schutz der
Mädchen hätten aufkommen können. Daher sei es naheliegend gewesen,
dass sie sich in die Obhut der Grossmutter begeben hätten. Weitere Ver-
wandte seien verstorben, geflüchtet oder hätten die Familie verlassen. Zu-
dem habe kein guter Kontakt zu der verarmten Schwester der Grossmutter
in Mogadischu bestanden. Schliesslich sei die Beschneidung der Be-
schwerdeführerinnen durch die Al-Shabaab erzwungen worden. Fraglich
sei, was sie unter dem physisch schwachen Schutz der Grossmutter noch
erleiden müssten, damit eine Bedrohung glaubhaft erscheine.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
E-3028/2015
Seite 10
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist angesichts des sachlichen
und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren
E-3034/2015 zu koordinieren. Über beide Verfahren wird gleichzeitig ent-
schieden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Aus-
wirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG [Beschwer-
degrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Aus-
land-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2015/2 E. 4 ff.).
3.
3.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind
– was vorliegend der Fall ist –, die aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Gesetzes (AsylG) gelten (Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
3.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei
einer Schweizer Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das damalige BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die
Schweizer Vertretung hatte mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchzuführen (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war,
wurde die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine persönliche
Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich indes erüb-
rigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs erstellt, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid
der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren war und die Vorinstanz den Verzicht auf eine Befragung zu begründen
hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5).
3.3 Die Vorinstanz erklärte mit Schreiben vom 25. Juni sowie 7. August
2014, das vorliegende Verfahren sei schriftlich abzuwickeln, da in Somalia
E-3028/2015
Seite 11
keine schweizerische Vertretung existiere und eine Anhörung nicht möglich
sei. Zudem forderte es die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vollstän-
dige Erfassung des Sachverhalts zur Beantwortung eines detaillierten Fra-
genkataloges auf und erteilte ihr gleichzeitig im Hinblick auf die allfällige
negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung die Ge-
legenheit zur Stellungnahme. Die Vorinstanz hat damit den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen Genüge getan.
4.
Die Vorinstanz kann ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes
Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Sie kann ihr
gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts
bewilligen, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Für die Er-
teilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Ne-
ben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick
auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und ob-
jektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird,
und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3).
5.
Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen
ist, es handle sich bei der Eingabe vom 7. August 2012 (Bst. A) um ein
zulässig gestelltes Asylgesuch beziehungsweise die Sachurteilsvorausset-
zungen für das Eintreten auf das Asylgesuch seien mit den von der vorma-
ligen Rechtsvertreterin im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens einge-
reichten Dokumenten (vgl. insbesondere die Eingabe vom 7. November
2014, Bst. D.b) nachträglich hergestellt worden. Trotz des sehr jungen Al-
ters der Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der Einreichung der Asylge-
suche kann vorliegend mithin davon ausgegangen werden, dass ihre Ge-
suche (im Sinne der Rechtsprechung BVGE 2011/39 E. 4.3.2) rechtsgültig
durch ihre ehemalige Rechtsvertreterin eingereicht worden sind.
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Seite 12
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Leitentscheid
BVGE 2014/27 festgehalten, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen
in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmit-
glieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezi-
fischer Verfolgung zu werden (E. 5.4). Speziell gefährdet sind Frauen und
Mädchen, wenn sie intern vertrieben sind (E. 5.2) oder einem Minderhei-
tenclan angehören (E. 5.3). Das Zusammentreffen dieser Faktoren begrün-
det mithin eine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinne.
Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die genannten Kri-
terien erfüllt sind und die Beschwerdeführerinnen zu Recht eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen.
6.2 Zunächst ist jedoch in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwi-
schen den Beschwerdeführerinnen und ihrer angeblichen Grossmutter
festzuhalten, dass sich hierzu in den Akten weder verlässliche Ausführun-
gen noch mit dienlichen Beweismitteln gestützte Angaben finden. Das SEM
stellte ferner zu Recht fest, dass die in der Schweiz lebende angebliche
Tante während ihres Asylverfahrens die Beschwerdeführerinnen nicht ge-
nannt hat; ebenso wurden sie im Verfahren ihrer drei Söhne (beziehungs-
weise der Cousins der Beschwerdeführerinnen) nie erwähnt (beide Verfah-
ren N […]) In der Replik wurde zwar eine Fotografie, welche die Beschwer-
deführerinnen mit ihrer angeblichen Grossmutter und den drei mutmassli-
chen Cousins zeige, eingereicht; dieses Dokument vermag jedoch das be-
hauptete Verwandtschaftsverhältnis nicht rechtsgenüglich darzutun. Auch
reichte die angebliche Tante im Rahmen ihres Asylverfahrens eine Foto-
grafie zu den Akten, auf welcher ihre Kinder und eine Nichte abgebildet
seien (N […], A2/9 S. 5). Hierbei dürfte es sich aufgrund ihrer Aussagen in
der Anhörung allerdings um die Tochter einer anderen Schwester handeln
(N […], A11/28 S. 17). Auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene ver-
mögen die Angelegenheit nicht hinreichend zu klären.
Eine abschliessende Beurteilung der familiären Bindung ist aufgrund der
vorliegenden Aktenlage mithin nicht möglich. Auch kann in Bezug auf das
Sorgerecht keine verbindliche Aussage gemacht werden. Gleichwohl kann
festgehalten werden, dass vorliegend glaubhaft dargelegt ist, dass sich die
mutmassliche Grossmutter der drei Mädchen angenommen hat, sich um
diese kümmert sowie mit ihnen zusammenlebt. Deshalb geht das Bundes-
verwaltungsgericht zumindest von einer familienähnlichen Konstellation
E-3028/2015
Seite 13
aus, wobei die Frage nach einer bestehenden Blutsverwandtschaft
schliesslich offen gelassen werden kann.
6.3 Sodann geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, dass gemäss den
Angaben der mutmasslichen Tante der Beschwerdeführerinnen Verwandte
und Bekannte noch in Somalia leben, auf deren Unterstützung die Familie
zählen könne. Namentlich gab die Tante anlässlich ihrer Anhörung vom
22. Februar 2008 zu Protokoll, dass ihre Mutter am Rand [von E._______]
eine Hütte aufgestellt habe; zudem lebe ein Cousin mit seiner Ehefrau und
seinen beiden Kindern dort; dieser habe seine [Tiere] verkauft, damit er
ihre Ausreise habe finanzieren können (A11/28 S. 6, 10). Aus den Akten
geht ferner hervor, dass sich die mutmassliche Grossmutter bei Not an den
dorfeigenen [Berufsbezeichnung] wenden könne. Bei dieser Sachlage darf
bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerinnen und die sich um sie
kümmernde angebliche Grossmutter nicht auf die Hilfe und den Schutz von
erwachsenen männlichen Bekannten oder Verwandten zählen können.
6.4 Weiter scheinen die Beschwerdeführerinnen wohl von Mogadischu in
die Siedlung F._______ geflohen zu sein, das eine Autostunde von
E._______ entfernt liege. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, führte das
Bundesverwaltungsgericht in einer ausführlichen Lageanalyse zu Moga-
dischu aus, dass die Al-Shabaab im August 2011 von Mogadischu und den
umliegenden Gebieten vertrieben worden sei. Die Sicherheitslage in der
Stadt habe sich denn auch gesamthaft gesehen dahingehend deutlich ver-
bessert, dass flächendeckende Kampfhandlungen mit den Al-Shabaab-Mi-
lizen nicht mehr stattfinden würden, obschon sich die Stadt gleichwohl wei-
terhin mit verschiedenen Problemen konfrontiert sehe. Unter Berücksichti-
gung dieser aufgezeigten neuen Lage kam das Gericht zum Schluss, dass
in Bezug auf Mogadischu nicht mehr von einer Situation "extremer allge-
meiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen werden könne, die als der-
massen intensiv einzustufen sei, dass für jede in der Stadt wohnhafte Per-
son eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten sei (BVGE 2013/27
E. 8.5.4). Im Übrigen wurden die als Farbkopie eingereichten Pässe der
Beschwerdeführerinnen in Mogadischu ausgestellt, was den Schluss na-
helegt, dass sie sich dort zumindest zeitweilig aufgehalten haben könnten.
Sodann kann den Beschwerdeführerinnen, auch wenn das Gericht ihre
schwierigen Lebensumstände nicht verkennt, zugemutet werden, sich wei-
terhin gemeinsam mit ihrer angeblichen Grossmutter in der Siedlung
F._______ respektive in E._______ aufzuhalten, wo sie gemäss eigenen
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Angaben über einen einfachen Schlafplatz sowie Nahrung verfügen wür-
den, sollten sie eine Rückkehr nach Mogadischu nicht in Erwägungen zie-
hen. Ihre Lage erscheint zwar schwierig, aber nicht aussichtlos. Im Übrigen
ist E._______ im (…) 2012 von den somalischen Streitkräften beziehungs-
weise den Schutztruppen der Friedensmission der Afrikanischen Union (Af-
rican Union Mission in Somalia, AMISOM) zurückerobert worden; heute
sorgt ein AMISOM-Battalion vor Ort für relative Ruhe und die Sicherheit der
Bevölkerung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4907/2012 vom
19. Juni 2014 m.w.H.).
6.5 Im bereits erwähnten Leitentscheid BVGE 2014/27 hielt das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass in Süd- und Zentralsomalia die folgenden
Clans zu den Minderheitenclans gehören würden: Ashraf, Midgan, Bantu,
Bravanese, Bajuni, Rerhamar, Eyalgala, Tumal, Yibir, Gaboye, Hamar
Hindi und die Oromos. Angehörige dieser Minderheitenclans seien gefähr-
det, da sie keine militärischen Kapazitäten zu ihrer Verteidigung hätten und
generell nicht vom Schutz durch Warlords oder durch die Milizen grösserer
Clans profitierten. Sie seien daher einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Op-
fer von Vergewaltigungen, Übergriffen und Entführungen zu werden. Bin-
nenvertriebene Angehörige von Minderheitenclans, seien täglich mit Tötun-
gen oder Misshandlungen (wie z.B. physischen Angriffen, Diebstahl und
Vergewaltigung) konfrontiert, ohne rechtlich – etwa unter Bemühung der
formalen Justiz oder des gewohnheitsrechtlichen Justizsystems – dagegen
vorgehen zu können; das führe dazu, dass sie praktisch ungestraft miss-
handelt werden könnten.
Was die Clan-Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen betrifft, geht we-
der aus den Akten hervor noch wird von den Beschwerdeführerinnen be-
hauptet, dass sie einem solchen Minderheitenclan angehören, vielmehr ist
davon auszugehen, dass sie – entsprechend den Angaben der mutmassli-
chen Grossmutter (A8/6) – zum Clan der "G._______" gehören, welcher
zum Hauptclan der "H._______", einem der grössten Stämme Somalias,
dem rund ein Viertel der Bevölkerung angehört, gehören, weshalb nicht
davon auszugehen ist, sie seien wegen ihrer Clan-Zugehörigkeit von den
oben umschriebenen Umständen betroffen.
6.6 Ferner ist in Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerinnen
würden in ständiger Angst vor der Al-Shabaab leben, da die Milizionäre seit
langer Zeit versuchten, sie ihrer angeblichen Grossmutter wegzunehmen,
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen in keiner Weise konkreti-
siert haben, inwiefern sie von individuell gezielten Nachteilen betroffen
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sind, die über diejenigen Risiken und Einschränkungen hinausgehen, de-
nen die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt sind. Zwar
ist grundsätzlich dokumentiert, dass Mitglieder der Al-Shabaab Jungen und
Mädchen als Kindersoldaten oder als Haushälterinnen zwangsrekrutieren
oder sie verschleppen, um sie zu Eheschliessungen mit Milizionären der
Al-Shabaab zu zwingen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4267/2014 vom 11. September 2014 E. 7.1.1; BVGE 2014/27). Die auf-
gezeigte Entwicklung in E._______ (und Umgebung) sowie die tendenzi-
elle Beruhigung der Lage in Mogadischu dürften jedoch mit ein Grund sein,
weshalb die Beschwerdeführerinnen gegenwärtig keine konkreten Bedro-
hungen durch die Al-Shabaab aufzeigen konnten. In Bezug auf ihre erfolgte
Beschneidung ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen.
6.7 Schliesslich führte das SEM zu Recht aus, dass es vorliegend nicht
einleuchte, weshalb die angebliche Tante nicht bereits im Jahr 2009 zu-
sammen mit dem Gesuch für ihre drei Söhne beziehungsweise die Cousins
der Beschwerdeführerinnen auch für sie ein Gesuch um Einreisebewilli-
gung für die Schweiz eingereicht habe (N […], B1/2), wenn doch die Be-
drohung seit langer Zeit bestehe.
6.8 Aufgrund der Einzelfallprüfung – unter Abwägung der gemäss Recht-
sprechung massgeblichen Kriterien – kommt das Gericht demnach zum
Schluss, dass im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, dass die Be-
schwerdeführerinnen in objektiv begründeter Weise befürchten müssen,
Opfer zielgerichteter Verfolgung zu werden. Vielmehr dürfte von der darge-
legten möglichen Gefährdung ein grosser Teil der somalischen Bevölke-
rung in gleichem Masse betroffen sein. Im Rahmen der Prüfung des Aus-
landsgesuchs ist letzteres allerdings nicht ausschlaggebend. Somit ist vor
dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit von einer akuten Gefährdung im Heimatstaat auszugehen.
Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen daher im Ergebnis zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 gutgeheissen; nachdem aufgrund
der Akten weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerde-
führerinnen auszugehen ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Natasa Stankovic