B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3030/2014
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
p. A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. März 2011 (Eingangsstempel) bei
der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachstehend: Botschaft) um
Asyl nach. Dem Gesuch lag einzig die Fotokopie eines (fremdsprachigen
Ausweises) bei.
B.
Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 5. Juni 2013
teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, sie sei aufgrund der Zunahme
der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestandes so-
wie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und
räumlichen Bereich nicht in der Lage, eine persönliche Befragung durch-
zuführen. Das Bundesamt ersuchte ihn, zur Vervollständigung des rechts-
erheblichen Sachverhalts innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine
Reihe von Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehö-
rige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beant-
worten. Gleichzeitig forderte die Botschaft ihn auf, innert derselben Frist
Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, welche
seine Identität beziehungsweise seine Vorbringen belegen könnten. Bei
unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden und
das Asylgesuch allenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
C.
Das diesbezügliche Antwortschreiben des Beschwerdeführers ging innert
angesetzter Frist am 18. August 2013 (Eingangsstempel) bei der Bot-
schaft ein; auch bei dieser Gelegenheit reichte er einzig Fotokopien von
(fremdsprachigen) Ausweisen zu den Akten.
D.
In den beiden Eingaben brachte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger aus
B._______; seine Mutter sei Äthiopierin. Er habe von (…) bis (…) Natio-
naldienst geleistet. Ein Jahr später habe man ihn gewaltsam erneut rekru-
tiert. Als er zu fliehen versucht habe, sei er erwischt und (…) Monate in
C._______ inhaftiert worden. Während des Krieges sei er mit seiner Mut-
ter im Jahr (…) nach Äthiopien deportiert worden. Weil er sich deswegen
bei den Behörden wütend geäussert habe, sei er für (…) Monate in
C._______ inhaftiert worden. Als er im (…) erneut bei den Behörden vor-
gesprochen habe, sei er wieder inhaftiert worden. Während der Haft sei
er beleidigt, befragt und geschlagen worden. Am (…) habe er in den Su-
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dan fliehen können. Dort habe er vom (…) bis am (…) im UNHCR-Lager
D._______ gelebt, danach im Lager E._______. Aus Angst vor Entfüh-
rung sei er nach F._______ geflüchtet, wo er seit (…) mit seiner äthiopi-
schen Lebenspartnerin zusammengelebt habe. Im G._______ sei er mit
einem neuen Problem konfrontiert, habe doch sein Bruder aufgrund sei-
ner grausamen Behandlung im Militär unter Stress (…). Daraufhin hätten
die Brüder der Opfer Blutrache geschworen und zweimal versucht, ihn zu
töten. Er habe entkommen können und die Polizei sowie das UNHCR in-
formiert. Er lebe nun getrennt von seiner Frau und seinem Kind bei einer
(…) Familie.
E.
Mit über die Botschaft versandter Verfügung vom 14. Oktober 2013 – er-
öffnet am 16. April 2014 – verweigerte das Bundesamt dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise und die Ablehnung
des Asylgesuchs damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sach-
verhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare
Gefährdung vor, welche die Einreise in die Schweiz notwendig erschei-
nen lasse.
Bei den geschilderten Übergriffen handle es sich um Verfolgung durch
Dritte. Diesbezüglich sei anzumerken, dass Flüchtlinge im Sudan, die
vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt
würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die benötigte Versorgung er-
halten würden. Der Beschwerdeführer verfüge im Sudan nicht über ein
freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Sollte seine Situation tatsäch-
lich kritisch sein, könne er das UNHCR um Schutz ersuchen.
Gemäss seinen Vorbringen habe der Beschwerdeführer die Polizei über
das Vorgefallene orientiert. Eine faktische Garantie der Schutzgewährung
für langfristigen, individuellen Schutz könne jedoch nicht verlangt werden;
es gelinge keinem Staat, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Den Akten seien zudem keine Hinweise zu
entnehmen, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staats
hindeuten würden. Diese Schlussfolgerung werde auch dadurch belegt,
dass der Beschwerdeführer persönlich keine Probleme mit den Behörden
geltend gemacht habe.
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(…) sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus den Angaben
des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er zuerst mit seiner Ehefrau
zusammengelebt habe und nunmehr bei einer (…) Familie wohne. Die
Hürden für eine zumutbare Existenz in (…) seien vorliegend als nicht un-
überwindbar zu erachten. Überdies lebe (…) eine grosse eritreische Di-
aspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend
Unterstützung anbiete.
In einer Gesamtschau sei auch die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu
anderen Staaten zu prüfen. Den Vorbringen zufolge lebe ein Freund in
der Schweiz. Dadurch verfüge der Beschwerdeführer zwar über einen
Anknüpfungspunkt zur Schweiz, aber dieser führe nicht dazu, dass es ge-
rade die Schweiz sein müsse, die den nachgesuchten Schutz zu gewäh-
ren habe. Allein die Anwesenheit eines Freundes bedeute keine enge
Bindung mit der Schweiz.
Der Beschwerdeführer benötige demnach den zusätzlichen subsidiären
Schutz der Schweiz nicht, und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu
verbleiben. Sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag seien ab-
zulehnen.
F.
Mit an die Botschaft gerichteter Eingabe vom 14. Mai 2014 ersuchte der
Beschwerdeführer sinngemäss um eine Überprüfung des vorinstanzli-
chen Entscheides; Beweismittel lagen der Eingabe nicht bei. Die von der
Botschaft aus Gründen der Zuständigkeit weitergeleitete Eingabe traf am
4. Juni 2014 (Eingangsstempel) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Ohne näher auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung einzugehen, macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
der (…), der ihn aufgenommen habe, könne ihm nicht weiter Schutz ge-
währen, und die Polizei habe ihm mitgeteilt, erst dann etwas unterneh-
men zu können, wenn seine Gegner ihn attackieren würden. Nach Äthio-
pien könne er nicht gehen, weil man ihn dann der Spionage verdächtigen
würde. Die Situation sei auch dadurch brisant geworden, dass es zur Tö-
tung von (…) gekommen sei und er wegen seines Bruders in diesen blu-
tigen Konflikt hineingeraten sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stel-
lung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbe-
stimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in
der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfah-
ren anzuwenden.
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichti-
ge sowie unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
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(Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet.
5.
5.1. Ein Asylgesuch kann gemäss a Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (a Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2. Der Beschwerdeführer wurde durch die Botschaft nicht zu seinem
Asylgesuch befragt. Das BFM begründete den Verzicht auf eine mündli-
che Befragung in der angefochtenen Verfügung mit dem begrenzten Per-
sonalbestand und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich. Der Beschwerdeführer hielt seine Vorbringen je-
doch bereits im Asylgesuch vom 28. März 2011 fest. Zudem stellte ihm
das Bundesamt mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2013 einen Katalog
von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts
noch zu beantwortenden Fragen zu; er nahm dazu am 18. August 2013
Stellung. Damit erhielt der Beschwerdeführer rechtsgenüglich Gelegen-
heit, seine Asylgründe darzulegen.
6.
6.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und a Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss a Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
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Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Ge-
stützt auf a Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asyl-
suchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
6.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128 sowie die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
7.
7.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Das Bundes-
verwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die beiden nachstehen-
den Erwägungen.
7.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch aus dem Ausland
im Kern damit, aus Angst vor Entführung nach H._______ geflohen zu
sein und im (…) wegen eines Tötungsdelikts seines Bruders im (…) sei-
tens von Angehörigen der Getöteten bedroht zu sein und um sein Leben
fürchten zu müssen. Beweismittel, die geeignet wären, seine Vorbringen
zu stützen, wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Be-
schwerdeebene eingereicht; die einzig in Form von schwarz-weiss-
Kopien eingereichten Ausweise sind diesbezüglich unbehelflich.
Insbesondere aus der Beschwerde geht jedoch hervor, dass wohl die un-
bestrittenermassen allgemein schwierige Lage (…) der eigentliche Grund
für das Asylgesuch sein dürfte. Die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz dient indessen nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts,
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sondern sie soll demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes
des Zufluchtlandes bedarf. Die geltend gemachte Vorgeschichte sowie
die behauptete und durch nichts belegte Bedrohungssituation sind eben-
so wie die misslichen Lebensbedingungen, unter denen ein grosser Teil
der Bevölkerung im Sudan zu leiden hat, nicht von Asylrelevanz. Zudem
stuft das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für
eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung
zu werden, als sehr gering ein (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom
9. Februar 2012 E. 6.5.3).
7.3 Es gelingt dem Beschwerdeführenden nicht, eine aktuelle Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne
von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist vorliegend nicht gegeben. Auch ist eine
Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG); die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
14. Oktober 2013 sind vollumfänglich zu stützen, allein die Anwesenheit
eines Freundes in der Schweiz ist kein Zeichen einer besonderen Bin-
dung zum Land. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführenden zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und I._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger