B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3029/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2019 / N (…).
E-3029/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. September 2016 in der Schweiz um
Asyl. Er wurde am 13. September 2016 summarisch und am 14. Januar
2019 einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und nach seiner
12-jährigen Schulausbildung im Geschäft eines Verwandten gearbeitet zu
haben. Er beziehungsweise seine Familie habe in den Jahren 2009 und
2010 Verwandten, die aus dem Vanni-Gebiet geflohen seien, Unterkunft
gewährt. Zudem habe er sich für die Tamil National Alliance (TNA) enga-
giert und Wahlplakate aufgehängt, weswegen er im November 2013 erst-
mals zu einer mehrstündigen Einvernahme mitgenommen worden sei. Ein
zweites Mal sei er Mitte 2014 einvernommen worden und zum Treffen sei-
nes Nachbarn mit einem ehemaligen Polizisten der Tamil Eelam Polizei
befragt worden. Dieser Polizist sei, wie er später erfahren habe, von der
sri-lankischen Armee erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe da-
raufhin nicht mehr zu Hause gewohnt, sei jedoch dort und an seinem ehe-
maligen Arbeitsplatz von Unbekannten gesucht worden. Im März 2015
habe er einen Reisepass beantragt und auch erhalten und sei damit am
1. Dezember 2015 aus seinem Heimatstaat ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylge-
such ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass seine
Vorbringen einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten würden, andererseits nicht asylrelevant seien.
C.
Eine gegen diese Verfügung am 22. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid E-939/2019 vom
22. März 2019 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stützte in sei-
nem Entscheid die vorinstanzliche Einschätzung, wonach es an asylrele-
vanten Verfolgungshandlungen fehle und die Vorbringen des Beschwerde-
führers teils konstruiert und mithin unglaubhaft seien.
D.
Mit Eingabe vom 29. April 2019 reichte der Beschwerdeführer – handelnd
E-3029/2019
Seite 3
durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter – bei der Vorinstanz ein
«Wiedererwägungsgesuch» ein. Er beantragte, die Verfügung vom
22. Februar 2019 sei in Wiedererwägung zu ziehen und nach deren Aufhe-
bung sei im wiederaufgenommenen Verfahren seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen
und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Serie von Bombenanschlägen
in Sri Lanka am Ostersonntag 2019 eine kritische Sicherheitslage entstan-
den sei. Einerseits könnten die sri-lankischen Behörden durch die Verhän-
gung des Ausnahmezustandes willkürliche Verfolgungsmassnahmen vor-
nehmen und andererseits sei es für ihn unzumutbar, in sein Heimatland
zurückzukehren, da die Behörden ihn nicht vor erneuten terroristischen Ak-
ten schützen könnten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er drei
Medienberichte sowie Reisehinweise des Eidgenössischen Departemen-
tes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 – eröffnet am 20. Mai 2019 – lehnte das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom
22. Januar 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr
von Fr. 600.–.
Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs da-
mit, es gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einen
Bezug zu den Anschlägen vom 21. April 2019 habe. Dementsprechend sei
auch nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat aufgrund
von behördlichen Massnahmen, welche darauf abzielen würden, im Zu-
sammenhang mit den Anschlägen stehende verdächtige Personen zu in-
haftieren, verfolgt würde. An dieser Einschätzung könnten auch die einge-
reichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich die Reisehinweise des
EDA auf touristische und dringende Reisen ins Land beziehen würden, wel-
che praxisgemäss nicht zum Anlass genommen werden könnten, auf den
Wegweisungsvollzug abgewiesener sri-lankischer Asylsuchender zu ver-
zichten. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarere Zukunft Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt wäre.
E-3029/2019
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM
vom 17. Mai 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuhe-
ben und ihm sei in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der
Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs-
weise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu verfügen. In formeller Hinsicht
sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren
und die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, den Vollzug der
Wegweisung auszusetzen.
In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend
gemacht. In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach
Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchstellende jederzeit Opfer
einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden
könne. Der Beschwerdeführer erfülle durch seine Vorgeschichte und durch
seinen Aufenthalt im Ausland die von der Rechtsprechung entwickelten Ri-
sikofaktoren. Zudem sei das (Wieder-)Inkrafttreten des «Prevention of Ter-
ror Act» (PTA) zu beachten, welches es dem sri-lankischen Staatsapparat
ermögliche, willkürlich jederzeit Personen zu verhaften und einzusperren.
Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde drei Online-
Medienartikel (Neue Zürcher Zeitung; Tamil Gua-
rdian) als Beweismittel ein.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 19. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-3029/2019
Seite 5
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz
habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abge-
klärt, indem sie sich nicht mit sämtlichen (neuen) Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt habe. Damit liege eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 VwVG sowie eine Verletzung von
Art. 12 VwVG vor.
Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
E-3029/2019
Seite 6
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O,
Rz. 1043).
5.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Sachverhalt
nicht korrekt und vollständig festgestellt, indem es die aktuelle sicherheits-
politische Lage nicht umfassend, unter Einbezug von Medienberichten, ge-
prüft habe, geht fehl. Das SEM hat sich im Sachverhalt und in den Erwä-
gungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Sachverhaltselementen auseinandergesetzt und
diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein
der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen
Würdigung der Vorbringen und zu einer anderen Lageeinschätzung in Be-
zug auf Sri Lanka gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht
nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Berichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Januar 2018 und 18. Dezember 2016 sowie
den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 stützt und sich damit auf die seit dem Herbst 2018 verschärfte Ge-
fährdungslage für Tamilen beruft, kann einerseits festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des Sachverhalts
E-3029/2019
Seite 7
mit der Frage der rechtlichen Würdigung vermengt. Andererseits handelt
es sich bei den Berichten der SFH um Beweismittel, die bereits im Rahmen
des ersten Beschwerdeverfahrens hätten eingereicht werden können be-
ziehungsweise, soweit es den Bericht der SFH vom 18. Dezember 2016
betrifft, bereits in das erste Beschwerdeverfahren Einzug gefunden hat.
5.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Zur materiellen Qualifizierung des vorliegenden Gesuchs ist Folgendes
festzustellen: Ein Wiedererwägungsgesuch liegt vor, wenn geltend ge-
macht wird, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Urteil der
mit einer Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in erheblicher
Weise verändert hat. Ersucht wird um Anpassung der ursprünglich fehler-
freien Verfügung des SEM an die nachträglich eingetretene Veränderung
der Sachlage. Die Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs zum zwei-
ten Asyl- bzw. Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) richtet sich danach, wel-
cher Teil der ursprünglichen Verfügung neu zu beurteilen beantragt wird.
Bezieht sich die Veränderung der Sachlage auf Wegweisungsvollzugshin-
dernisse (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzuges), liegt ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG vor.
Wird hingegen eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft des
Asylentscheids eingetreten ist, so handelt es sich um ein neues Asylge-
such nach Art. 111c AsylG.
6.2 Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt, die Verfü-
gung vom 17. Mai 2019 sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung seiner
Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, handelt es sich
um ein Mehrfachgesuch und nicht – wie vom Beschwerdeführer respektive
dessen ehemaligen Rechtsvertreter angenommen – um Wiedererwä-
gungsgründe. Nachdem das SEM eine materiell-rechtliche Auseinander-
setzung mit diesem Vorbringen geführt hat, ist dem Beschwerdeführer kein
Nachteil entstanden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit Verfügung vom
22. Januar 2019, bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-939/2019 vom 22. März 2019, rechtskräftig festgestellt wurde, dass der
E-3029/2019
Seite 8
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Bei der Begrün-
dung seines Gesuchs und der vorliegenden Beschwerde handelt es sich
im Wesentlichen um eine Wiedergabe der Vorfluchtgründe, welche bereits
geltend gemacht und für unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant
befunden wurden (Verfügung vom 22. Januar 2019 S. 3 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-939/2019 vom 22. März 2019 E. 7). Soweit vor-
liegend eine Neubeurteilung eines bereits beurteilten Sachverhalts im Rah-
men eines erneuten Verfahrens angestrebt wird, ist darauf nicht weiter ein-
zugehen.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für
nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht,
kann auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-939/2019 vom 22. März 2019 verwiesen werden. Unter Berücksichti-
gung des Urteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 wurde dabei festgehalten,
dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungssituation habe
glaubhaft machen können und dass er, ausser seiner tamilischen Ethnie
und der zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren
erfülle (a.a.O. E. 7). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden ausser-
ordentlichen Verfahren nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu
ändern vermag. Insbesondere macht er mit seinem lediglich pauschalen
Verweis auf die Verhängung des Ausnahmezustandes und die damit ein-
hergehende Möglichkeit der sri-lankischen Behörden, willkürliche Mass-
nahmen vorzunehmen, keine ihn individuell und konkret drohenden Verfol-
gungshandlungen geltend.
6.4 Sofern der Beschwerdeführer sich auf die aktuelle Sicherheitslage
nach den Anschlägen am 21. April 2019 beruft, und ausführt, die sri-lanki-
schen Behörden seien nicht in der Lage, die Bevölkerung vor neuerlichen
terroristischen Anschlägen zu schützen, beruft er sich auf das Vorliegen
von Wegweisungshindernissen, welche zumindest von der Qualifizierung
her richtigerweise im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens geltend
zu machen waren.
Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und zweifellos auch als
angespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine gene-
rell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehö-
rigen zu schliessen, die für die Frage des Wegweisungsvollzuges, nament-
lich unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK, relevant sein könnten. Diesbezüg-
lich ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Im Übrigen wer-
E-3029/2019
Seite 9
den weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde nachträg-
lich entstandene, nicht im ordentlichen Verfahren bereits überprüfte,
Gründe vorgebracht, die einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka ent-
gegenstehen könnten. Daran vermögen auch die drei als Beweismittel ein-
gereichten (Online-)-Medienberichte, die keinerlei Bezug zum Beschwer-
deführer aufweisen, nichts zu ändern.
7.
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen
Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe gel-
tend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft oder den Weg-
weisungsvollzug zu einer anderen Würdigung führen könnten. Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar –
angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem vorliegenden Urteil werden die Anträge auf Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung sowie auf Anweisung des kantonalen Migrations-
amts, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, gegenstandslos.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3029/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili