B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3031/2016
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 12. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. August 2015 anerkannte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 25. September 2015 reichte der Beschwerdeführer
beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung (B._______, C._______,
D._______ sowie E._______) und Familienzusammenführung ein.
C.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 forderte das SEM den Beschwerde-
führer zur Einreichung weiterer Beweismittel und zur Beantwortung einer
Reihe vorgegebener Fragen auf. Die Antwort erfolgte mit Schreiben vom
10. November 2015.
D.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer
auf Widersprüche seiner Erklärungen hin und forderte ihn zur Stellung-
nahme auf. Die Antwort erfolgte mit Schreiben vom 28. Januar 2016.
E.
Mit Verfügung vom 12. April 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Einrei-
sebewilligung und Familienzusammenführung ab.
F.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der ange-
fochtene Entscheid aufzuheben und dem Gesuch um Einreisebewilligung
und Familienzusammenführung stattzugeben. Eventualiter sei das Verfah-
ren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die Bezahlung der Verfahrens-
kosten und des Kostenvorschusses zu erlassen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültig-
keitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten
Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im
Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Er-
teilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vor-
bestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die
Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz
voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Fami-
lienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen
zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Fa-
miliengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest
beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des
Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes
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sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
4.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher, noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft
sich in spärlichen Erklärungsversuchen und in pauschaler Kritik, womit sie
nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht
verletzten oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So ist weder ein Versäumnis betreffend Prüfung oder Bewertung der vor-
gelegten Beweismittel und Ausführungen noch eine „verheerende Nach-
lässigkeit“ in der Sachverhaltserhebung zu erkennen (Beschwerde S. 3
und S. 6). Im Übrigen bestätigt die Beschwerde selbst, dass die angebliche
Ehefrau des Beschwerdeführers alleine aus Eritrea ausgereist und er ihr
über längere Zeit nicht nachgereist ist (Beschwerde S. 3 und S. 5). Somit
ist bereits die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG (durch
die Flucht getrennt) nicht gegeben und den weiteren Beschwerdeausfüh-
rungen der Boden entzogen (siehe auch Urteil des BVGer E-4076/2015
vom 6. Juli 2015 E. 3.4). Diese vermögen ohnehin nicht zu überzeugen.
Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflichten, dass bei Bestehen einer
eheähnlichen Gemeinschaft vor der Ausreise aus Eritrea, die angebliche
Frau des Beschwerdeführers nicht ohne ihn in hochschwangerem Zustand
ausgereist wäre. Sodann soll das Beweismittel Heiratsurkunde von einem
Pfarrer im Sudan rückwirkend auf das mutmassliche Datum der Heirat in
Eritrea gesetzt und ausgestellt worden sein. Diese Erklärung zeugt jedoch
von einem konstruierten Sachverhalt. Vor diesem Hintergrund ist der
Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Heiratsurkunde nicht der notwen-
dige Beweiswert zukommt. Sodann lassen die Geburtsurkunden – zweier
nicht in Eritrea stattgefundenen Geburten – ebenso wenig auf eine Ehe
oder eheähnliche Gemeinschaft in Eritrea schliessen. Vorliegend kann oh-
nehin offen bleiben, ob die Ehe aus rechtlicher Sicht besteht oder nicht,
zumal dies am Beweisergebnis nichts zu ändern vermag (BVGE 2012/32
E. 5.4.2 mit Verweisen). Dass der Beschwerdeführer die erste Ehe seiner
Frau in der Befragung vom 11. August 2015 antönte, ändert hieran nichts.
Im Übrigen ist auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig die Erteilung der Einreisebewilli-
gung verweigert und das Gesuch um Einbeziehung in die Flüchtlingseigen-
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schaft abgelehnt hat. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: