Abtei lung V
E-3030/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 30. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3030/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2007 ein erstes Mal in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, das er mit fehlenden Arbeits-
möglichkeiten sowie der unsicheren Lage im Heimatland begründet
hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2007 unter Anordnung
der Wegweisung sowie deren Vollzugs in Anwendung von Art. 33
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
auf das erste Asylgesuch eintrat, welche Verfügung unangefochten in
Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer danach die Schweiz nicht verliess, und in
Ausschaffungshaft versetzt wurde,
dass er nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft am 4. März
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein zweites
Mal um Asyl nachsuchte,
dass am 14. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ die summarische Befragung erfolgte und das BFM ihn am
8. April 2008 direkt zu seinen Asylgründen anhörte und ihm
gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung des zweiten Asyl-
gesuchs unter anderem angab, er fürchte sich in Algerien vor Terroris-
ten, Polizisten und Drogenhändlern,
dass er sich ausserdem vor der Familie einer Frau fürchte, welche von
ihm geschwängert worden sei,
dass er bei der Rückkehr nach in Algerien die gleichen Schwierigkei-
ten hätte, die er bereits zur Begründung des ersten Asylgesuchs zu
Protokoll gegeben habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2008 – gleichentags eröff-
net – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
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dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer habe seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens
die Schweiz nicht verlassen,
dass die von ihm vorgebrachten Ängste vor Terroristen, Polizisten und
Drogenhändlern vage formuliert sowie ohne konkreten Bezug zu ihm
seien,
dass er sich ebenso vage über die Furcht, von der Familie seiner ehe-
maligen Freundin verfolgt zu werden, geäussert habe, weshalb eine
Verfolgung wegen der Freundin zu bezweifeln sei,
dass der Beschwerdeführer dieses Sachverhaltselement weder wäh-
rend des ersten Asylverfahrens noch anlässlich der Anhörung vom
14. März 2008 geäussert habe,
dass sein entsprechender Einwand, niemand habe sich zuvor für die-
ses Problem interessiert, nicht überzeuge, zumal er mehrmals Gele-
genheit gehabt hätte, sich zu diesem Punkt zu äussern,
dass das am 2. Januar 2007 eingeleitete Asylverfahren seit dem
1. Februar 2007 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus
den Akten keine Hinweise darauf ergäben, wonach seither Ereignisse
eingetreten seien, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant wären,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2008
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung
erhob,
dass er die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 30. April 2008, un-
ter anderem das Eintreten auf sein Asylgesuch, die pflichtgemässe
Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft, den Erlass einer neuen Verfü-
gung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beantragt,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem beantragt, im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von
Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen,
dass zudem vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die
Vorinstanz anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweiter-
gabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche
Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und
diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolg-
los durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hin-
weis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5),
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Einschätzung
des BFM insofern anerkennt, als seine Probleme mit Terroristen, Poli-
zisten und Drogenhändlern tatsächlich keinen konkreten Bezug zu ihm
persönlich hätten, er indessen damit allgemeine Problemfelder der al-
gerischen Wirklichkeit habe beleuchten wollen, vor denen er sich für
den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat fürchte, weil man als einfa-
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cher Mann jenen Kategorien ausgeliefert sei, wenn man mit ihnen in
Berührung komme,
dass hingegen das beim BFM vorgebrachte Problem wegen der Fami-
lie einer von ihm in Algerien geschwängerten Frau in einem sehr star-
ken persönlichen Bezug zu ihm stehe,
dass er im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, einerseits von jener Fa-
milie aufgespürt und wegen Ehrverletzung umgebracht sowie anderer-
seits wegen derselben Angelegenheit gerichtlich verfolgt und ins Ge-
fängnis gebracht zu werden,
dass gemäss Berichten von Verwandten des Beschwerdeführers die
Angehörigen der Frau bei ihm zu Hause nach ihm gefragt hätten und
bei der Polizei keine Anzeige erstattet hätten, weil sie beabsichtigten,
"das Problem selbst [zu] lösen" (vgl. Beschwerde, S. 5),
dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, das im Zusam-
menhang mit jener Frau stehende Problem während des ersten Verfah-
rens vorgebracht zu haben, indem er den zuständigen Sachbearbeiter
darauf angesprochen habe,
dass sodann aus den Akten keine Hinweise auf zwischenzeitlich rele-
vante Ereignisse ersichtlich sind und diesbezüglich vorab auf die über-
zeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen und die ange-
fochtene Verfügung umzustossen,
dass das im Zusammenhang mit der Bedrohung durch Terroristen, Po-
lizisten und Drogenhändlern geltend gemachte Vorbringen als unbe-
stimmt und unsubstanziiert zu bezeichnen ist und sich aus den Akten
kein relevanter Hinweis auf eine individuelle Gefährdung ergibt,
dass der Beschwerdeführer erst während des zweiten Asylverfahrens
respektive anlässlich der Anhörung vom 8. April 2008 sein angebliches
Verhältnis zu einer Frau und die angeblich daraus resultierenden
Schwierigkeiten erwähnte, obwohl er bereits im ersten Asylverfahren
über seine familiären respektive persönlichen Verhältnisse befragt wor-
den war,
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dass der Beschwerdeführer noch in der summarischen Befragung vom
14. März 2008 diese angebliche Gefährdung mit keinem Wort erwähn-
te (vgl. Protokoll S. 5 ff.),
dass die überdies völlig unsubstanziierten Vorbringen im Zusammen-
hang mit der angeblichen ausserehelichen Beziehung als offensichtlich
unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag,
wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfah-
rens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bun-
desamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine
andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in
seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in sei-
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nem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer kon-
kreten Gefährdung ausgesetzt,
dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme
ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die
Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich auch keine Hinweise auf das definitive Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe
zu unterlassen, und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde
sei ihm das rechtliche Gehör zu einer allenfalls bereits erfolgten Da-
tenweitergabe zu gewähren,
dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache der Antrag
auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird,
dass sich einerseits aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorlie-
genden Akten keine Hinweise auf eine Kontaktaufnahme mit den hei-
matlichen Behörden ergeben,
dass angesichts der völlig haltlosen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers andererseits auch nicht ersichtlich wäre, inwiefern dieser oder sei-
ne Angehörigen durch eine solche Kontaktaufnahme einer Gefährdung
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 AsylG ausgesetzt werden könnten,
dass die beantragte, im Asylverfahren nicht vorgesehene Offenlegung
einer allenfalls durch die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden
bereits vorgenommenen Kontaktaufnahme beziehungsweise Daten-
weitergabe vor dem Entscheid bereits aus diesen Gründen nicht vor-
zunehmen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer auch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass mit diesem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Erlass
des Kostenvorschusses gegenstandslos ist,
dass indessen die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, wo-
mit es bereits an der materiellen Voraussetzung zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mangelt und das entsprechende Begeh-
ren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum C._______ (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (vorab per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das D._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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