B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3032/2014
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer traf am 15. Mai 2014 von Tansania her kom-
mend auf dem Luftweg auf dem Flughafen Zürich ein. Nachdem seine
mitgeführten griechischen Ausweise (Reisepass, Identitätskarte, Führer-
ausweis) als gefälscht erkannt wurden, stellte er ein Asylgesuch. Mit Zu-
weisungsverfügung vom gleichen Tag verweigerte ihm das BFM vorläufig
die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60
Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu.
A.b An der Befragung zur Person vom 16. Mai 2014 und der Anhörung zu
den Asylgründen durch das BFM vom 27. Mai 2014 brachte er vor, er
stamme aus der Stadt B._______ und sei C._______ des (…) National-
kaders gewesen. Vor etwa zwei Jahren habe er mit seinem D._______
und Sportskollegen begonnen, sich für die kommunistische Ideologie zu
interessieren. Im Rahmen seiner politischen Tätigkeiten habe er Flugblät-
ter verteilt und mit Kollegen Gespräche geführt, auch um diese für die
kommunistische Sache zu gewinnen. Im (…) 2013 seien Angehörige des
Geheimdiensts (Etelaat) zu seinem D._______ gekommen. Dieser sei
nicht abwesend gewesen, habe daraufhin das Land verlassen und lebe
heute in (...ein europäisches Land...). Drei Wochen später sei er selber zu
Hause von Leuten des Etelaat verhaftet, in ihr Auto gesetzt und mit ver-
hülltem Kopf an einen unbekannten Ort gefahren worden. Dort sei er über
seine politischen Tätigkeiten verhört und auch misshandelt worden. Nach
drei Tagen habe E._______ mittels Bezahlung einer Kaution seine Frei-
lassung bewirkt. Er sei aber letztlich nur deshalb freigekommen, weil die
(…) Nationalmannschaft nicht auf ihn habe verzichten können. In der Fol-
ge habe er die sportlichen Tätigkeiten für die Nationalmannschaft wieder
aufgenommen und sei nicht mehr politisch aktiv gewesen, zumal er sich
dazu bei der Freilassung verpflichten habe. Er habe im (…) 2013 als (…)
C._______ den Iran mit seinen Sportskollegen bei einem wichtigen
Sportanlass (…im Ausland…) vertreten. In den Iran zurückgekehrt, sei er
(…) 2013 aufgefordert worden, sich während eines Gesprächs am Fern-
sehen für die Beteiligung an der Präsidentenwahl auszusprechen. Er hät-
te dabei einen vorformulierten Text wie ein Papagei wiederholen müssen.
Seine Sportskollegen hätten dies getan, er aber habe sich verweigert, da
er für einen Boykott dieser Scheinwahl gewesen sei. Er sei zwar weiterhin
als (…Sportler…) tätig gewesen, habe fortan aber die Trainingsstrukturen
des Nationalkaders nicht mehr habe benützen dürfen und keine Unter-
stützungsleistungen der früheren Sponsoren mehr erhalten. Im Jahr 2013
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habe er dadurch zwei Mio. Toman weniger verdient, aber immer noch
insgesamt 10 Mio. Toman. In den beiden Vorjahren sei er auf Einkünfte
von 6 Mio. (2012) und 4 Mio. Toman (2011) gekommen. Als im (…) 2013
in der Fabrik "F._______" ein Streik ausgebrochen sei, habe er sich für
die Arbeiter eingesetzt. Er habe sie in Gesprächen über ihre Rechte auf-
geklärt und Flugblätter verteilt. Die Aktion sei erfolgreich gewesen. Vor
über zwei Monaten sei er via Internet Mitglied der in Schweden ansässi-
gen und im Iran verbotenen kommunistischen Jugendpartei Hezb-e
Komūnīst Ǧavānān geworden. Er habe sich bei dieser Partei dem
Wunsch von Kiar Azar entsprechend per Internet als Mitglied formell an-
gemeldet, damit alles offiziell sei. Diese Partei sei von Mansoor Hekmat
etwa 1992 gegründet worden. Im Iran werde sie aktuell von Kian Azar ge-
führt. Etwa im Januar 2014 sei sein Freund E.A., der ihn mit der Jugend-
partei bekannt gemacht habe, verhaftet worden. Vor einem Monat sei er
selber während seiner Abwesenheit von iranischen Behörden zu Hause,
bei Verwandten und in Sportanlagen gesucht worden. Er habe sich daher
im väterlichen Haus versteckt. Am 9. Mai 2014 sei er in Teheran einem
Sattelschlepper zugestiegen. Am Folgetag hätten sie die türkisch-
iranische Grenze überquert und seien in die Region Istanbuls gelangt.
Von dort habe er das Flugzeug nach Dar es Salam, Tansania, und am 14.
Mai 2014 den Flug nach Zürich genommen. Eigentliches Reiseziel sei
nicht Griechenland, sondern (...ein anderes europäisches Land...) gewe-
sen, wo sein D._______ lebe. Er habe deshalb von Zürich aus nach
(...ein europäisches Land...) weiterreisen wollen. Er fürchte sich bei einer
allfälligen Rückkehr in den Iran vor ernsthaften Nachteilen. Ausserdem
hätten sich seine Sportskollegen von ihm abgewandt (…).
Er gab beim BFM Kopien seiner Geburtsurkunde (Shenasnameh), seiner
iranischen nationalen Identitätskarte (Melli-Karte) sowie von Fotos und
Berichten zu seinen sportlichen Tätigkeiten und zum Streik bei der Fabrik
F._______ ab. Er stellte die Nachreichung der Originale in Aussicht.
A.c Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 – eröffnet am 4. Juni 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich und händigte ihm die editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
A.d Am 2. Juni 2014 trafen Originaldokumente beim BFM ein. Es handel-
te sich hierbei um die Melli-Karte und den Shenasnameh, bei denen eine
Überprüfung keine Fälschungsmerkmale ergeben hat.
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Seite 4
B.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung am 30. Mai 2014 per
Telefax und am 4. Juni 2014 auf dem Postweg beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde. Im vorgedruckten deutschsprachigen Teil der Be-
schwerde wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventualiter die
Feststellung des unzulässigen und unzumutbaren Wegweisungsvollzugs
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In formeller Hin-
sicht wird die Übersetzung der in Farsi abgefassten Beschwerdebegrün-
dung in eine Amtssprache von Amtes wegen sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung des Kosten-
vorschusses beantragt. Der Beschwerde lag die Fotokopie eines mit einer
handschriftlichen Notiz versehenen Schreibens auf Farsi bei.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht ordnete am 10. Juni 2014 eine Amtsüber-
setzung des handschriftlichen Teils der Beschwerdebegründung und des
Beweismittels in eine Schweizer Amtssprache an. Die Übersetzungen tra-
fen am 11. Juni 2014 beim Gericht ein. Die Beschwerdegründung erhielt
die weiteren Anträge, im Falle einer Wegweisung sei (...ein bestimmtes
europäisches Land...) anzufragen, ob es den Beschwerdeführer über-
nehme. Im Falle des Akzepts sei er (...in dieses bestimmte Land...) zu
überstellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
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AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab.
Der Beschwerdeführer habe zu seinem Interesse am Kommunismus
weitgehend oberflächlich ausgesagt. Die Umstände seines Beitritts zur
Partei seien nicht nachvollziehbar und es erstaune, dass er anfangs nicht
gewusst haben will, dass ihn das Interesse am Kommunismus in Gefahr
bringen könne. Zur kommunistischen Ideologie haben er nur zu sagen
gewusst, dass es um Gleichberechtigung und um die Herrschaft der ei-
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genen Bevölkerung über das ganze System gehe. Er könne keinen einzi-
gen eigenen nachvollziehbaren politischen Einsatz belegen und be-
schreiben. Seine Angaben über die Partei seien oberflächlich, standardi-
siert, konstruiert und seien problemlos dem Internet zu entnehmen. Auf
Nachfrage habe er zwei weitere engagierte Personen namentlich ge-
nannt, darunter seinen D._______; in der Jugendpartei seien 25 Perso-
nen aktiv gewesen. Zusammenfassend fehle es an konkreten, realitäts-
nahen Merkmalen des persönlichen Erlebens. Auch über das Schicksal
des D._______, eines im (…) 2013 angeblich von der Etelaat Gesuchten
und Geflüchteten, habe er äusserst spärliche Angaben gemacht. Weder
sei nachvollziehbar, warum von den 25 Aktivisten gerade der D._______
in den Fokus der Etelaat geraten sei und wie er als Systemgegner habe
identifiziert werden können, noch gebe es Details zu den angeblichen
Versuche der Etelaat, diesen D._______ festzunehmen. Weiter sei uner-
klärlich, warum drei Wochen später der Beschwerdeführer selber gesucht
worden sei. Zudem wisse er nichts über die Folgen der Festnahme zwei-
er Sympathisanten zu berichten. Die Umstände der eigenen Haft seien
dürftig und ohne Realkennzeichen geschildert worden. Das Verhalten des
G._______, die Bedingungen bei der Freilassung aus der Haft und der
anschliessende Auslandaufenthalt widersprächen dem notorischen Vor-
gehen der iranischen Behörden. Ausserdem habe er als direkt Betroffener
nichts zu seinem Kautionsverfahren sagen können. Nicht nachvollziehbar
sei, dass er schon wenige Wochen nach seiner Inhaftierung im Vorfeld
des geplanten Fernsehgesprächs erneut das Risiko eingegangen sei, ge-
genüber den Behörden negativ aufzufallen. Anderseits habe seine Weige-
rung, am Fernsehen das Aufgetragene auszusagen, bis auf eine Kürzung
von Unterstützungsleistungen und Belohnungen praktisch keine nen-
nenswerten Nachteile für ihn gezeitigt: Er habe weiterhin an nationalen
und internationalen Wettkämpfen ausser Landes teilnehmen können. Das
sei wenig glaubhaft sein, denn als Person mit einer behördlich bekannten
oppositionellen Einstellung hätte er kaum problemlos seinen sportlichen
Aktivitäten für die Nationalmannschaft nachgehen können. Zudem habe
er die behördlichen Razzien zu Hause, an den Trainingsorten und bei
Verwandten im (…) 2014 nicht glaubhaft gemacht und keine überzeugen-
den Antworten gegeben. Aus den eingereichten Beweismitteln könne er
für sich nichts ableiten. Die Bilder und der Bericht über den Streik in der
Fabrik F._______ würden keine Hinweise auf ihn enthalten und könnten
mithin auch sein geltend gemachtes politisches Engagement nicht bele-
gen. Ohnehin erstaune, dass er seine Behauptungen nicht mit relevanten
Dokumenten untermauern könne. Zusammenfassend seien seine Vor-
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bringen nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
Er sei nicht Flüchtling und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerde unter Hinweis
auf die nachgereichten originalen Beweismittel, seine Identität mit dem
Shenasnameh und der Melli-Karte nachgewiesen zu haben. Er habe ins-
gesamt überzeugend und detailliert ausgesagt. Auch wenn es auf den
ersten Blick etwas unrealistisch und überraschend erscheine, dass ein
(…erfolgreicher Sportler …) trotz aller Widerwärtigkeiten und Schwierig-
keiten seitens der Behörden über längere Zeit weiterhin für die Ehre und
den Stolz Irans eingestanden sei, verhalte es sich doch aufgrund der vor
zwei Monaten eingesetzten Entwicklungen so, dass er sich nun tatsäch-
lich vor einem erneuten ernsthaften Zugriff des Etelaat (Geheimdienst)
und den damit verbundenen schwerwiegenden Folgen zu fürchten habe.
Seine Demonstrationsteilnahme im Rahmen von Präsidentschaftswahlen
(2009) hätte keinen Zusammenhang mit den Demonstrationen und
Streiks der F._______-Arbeitnehmer des Jahres 2013 gehabt. An den
beiden letztgenannten Ereignissen habe er persönlich nicht teilgenom-
men. Er habe aber dort im Hintergrund und mit Unterstützung von Freun-
den immerhin die entsprechenden Fäden gezogen: Er habe die Arbeiter
von F._______ über ihre Rechte, den Lohn, die Vermögenswerte und
Machenschaften ihres Chefs orientiert und sie in taktischer Hinsicht bera-
ten, beispielsweise zur Art und Abwicklung ihrer Demonstrationen. Über
seinen damaligen geheimen Einsatz existierten aus Sicherheitsgründen
verständlicherweise keine Dokumente. Ausserdem sei es unmöglich, zu
den Beweggründen des Geheimdienstes für die ihm und D._______ ge-
genüber ergriffenen Massnahmen etwas zu wissen. Er könne nicht erklä-
ren, warum er erst (…) Wochen nach der Fahndung nach dem
D._______ und dessen Flucht von Leuten des Geheimdienstes gesucht
worden sei. Aus demselben Grund sei es müssig, darüber zu mutmassen,
weshalb sein D._______ aus einer Gruppe von 25 Mitglieder den Leuten
des Geheimdienstes aufgefallen sei. Im Übrigen habe die Gruppe im da-
maligen Zeitpunkt bloss aus vier Personen bestanden. Er sei vom Etelaat
nur freigelassen worden, weil er (…im Sportsverband…) gewesen sei.
Nur zehn Tage nach der Haftentlassung sei er als einer von (…) Mitglie-
dern der (…) Nationalmannschaft (…für ein bestimmtes Rennen im Aus-
land) qualifiziert worden. H._______ habe sich auf Ersuchen des
E._______ für seine Freilassung verwendet. Dass E._______ für ihn eine
Kaution in Form der Überschreibung des (…) Hauses habe leisten müs-
sen, habe ihn (…im Ausland…) von einer Flucht abgehalten. Am (…)
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2014 habe er an den Landesmeisterschaften in B._______ teilgenom-
men, wo er (…) geworden sei und sich für (…ein weiteres Rennen in ei-
nem bestimmten Land im Ausland…) qualifiziert habe. Auch (…dort….)
wäre er aus damaliger Sicht mutmasslich nicht abgesprungen, weil er
nicht gewollt hätte, dass E._______ das Haus (…) wegen seiner Flucht
verlöre. Da er die iranische Präsidentenwahl als Farce betrachtet habe
und nicht gegen die eigene Überzeugung habe handeln wollen, habe er
sich geweigert, einen vom Staat diktierten Text wie ein Papagei über den
TV-Sender weiterzugeben. Damals habe er noch geglaubt, das Risiko
und die Gefahr einer erneuten politischen Aktivität im Rahmen der Bera-
tung der F._______-Arbeitern im Jahr 2013 eingehen zu können, weil
sein Einsatz geheim gehalten und nur gegenüber vertrauenswürdigen
langjährigen Arbeitnehmern der Fabrik geschehen sei. Nicht zuletzt weil
dem E._______ seines Freundes I._______ von der Fabrik gekündigt
worden sei, habe er einfach nicht untätig bleiben können, zumal er er-
kannt habe, wo die Rechte der Arbeitnehmer bei F._______ verletzt wor-
den seien und wie man mit der Aktion Erfolg haben könne. Er wisse nicht,
ob die Leute des Geheimdienstes Kenntnis von seinen Beratungstätigkei-
ten bei der F._______-Angelegenheiten gehabt hätten. Vielleicht habe
sein verhafteter Freund I._______ seinen Namen unter Folter preisgeben
müssen, was die Fahndung nach ihm ausgelöst haben könnte. Fakt sei,
dass der Geheimdienst nach ihm fahnde. Betreffend seine Aktivitäten in-
nerhalb seiner Partei sei es so, dass kein Kommunist im Iran sich leisten
könne, sich als aktives Parteimitglied erkennen zu geben, weil er ansons-
ten strafrechtlich verfolgt würde. In Anbetracht des bekannten rigorosen
und martialischen Vorgehens der Behörden würde er wegen seiner Mit-
gliedschaft in einer kommunistischen Partei und Werbung für die Partei
als Feind des Islams zur Rechenschaft gezogen. Er würde dann von ei-
nem Scheingericht zum Tod verurteilt und ungeachtet allfälliger Medien-
proteste hingerichtet. Die im Iran verbliebenen Kommunisten könnten
nichts anderes tun als die Leute informieren; er selber habe namentlich
Flyers verteilt und Freunde, Sportler und Studenten mit dem Kommunis-
mus bekannt gemacht. Erst als vor zwei Monaten die Etelaat-Leute er-
neut versucht hätten, ihn festzunehmen, habe er realisiert, dass er akut
an Leib und Leben gefährdet sei. E._______ habe ihm zur Flucht geraten
und signalisiert, (…). In dieser Situation habe er nicht mehr Zeit gehabt,
die Reise (…ins Ausland…) abzuwarten. Er habe sein an sich gutes Le-
ben sofort gegen die Strapazen einer unsicheren Flucht eintauschen
müssen. Kein vernünftiger Mensch würde dies tun, wenn er nicht tatsäch-
lich verfolgt wäre. Er sei bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat an Leib
und Leben akut gefährdet.
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2.3.2 Der Beschwerdeführer rügte sinngemäss auch die Verletzung des
rechtlichen Gehörs, denn Umfang und Inhalt seiner Antworten hätten sich
ausschliesslich nach dem Frageschema und dem Verhalten seiner Befra-
ger gerichtet. Öfters habe ihn der Befrager zur Kürze angehalten und ihn
nicht ausreden oder erzählen lassen. Daher habe er öfters auf Ausfüh-
rungen verzichtet. Vom BFM dürfe ihm nun nicht vorgehalten werden, zu
oberflächlich, zu wenig konkret und zu wenig detailliert berichtet zu ha-
ben. Sollten tatsächlich offene Fragen zu seinem Asylgesuch noch fest-
zustellen sein, sei er bereit, diese Lücken zu schliessen und stelle sich
auch allfälligen Fragen des Gerichts. Möglich sei auch, dass seine Aus-
sagen nicht richtig übersetzt worden seien. Diese verfahrensrechtlichen
Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge-
hör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei-
nes Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, Beweise beizu-
bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Beweiserhebung entweder mitzuwirken oder sich zu-
mindest zum Ergebnis zu äussern, wenn dieses für den Entscheid be-
deutsam ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir-
kungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, da-
mit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen
kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Unter
dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör soll die Anhörung Ge-
währ dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe voll-
ständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst
werden, wobei die Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte
Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständ-
nisse zu klären. Die behördliche Untersuchungspflicht wird allerdings
durch die dem Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwir-
kungspflicht eingeschränkt, wobei der Gesuchsteller insbesondere bei der
vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen hat, die für die Asylgewäh-
rung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.).
Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nachgekommen. Sein Aussageverhalten lässt – so-
weit dies aufgrund der Lektüre der Befragungsprotokolle überhaupt beur-
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Seite 10
teilt werden kann – nicht erkennen, dass er sich während der Befragun-
gen in einer besonderen Druck- oder Stresssituationen befunden habe
oder der Befragung nicht habe folgen und nicht alles habe sagen können.
Die Protokolle erwecken vielmehr den Eindruck einer geistig präsenten,
selbstsicheren, ja eher einstudierten oder auf das Gespräch bestens vor-
bereiteten, situativ reaktionsfreudigen und leistungsfähigen Person. Die
Befrager haben dem Beschwerdeführer jeweils offensichtlich in ausrei-
chende Weise ermöglicht, seine Gründe vollständigen darzulegen. Er
konnte jedenfalls in der Beschwerde nicht angeben, zu welchen konkre-
ten Sachverhalte er noch hätte vertiefter befragt werden wollen. Er hat
sowohl in der vierstündigen summarischen Befragung (F9.01) als auch
bei der einlässlichen, über fünfstündigen Anhörung (F134) erklärt, er habe
nichts beizufügen. Er gab in beiden Befragungen an, den Dolmetscher
einwandfrei verstanden zu haben, und er hat die Richtigkeit und Vollstän-
digkeit beider Befragungsprotokolle nach jeweiligen Rückübersetzungen
in seine Muttersprache unterschriftlich vorbehaltlos bestätigt. Die Hilfs-
werkvertretung sah sich zu keiner Bemerkung veranlasst. Damit bleibt
kein Raum für nachträgliche Einwände der geltend gemachten Art.
Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte auf eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung oder eine Verweigerung des BFM, Asylgründe
zu erforschen oder zu Protokoll zu nehmen, und damit auf eine Gehörs-
verletzung erkennbar. Es besteht somit keine Veranlassung zu weiteren
Abklärungen, zu einer Neubefragung oder zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung aus anderen formellen Gründen. Der Antrag auf Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ist abzuweisen.
3.
Der Erkenntnis des BFM, die geltend gemachten Ausreisegründe als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genü-
gend zu betrachten, ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden korrekten Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerde sind
keine stichhaltigen oder erheblichen Entgegnungen zu entnehmen, die
eine Änderung im Flüchtlings- und Asylpunkt zu bewirken vermöchten,
denn sie erschöpfen sich im Wesentlichen in einem Verweis auf die bis-
herigen Vorbringen, stellen leichte Angleichungen früherer Angaben an
nicht wegzudiskutierende Realitäten dar oder erscheinen als Schutzbe-
hauptungen.
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Den vorinstanzlichen Ausführungen ist Folgendes beizufügen: Es ist vom
BFM nicht bestritten und gilt aufgrund der nachgereichten Originalaus-
weise als bewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um diejenige
Person handelt, für die er sich ausgibt, nämlich (…). Nicht zu glauben ist
ihm hingegen angesichts seiner oberflächlichen Beschreibung der Partei-
ideologie und der Parteivorhaben seine Aktivitäten im Dienste der Kom-
munistischen Partei. Weder konnte er mit den eingereichten Beweismit-
teln seine Tätigkeit für die Hezb-e Komūnīst Ǧavānān im Iran glaubhaft
machen, noch gelingt ihm dies bezüglich der politischen Einstellung des
D._______. Dass sie beide in den Fokus des Geheimdienstes seines
Landes geraten seien und nach ihnen gefahndet worden sei, überzeugt
ebenfalls nicht. Über die auf dem Internet zugänglichen allgemeinen In-
formationen zur Ideologie dieser Partei hinaus vermochte er nicht, ein le-
bendiges Bild dieser politischen Gruppierung, der 25 Mitglieder und ihrer
Aktivitäten zu vermitteln. Das Aussageverhalten zu eigenen Parteiaktivitä-
ten erscheint seinerseits als durchwegs vage, weitgehend substanzlos
und ohne Realkennzeichen. Ausserdem wäre es im iranischen Kontext
wohl töricht gewesen, in der Internetanmeldung unverschlüsselte Anga-
ben zu Identitäten von Parteimitgliedern zu machen und diesen Beleg
aufzubewahren. Die Substanzlosigkeit gilt in besonderem Masse für die
Geltendmachung der Festnahme durch Geheimdienstleute, das Abführen
unter Verhüllen des Gesichts, die rund zehn Verhöre, das mehrtägige
Festhalten und die Misshandlungen durch Angehörige der Etelaat. So
sind auch die Beschreibungen der Haftbedingungen, der ihn verhörenden
Personen und der ihm verabreichten Schläge, welche meistens ins Ge-
sicht erfolgt seien, aber ohne dass er Schäden erlitten habe (A12 S. 11),
dürftig, unpersönlich und konturenlos. Vollends unglaubhaft ist, dass der
Staat ein derart hohes Interesse an ihm als (…) Sportler gehabt habe,
dass er nur deswegen aus der Haft entlassen und wieder zu sportlichen
Anlässen im In- und Ausland zugelassen worden sei. Auch den angeblich
erlebten oder ihm von dritter Seite zugetragenen Fahndungen des Etelaat
nach ihm fehlt es an Konkretisierungen und Realkennzeichen.
Mithin erscheint die geschilderte Verfolgungslage unglaubhaft und der
geschilderte massive Leidensdruck aufgesetzt. Es entsteht bei den Anga-
ben des Beschwerdeführers keineswegs der Eindruck von tatsächlich er-
lebten Ereignissen, von selber erlittenen Verhören unter Gewaltanwen-
dung. Der Beschwerdeführer macht in keiner Weise den Eindruck einer
politisch engagierten Person, die durch eine plötzliche Veränderung der
Sicherheitslage sich vor gravierenden Nachteilen fürchtet oder sich gar in
einer subjektiv empfundenen Todesgefahr befindet. Daran ändern auch
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Seite 12
die Beweismittel, wie die auf Beschwerdestufe eingereichte Kopie eines
ausgefüllten Formulars für Neumitglieder bei der vorerwähnten Partei,
nichts. Bei dieser Sachlage sind die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht glaubhaft. Unklar bleibt im Übrigen auch, wie es ihm gelungen sein
soll, innerhalb von nur zwei Tagen in einem Sattelschlepper von Teheran
in die Nähe Istanbuls gelangt zu sein.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, zumindest glaubhaft
zu machen, dass er im Iran ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche
im Fall der Rückkehr befürchten müsste. Er erfüllt die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar, das heisst unzulässig,
unzumutbar oder unmöglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
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BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend
keine Anwendung finden; seine Rückkehr in den Iran ist unter diesem As-
pekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen
noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm bei einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff.
m.w.H.), was ihm nicht gelingt. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner
Formulierung in der Beschwerdeschrift, er könne auf keinen Fall in den
Iran zurückkehren und "wäre sogar bereit, hier im Ausland zu sterben", für
den Fall der Durchführung des Wegweisungsvollzugs in den Iran mit Sui-
zid gedroht haben wollen, ist ihm zu sagen, dass selbst eine ärztlich be-
scheinigte Suizidalität in der Regel keinen Hinderungsgrund für den
Wegweisungsvollzug darstellt.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl-
und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
5.2.1 Es besteht kein Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate
bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Lage,
da dort weder eine allgemeine und landesweite Gewaltsituation besteht,
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noch die allgemeine Menschenrechtssituation den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar erscheinen lässt.
5.2.2 Der Rückkehr des (…)-jährigen Beschwerdeführers stehen keine
individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur entgegen. So wohnte er vor dem Verlassen seines Hei-
matlandes bei seinem vermögenden E._______ und J._______, und
auch die (…Verwandte…) leben im Iran. Er arbeitete vorerst als K.______
und wurde (…). Er kann auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zu-
rückgreifen und dürfte auch auf seinen erst vor Kurzem verlassenen Be-
kanntschafts- und Freundeskreis zählen können. Namentlich seitens sei-
nes (…)-jährigen E._______ kann er, soweit erforderlich, mit finanzieller
Unterstützung rechnen. Angesichts seines Alters, seiner guten Gesund-
heit, seiner schulischen Ausbildung, seiner beruflichen Erfahrungen und
seiner Beziehungen zu Personen im Heimatland ist insgesamt davon
auszugehen, dass er sich im Iran wieder in den Arbeitsmarkt integrieren
kann. Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin als zumutbar.
5.3 Schliesslich obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers zu Recht als durchführbar erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Der Beschwerdeführer forderte, im Falle eines Wegweisungsentscheides
solle die Schweiz in Anwendung der Dublin-Zuständigkeitsregelungen
(...ein bestimmtes europäisches Land...) über seinen Asylantrag in
Kenntnis setzen und bei einem Akzept ihn nach (...dorthin...) überstellen.
Der Beschwerdeführer hat im Schengen-Raum sein bisher einziges Asyl-
gesuch in der Schweiz gestellt (vgl. Eurodac-Abfrageblatt vom 4. Juni
2014). Mithin ist aufgrund der Dublin-III-VO ausschliesslich die Schweiz
zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig. Mit vorliegendem Urteil ist
über das Asylgesuch in letzter Instanz materiell entschieden worden. Eine
Anfrage bei den (…gewünschten ausländischen…) Behörden und eine
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Überstellung (…in das gewünschte Land…) kommen mithin nicht in Fra-
ge.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der
allfälligen, indes nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab-
zuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– mitsamt
den auf Fr. 800.– geschätzten Übersetzungskosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts [GebR-
BVGer] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten und Gebühren von insgesamt Fr. 1400.– werden
dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: