B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3031/2012
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2008 in die Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Mai 2012 – eröffnet
am 3. Mai 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und de-
ren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diesen Asylentscheid mit Eingabe vom 4. Ju-
ni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und unter anderem
die Aufhebung der Verfügung beantragen liess,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vor-
liegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde unter anderem beantragt wird, die angefochtene
Verfügung sei aus formalen Gründen aufzuheben und der Beschwerde-
führer insbesondere die Rüge der Verletzung seines Akteneinsichtsrechts
erhebt,
dass nach Durchsicht der Vorakten die Berechtigung dieser Rüge festzu-
stellen ist,
dass erstens der Rechtsvertreter unter Einreichung seiner Vollmacht be-
antragt hatte, es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in seine gesamten
Asylakten zu gewähren und unter anderem ausführte, insbesondere sei-
en auch die von seinem Mandanten eingereichten Unterlagen (Beweis-
mittel) zu edieren sowie die ihm bereits früher zugestellten Verfügungen,
dass das BFM in der Einsichtsverfügung vom 25. Mai 2012 nur in die bei-
den Befragungsprotokolle Einsicht gewährte, auf den erwähnten Wunsch
des Beschwerdeführers nicht einging und einzig auf sein Aktenverzeich-
nis verwies, in welchem fast die Hälfte der 18 Aktenstücke mit dem Buch-
staben "E" – gemäss Legende: "Der gesuchstellenden Person bekannte
Akten (ohne ausdrücklichen Antrag wird aus ökologischen Gründen auf
eine Edition dieser Akten verzichtet)" – kategorisiert worden waren,
dass das Gesetz unmissverständlich festhält, dass die Einsichtnahme in
eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden
und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden darf (Art. 27 Abs. 3
VwVG),
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dass zweitens die Verfügung mit der Akteneinsicht entgegen der gesetzli-
chen Bestimmung von Art. 11 Abs. 3 VwVG nicht dem Rechtvertreter,
sondern dem Asylsuchenden direkt eröffnet wurde,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung drittens auf eine vom
BFM im Herbst 2010 durchgeführte Dienstreise nach Sri Lanka verweist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines anderen Asylbe-
schwerdeverfahrens festgehalten hat, das BFM habe den Parteien bei ei-
ner derartigen Begründung die Ergebnisse der von ihm erwähnten
Dienstreise in zusammengefasster Form offenzulegen (vgl. die Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im
Verfahren D-3437/2011),
dass auch eine solche Offenlegung im vorliegenden Verfahren – soweit
feststellbar – nicht erfolgt ist,
dass der Eindruck einer unsorgfältigen Führung des erstinstanzlichen
Asylverfahrens vorliegend dadurch bekräftigt wird, dass das BFM dem
Aufenthaltskanton mehrere Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist eine
Rechtskraftmitteilung für den Asylentscheid vom 1. Mai 2012 zustellte
(was durch eine umgehende schriftliche Information des Instruktionsrich-
ters an die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte Behörde richtig-
gestellt werden musste),
dass diese geschilderten prozessualen Fehler der Vorinstanz einen ge-
ordneten Gang des Beschwerdeverfahrens verunmöglichen und die Fra-
ge einer Heilung auf Beschwerdeebene sich vorliegend schon angesichts
der Häufung der Fehlleistungen nicht stellt,
dass es im Übrigen auch nicht Aufgabe der Rekursinstanz sein kann,
prozessuale Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens mit aufwändigen In-
struktionsmassnahmen nachträglich zu beheben,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten – soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung betreffend – gutzuheissen ist und die Akten
dem BFM zur korrekten Gewährung der Akteneinsicht zu überweisen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 2 VwVG),
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dass der obsiegenden Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschä-
digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Eingabe vom
4. Juni 2012 – wie regelmässig in seinen Rechtsmitteln an das Bundes-
verwaltungsgericht – den Antrag stellt, es sei ihm im Gutheissungsfall ei-
ne angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zu setzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht ihn bereits in einer Verfügung vom
25. August 2011 (im Verfahren E-4511/2011) darauf aufmerksam gemacht
hatte, dass Kostennoten unaufgefordert und rechtzeitig einzureichen sei-
en und das Gericht sich vorbehalte, solche Prozessanträge in Zukunft
nicht mehr zu behandeln,
dass demnach der notwendige Vertretungsaufwand für die zur Gutheis-
sung des vorliegenden Rechtsmittels führende Beschwerdebegründung
aufgrund der Akten zu schätzen und auf insgesamt Fr. 300.– (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
dass der Aufwand für die materielle Begründung der Beschwerde im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens schon deshalb nicht zu entschädi-
gen ist, weil davon ausgegangen werden kann, dass das BFM nach Ge-
währung der Akteneinsicht inhaltlich gleich verfügen wird, womit die Fra-
ge einer diesbezüglichen Parteientschädigung sich gegebenenfalls im
Rahmen des ebenfalls absehbaren neuen Beschwerdeverfahrens stellen
wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 1. Mai 2012 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an
die Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.–
zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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