B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3033/2016
Ur t e i l vom 1 9 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren (Mehrfachgesuch, Flüchtlingseigenschaft);
Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (…).
E-3033/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer), ein iranischer Staatsangehöriger, reichte
am 13. August 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das damalige Bun-
desamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) lehnte
das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. August 2014 ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. August 2015 (Verfahren
E-5463/2014) ab, womit die Verfügung rechtskräftig wurde.
B.
Am 7. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für
Migration (SEM, Vorinstanz) ein «zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch)»
ein und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft eventualiter die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
C.
Mit Verfügung vom 13. April 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziff. 1), lehnte
sein Mehrfachgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2), wies ihn aus der Schweiz weg
(Dispositiv-Ziff. 3), setzte ihm eine Frist zur Ausreise an (Dispositiv-Ziff. 4)
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
(Dispositiv-Ziff. 5). Zudem erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.– (Dispositiv-
Ziff. 6).
D.
Am 13. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung des man-
datierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies den An-
trag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Der Entscheid über den
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Seite 3
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verschoben.
F.
Am 29. August 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in
der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt.
G.
Am 15. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
H.
Der Beschwerdeführer reichte mehrmals unaufgefordert weitere Eingaben
und Beweismittel ein (so am 2. November 2016, 9. Dezember 2016,
20. Juli 2017, 13. Oktober 2017, 17. Oktober 2017, 25. September 2018,
5. April 2019 und am 14. August 2019).
I.
Dazwischen reichte die Vorinstanz auf Aufforderung des Bundesverwal-
tungsgerichts zweimal weitere Vernehmlassungen ein (am 23. August
2017 und am 4. Februar 2019), auf welche der Beschwerdeführer jeweils
replizierte (am 8. September 2017 und am 1. März 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
E-3033/2016
Seite 4
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 [in der
Fassung vom 1. Oktober 2015] AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.
3.1 In seinem Urteil vom 26. August 2015, welches das erste Asylverfahren
des Beschwerdeführers abschloss (Verfahren E-5463/2014), beurteilte das
Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Be-
schwerdeführers – eine Konversion zur Bahai-Religion – als unglaubhaft.
Zudem nahm das Bundesverwaltungsgericht an, der Beschwerdeführer
habe aufgrund seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in
den Iran keine begründete Furcht vor Verfolgung. Es könne nicht von einer
aktiven und nach aussen sichtbar praktizierten Glaubensausübung ausge-
gangen werden, die den iranischen Behörden bekannt geworden wäre.
Schliesslich verneinte das Bundesverwaltungsgericht auch eine Gefähr-
dung wegen exilpolitischer Aktivitäten; der Beschwerdeführer scheine sich
nicht in einer für die iranischen Behörden erkennbaren Weise politisch ex-
poniert zu haben.
3.2 In seinem Gesuch vom 7. April 2016, das die Vorinstanz als Mehrfach-
gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegennahm, machte der Be-
schwerdeführer geltend, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund sei-
ner Konversion zum Christentum in der Schweiz und seines öffentlichen
Engagements für die Rechte der Christen im Iran seit er in der Schweiz sei.
Damit machte er ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend und ersuchte nicht um Asyl. Die gleichen Vorbringen
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Seite 5
macht der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Streitig und zu prüfen ist entsprechend die Flüchtlingseigenschaft und der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers. Nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens sind demgegenüber die Asylgewährung und die
Wegweisung des Beschwerdeführers.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren
geltend, er sei nach seiner Ankunft in der Schweiz 2012 zum Christentum
konvertiert. Seither sei er ein aktives Mitglied der B._______ [Kirchge-
meinde] sowie der (…) Kirche, wo er unter anderem in Jugendlagern mit-
gearbeitet habe. Zudem absolviere er über die C._______ [Kirchgemeinde]
ein Studium bei der Internationalen Schule des Dienstes (ISDD Bibel-
schule). Er sei Mitglied der D._______ und des Vereins E._______. Als
Christ setze er sich für die Religionsfreiheit der Christen im Iran und gegen
deren Unterdrückung durch das iranische Regime ein. Seit 2015 habe er
an zahlreichen Kundgebungen und Standaktionen auf die Situation von
Christen im Iran aufmerksam gemacht und deren Unterdrückung durch das
iranische Regime angeprangert. Dabei sei er oft als Organisator aufgetre-
ten, habe öffentliche Gebete angeleitet und Reden gehalten. Entsprechend
sei er auf diversen Filmaufnahmen solcher Kundgebungen im Internet zu
sehen. Zudem habe er sich zu diesem Thema in Radio- und Fernsehsen-
dungen geäussert, die auf dem Internet abrufbar seien, und er habe einen
Brief an den iranischen Botschafter in der Schweiz geschrieben. Bereits
mehrmals habe er schliesslich im Auftrag von NGOs an Veranstaltungen
im Rahmen von Sessionen des UNO-Menschenrechtsrates in Genf teilge-
nommen.
4.2 Die Vorinstanz hält fest, dass die exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers nicht geeignet seien, um subjektive Nachfluchtgründe zu
begründen. Im Übrigen deute die angebliche Intensivierung seiner Aktivi-
täten darauf hin, dass er lediglich versuche, durch seine Aktivitäten in der
Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Diese Einschätzung werde ins-
besondere dadurch gestützt, dass er maximale Publizität zu erreichen ver-
suche, der Inhalt seines Wirkens jedoch wenig in die Tiefe gehe und von
geringer Qualität sei. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er von
den iranischen Behörden als ernstzunehmende Gefahr wahrgenommen
werde. Mit seinen zusätzlichen Aktivitäten sei es ihm nicht gelungen, sein
Profil zu schärfen, weshalb er nach wie vor kein besonders qualifiziertes
politisches Profil aufweise.
E-3033/2016
Seite 6
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils
m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind
über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus
so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merk-
male, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers ver-
bunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung
auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2;
2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
5.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge seien.
Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch
den ausdrücklichen Hinweis auf den – rechtsdogmatisch selbstverständli-
chen – Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert.
5.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe), unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Eine Person, die sub-
jektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur
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Seite 7
Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat
und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1).
5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.5 Die Menschenrechtssituation im Iran muss schon seit geraumer Zeit in
genereller Hinsicht als schlecht bezeichnet werden, insbesondere bezüg-
lich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfrei-
heit. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren
Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Ge-
fangene oder Oppositionsbewegungen.
Auch die Religionsfreiheit ist im Iran nicht gewährleistet. Das Judentum,
das Christentum und der Zoroastrismus geniessen zwar innerhalb des ge-
setzlichen Rahmens im Iran das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen
Riten und Zeremonien und ihre Anhängerinnen und Anhänger dürfen sich
in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiö-
sen Vorschriften verhalten. Dieser Grundsatz wird jedoch nicht nur im all-
täglichen Leben, sondern auch durch verschiedene Paragraphen des ira-
nischen Rechts durchbrochen. So werden die Christen im Iran insbeson-
dere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht diskriminiert, was
auch deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angele-
genheiten zur Folge hat.
Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran zwar grundsätzlich
möglich und der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung allein führt zu
keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung. Den Angehörigen der christli-
chen Minderheit ist es jedoch verboten, ihren Glauben über den Kreis ihrer
Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren. Missionarische Tätig-
keit wird als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien
angesehen und als solche verfolgt. Dabei richtet sich das Vorgehen der
Sicherheitskräfte im Besonderen gegen die jeweiligen Kirchenführer und
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Seite 8
gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen. So gehören evange-
likale Christen zu den Personen, die besonders häufig von den iranischen
Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen und gefoltert
sowie mitunter angeklagt und zu Haftstrafen verurteilt werden. Mit einer
asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Kon-
version ist mithin dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine mis-
sionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten vorliegen,
die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. zum
Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3 und Urteil des BVGer D-4795/2016 vom
15. März 2019 E. 6).
5.6 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus-
land ist im Iran unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wur-
den in der Vergangenheit Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die
sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hat-
ten. Es ist im Übrigen bekannt, dass die iranischen Behörden die politi-
schen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen.
Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden
auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ge-
zielt und umfassend zu überwachen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die
Aktivitäten einer asylsuchenden Person bei einer allfälligen Rückkehr in
den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Dabei ist davon auszugehen,
dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/o-
der Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweiligen Personen aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als
ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Zu einem ge-
wissen Mass darf zudem davon ausgegangen werden, dass die iranischen
Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regime-
kritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chan-
cen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, unterscheiden (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 und E-5292/2014 vom 25. Februar
2016 E. 7.4 m.w.H).
5.7 Bei der Prüfung der Frage, ob aufgrund einer Konversion zum Chris-
tentum und einer entsprechenden Glaubensausübung von Asylsuchenden
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im Ausland Nachfluchtgründe vorhanden sind, ist soweit als möglich zu-
nächst die christliche Überzeugung der betreffenden Person im Einzelfall
zu untersuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5).
Die Zugehörigkeit zu einem religiösen Glauben respektive die Konversion
zu einem neuen religiösen Glauben stellt eine innere Tatsache dar, die kei-
nem direkten Beweis zugänglich ist, sondern nur anhand einer Verbindung
verschiedener Indizien ermittelt werden kann. Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbe-
weis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass
die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich selbst betrachtet deu-
ten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be-
stimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend
– können Indizien zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache
nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizien-
beweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.4 m.w.H.).
Die religiöse Zugehörigkeit respektive eine Konversion kann praktisch nur
anhand der Aussagen der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer
konkreten Handlungen (Besuche von Gottesdiensten, Dauer und Intensität
des religiösen Engagements zum Beispiel in einer Kirchgemeinde, religi-
öse Bildung, Aussagen Dritter etc.) beurteilt werden. Eine Konversion ist
dann als bewiesen anzusehen, wenn die gesamthafte Betrachtung und Be-
urteilung solcher Indizien für den religiösen Glauben der betroffenen Per-
son zum Schluss führt, dass die Konversion nach der allgemeinen Le-
benserfahrung gegeben ist. Eine lediglich formelle Konversion, beispiels-
weise durch eine Taufe, ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht
dafür in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2).
6.
6.1 Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor über vier Jahren
hat sich der Beschwerdeführer weiterhin und verstärkt für die Rechte der
christlichen Minderheit im Iran eingesetzt und sein politisches Profil dabei
wesentlich geschärft. Neben der Teilnahme an zahlreichen religiösen und
politischen Kundgebungen, für die er teilweise gegenüber den Behörden
als Organisator verantwortlich zeichnete und von denen auf (…) Filmauf-
nahmen existieren, sind diesbezüglich vor allem seine Teilnahmen an meh-
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reren Sessionen des UNO-Menschenrechtsrates in Genf und seine Auf-
tritte in über das Internet verbreiteten Radio- und Fernsehsendungen von
Bedeutung.
6.2 Was die Glaubensausübung des Beschwerdeführers anbelangt, muss
diese unterdessen als intensiv und nach aussen gerichtet bezeichnet wer-
den. Darauf weisen die Umstände hin, dass er seit nunmehr über vier Jah-
ren aktives Mitglied von zwei Kirchgemeinden ist ([…]) und dass er in die-
ser Zeit an zahlreichen christlich-religiösen Kundgebungen (zum Beispiel
[…], wo er 2018 auch eine Rede hielt), teilweise als Organisator, teilge-
nommen hat. Zudem absolviert der Beschwerdeführer seit April 2016 über
die C._______ [Kirchgemeinde] in Kooperation mit einer amerikanischen
Universität ein fünfjähriges Bibelstudium. Im Rahmen seiner Glaubensaus-
übung setzt sich der Beschwerdeführer regelmässig öffentlich für die Chris-
ten im Iran ein. Sein regelmässiges und konstantes Engagement belegen
die Teilnahme an zahlreichen Kundgebungen und die Kontakte zu ver-
schiedenen Menschenrechtsorganisationen ([…]). Aufgrund dieser Aktivi-
täten kann dem Beschwerdeführer ein persönliches Engagement für den
christlichen Glauben nicht mehr abgesprochen werden und es ist aufgrund
dieser Indizien deshalb als bewiesen zu erachten, dass der Beschwerde-
führer zum Christentum konvertiert ist.
6.3 Bezüglich einer möglichen Gefährdung des Beschwerdeführers bei ei-
ner Rückkehr in den Iran ist von besonderer Bedeutung, dass er im Sep-
tember 2015, im März und im Juni 2018 sowie im März 2019 für die
F._______ (März und Juni 2018) respektive den Verein E._______ (Sep-
tember 2015 und März 2019) als akkreditierter Teilnehmer an den Sessio-
nen des UNO-Menschenrechtsrates in Genf teilgenommen hat. Sowohl die
F._______ als auch der Verein E._______ haben beim Economic and
Social Council der UNO (ECOSOC) «consultative status» (vgl. dazu ECO-
SOC Resolution 1996/31 vom 24. Juli 1996, Ziff. 21 ff.). Dieser Status er-
laubt ihnen die Teilnahme an den Sessionen des UNO-Menschenrechtsra-
tes und die Organisation von sogenannten «parallel events» im Rahmen
dieser Sessionen (vgl. Office of the UN High Commissioner for Human
Rights, United Nations Human Rights Council, A Practical Guide for NGO
Participants, S. 3,
cil/PracticalGuideNGO_en.pdf>, abgerufen am 28.10.2019). Die Vertreter
der NGOs mit beratendem Status haben Zugang zum Palais des Nations
in Genf, dem Tagungsort des Menschenrechtsrates, und zu (fast) allen da-
rin abgehaltenen Veranstaltungen des Menschenrechtsrates (A Practical
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Guide, S. 10 f.). Die Parallelveranstaltungen finden im Rahmen der Sessi-
onen des UNO-Menschenrechtsrates im Palais des Nations statt, sie wer-
den unter Nennung der jeweiligen Redner angekündigt und können von
allen Personen besucht werden, die Zugang zum Palais des Nations haben
(A Practical Guide, S. 10 f.).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon aus-
zugehen, dass die iranische Regierung an solche Parallelveranstaltungen
im Rahmen der Sessionen des UNO-Menschenrechtsrates Vertreter
schickt, um allfällige Regimekritiker zu identifizieren. Personen, die an sol-
chen Anlässen Kritik am iranischen Regime äussern, exponieren sich des-
halb in erheblichem Masse und heben sich damit deutlich von der breiten
Masse von Regimegegnern ab (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-474/2016 vom 10. Juli 2018 E. 6.5.3; E-5863/2016 vom 12. Okto-
ber 2018 E. 5.5 und E-921/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 6.6).
Der Beschwerdeführer nahm an den Sessionen jeweils unter seinem Na-
men teil, was die von ihm eingereichten Badges respektive Kopien davon
belegen. Er nahm dabei insbesondere an iranspezifischen Parallelveran-
staltungen teil und traf sich mit dem UNO-Sonderberichterstatter für den
Iran Ahmed Shaheed, was er durch Fotos und Filmaufnahmen belegt. In
den Sessionen vom März und Juni 2018 exponierte er sich zusätzlich, in-
dem er jeweils an einer Parallelveranstaltung zu einem menschenrechtli-
chen Thema im Iran eine Rede hielt. Dabei prangte er die systematische
Verfolgung von Christen, insbesondere denjenigen, die vom Islam konver-
tierten, durch den iranischen Staat an. Er führte aus, wie die Behörden ver-
suchten, christliche Gottesdienste zu unterbinden und wie Christen vor Ge-
richt gestellt würden. Er führte auch aus, diese Vorgehen widersprächen
der iranischen Verfassung und den internationalen Regeln, und er ver-
langte, dass die Regierung die Religionsfreiheit der Christen respektiere.
Aufgrund dieser Aussagen im Rahmen von Sessionen des UNO-Men-
schenrechtsrates ist davon auszugehen, dass die iranischen Überwa-
chungsbehörden mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Engagement des Be-
schwerdeführers Kenntnis genommen haben.
6.4 Hinzu kommt, dass auf dem Internet verschiedenen Filmaufnahmen zu
finden sind, die den Beschwerdeführer mit Namen und Bild zeigen, und in
denen der Beschwerdeführer ebenfalls Kritik an der Menschenrechtspolitik
der iranischen Regierung übt. Einerseits verweist der Beschwerdeführer
diesbezüglich auf zahlreiche Beiträge auf dem Internet-Fernsehsender […]
in denen er mit Bild und Namen als Aktivist für die Rechte der Christen im
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Seite 12
Iran zu sehen ist. Andererseits fällt insbesondere ein Bericht des Radio-
senders […] ins Gewicht. Dabei handelt es sich um einen persischsprachi-
gen Radiosender, der aus Israel sendet und auch im Iran Zuhörer hat. Die
Sendungen des Radios werden monatlich von bis zu einer halben Million
Personen gehört und der Sender wurde während der landesweiten Pro-
teste 2009 zu einem wichtigen Sprachrohr der Aktivisten ([…]). Der Radio-
sender strahlte am 31. Mai 2019 eine Sendung aus, die über eine Kundge-
bung des vom Beschwerdeführer mitbegründeten «Frieden und Freund-
schaftsverein Iran Israel» in Zürich berichtete. In der Sendung stellte der
Beschwerdeführer die an der Kundgebung teilnehmenden Personen vor
und berichtete über die Aktivitäten des Vereins. Auf der Homepage des Ra-
diosenders kann auch ein Video der Sendung abgerufen werden, in dem
der Beschwerdeführer zu sehen ist. Aufgrund der relativen Popularität des
Radiosenders als unabhängiges Sprachrohr auch für politische Meinun-
gen, seiner Verbreitung auch im Iran und seiner Stationierung in Israel –
das vom iranischen Regime als feindlicher Staat angesehen wird – muss
davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden dessen Sen-
dungen überwachen und regimekritische Aussagen von Personen regis-
triert werden. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die iranischen Si-
cherheitsbehörden auch auf diese regimekritischen Aussagen des Be-
schwerdeführers aufmerksam wurden.
6.5 Insgesamt ist aufgrund der regelmässigen und bereits seit über vier
Jahren andauernden religiös-oppositionellen Aktivitäten des Beschwerde-
führers, die dem iranischen Regime bekannt geworden sein dürften, der
Schluss zu ziehen, dass er sich in erheblichem Masse exponiert hat und
sich durch sein Engagement deutlich von der breiten Masse von iranischen
Regimegegnern im Ausland abhebt. Dass der Beschwerdeführer lediglich
versuche, maximale Publizität zu erreichen und der Inhalt seines Wirkens
von geringer Qualität sei, wie dies die Vorinstanz vorbringt, kann unter den
gegebenen Umständen nicht gesagt werden. Für die iranischen Behörden
dürfte es durch die Tatsache, dass er bei den Sessionen des UN-Men-
schenrechtsrates namentlich auftrat, ein leichtes sein, ihn zu identifizieren.
Durch den regimekritischen Auftritt im persisch-israelischen Radio […]
dürfte er sich für die iranischen Behörden zusätzlich verdächtig gemacht
haben. Seine im Internet dokumentierten Teilnahmen an Kundgebungen
verfestigen aus Sicht der heimatlichen Behörden das Bild einer Person, die
kontinuierlich und konsequent öffentlich Kritik am iranischen Regime äus-
sert. Demnach besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer
von den iranischen Sicherheitskräften als ernstzunehmender Regimekriti-
ker eingestuft wird.
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Seite 13
6.6 Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich rele-
vante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen. Es ist
ihm somit eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren. Gemäss
Aktenlage bestehen keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 FK. Ent-
sprechend ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuer-
kennen.
7.
7.1 Lehnt die Vorinstanz ein Asylgesuch ab, verfügt sie in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers
ist vorliegend nicht Streitgegenstand (vgl. E. 3.2). Zu prüfen ist hingegen
der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug.
7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die drei Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4).
Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. So darf insbesondere keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5
Abs. 1 AsylG).
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, erweist sich
der Wegweisungsvollzug in den Iran als unzulässig. Entsprechend ist der
Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
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Verfügung ist betreffend die Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 aufzuheben. Die Vo-
rinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerken-
nen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Pro-
zessführung wird damit gegenstandslos.
9.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am
8. September 2017 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen bis zu
diesem Zeitpunkt in der Höhe von Fr. 2’735.95 ein (8.3 Stunden Arbeitsauf-
wand bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Fr. 43.30 Auslagen
und Mehrwertsteueranteil). Dies erscheint angemessen. Der nach diesem
Zeitpunkt entstandene notwendige Vertretungsaufwand durch den Rechts-
vertreter lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen und ist
auf Fr. 1’800.– (6 Stunden Arbeitsaufwand) festzusetzen. Auf die Einholung
einer weiteren Kostennote kann deshalb verzichtet werden (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Insgesamt ist die von der Vorinstanz auszurichtende Par-
teientschädigung demnach auf Fr. 4'535.95 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 2, 4, 5 und 6
der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläu-
fig in der Schweiz aufzunehmen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 4'535.95 zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf
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