B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3033/2017
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Tochter
B._______, geboren (…),
zur Zeit in Äthiopien,
beide Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 26. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 30. März 2007 und
reiste am 8. Oktober 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte. Am 26. August 2009 wurde er in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt.
Am 3. März 2010 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit
dem gemeinsamen Kind (geboren […]) in die Schweiz ein, nachdem das
auf Art. 51 AsylG (SR 142.31) gestützte Gesuch des Beschwerdeführers
vom 28. Oktober 2009 gutgeheissen worden war.
B.
B.a Am 25. November 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Familienzusammenführung mit seiner aus einer früheren Beziehung stam-
menden Tochter B._______, die sich zu jenem Zeitpunkt noch in Eritrea
aufhielt.
B.b Mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 kam der Beschwerdeführer einer
Aufforderung des SEM vom 23. Dezember 2016 nach und äusserte sich
ausführlich zu den gestellten Fragen.
B.c Mit Schreiben des Sozialdienstes des Kantons (…) vom 3. Feb-
ruar 2017 liess er dem SEM die Kopie eines Schulzeugnisses sowie ein
Foto und zwei Passfotos seiner Tochter einreichen und mitteilen, gemein-
same Fotos von ihm und seiner Tochter existierten leider nicht.
B.d Am 24. Februar 2017 liess er auf demselben Weg mitteilen, die Be-
schwerdeführerin sei inzwischen von Eritrea nach Äthiopien geflüchtet und
lebe derzeit in einem Camp namens (…).
C.
Mit Verfügung vom 26. April 2017 – eröffnet am 27. April 2017 – bewilligte
das SEM die Einreise der Beschwerdeführerin nicht und lehnte das Gesuch
um Familiennachzug ab.
D.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 liessen die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur
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neuen Entscheidung. Eventualiter sei das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerde-
führers gutzuheissen und ihr sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Bei-
ständin ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vorab fest, den Akten
lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus einer unehelichen
Beziehung des Beschwerdeführers hervorgegangen sei. Er habe mit ihr
und der Kindsmutter bis 2005 in C._______ in einem gemeinsamen Haus-
halt gewohnt. Danach sei es zur Trennung und zum Auszug des Vaters
gekommen, weil er seine derzeitige Ehefrau geheiratet habe. Die Be-
schwerdeführerin und die Kindsmutter hätten bis 2013 weiterhin in
C._______ gelebt. Nach dem Unfalltod der Kindsmutter im Jahr 2013 sei
die Beschwerdeführerin zu ihrer Tante gezogen. Seit 2014 habe sie dann
in C._______ alleine gelebt, da die Tante in den Sudan geflohen sei. Im
Februar 2017 sei die Beschwerdeführerin sodann selbständig nach Äthio-
pien ausgereist.
Die Vorinstanz stellte sich dann auf den Standpunkt, dass bei dieser Sach-
lage nicht von einer erzwungenen Trennung durch die Flucht gesprochen
werden könne, sondern es sei eine freiwillige Trennung erfolgt, nämlich
durch die Trennung des Vaters von der Kindsmutter im Jahr 2005. Zudem
habe bereits vor der Ausreise des Vaters im Jahr 2007 keine gelebte Fa-
miliengemeinschaft mehr bestanden. Schliesslich sei festzustellen, dass
der Vater und die Beschwerdeführerin nach seiner Ausreise – und nota
bene nach der Regulierung seines Aufenthaltes in der Schweiz – keinen
Willen hätten erkennen lassen, als Familie zusammenleben zu wollen.
Dem Vater sei bereits im August 2009 in der Schweiz Asyl gewährt worden,
er habe es dann allerdings während über sieben Jahren unterlassen, ein
Einreisegesuch für die Beschwerdeführerin zu stellen. Er habe dies damit
begründet, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ihr Umfeld gehabt und
bis vor kurzem mit ihrer Mutter respektive Tante zusammengelebt habe.
Nachdem sich diese familiäre Situation verändert habe, habe sie seit Juni
2016 die Ausreise angestrebt und Eritrea im Februar 2017 schliesslich ver-
lassen. Diese Darstellung lasse erkennen, dass auch von Seiten der Be-
schwerdeführerin während mehreren Jahren keinerlei Bedürfnis bestanden
habe, mit ihrem Vater zusammen zu leben. Andernfalls wären derlei Be-
mühungen zu einem früheren Zeitpunkt unternommen worden. Viel eher
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lasse dieser Ablauf darauf schliessen, dass sowohl für die Beschwerdefüh-
rerin als auch für den Vater die Familienvereinigung zum jetzigen Zeitpunkt
opportun erscheine. Der im Gesuch geäusserte Wille sei also in erster Linie
auf die veränderten Umstände zurückzuführen und weniger auf das kon-
stante, seit der Ausreise des Vaters andauernde Bedürfnis der beiden, zu-
sammenzuleben. Damit widerspreche die vorliegende Sachlage dem
Grundgedanken der in Art. 51 AsylG geregelten Familienvereinigung und
es lägen folglich „besondere Umstände“ vor, die zur Ablehnung des Ge-
suchs führten (m.H. auf BVGE 2012/32 E. 5.4.2).
Unter diesen Umständen könne auf weitere Instruktionsmassnahmen, wie
beispielsweise das Einfordern von Identitätspapieren oder dem Nachweis
der genetischen Abstammung, verzichtet werden.
5.
5.1 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass vorliegend
das Kindeswohl im Vordergrund stehe, welches die Vorinstanz zu würdigen
unterlassen habe. Unter Hinweis auf die Artikel 3, 9 und 10 des Überein-
kommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR
0.107) wird moniert, dass – obwohl diese Bestimmungen gemäss Recht-
sprechung des Bundesgerichts keinen unmittelbaren Anspruch auf die Er-
teilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung gewährten – deren mittel-
bare Berücksichtigung im Rahmen der Auslegung ausländerrechtlicher
Normen angezeigt sei. Unter Hinweis auf aktuelle Urteile des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) wird sodann argumentiert,
dass die Kindesinteressen bei der Interessenabwägung im Zusammen-
hang mit Art. 8 EMRK hinsichtlich eines Aufenthaltsrechtes vorrangig zu
berücksichtigen seien. Die Vorinstanz habe das Kindesinteresse mit kei-
nem Wort erwähnt, und es auch unterlassen, die urteilsfähige Beschwer-
deführerin anzuhören. Sie habe, ohne jegliche Abklärungen zu treffen, fest-
gestellt, die Tochter habe kein Interesse am Zusammenleben mit dem Be-
schwerdeführer gezeigt. Damit habe sie das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführerin verletzt. Die Sache sei zwecks Durchführung einer An-
hörung der Beschwerdeführerin sowie rechtsgenüglicher Sachverhaltsfest-
stellung und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss gelangen sollte, dass eine
Rückweisung nicht angezeigt erscheine, habe es die Voraussetzungen von
Art. 51 AsylG als erfüllt zu erachten:
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So sei ein Kind, das aus einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft
stamme, gemäss Rechtsprechung des EGMR ipso iure Teil des Familien-
lebens. Ab Geburt bestehe also ein geschütztes Familienleben zwischen
dem Kind und seinen Eltern, welches nur unter aussergewöhnlichen Um-
ständen erlöschen könne. Der Vater der Beschwerdeführerin habe im Zeit-
punkt ihrer Geburt in einer festen Beziehung mit der Kindsmutter gelebt.
Nach der Geburt hätten sie weitere fünf Jahre zusammengelebt, bevor es
Ende 2005 zur Trennung von der Kindsmutter gekommen sei. Auch nach
der Trennung habe der Vater die Beschwerdeführerin aber besucht und
finanziell unterstützt. Sie habe den Vater ihrerseits im Gefängnis besucht.
Folglich bestehe ein gemäss Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben zwi-
schen dem Vater und der Beschwerdeführerin, welches nicht durch aus-
sergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise eine Adoption oder einen
vollständigen Abbruch der Beziehung, erloschen sei. Gemäss der Recht-
sprechung des EGMR sei selbst dann eine Verletzung von Art. 8 EMRK
anzunehmen, wenn die Vater-Kind Beziehung seit mehreren Jahren unter-
brochen sei. Auch laut der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sei bei Eltern-Kind-Beziehungen das Kriterium der beendeten Bezie-
hung nur modifiziert anwendbar, zumal solche Beziehungen auch durch
räumliche Distanz nicht ohne weiteres enden würden (m.H. auf Urteil des
BVGer E-730/2017 vom 4. Mai 2017). Massgeblich sei, ob vor der Flucht
ein Familienverbund bestanden habe, und ob dieser freiwillig aufgegeben
worden sei; nur bei freiwilliger Aufgabe könnten besondere Umstände im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen (m.H. auf Urteil des BVGer E-
5649/2016 vom 9. November 2016). Auch der Zeitpunkt des Nachzugsge-
suchs spiele keine Rolle. Ein Zusammenleben sei von beiden Seiten immer
gewünscht worden, aber bis anhin am Wunsch der Beschwerdeführerin,
auch mit der Mutter zusammen zu leben, gescheitert. Nach dem Tod der
Mutter hätten die Beschwerdeführenden sich beide gewünscht, so schnell
wie möglich vereint zu werden. Schliesslich wäre bis zum Tod der Mutter
das Familienasyl ohnehin nicht gewährt worden, da dies zu einer Trennung
von der Kindsmutter geführt hätte, welche als ehemalige Partnerin des ver-
heirateten Beschwerdeführers nicht hätte nachgezogen werden können.
Zudem habe die Beschwerdeführerin auch unter der Verhaftung und Inhaf-
tierung des Vaters gelitten, und nach dessen Flucht habe für sie und die
Kindsmutter die Gefahr bestanden, selbst von den Behörden gesucht zu
werden, da die uneheliche Beziehung dem Vorgesetzten des Vaters be-
kannt gewesen sei. Damit treffe die Vermutung, die dem Familienasyl zu-
grunde liege, nämlich dass die engsten Familienangehörigen unter der
Verfolgung des Ehegatten/Vaters im Heimatsstaat mitlitten oder selbst Ge-
fahr liefen, verfolgt zu werden, auf die Beschwerdeführerin zu. Schliesslich
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müsse auch im vorliegenden Verfahren das Kindeswohl nach Art. 3 KRK
vorrangig berücksichtigt werden. Die minderjährige Beschwerdeführerin
halte sich alleine, ohne familiäre Bezugspersonen, in einem Flüchtlingsla-
ger auf, wo sie besonders gefährdet sei, Opfer einer Entführung oder (se-
xueller) Misshandlung zu werden. Sie erhalte dort keine angemessene Be-
treuung und Erziehung, habe keinen Zugang zu Gesundheitsdienstleistun-
gen oder zu Bildung. Sie befinde sich somit wegen ihrer besonderen Ver-
letzlichkeit und der individuellen Umstände in einer besonderen Notlage.
Das Kindeswohl spreche eindeutig für den Nachzug der Beschwerdefüh-
rerin. Zudem seien die besonderen Umstände, die den Anspruch auf Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG ausschlies-
sen würden, restriktiv zu handhaben. So seien entgegenstehende beson-
dere Umstände zwar anzunehmen, wenn das Familienleben während einer
längeren Zeit nicht gelebt worden und erkennbar sei, dass die Familienmit-
glieder nicht den Willen hätten, als Familie zusammenzuleben. Indes sei
hier ausführlich dargelegt worden, dass es nicht zu einem Unterbruch oder
einer Beendigung der Beziehung zwischen Vater und Tochter gekommen
sei. Die Beschwerdeführenden hätten klar den Willen zum Ausdruck ge-
bracht, als Familie zusammenleben zu wollen.
Was ihre Trennung angehe, sei auch zu berücksichtigen, dass diese weni-
ger durch die Heirat des Vaters als durch seine Verhaftung beziehungs-
weise die darauf folgende Flucht erfolgt sei. Die Inhaftierung und Flucht
seien als verknüpfte Geschehnisse und somit als Einheit zu betrachten.
Der Familiennachzug dürfe nicht verweigert werden, wenn die Verfolgung
und anschliessende Flucht zur Trennung von Familienangehörigen geführt
habe.
Schliesslich bestehe ein Anspruch auf Familienvereinigung gestützt auf
Art. 8 EMKR, da der ausländerrechtliche Familiennachzug aufgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Die Ab-
lehnung des Gesuchs um Erteilung einer Einreisebewilligung würde so be-
deuten, dass die Beschwerdeführenden definitiv getrennt blieben, was ei-
nen unzulässigen Eingriff in ihr Familienleben wäre. Ausserdem würde eine
Ablehnung des Gesuchs einzig aus dem Grund, dass der Beschwerdefüh-
rer nach der Eheschliessung nicht mehr mit seiner Tochter zusammen ge-
lebt habe, eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss Art. 14
EMRK darstellen. Gemäss dieser Auslegung würden Kinder von getrennt
lebenden Eltern ohne sachlichen Grund allgemein schlechter gestellt als
solche verheirateter Eltern.
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Seite 9
6.
6.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Ab-
satz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist
ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4).
Eine „conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls, jedenfalls
wenn die anspruchsberechtigte Person sich noch im Ausland befindet, ist,
dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden ha-
ben muss. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4
AsylG für anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG setzt
entsprechend eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung
der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereini-
gung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E.5).
6.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Fami-
lienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen
zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Fa-
miliengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest
beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).
7.
Hinsichtlich der formellen Rüge – die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin nicht
angehört und in der Verfügung die Kindesinteressen nicht ausdrücklich ge-
würdigt habe – ist zunächst auf die einschlägige Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts zu Art. 3 und 12 KRK, namentlich zum Anhörungs-
recht von Kindern im Asylverfahren, zu verweisen (BVGE 2012/31). Daraus
geht hervor, dass die sich im Ausland aufhaltende minderjährige Be-
schwerdeführerin nur dann zwingend hätte persönlich befragt werden müs-
sen, wenn persönlichkeitsrechtliche Interessen betroffen wären, die sich
nicht mit den Interessen der Eltern beziehungsweise des einen Elternteils
decken würden. Sofern sich die Interessen aber decken – was vorliegend
offensichtlich der Fall ist –, ist eine Vertretung durch die Eltern zureichend,
und auf eine persönliche Anhörung der Kinder kann, wenn deren Stand-
punkt in den schriftlichen Eingaben genügend zum Ausdruck kommt, ver-
zichtet werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/31 E. 5.1–5.3). Vorliegend
hat das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember
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2016 aufgefordert, die aufgelisteten Fragen zu beantworten. Diese Frage-
stellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Familiennachzugsge-
suchs der Beschwerdeführenden notwendigen Aspekte ab, und das Inte-
resse der Beschwerdeführerin an einem Zusammenleben mit ihrem Vater
in der Schweiz konnte in Vertretung durch ihn hinreichend in das Verfahren
eingebracht werden. Damit konnte auch der Sachverhalt mit dem Antwort-
schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2016 als hinrei-
chend erstellt gelten.
Auch der Rüge der implizit monierten Verletzung der Begründungspflicht –
keine Würdigung des Kindeswohls – ist nicht stattzugeben. So sind die an-
gerufenen Artikel 3, 9 und 11 KRK allesamt nicht unmittelbar anwendbar
und die beiden letzteren vorliegend ohnehin nicht einschlägig. Zur vorran-
gigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 KRK im Kontext
von Art. 51 AsylG besteht zudem keine Praxis, inwiefern die Kindesinteres-
sen berücksichtig werden könnten oder müssten. Unbehilflich erweist sich
vorliegend die angerufene Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK,
zumal für die Beurteilung eines Anspruches auf Familienvereinigung ge-
stützt auf Art. 8 EMRK nicht die Asyl- sondern die Migrationsbehörden zu-
ständig sind (vgl. auch E. 8 in fine).
Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zwecks An-
hörung der Beschwerdeführerin und der rechtsgenüglichen Sachverhalts-
feststellung und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
8.
Betreffend die materielle Rüge steht insbesondere die Frage im Vorder-
grund, ob das gesetzliche Erfordernis der Trennung der vorbestehenden
Familieneinheit durch die Flucht glaubhaft gemacht ist. Das Erfordernis
wurde durch die Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die
Trennung unfreiwillig erfolgt sein muss (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). An
der in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-
730/2017 vom 4. Mai 2017 angeführten Aussage, auf Eltern-Kind-Bezie-
hungen sei das Kriterium der beendeten Beziehung nur modifiziert an-
wendbar, zumal solche Beziehungen auch durch räumliche Distanz nicht
ohne weiteres endeten, kann durchaus festgehalten werden. In Würdigung
der gesamten Umstände des Einzelfalles gelangt das Gericht aber trotz-
dem zum selben Schluss wie die Vorinstanz, nämlich dass die Familien-
einheit zwischen den Beschwerdeführenden vorliegend vor der Flucht be-
reits freiwillig beendet worden ist.
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Die Beschwerdeführenden haben vor der Flucht des Beschwerdeführers
nicht (zumindest nicht mehr) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Dies
geht aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2016
(vgl. oben Sachverhalt Bst. B.b) hervor, wonach die Beziehung zur Mutter
der Beschwerdeführerin von 1999 bis 2005 gedauert habe und er während
dieser Zeit im Militärdienst gewesen sei. Unabhängig davon, ob der Um-
stand, dass er nur während den Ferien mit den beiden zusammen gewohnt
habe als „gemeinsamer Haushalt“ (davon geht das SEM zu Gunsten der
Beschwerdeführenden in der Verfügung für die Dauer dieser Beziehung,
bis 2005 also) zu betrachten ist oder nicht – anlässlich der Befragung zur
Person vom 24. Oktober 2007 hatte der Beschwerdeführer nämlich auch
angegeben, er habe von seiner Geburt an bis am 20. März 2007 in
D._______ bei seinem Vater gewohnt – ist jedenfalls die Aufgabe jenes
Familienverbundes als freiwillig erfolgt zu werten. Denn der Grund für die
Trennung Ende 2005, rund 1¼ Jahr vor der Flucht des Beschwerdeführers,
war seine Heirat mit seiner derzeitigen Ehefrau gewesen. An dieser Tatsa-
che vermögen die geltend gemachten angeblichen Besuche des Be-
schwerdeführers bei seiner Tochter nach der Trennung im Jahr 2005, die
angeblich weiter geführte finanzielle Unterstützung oder der geltend ge-
machte einmalige Besuch der Beschwerdeführerin bei ihrem Vater im Ge-
fängnis im Jahr 2006 nichts zu ändern, zumal keinerlei Belege zu den Ak-
ten gereicht worden sind. Auch auf Aufforderung hin war der Beschwerde-
führer beispielsweise nicht in der Lage, gemeinsame Bilder von sich und
seiner Tochter beizubringen, während er bereits anlässlich der Anhörung
zu seinem Asylgesuch am 28. August 2008 ein Foto seiner Ehefrau und
des gemeinsamen Kindes abgeben konnte.
Weiter spielt der Zeitpunkt der Einreichung des Nachzugsgesuches, ent-
gegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in der vorliegenden
Konstellation sehr wohl eine entscheidende Rolle, spricht er doch deutlich
gegen eine noch gelebte Beziehung mit der Tochter nach der vollendeten
Flucht – und ist damit zumindest auch Indiz dafür, dass die Beziehung im
Zeitpunkt der Flucht nicht mehr gelebt worden ist – aber auch gegen den
Willen, eine solche weiterzuführen. Der Hinweis auf das Urteil des BVGer
E-730/2017 vom 4. Mai 2017 hilft nicht. Denn das Nachzugsgesuch war
dort eben gerade unmittelbar nach der Asylgewährung an das in der
Schweiz befindliche Familienmitglied gestellt und die Trennung durch die
Flucht war anerkannt worden. Die Konstellation war eine andere, zumal es
um den Widerruf der bereits bewilligten Einreisebewilligung ging. Das Bun-
desverwaltungsgericht stellte dann fest, dass alleine der Umstand, dass
seit Erteilung der Einreisebewilligung mehr als acht Jahre verstrichen
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seien, nicht zum Schluss führe, der Familienverband sei inzwischen frei-
willig aufgegeben worden. Vorliegend lässt die Dauer bis zur Einreichung
des Nachzugsgesuches durchaus auf die Freiwilligkeit der Aufgabe der Be-
ziehung, und gleichzeitig auch auf den nicht hinreichenden Willen, diese
weiterzuführen, schliessen. Bezeichnenderweise hatte der Beschwerde-
führer für seine Ehefrau und das gemeinsame Kind (Jahrgang […]) unmit-
telbar nach der Gutheissung seines Asylgesuches ein Gesuch um Fami-
lienasyl gestützt auf Art. 51 AsylG gestellt (vgl. Sachverhalt Bst. A; N (…),
Akten Schweizerische Reisedokumente). Demgegenüber bestehen keiner-
lei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ein-
reise in die Schweiz oder nach der Gewährung des Asyls die Absicht hatte,
die damals bei ihrer Mutter lebende Beschwerdeführerin zu sich zu holen.
Der Einwand, solches hätte eine Trennung der Tochter von der Mutter zur
Folge gehabt, verfängt schon deshalb nicht, weil nach dem Tod der Mutter
wiederum drei Jahre bis zur Gesuchseinreichung verstrichen sind und auch
nach der Flucht der Tante, bei der die Beschwerdeführerin dann gelebt
habe, erneut gut zwei Jahre, in denen die Beschwerdeführerin alleine ge-
lebt habe. In der Eingabe vom 26. Dezember 2016 konnte, zumal vor die-
sem Hintergrund, nicht glaubhaft dargelegt werden, dass der Beschwerde-
führer den Kontakt zu seiner Tochter seit seiner Ausreise in einer Weise
aufrechterhalten hat, woraus hätte geschlossen werden können, der Wille
zur Wiedervereinigung sei über die letzten zehn Jahre ununterbrochen da
gewesen. Vielmehr akzentuieren die gemachten Aussagen gerade die Tat-
sache, dass das mit der Geburt begründete Vater-Tochter-Verhältnis nach
der freiwilligen Trennung von der Kindsmutter in den letzten über zehn Jah-
ren nicht mehr gelebt worden und entsprechend auch kein hinreichender
Wunsch, diese Beziehung weiterzuführen anzunehmen ist. Daran ändern
weder die auf Beschwerdeebene gegenteiligen nachträglichen Beteuerun-
gen der Beschwerdeführenden noch die Hinweise auf eine vorrangige Be-
rücksichtigung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK etwas.
Schliesslich ist betreffend den auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Anspruch auf Familienvereinigung gestützt auf Art. 8 EMRK (allenfalls
i.V.m. Art. 14 EMRK) erneut darauf hingewiesen, dass für die Prüfung all-
fälliger konkreter Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK vorliegend nicht die
Asyl- sondern die Migrationsbehörden zuständig wären (vgl. EMARK 2006
Nr. 8 E. 3.2 S. 95). Mit dem Argument, der Beschwerdeführer erfülle die
Voraussetzungen des ausländerrechtlichen Familiennachzuges aufgrund
seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht, weshalb der Familiennachzug auf
asylrechtlichem Weg zu erfolgen habe, kann er offensichtlich nicht durch-
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Seite 13
dringen. Dies würde nämlich eine klare Umgehung der gemäss Praxis vor-
gesehenen Zuständigkeiten beziehungsweise eine Abweichung der ge-
setzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Familiennachzuges darstellen.
Zusammenfassend ist die Einschätzung des SEM, die Voraussetzungen
von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien vorliegend nicht gegeben zu bestäti-
gen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
10.
10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde, unabhän-
gig von der belegten Bedürftigkeit, als aussichtslos erwiesen hat. Bereits
bei Eingang der Beschwerde und summarischen Prüfung der Akten fiel die
klare Beweislage hinsichtlich der Tatsachen, dass der Familienverbund be-
reits vor der Flucht – zumindest von Seiten des Beschwerdeführers – frei-
willig aufgegeben worden war und die Beschwerdeführenden auch seit
über zehn Jahren, insbesondere aber auch nach dem Tod der Mutter der
Beschwerdeführerin, keinen Willen bekundeten, als Familie zusammenzu-
leben, auf.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.– sind nach dem Gesagten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung beurteilt
sich vorliegend nach Art. 65 Abs. 2 VwVG und nicht nach Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG (Art. 110a Abs. 2 AsylG). Es ist aufgrund der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewie-
sen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
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