Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3034/2008
Urteil vom 22. März 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien A. _______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2008 / N (…).
E-3034/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger aus (…),
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Dezember
2005 auf dem Luftweg. Er gelangte über Nairobi und ihm unbekannte
Länder am 24. Februar 2006 mit dem Zug in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27. Februar 2006 wurde er im
Empfangszentrum Basel summarisch befragt; am 22. März 2006 führte
das BFM in Bern-Wabern die Anhörung zu seinen Asylgründen durch.
Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, sein B.._______ sei ein
führendes Mitglied der Kinjit (CUD/Coalition for Unity and Democracy) gewesen und habe sich im
Zusammenhang mit den Parlamentswahlen für diese Organisation betätigt. Er selber sei nicht politisch tätig
gewesen, habe jedoch seinen B. _______ chauffiert und für ihn Kurierdienste geleistet respektive
gelegentlich Flugblätter verteilt. Nach der Festnahme seines B. _______ im November 2005 habe er
befürchtet, ebenfalls verhaftet zu werden.
Am 27. März 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
Luzern zugewiesen.
Mit Eingabe vom 30. August 2006 reichte der Beschwerdeführer seine äthiopische Identitätskarte und
einen Brief seiner Cousine samt englischer Übersetzung zu den Akten.
B.
In seiner Verfügung vom 7. April 2008 – eröffnet am 8. April 2008 – stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die vollumfängliche
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Weg-weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung
und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem
sei dem Beschwerdeführer in der Person des unterzeichnenden
E-3034/2008
Seite 3
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen, dies alles
unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Der
Beschwerde waren mehrere Beweismittel beigelegt.
D.
Das Gericht entschied mit Verfügung vom 27. Mai 2008, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen.
E.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008, 2. Juli 2009 und 9. Dezember
2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten,
welche belegen sollten, dass er mittlerweile der militanten Bewegung
"Ginbot 7" beigetreten und deren aktives Mitglied sei.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz mit Verfügung vom
20. Dezember 2010 ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 zog das BFM seinen Entscheid vom
7. April 2008 teilweise in Wiedererwägung. Es sprach dem
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und hob den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
H.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2011 vom
Bundesverwaltungsgericht angefragt, ob er an seiner Beschwerde im
Asylpunkt festhalten wolle.
I.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 teilte der Beschwerdeführer dem
Gericht mit, dass er im Asylpunkt an seiner Beschwerde festhalte.
E-3034/2008
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 zog das BFM seine Verfügung vom 7. April 2008 teilweise in
Wiedererwägung und hob die Ziffern 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und 4 (Aufforderung zum
Verlassen der Schweiz) des Dispositivs seiner Verfügung auf; es sprach dem Beschwer-deführer die
Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da
der Beschwerdeführer zufolge subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt
sich das vorliegende Verfahren nunmehr auf die Frage, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgewiesen und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat (s. dazu auch E. 6
nachstehend).
4.
E-3034/2008
Seite 5
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs damit,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Dieser habe
geltend gemacht, sein B. _______ sei ein höheres Mitglied der Kinjit
gewesen und habe sich im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen
für die Koalition betätigt. Er selber sei zwar nicht politisch tätig gewesen,
habe jedoch seinen B. _______ chauffiert und für ihn Kurierdienste
geleistet sowie gelegentlich Flugblätter verteilt. Nach der Festnahme
seines B. _______ im November 2005 habe er befürchtet, ebenfalls
verhaftet zu werden. Dazu hielt das BFM fest, es sei zwar im Jahr 2005
im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen vom Mai, den Nachwahlen
vom August sowie im November zwischen Oppositionsaktivisten und
staatlichen Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit
Tötungen und Massenverhaftungen gekommen, aber diese Vorfälle
würden in keinem direktem Zusammenhang mit den damaligen Wahlen
stehen. Seither habe sich die Situation in Äthiopien grundsätzlich
beruhigt, und viele Festgenommene seien zwischenzeitlich freigelassen
worden.
E-3034/2008
Seite 6
Blosse Sympathie für eine Oppositionspartei oder die Mitgliedschaft in einer solchen ziehe noch keine
Verfolgung nach sich. Für Personen, die für eine Oppositionspartei konkrete regierungskritische Aktivitäten
ausführten und/oder innerhalb einer solchen eine exponierte Stellung innegehabt hätten, bestehe zwar die
Möglichkeit von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen, aber beim Beschwerdeführer sei kein solches
politisches Profil festzustellen. Zum Zeitpunkt der Verfügung des BFM habe keine begründete Furcht vor
Verfolgungsmassnahmen bestanden. Diese Beurteilung werde auch dadurch gestützt, dass gemäss dem
eingereichten Schreiben der Cousine des Beschwerdeführers vom Juni 2006 selbst die Familie des B.
_______ offensichtlich keine erheblichen Probleme mit den Sicherheitskräften bekommen habe. Dies sei
insofern bemerkenswert, als die direkten Familienangehörigen – darunter ein politisch aktiver Sohn – einen
engeren Bezug zu ihrem Vater gehabt hätten und daher auch stärker exponiert gewesen sein müssten als
der Beschwerdeführer, der eher als Aussenseiter behandelt und nicht einmal in die Schule geschickt
worden sei. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der genauen Stellung und der
Aufgaben seines B. _______ in der CUD unsubstanziiert gewesen. Die Frage, weshalb er wisse, dass er
gesucht werde, habe zweimal gestellt werden müssen; die Antworten des Beschwerdeführers seien
einerseits ausweichend, anderseits konstruiert und spekulativer Natur. Zudem sei er, obwohl er im Rahmen
seiner Tätigkeit als Chauffeur des B. _______ drei Fahrzeuge gefahren habe, nicht in der Lage anzugeben,
um welche Modelle es sich gehandelt habe. Schliesslich wisse der Beschwerdeführer nicht einmal, auf
welchen Namen der Pass ausgestellt worden sei, den er gegen Bezahlung erhalten habe.
5.2. Der Beschwerdeführer entgegnete dieser Beurteilung in der
Beschwerdeeingabe, dass seine Vorbringen keineswegs unsubstanziiert
gewesen seien. So habe er angegeben, dass sein B. _______ ein
führendes Mitglied der Partei gewesen sei und in dieser Funktion auch an
Versammlungen teilgenommen habe. Natürlich habe der
Beschwerdeführer nicht detailliert über die Aufgaben seines B. _______
Bescheid gewusst, hätte dies doch ein weiteres Risiko für den B.
_______ und für den Beschwerdeführer dargestellt. Die Tatsache, dass
eine Frage zweimal gestellt werden musste, sei absolut irrelevant, könne
doch die erstmalige Frage ungenau übersetzt oder falsch interpretiert
worden sein. Der Beschwerdeführer habe auch sehr genau begründet,
weshalb er sich vor einer Verhaftung fürchte. Nachdem sein B. _______
erst nicht habe aufgefunden werden können, sei die Familie behelligt
worden. Seine Tante und ein Cousin seien verhaftet worden. Er selbst sei
als ehemaliger Assistent seines B. _______ einer besonderen Gefahr
ausgesetzt gewesen. Dies zeige sich nur schon dadurch, dass die
Sicherheitsbehörden auch noch nach der Verhaftung des B. _______
nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Bezüglich der Automodelle
habe er sehr genaue Angaben gemacht. Es könne ihm nicht vorgeworfen
werden, dass er die genauen Modellbezeichnungen nicht gewusst habe.
Die Feststellung der Vorinstanz, aufgrund blosser Sympathie oder
Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei werde man nicht verfolgt, sei
E-3034/2008
Seite 7
nicht korrekt. So würden die Ereignisse im Jahr 2005 zeigen, dass dies
sehr wohl genüge, um verfolgt zu werden.
6.
6.1. Bezüglich der geltend gemachten Vorfluchtgründe ist der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen.
In der Tat müssen bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche
Vorbehalte angebracht werden. So kann der Beschwerdeführer zur genauen Rolle seines B. _______ in
der Kinijt, für den er gemäss eigenen Angaben als Fahrer tätig gewesen ist und Kurierdienste geleistet hat,
keine Angaben machen, obwohl dieser eine bekannte Persönlichkeit gewesen sein soll, wird doch in der
Beschwerdeeingabe darauf hingewiesen, dieser sei im (…) gar zum Interimspräsidenten der Organisation
ernannt worden sei (vgl. Beschwerde S. 7); er will bloss wissen, dass sein B. _______ der höheren Schicht
dieser Organisation angehört und an grossen Versammlungen teilgenommen habe (vgl. Akten BFM A6/7-
8). Dass auf der einen Seite geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei ins Visier des äthiopischen
Regimes geraten, und auf der anderen Seite festzustellen ist, dass er nicht einmal ansatzweise Genaueres
von den Aktivitäten des B. _______ weiss, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht geglaubt
werden. Die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, natürlich habe der B. _______ ihn nicht im Detail
über seine Aufgaben informiert, hätte dies doch ein weiteres Risiko für den B. _______ und den
Beschwerdeführer dargestellt (vgl. Beschwerde S. 5), ist nicht überzeugend. Überhaupt fällt auf, dass
überall dort, wo auf die Fragen anlässlich der Anhörung genaue, detailreiche Antworten zu erwarten
gewesen wären, seitens des Beschwerdeführers – wie bereits vom BFM richtig angemerkt – eine auffallend
ausweichende Reaktion erfolgte. Das gilt beispielsweise für die Frage, wie oft er Flugblätter verteilt habe;
statt etwa – wie zu erwarten wäre – mit "gelegentlich" oder "viele Male" zu antworten, blieb es bei der
Feststellung: "Ich habe es nicht gezählt, ich weiss nur, dass ich es gemacht habe, aber nicht genau wie
oft." (vgl. A6/9). Es kann vorliegend auf weitere Beispiele verzichtet werden, denn es sind solche zentralen
Punkte in seinen Aussagen, welche zu massiven Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers
führen. Wo nach der Logik Konkreteres an Aussagen hat erwartet werden dürfen, ist er fast durchwegs mit
nicht überzeugenden Ausführungen ausgewichen, und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
vermögen daran nichts zu ändern, insbesondere nicht der Hinweis auf Probleme bei der Übersetzung,
denn solche sind anlässlich der Befragung nicht geltend gemacht worden und der Beschwerdeführer hat
seine Vorbringen unterschriftlich bestätigt. Das Gericht kommt wie zuvor das BFM zum Schluss, dass die
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt sind.
6.2 Das Gericht kommt weiter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils nicht zur
Zielgruppe jenes "harten Kerns" gehört, der das Interesse der äthiopischen Behörden, welchen die Mittel
für eine flächendeckende Überwachung und Repression von Regimegegnern fehlen, wecken könnte.
Gemäss eigenen Aussagen ist er überhaupt nicht politisch tätig gewesen, sondern er war Chauffeur seines
B. _______ und hat ab und zu Flugblätter verteilt (vgl. A1/3 und 6, A6/3-4 und 8-9). Hinzu kommt, dass er
nur über eine geringe Schulbildung verfügt, habe er doch wegen des Todes seiner Eltern die Schule
verlassen müssen (vgl. A6/4-5). Nach Kenntnis des Gerichts geraten in der Regel – nebst den eigentlichen
E-3034/2008
Seite 8
Agitatoren, zu welcher Gruppe der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht gehört – gut ausgebildete
Regimegegner oder Personen in den Fokus der äthiopischen Sicherheitskräfte, von denen sie wichtige
Erkenntnisse erwarten. Umso erstaunlicher ist denn auch der Umstand, dass selbst einer seiner Cousins,
welcher anscheinend eine Ausbildung genossen und politisch aktiv gewesen war, gemäss dem Schreiben
seiner Cousine vom 22. Juni 2006 keine grösseren Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt hat,
und – auch wenn es zu zwischenzeitlichen Festnahmen von Familienmitgliedern gekommen ist – von einer
gezielten, permanenten Druckausübung oder ständigen Schikanen durch das Regime nicht die Rede sein
kann. Die erfolgten Massnahmen – Befragungen, Erkundigungen nach seinem Verblieben und anderes
mehr– gehen nicht über das hinaus, was viele in Äthiopien über sich ergehen lassen müssen. Das Gericht
ist deshalb der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keiner einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt
gewesen ist und demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
6.3. Auf die subjektiven Nachfluchtgründe wurde in der teilweisen Wiedererwägung der Vorinstanz vom 13.
Januar 2011 schon eingegangen, daher wird an dieser Stelle auf weitergehende Ausführungen verzichtet.
6.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das BFM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen
hat, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von
Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, welche ihm von der Vorinstanz infolge der
subjektiven Nachfluchtgründe zugesprochen wurde, und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat
der Beschwerdeführer obsiegt. Unterlegen ist er, soweit er die Erteilung von Asyl beantragt hat. In
Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ist ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei
Dritteln anzunehmen.
8.2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Behandlung
mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2008 auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben wurde, ist abzuweisen, da aufgrund der Aktenlage nicht von einer Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- sind bei
diesem Ausgang des Verfahrens zu einem Drittel beziehungsweise Fr. 200.- dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-3034/2008
Seite 9
8.3. Der Beschwerdeführer ist zu zwei Dritteln mit seiner Beschwerde durchgedrungen. Daher ist ihm für
die erwachsenen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. VGKE). Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2467.65 eingereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand von
11.25 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 42.- erscheinen dem Gericht angemessen. Somit hat
das BFM dem Beschwerdeführer eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) von Fr. 1645.10 auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3034/2008
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Parteientschädigung von Fr. 1645.10 ist dem Beschwerdeführer von
der Vorinstanz auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für
Migration des Kantons Luzern.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser
Versand: