B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3031/2018
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 26. April 2018 / N (…).
E-3031/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am (…) Februar 2013 erstmals ein Asylge-
such in der Schweiz ein. In ihrer Verfügung vom 23. August 2013 hielt die
Vorinstanz im Wesentlichen fest, die zentralen Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und befand seine geäusserten Be-
fürchtungen aufgrund seiner Tätigkeit als einfaches Mitglied der Partei (…)
als nicht asylrelevant. Sie lehnte deshalb sein Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen beim Bundes-
verwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2013 wurde mit
Urteil E-5663/2013 vom 13. Januar 2014 abgewiesen.
B.
Ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 14. Februar 2014 betreffend die
Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2013, wies die Vorinstanz mit
Verfügung vom 10. März 2014 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
C.
C.a Ein am 13. Juni 2014 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers nahm die Vorinstanz als Mehrfachgesuch entgegen. Den
vorgelegten Festnahmebefehl befand die Vorinstanz nach einer internen
Dokumentenprüfung als Totalfälschung und lehnte mit Verfügung vom
7. April 2015 das zweite Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ord-
nete den Vollzug an.
C.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichte Belege zu seiner
Mitgliedschaft bei der (…), Auszüge aus einem Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe vom 20. Dezember 2010 sowie die bereits im vor-
instanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Festnahmebefehl und
Anwaltsschreiben) ein. Mit Urteil (…) wurde die Beschwerde vom Bundes-
verwaltungsgericht abgewiesen.
D.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt zu werden
und suizidal zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Schreiben
des Beschwerdeführers als Revisionsgesuch entgegen, trat jedoch infolge
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Seite 3
Ausbleiben der Revisionsverbesserung und der Nichtbezahlung des Kos-
tenvorschusses innert Frist mit Urteil (…) nicht darauf ein.
E.
E.a Am 15. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen den Ent-
scheid der Vorinstanz vom 7. April 2015 ein Wiedererwägungsgesuch ein.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach Ergehen des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts (…) sei es ihm massiv schlechter gegan-
gen, so dass er wegen einer schweren depressiven Episode mit psychoti-
schen Symptomen in die Psychiatrische Klinik habe eingewiesen werden
müssen. Weiter machte er geltend, in der Türkei von der Polizei gesucht
und verfolgt zu werden.
E.b Das SEM reichte dieses Gesuch am 24. Februar 2016 an das Bundes-
verwaltungsgericht weiter. Mit Urteil (…) trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf das Revisionsgesuch nicht ein, wies den Antrag betreffend eine
erneute Botschaftsanfrage ab und überwies die Eingabe vom 18. Februar
2016 gestützt auf Art. 8 VwVG an die Vorinstanz.
E.c Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wies die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig erklärte sie ihre Ver-
fügung vom 23. August 2013 (recte: 7. April 2015) als rechtskräftig und
vollstreckbar und hielt fest, das einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme. Der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers sei mit demjenigen der Ehefrau B._______ zu koordinie-
ren.
E.d Seine Beschwerde vom 19. November 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil (…) ab.
F.
Am 27. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwä-
gungsgesuch gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2013
ein, da sein Gesundheitszustand nach wie vor prekär sei und, dass er sich
seit Dezember 2016 zweimal versucht habe, sich das Leben zu nehmen.
Seine Rückführung in die Türkei sei nicht zumutbar. Die Vorinstanz wies
das Gesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2017 ab. Der Beschwerdefüh-
rer erhob mit Eingabe vom 15. März 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen diesen Entscheid, auf welche dieses aufgrund des
Nichtbezahlens des Kostenvorschusses mit Urteil (…) nicht eintrat.
E-3031/2018
Seite 4
G.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. April 2017 ein Wieder-
erwägungsbegehren betreffend die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Au-
gust 2013 ein, welches diese mit Verfügung vom 31. Januar 2018 abwies
sowie die Verfügung vom 23. August 2013 für rechtskräftig und vollstreck-
bar erklärte. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Februar 2018
trat das Bundesverwaltungsgericht mit (…) nicht ein, da der Beschwerde-
führer den verlangten Kostenvorschuss nicht leistete.
H.
Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B._______ wurde mit
Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom (…) 2017 geschieden.
I.
Am 30. März 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwä-
gungsgesuch ein und beantragte seine vorläufige Aufnahme aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe. Er machte geltend, dass er in der Schweiz
schon immer exilpolitisch aktiv gewesen sei. Dies hätte er bisher nicht gel-
tend gemacht, da er gehofft habe, aufgrund seiner gesundheitlichen Prob-
leme eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erhalten. Unter Ver-
weis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Iran
(BVGE 2009/28, E. 7.4.3), habe das SEM auf die Überwachung exilpoliti-
scher Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen hingewiesen, welche
durch ihre öffentlich Exponierung aus den Massen der Regimekritiker her-
vorträten. Es sei diesbezüglich anzumerken, dass die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des Irans nicht auf einen türkischen
Staatsbürger übertragen werden könne. Die Frage der Gefährdung von tür-
kischen Exilaktivisten sei mit Bezugnahme auf die Überwachungstätigkeit
des türkischen Staates zu beantworten. Die beigebrachten Beweismittel
würden das Bild eines sehr engagierten Menschen wiedergeben, der sich
insbesondere dezidiert für die Menschenrechte in der Türkei einsetze und
dabei an verschiedenen Veranstaltungen als aktiver Teilnehmer auftrete.
Wenn das Ganze auch im Zusammenhang mit seiner Rolle als Traumapa-
tient in der Schweiz gestanden habe, sei er doch namentlich in den Kund-
gebungen als regimekritische Person erwähnt worden. Gemäss BVGE
2013/25 könne in der Türkei bei politischen Aktivisten, welche sich für die
Rechte der Kurden einsetzen, die Gefahr einer rechtsstaatlich nicht legiti-
men Verfolgung bestehen. Er selbst habe an mehreren Kundgebungen in
der Schweiz teilgenommen und darin das türkische Regime öffentlich kriti-
siert. Über die regierungskritische Kundgebungen D._______ vom (…)
seien von (…) Fernsehkanälen Berichte ausgestrahlt worden. In diesen sei
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Seite 5
er gut erkennbar mit einem kleinen Plakat mit der Aufschrift „(…)“ in der
Hand zu sehen. Eine solche Aufnahme von ihm sei auf der Webseite des
Fernsehkanals (…) immer noch zu sehen. Dies sei ein (…) Fernsehkanal,
der von den türkischen Behörden wegen möglicher (…) intensiv überwacht
werde. Aus diesem Grund müsse angenommen werden, dass er von den
türkischen Behörden bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten identifiziert wor-
den sei. Weiter sei davon auszugehen, dass die schweizerischen Fernseh-
beiträge über diese Aktionen von türkischen Mitbürgern in der Schweiz o-
der in der Türkei gesehen und ihn angezeigt hätten. Vor dem Hintergrund
seiner politischen Vergangenheit in der Türkei sei aufgrund der neu gelten
gemachten politischen Aktivitäten in der Schweiz nunmehr davon auszu-
gehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre, zumal
sich die mit dem Abstützen auf allgemeine Risikotendenzen verbundene
Unsicherheiten nicht zu seinen Lasten auswirken dürften (vgl. BVGE
2010/9 E. 5.3.3). Dies gelte insbesondere angesichts der aktuellen Lage in
der Türkei. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG,
wobei ihm gestützt auf Art. 54 AsylG zwar kein Asyl zu gewähren sei, er
aber wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufge-
nommen werden müsse. Als Beweismittel reichte er 24 Fotos seiner exil-
politischen Aktivitäten vom (…) sowie einen USB-Stick ein. Zudem verwies
er auf zwei Internetseiten, welche Beiträge zeigen würden, in welchen er
zu sehen sei.
J.
Mit Nachtrag vom 20. April 2018 ergänzte der Beschwerdeführer sein Wie-
dererwägungsgesuch und führte aus, wie er in den Berichten auf den an-
gegeben Internetseiten zu finden sei.
K.
Die Vorinstanz nahm die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Ein-
gabe vom 30. März 2018 als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung
vom 26. April 2018 verneinte sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers, lehnte das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung
sowie den Vollzug.
L.
Mit Beschwerde vom 13. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragt der Beschwerdeführer, er sei im Sinne von Art. 54 AslyG als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen.
E-3031/2018
Seite 6
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
M.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2018 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Be-
dürftigkeitsbelegs auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
O.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer die Fürsor-
gebestätigung vom 11. Juni 2018 fristgemäss nach.
P.
Mit Schreiben vom 19. August 2018 reichte der Beschwerdeführer diverse
Bilder von verschiedenen (…) Demonstrationen aus dem Jahre (…) ein
und machte geltend, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden
könne, dass die Teilnehmenden der Demonstration von den türkischen Si-
cherheitskräften identifiziert würden. Er erfülle die Voraussetzungen von
Art. 54 AsylG.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 7
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3. Abs. 2 AsylG).
4.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 8
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid vom 26. April
2018 im Wesentlichen mit der Feststellung, dass im Türkeikontext auch
unter den aktuellen politischen Bedingungen nur dann von einer begrün-
deten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung wegen exilpolitischer Ak-
tivitäten auszugehen sei, wenn sich die betreffende Person in einer ganz
spezifischen Art und Weise als militanter Aktivist oder als Kadermitglied ei-
ner politischen Organisation exponiert hat, wobei diesbezüglich hohe Be-
weisanforderungen gelten würden. Vorliegend sei darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in den bisherigen Verfahren nicht glaubhaft
habe geltend machen können, in der Türkei bereits politisch aktiv gewesen
und deshalb verfolgt worden zu sein. Somit habe er kein politisches Profil
und habe bisher als unbescholtene Person gegolten, so dass nicht von ei-
nem besonderen Interesse der türkischen Behörden an seiner Person aus-
zugehen sei. Im Weiteren schienen seine exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz aufgesetzt, habe er doch bereits mehrere Eingaben an das SEM
und das Bundesverwaltungsgericht gemacht, ohne diese je vorzubringen.
Ausserdem scheinen diese gemäss den beigebrachten Beweismitteln erst
nach der Ablehnung des letzten Wiedererwägungsgesuchs durch das SEM
im Januar (…) eingesetzt zu haben. Darüber hinaus würden die von ihm
vorgebrachten und belegten Aktivitäten nicht dem oben genannten Anfor-
derungsprofil im Sinne einer besonderen Qualität und Exponiertheit ent-
sprechen. Es handle sich dabei vielmehr um typische Massenaktivitäten,
die zum geltend gemachten Zeitpunkt in ganz Europa stattgefunden hätten
und aus denen er sich nicht speziell hervorheben würde. Zwar sei er darauf
für Leute, die er kenne, identifizierbar und der regierungskritische Inhalt
aus dem Gesamtkontext herleitbar. In den Augen der türkischen Behörden
sei er jedoch nur ein Teilnehmer unter vielen, bei dem nicht einmal auf den
ersten Blick gesagt werden könne, ob es sich um einen syrischen, türki-
schen oder anderen Staatsangehörigen handeln würde. Es sei sehr wohl
bekannt, dass die türkischen Behörden sich gerade auch aktuell für die
exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Es sei je-
doch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung – auch
aus rein zahlenmässigen Gründen – auf Personen konzentrieren würden,
die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen tür-
kischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für
das türkische Regime wahrgenommen würden. Es sei nicht davon auszu-
gehen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auf-
grund ihrer Intensität und Qualität geeignet seien, ihn als potentiell gefähr-
lichen Regimekritiker in den Fokus der türkischen Behörden zu bringen. Er
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Seite 9
könne deshalb keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG in der Türkei geltend machen.
5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer grösstenteils
wortwörtlich seine Ausführungen des Wiedererwägungsgesuchs. Es sei
insbesondere auch die beigelegte Bestätigung des zuständigen (…) zu be-
rücksichtigen. Hinsichtlich der Vorbringen der Vorinstanz macht er geltend,
die (…) und (…) Fernsehkanäle hätten die Situation aufgenommen und
auch in der Türkei publiziert, wobei er gezeigt werde, wie er auf Türkisch
Parolen ausgerufen habe und ein Plakat mit der Aufschrift „(…)“ halte. In
der Schweiz sowie in vielen europäischen Ländern seien viele türkische
Geheimdienstmitglieder tätig. Er sei sich sicher, dass sie ihn während die-
sen Demonstrationen explizit als Zielperson aufgenommen hätten, da er
der einzige gewesen sei, der die Plakate „(…)“ getragen habe. Dies sei
auch in den bereits eingereichten Bildmaterialien ersichtlich. Er sei sich
100% sicher, dass er von den türkischen Behörden identifiziert worden sei.
Zudem sei in den Nachrichten in der Türkei sowie in den Nachrichten von
(…) offen gesagt und geschrieben worden, dass die aus der Türkei (…) vor
(…) demonstriert hätten.
Als Beweismittel legte er ein Schreiben von E._______, vom 7. Mai 2018
bei, in welchem dieser bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer direkt
nach dessen Einreise bei ihnen gemeldet habe und er seit diesem Zeit-
punkt exilpolitisch tätig sei. Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Bild- und Videomaterialien zu den erwähnten Demonstrationen zu den
Akten.
6.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige
im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsu-
chende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereig-
nissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder
Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu
unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachflucht-
gründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände,
auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur
drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person
ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingsei-
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Seite 10
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun begründet; sie füh-
ren jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig
davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene
Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die
Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat-
oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind,
nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung
wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch
an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung
der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begrün-
deter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80). Dabei muss hin-
reichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen –
eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.2).
6.3 Der Beschwerdeführer begründete sein drittes Asylgesuch in der Be-
schwerde vom 13. Mai 2018 damit, dass er sich seit seiner Ankunft in der
Schweiz für die Rechte der (…) engagiere und in diesem Rahmen an di-
versen Kundgebungen teilgenommen habe. Anlässlich der Demonstratio-
nen vom (…) seien Fotos erstellt worden, die im Internet aufgeschaltet wor-
den seien. Diese exilpolitische Tätigkeit würde einen subjektiven Nach-
fluchtgrund darstellen.
6.3.1 Es kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten (…) Exil-
organisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von
regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der
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Seite 11
Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein genommen nicht aus, um
eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahr-
scheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhalts-
punkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür
vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tat-
sächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat
respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und regis-
triert wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Behör-
den auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massen-
typischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt
haben, die die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und
als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Mass-
gebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponie-
rung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des
Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Be-
stand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise das Urteil des
BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.).
6.3.2 Sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht ha-
ben, wie eingangs dargestellt, bereits mehrmals über die geltend gemachte
asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Aus-
reise geurteilt und jeweils befunden, dass eine solche nicht vorliege. Auch
seine politische Tätigkeit im Heimatstaat als einfaches Mitglied für die (…)
sei nicht asylrelevant.
6.3.3 Der Beschwerdeführer hat sein exilpolitisches Engagement durch
verschiedene Fotografien und Videos dokumentiert, auf welchen er auch
zu erkennen ist. Indes ist den beigebrachten Bildern, den Aufnahmen und
dem Schreiben (…) nicht zu entnehmen, dass er sich bei diesen Kundge-
bungen oder bei der Organisation derselben besonders und über das Mass
der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit her-
ausragende Führungsposition innegehabt hätte. Es ist daher festzustellen,
dass die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht geeignet
sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
weshalb dieser nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben
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Seite 12
noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf ver-
zichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vo-
rinstanz hat sein drittes Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 7.2 f.) ist vorab Fol-
gendes festzuhalten: Falls wie vorliegend eine abgewiesene asylsuchende
Person nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid der
Wegweisungsverfügung nicht Folge geleistet hat und darüber hinaus die
erlassene Verfügung zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstel-
lung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend ist, weil
nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind,
könnte grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegwei-
sungsverfügung zu erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzo-
gene Wegweisungsverfügung hätte weiterhin Bestand und wäre noch voll-
streckbar (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.2). Sofern wie vorliegend die Vorinstanz
im Rahmen der Prüfung eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG je-
doch in einer solchen Konstellation die Wegweisung dennoch erneut ver-
fügt, ist dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, son-
dern ein solches Vorgehen ist nur konsequent und der Prozessökonomie
geschuldet und vermeidet Unklarheiten (vgl. dazu ausführlich wiederum
BVGE 2014/39 E. 8.3). Die Überprüfung der erneut angeordneten Wegwei-
sung und des Wegweisungsvollzuges kann sich somit nachfolgend auf die
Kernaussagen beschränken und es ist ergänzend auf die betreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitin-
stanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens zu verweisen.
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was vom Be-
schwerdeführer denn auch nicht substanziell bestritten wird.
7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
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Seite 13
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.3.1 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter Hinweis auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und
zweitinstanzlichen Entscheiden der ersten beiden Asylverfahren nicht er-
füllt. Die Beschwerde lässt auch diese vorinstanzlichen Erkenntnisse sub-
stanziell unbestritten. Angesichts des hiervor Gesagten erübrigt es sich,
darauf näher einzugehen.
7.3.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
E-3031/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll
Versand: