B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3031/2011
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Katrin Pilling, Freiplatzaktion Basel Asyl
und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 3. Juni 2010 auf dem Luftweg und reiste am 7. Juni 2010 auf
dem Landweg illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl
nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 10. Juni 2010 und der vertieften Anhörung zu
den Gesuchsgründen vom 18. Juni 2010 machte er im Wesentlichen gel-
tend, aus C._______ im Vanni-Gebiet zu stammen, wo er bis 2007 mit
seinen Eltern und Geschwistern zusammen gewohnt und als
(…)angestellter gearbeitet habe. Im August 2007 sei er von den Liberati-
on Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, habe ein Trai-
ning absolviert und für die LTTE im (…)haus gearbeitet. Gegen Ende des
Krieges sei er auch Kämpfer gewesen, wobei seine Aufgabe als Kämpfer
darin bestanden habe, ein Lager einzurichten. Im April 2009 hätten die
sri-lankischen Streitkräfte sein Einsatzgebiet erobert und er sei ins
D._______-Camp gelangt. Dort sei er vom Criminal Investigation De-
partment (CID) am 2. November 2009 festgenommen und in ein Lager in
E._______ verbracht worden. Durch Vermittlung eines (…) ("Onkel") habe
er das Lager am (…) Mai 2010 verlassen, wobei ihm dieser Verwandte
auch die Ausreise aus Sri Lanka organisiert habe.
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2011 (eröffnet am 27. April 2011) stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, auf
Grund zahlreicher Widersprüche in zentralen Punkten und mangelnder
Substanz hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Gesuchsabweisung.
Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. Nach C._______ sei der
Wegweisungsvollzug angesichts der dortigen Lage zwar nicht zumutbar,
mit Colombo, Mannar, Vavuniya und Jaffna, wo der Beschwerdeführer
überall Angehörige habe, lägen aber zumutbare inländische Wohnsitzal-
ternativen vor.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2011 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die
angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte
er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, es sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde festzustellen, die zuständigen Vollzugsbehör-
den seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von all-
fälligen Vollzugshandlungen abzusehen, sämtliche Akten der Vorinstanz
seien von Amtes wegen beizuziehen, der Beschwerdegegner sei anzu-
weisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche er seinen
Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, dem Beschwer-
deführer sei eine angemessene Frist einzuräumen, zu diesen Informatio-
nen Stellung zu nehmen, und ihm sei zu allfälligen Stellungnahmen des
Beschwerdegegners das Replikrecht zu gewähren. Er rügte eine Verlet-
zung der Begründungspflicht und stellte in diesem Zusammenhang in der
Beschwerdebegründung einen Rückweisungsantrag. Auf die übrige Be-
schwerdebegründung ist – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
D.
Die zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom
9. Juni 2011 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, verwies die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, forderte eine Fürsorgebestätigung ein und lud die Vorinstanz
zu einem Schriftenwechsel ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2011 hielt die Vorinstanz vollumfänglich
an ihrer Verfügung fest und beantragte unter Verweis auf ihre Erwägun-
gen Abweisung der Beschwerde, ohne zu dieser inhaltlich Stellung zu
nehmen. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2011 repli-
zierte der Beschwerdeführer.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyl
über Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) des BFM
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die
Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äus-
serungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfra-
ge geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
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Seite 5
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ih-
ren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
3.2 Hinsichtlich der Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Be-
gründungspflicht im Zusammenhang mit den verwendeten Herkunftslän-
derinformationen, gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als solches, wie
etwa Kenntnisse über das Herkunftsland eines (abgewiesenen) Asylsu-
chenden, nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung bzw. Auflistung
sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfah-
ren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung
nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Der Antrag, die Vor-
instanz sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf wel-
che sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen. Denn die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von
Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentli-
chen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde
legt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich be-
gründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bür-
gerkriegs verändert habe und wie sie die Situation zum Zeitpunkt des Er-
lasses der Verfügung einschätze. Sie stützt sich dabei insbesondere auf
die Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Verein-
ten Nationen (UNHCR). Dass sie dabei den Vollzug der Wegweisung in
die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas (mit Ausnahme des Vanni-Gebietes)
auf Grund der jüngsten Entwicklungen aus den in der Verfügung darge-
legten Gründen grundsätzlich als zumutbar einschätzt, ist nicht zu bean-
standen, zumal sich auch das Bundesverwaltungsgericht einige Monate
nach Erlass der angefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 zur aktuellen
Lage in Sri Lanka geäussert hat und eine Anpassung seiner in BVGE
2008/2 publizierten Praxis vorgenommen hat, wobei die angepasste Pra-
xis diesbezüglich mit derjenigen des BFM übereinstimmt. Die Beschwer-
de selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich
war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan und der Anspruch
auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Somit besteht kein Anlass, die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; der entspre-
chende Antrag ist abzuweisen.
4.
Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltserhebung wird
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nicht näher begründet und ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
5.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3, je m.w.H.).
5.3 Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei
sind, eine innere Logik aufweisen, den Tatsachen und der allgemeinen
Erfahrung entsprechen und im Laufe des Verfahrens nicht unbegründet
nachgeschoben oder ausgewechselt werden. Glaubhaftmachung bedeu-
tet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft
gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
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sind. Hingegen reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen bloss
möglich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.3, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
mit weiteren Hinweisen).
5.4 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, auf Grund zahlrei-
cher Widersprüche in zentralen Punkten und mangelnder Substanz hiel-
ten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7
AsylG nicht stand. So habe der Beschwerdeführer im EVZ angegeben
und zum Teil auch an der Anhörung, er sei von den LTTE zwangsrekru-
tiert worden; später habe er an der Anhörung dagegen erklärt, er habe
sich selber bei den LTTE gemeldet. Ausserdem habe er im EVZ vorgetra-
gen, eine Person der sri-lankischen Sicherheitskräfte habe ihn aus dem
Zimmer geführt, in welchem er seit dem (…) November 2009 eingesperrt
gewesen sei. Diese Person habe ihn auf einem (…) weggebracht und auf
offener Strasse seinem Onkel übergeben. Demgegenüber habe er an der
Anhörung zunächst ausgesagt, sein Onkel habe ihn heimlich aus dem
Camp geholt, während er später ausgeführt habe, eine Person habe ihn
aus dem Camp geführt und auf einem (…) in die Stadt gefahren, wo sie
ihn einer andern Person übergeben habe, mit welcher er in einem Tea-
room auf seinen Onkel gewartet habe. Überdies habe er nicht den vollen
Namen dieses Onkels angeben können. Zu den Camps und den Orten,
wo er festgehalten worden sei, habe er keine Einzelheiten nennen kön-
nen. Auch die Mitnahme bzw. den Weggang ins Camp D._______ habe
er nicht detailliert schildern können. Zudem habe er nicht gewusst, wie
der Onkel ihn habe freibekommen können und wo er ihn getroffen habe.
Auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit seinen angeblichen Tätig-
keiten für die LTTE seien unsubstanziiert, wobei er insbesondere Ausbil-
dung und Einsatz als Kämpfer nicht detailliert beschrieben habe. So habe
er etwa nicht gewusst, was (…), eine Waffe, die er angeblich benutzt ha-
be, genau für eine Waffe sei. Auch die Instruktionen seiner Vorgesetzten
bei den LTTE habe er nicht ausführlich beschrieben.
5.5 Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet,
eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Zwar gelingt es dem Beschwer-
deführer auf Beschwerdeebene, den vom BFM monierten Widerspruch
bezüglich der geltend gemachten Zwangsrekrutierung nachvollziehbar zu
erklären, indem er im Wesentlichen einen subtileren als den unmittelbar
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physischen Zwang geltend macht; eine Rekrutierung des Beschwerdefüh-
rers durch die LTTE für gewisse Arbeiten ist durchaus plausibel. Dies
vermag indes nichts daran zu ändern, dass bezüglich des konkreten En-
gagements des Beschwerdeführers für die LTTE, insbesondere was die
geltend gemachten Kampfeinsätze betrifft, seine Ausführungen substanz-
arm und seine Antworten ausweichend ausgefallen sind und seine Schil-
derungen jegliche Realitätskennzeichen vermissen lassen, so dass ins-
besondere nicht geglaubt werden kann, dass er ein aktives LTTE-Mitglied
oder gar an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei. Auch zum angebli-
chen Aufenthalt im Gefangenenlager und den Umständen von dessen
Verlassen vermochte er keine substanziierten und widerspruchsfreien
Angaben zu machen. Insbesondere seine Angaben zum Verlassen des
Lagers und zum Treffen mit dem (…) sind widersprüchlich und äusserst
vage ausgefallen. Auf Beschwerdeebene können nicht alle diesbezügli-
chen Widersprüche erklärt werden, selbst wenn, wie der Beschwerdefüh-
rer vorgibt, die Wendung "auf der Strasse" im Tamilischen auch "Schau-
plätze des öffentlichen Raums" bezeichnen können sollte, so dass mit
dem Ausdruck "auf offener Strasse" ein Tearoom gemeint sein könnte.
Entgegen der Beschwerde reicht es denn auch nicht aus, dass die Aus-
sagen des Beschwerdeführers bezüglich der Daten und des Fluchtfahr-
zeuges ([…]) konsistent seien. Dies gilt besonders deshalb, weil der Be-
schwerdeführer sich auf Beschwerdeebene zu den weiteren vom BFM
monierten Widersprüchen (vgl. E. 5.4) nicht äussert. Der Vorinstanz ist
darin zuzustimmen, dass die Angaben zum Lager und zum Weggang
daraus insbesondere deshalb keine Substanz haben, weil der Beschwer-
deführer keinerlei Einzelheiten (Lage, Tagesablauf etc.) angeben konnte
und nicht wusste, wie der (…), von dem er nicht einmal den vollen Namen
kennt, seinen Weggang organisieren konnte. Die diesbezügliche Erklä-
rung in der Beschwerdeschrift, es sei im kulturellen Kontext nicht unge-
wöhnlich, den vollen Namen eines entfernteren Verwandten nicht zu ken-
nen und einem solchen keine entsprechenden Fragen zu stellen, ausser-
dem habe er Dringenderes zu besprechen gehabt, als die Frage zu klä-
ren, woher das Geld komme, nicht zu überzeugen vermag, zumal er mit
ihm zusammengetroffen sei und im Nachhinein ausreichend Gelegenheit
gehabt hätte, diese Fragen zu klären. Nicht nachvollziehbar ist ferner das
Desinteresse, mit welchem der Beschwerdeführer diesen Fragen begeg-
net, obwohl es um seine Flucht aus dem Lager und aus seinem Heimat-
land geht.
Die Vorbringen konnten nicht glaubhaft gemacht werden. Aber selbst
wenn sie zutreffen sollten, sind sie nicht asylrelevant, nachdem die sri-
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lankischen Behörden den Beschwerdeführer bereits bei seiner Ausreise
nicht ernsthaft verdächtigt haben können, den LTTE anzugehören, da an-
dernfalls kaum vorstellbar ist, dass ihm das Verlassen des Lagers auf die
von ihm beschriebene Weise sowie die Ausreise über den kontrollierten
Flughafen Colombo gelungen wären, wobei der auf Beschwerdeebene
erhobene Einwand, der Schlepper habe alles organisiert, deshalb habe
alles geklappt, nicht zu überzeugen vermag. Somit erfüllt er auch keines
der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile und es ist nicht von einem
aktuellen Verfolgungsinteresse seitens des sri-lankischen Staates auszu-
gehen.
5.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung,
welche zufolge Anfechtung der Asylverweigerung als mitangefochten gilt,
aber in der Beschwerde nicht per se beanstandet wird, wurde somit zu
Recht angeordnet.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich indessen gegen den Wegwei-
sungsvollzug und macht eine Verletzung von Art. 83 Abs. 3 und 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) geltend.
7.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen
und Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
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7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich demnach nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten er-
geben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung in die gesamte Ostprovinz grundsätz-
lich zumutbar ist (E.13.1), während es bei der Nordprovinz nach Gebiet
bzw. nach Ausreisedatum des Asylsuchenden unterschied (E. 13.2.1),
wobei es den Wegweisungsvollzug ins so genannte Vanni-Gebiet für un-
zumutbar hielt. Dagegen erachtete es den Wegweisungsvollzug in die
restlichen Gebiete der Nordprovinz (sofern bestimmte Kriterien im Einzel-
fall erfüllt sind) als grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus dem
übrigen Staatsgebiet Sri Lankas, namentlich aus dem Grossraum Colom-
bo, stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug ge-
mäss dem vorgenannten Grundsatzurteil grundsätzlich zumutbar (BVGE
2011/24 E. 13.3). Bei Personen aus dem Vanni-Gebiet ist das Bestehen
einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet Sri Lan-
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Seite 11
kas zu prüfen, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren,
insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens-
und Wohnsitzsituation erfordert (BVGE E. 13.2.2.3).
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Vanni-Gebiet. Gemäss
aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvoll-
zug dorthin nicht zumutbar. Deshalb ist zu prüfen, ob eine alternative
Wohnsitznahme in einem nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden Teil Sri
Lankas in Frage kommt. Unbestrittenermassen wohnen ein verheirateter
(…) in Mannar, eine (…) in Colombo, ein (…) in Jaffna und ein als Onkel
bezeichneter Angehöriger ([…]) in Vavuniya (vgl. Replik, S. 2). Der Be-
schwerdeführer wendet in seiner Replik ein, bei der (…) handle es sich
um eine (…), welcher nicht zugemutet werden könne, ihn aufzunehmen,
sein (…) habe eine eigene Familie zu versorgen und zu seinem (…) in
Jaffna habe er seit längerer Zeit überhaupt keinen Kontakt mehr. Hinsicht-
lich des "Onkels" in Vavuniya führt er aus, eine Rückkehr in das Gebiet,
wo er im Militärlager inhaftiert gewesen sei, und eine Kontaktaufnahme
mit der Person ("Onkel"), die seine Flucht organisiert habe, sei nicht zu
empfehlen. Der verheiratete (…) ist, da er ja seine eigene Familie ver-
sorgt, offenbar erwerbstätig und verfügt über Wohnraum. Es ist mithin da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ihm – zumindest vorü-
bergehend und allenfalls unterstützt mit Rückkehrhilfe – Unterkunft und
Unterhalt erhalten, Hilfestellung empfangen und insbesondere auf sein
Beziehungsnetz zurückgreifen kann, um sich seine Wohn- und Einkom-
menssituation zu sichern. Entsprechendes ist bezüglich des (…) in Jaffna
anzunehmen. Dass er zu diesem seit längerer Zeit überhaupt keinen
Kontakt mehr habe, ist dabei als unbelegte und nicht substanziierte
Schutzbehauptung zu würdigen, die im kulturellen Kontext überdies we-
nig plausibel erscheint. Dessen ungeachtet ist die zentrale Frage, ob dem
Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme zum (…) zuzumuten ist und ob
dieser ihn in einer Anfangsphase Unterkunft und Unterstützung gewähren
dürfte. Er legt indes keine Gründe dar, die dagegen sprechen würden,
abgesehen von seinen angeblich erwiesenen Verbindungen zu den LTTE,
welche ihn allerdings, wie in E. 5.5 festgestellt, soweit sie nicht unglaub-
haft sind, nicht der Gefahr erheblicher Nachteile aussetzen. Da sich die
Inhaftierung im Militärcamp und insbesondere die Flucht daraus als un-
glaubhaft erwiesen haben (vgl. E. 5.5), spricht auch nichts gegen eine
Wiederaunahme des Kontakts zu seinem Angehörigen in Vavuniya, zumal
er dessen Hilfe bereits bei der Finanzierung und Organisation der Ausrei-
se hat beanspruchen können. Die genannten Angehörigen stellen für sich
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zwar noch kein eigentliches soziales Beziehungsnetz dar. Er kann sich
aber auf deren etabliertes Beziehungsnetz abstützen, von dessen Beste-
hen und Tragfähigkeit ausgegangen werden darf. Die im Raum C.______
– allenfalls immer noch im Flüchtlingscamp H.___ – wohnhaften Eltern
(und Schwestern) werden ihrerseits Hand dazu bieten, unter Benutzung
ihrer verwandtschaftlichen und allenfalls geschäftlichen Kontakte bei Be-
zugspersonen ausserhalb des Vanni-Gebietes eine anfängliche Unter-
stützung für ihren Sohn zu erheischen – wie dies die Mutter offenbar ge-
genüber ihrem in Vavuniya lebenden (…) schon einmal getan hat. Da es
sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und gesunden
Mann handelt, der seinen Heimatstaat erst nach Ende des Bürgerkrieges
verlassen hat, dort, wie oben gesehen, über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz, auf welches er bei der sozialen und wirtschaftlichen
Reintegration zurückgreifen kann, sowie über gute Schulbildung und
mehrjährige Berufserfahrung als (…)angestellter verfügt, liegen beson-
ders begünstigende Faktoren vor. Damit kommen, wie oben gesehen,
zumindest Jaffna, Mannar und Vavuniya als zumutbare inländische
Wohnsitzalternativen in Betracht, wobei offengelassen werden kann, ob
dies, wie das BFM vertritt, auch für Colombo gilt. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich als zumutbar.
7.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515).
7.6 Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Die gestellten Rechtsbegehren erschienen zum Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung (vor Erlass des Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011) zu-
mindest im Vollzugspunkt zwar nicht aussichtslos. Trotz entsprechender
Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2011 hat der Be-
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schwerdeführer aber keine Fürsorgebescheinigung ins Recht gelegt. Sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit man-
gels Nachweises prozessualer Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von
Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3031/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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