B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3034/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Werner Roost,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (…).
E-3034/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 7. August 2012 reichte die in der Schweiz vorläufig auf-
genommene B._______ – handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin
– für ihre Mutter beziehungsweise die Beschwerdeführerin sowie gleichzei-
tig für ihre drei Nichten (vgl. Beschwerdeverfahren E-3028/2015) Asylge-
suche aus dem Ausland ein und beantragte für sie eine Einreisebewilligung
für die Schweiz. Zur Stützung der Vorbringen wurden entsprechende Voll-
machten sowie Geburtsurkunden in Kopie zu den Akten gereicht.
B.
B.a Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 ersuchte die Vorinstanz insbe-
sondere um Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdeführe-
rin sowie um Einreichung einer Vollmacht im Original.
B.b Mit Eingaben vom 28. Oktober 2013, 7. November 2013 und 24. März
2014 äusserte sich die damalige Rechtsvertreterin zur aktuellen Lage der
Beschwerdeführerin und beantragte, das vorliegende Verfahren sei mit
demjenigen der drei Enkelinnen koordiniert zu behandeln. Im Übrigen
wurde eine weitere Vollmacht in Farbkopie eingereicht.
C.
C.a Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 erklärte die Vorinstanz, das Verfahren
sei schriftlich abzuwickeln, da in Somalia keine schweizerische Vertretung
existiere und eine Anhörung nicht möglich sei. Weiter forderte es die Be-
schwerdeführerin unter Hinweis auf BVGE 2011/39 auf, eine persönliche
Willensäusserung, mittels derer sie zu erkennen gebe, dass sie die
Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz ersuche, sowie
eine Vollmacht im Original ins Recht zu legen. Zudem unterbreitete es ihr
zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Fra-
genkatalog zur Beantwortung.
C.b Dieser wurde mit Eingabe vom 25. Juli 2014 ausgefüllt an die Vorin-
stanz retourniert. Die damalige Rechtsvertretung führte dazu aus, da die
Beschwerdeführerin Analphabetin sei, habe sie den Fragenbogen nicht
selber ausfüllen können; sie habe ihren höchstpersönlichen Asylantrag je-
doch mit ihrem Fingerabdruck unterzeichnet.
D.
E-3034/2015
Seite 3
D.a Mit Schreiben vom 7. August 2014 forderte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin erneut auf, eine unterzeichnete Vollmacht im Original so-
wie eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellung-
nahme einzureichen.
D.b Mit Eingabe vom 7. November 2014 wurden eine Vollmacht sowie eine
Erklärung der Beschwerdeführerin, sie ersuche die Schweiz um Schutz, im
Original beziehungsweise mit einem Fingerabdruck versehen zu den Akten
gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 9. April 2015 – eröffnet am 13. April 2015 – lehnte das
SEM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab.
Dabei erwog es, die Beschwerdeführerin verweise zur Begründung ihres
Gesuchs im Wesentlichen auf erfolgte respektive drohende Übergriffe sei-
tens der Al-Shabaab, auf die Situation allgemeiner Gewalt sowie auf die
schwierigen Lebensbedingungen in Somalia. Zwar sei bekannt, dass noch
immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Über-
gangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die allgemeine
Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen
Teilen des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte somalische Be-
völkerung in gleichem Masse. Den Akten könnten keine konkreten oder
glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der
Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen drohen würden oder sie sol-
che erlitten habe. Abgesehen davon, dass die angeblich drohenden Über-
griffe durch die Al-Shabaab nur rudimentär und pauschal geschildert wor-
den seien, würden die Vorbringen auch vor dem Hintergrund der Tatsache,
dass gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen die Al-Shabaab
bereits im August 2011 aus Mogadischu und den umliegenden Gebieten
vertrieben worden sei, unplausibel erscheinen. Es sei daher realitätsfremd,
dass die Al-Shabaab noch immer beabsichtige, die angeblichen Enkelkin-
der der Beschwerdeführerin mitzunehmen. Zwar hätten diese durch die be-
hauptete Beschneidung vor mehreren Jahren schlimme Nachteile erlitten.
Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen
Unrechts. Dass es in den vergangenen sechs Jahren zu konkreten Vorfäl-
len gekommen wäre, sei den Akten nicht zu entnehmen. Es genüge nicht,
eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher
ereignet hätten oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begrün-
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den. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und
nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen fussen würden.
Sodann habe die allgemein verbesserte Sicherheitslage in Mogadischu
und der Umgebung dazu geführt, dass tausende ehemals geflohene und
intern vertriebene Somalierinnen und Somalier wieder dorthin zurückge-
kehrt seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei denn auch in einer ausführ-
lichen Analyse zur Sicherheitslage in Mogadischu zum Schluss gekom-
men, dass dort zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation "ext-
remer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen werden könne, die
als dermassen intensiv einzustufen sei, dass für jede in der Stadt wohn-
hafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten sei (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5705/2010 vom 17. September 2013
E. 8.5.5 f.). Weshalb die Beschwerdeführerin auch in C._______, das sich
ebenfalls seit Monaten nicht mehr unter der Kontrolle der Al-Shabaab be-
finde, noch heute befürchten müsse, (gezielte) Übergriffe zu erleiden, res-
pektive sich dort versteckt halte, sei nicht nachvollziehbar. Zudem hätte sie
die Möglichkeit gehabt, nach Mogadischu zurückzukehren, wo sich offen-
sichtlich weitere Verwandte aufhalten würden, wenn dies die Situation in
C._______ erforderlich gemacht hätte.
Insgesamt lägen weder realitätsnahe Ausführungen noch Beweismittel vor,
die die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden. Angesichts des-
sen sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib
in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
von einer einreisebeachtlichen Verfolgung betroffen sein werde. Zwar solle
nicht in Abrede gestellt werden, dass sie sich wohl in einer schwierigen
Situation befinde. Eine schwierige Lebenslage und insoweit humanitäre
Überlegungen würden indes keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise
in die Schweiz darstellen.
F.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 wurde das SEM über die Mandatsnieder-
legung der ehemaligen Rechtsvertretung in Kenntnis gesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 erhob der aktuelle Rechtsvertreter namens
und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. April 2015 sei
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Seite 5
aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, der Beschwerdeführe-
rin die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens
zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die grösste Gefahr für
die Beschwerdeführerin gehe von der immer wieder überraschend auftau-
chenden Al-Shabaab-Miliz aus. Die Miliz habe auch die eine Autostunde
von C._______ entfernt liegende Siedlung D._______, wo sie über Kolla-
borateure verfüge, unangekündigt aufgesucht und der Beschwerdeführerin
gedroht, ihr die drei minderjährigen Mädchen wegzunehmen. Sie sei als
Grossmutter ohne Schutz eines männlichen Verwandten für ihre drei Nich-
ten (recte: Enkelinnen) verantwortlich. Zwar sei es ihr bislang stets gelun-
gen, mit den Mädchen in den Busch zu fliehen und sich zu verstecken, bis
die Al-Shabaab-Milizionäre aus der Siedlung wieder abgezogen seien.
Fraglich sei jedoch, wie lange dies noch gut gehen werde, zumal es für die
gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführerin physisch wie auch
psychisch sehr anstrengend sei. Wenn ihr im Übrigen etwas zustossen
würde, wären ihre drei Enkelinnen schutzlos sich selbst überlassen. Der in
der Schweiz lebenden Tochter der Beschwerdeführerin gelinge es, ein oder
zwei Mal pro Monat einen telefonischen Kontakt nach C._______ herzu-
stellen, weshalb sie über ihre aktuelle Lage informieren könne. Ausserdem
sei es vom SEM sarkastisch, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wel-
che im Übrigen Analphabetin sei und daher keine konkreten Daten hin-
sichtlich des Eindringens der Al-Shabaab in D._______ nennen könne, le-
diglich als Furcht vor Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder
später möglicherweise ereignen könnten, abzutun. Ferner seien die "gesi-
cherten Erkenntnisse" des Staatssekretariats anzuzweifeln, zumal sie sich
nicht mit dem von der Beschwerdeführerin Erlebten decken würden. Die
Al-Shabaab operiere punktuell, weshalb niemand genau wisse, wo und
wann der nächste Angriff stattfinde. Frauen und Kinder seien jedenfalls
schutzlos diversen Gefahren, wie Verschleppung oder Übergriffen durch
die Al-Shabaab, ausgesetzt.
Sodann existiere D._______ nur deshalb, weil es in der ganzen weiten Ge-
gend die einzige Wasserstelle habe. Der Boden dort sei aber sehr mineral-
haltig und das Wasser schmecke salzig beziehungsweise sei unangenehm
zum Trinken. Um die Wasserstelle herum seien einige armselige Behau-
sungen angesiedelt. Die Beschwerdeführerin und ihre Enkelinnen würden
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Seite 6
auf dem Grundstück des Nachbarn unter freiem Himmel, schutzlos, gebet-
tet auf schäbigen Matten und ohne Licht leben. Abgekochtes Wasser könn-
ten sie sich – namentlich aufgrund des Holzmangels – nicht leisten. Die
Menschen und Tiere litten in der Trockenzeit unter der enormen Hitze und
dem vielen Staub. Die Ernte falle gering aus oder sei ganz vertrocknet.
Durchfall und Fieber seien die Folgen der geschwächten, unterernährten
Körper. Das nächste Dispensarium befinde sich eine Autostunde entfernt;
das nächste Krankenhaus erst in Mogadischu. Es fehle aber ohnehin an
der Möglichkeit dort hinzufahren. Hinzu komme, dass Frauen und Kinder
allein schutzlos diversen Gefahren wie Verschleppung oder Übergriffen
durch die Al-Shabaab ausgesetzt seien. Arbeit mit Verdienstmöglichkeiten
gebe es keine. Die Beschwerdeführerin helfe lediglich beim Hüten der
Schafe, Kamele und Ziegen des Nachbars oder gelegentlich – wenn es
ihre Gesundheit zulasse – bei der Feldarbeit, wodurch sie etwas Essen für
sich und ihre Enkelinnen erhalte. Überdies schicke ihr die in der Schweiz
lebende Tochter unregelmässig ein wenig Geld, das mittels komplizierter
Verbindungen via Privatleute zur ihr gelange.
Des Weiteren gehe das SEM von einer verbesserten Sicherheitslage in
Mogadischu und Umgebung aus. Es scheine jedoch, dass die Analysten
des Staatssekretariats wohl nur tagsüber unter Schutz sowie hochoffiziell
unterwegs seien, wodurch ein falsches Bild entstehe. Zudem sei hinsicht-
lich der Behauptung, die Beschwerdeführerin könne sich in den Schutz der
Grossstadt begeben, festzuhalten, dass sie zwar in Mogadischu noch eine
Tochter (recte: Schwester; vgl. Replik vom 24. August 2015 S. 2) habe;
diese sei allerdings sehr arm, wohne in einer erbärmlichen Unterkunft und
habe keine Möglichkeit, sie und ihre Enkelinnen über längere Zeit zu be-
herbergen. Überdies seien Milizionäre der Al-Shabaab in der Hauptstadt
noch immer gegenwärtig und würden – meist nachts – Übergriffe in der
Nachbarschaft verüben. Deshalb habe ihre Schwester sie davon abgehal-
ten, zu ihr auszuweichen.
Nach dem Gesagten hätten die Beschwerdeführerin und ihre drei Enkelin-
nen somit lediglich zwei Möglichkeiten, um sich aus der Gefahrenzone zu
begeben: Entweder sie würden offiziell mit einer Einreisebewilligung in die
Schweiz gelangen oder sie müssten – unter Lebensgefahr – die Flucht
über das Mittelmeer antreten, wozu es jedoch Beziehungen und sehr viel
Geld brauche.
H.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Passkopie
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Seite 7
der Beschwerdeführerin zu den Akten und wies darauf hin, dass ihr Ge-
burtsschein im Original samt Zustellumschlag dem SEM bereits zugestellt
worden sei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Übri-
gen lud es die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung
fest und führte ergänzend aus, es lägen keine glaubhaft dargelegten An-
haltspunkte vor, dass überhaupt keine (weiter entfernten männlichen) Ver-
wandten in Somalia mehr wohnhaft sein sollten respektive die Beschwer-
deführerin und ihre angeblichen Enkelinnen nicht auf deren Unterstützung
zählen könnten. Wie in anderen afrikanischen Staaten umfasse auch in
Somalia der Begriff "Familie" mehr als nur die für Europa übliche Kernfa-
milie (bestehend aus Eltern, Kindern, Grosseltern und Verwandten zweiten
Grades). Zur engeren Familie würden vielmehr auch die Abkömmlinge der
Geschwister und Grosseltern, also Verwandte dritten und höheren Grades,
oder Angehörige desselben Clans zählen, so dass das familiäre Bezie-
hungsnetz einer Person schnell einige Dutzend und mehr Personen um-
fasse. Gemäss den Angaben der in der Schweiz lebenden Tochter der Be-
schwerdeführerin würden denn auch zahlreiche Verwandte und Bekannte
noch in Somalia leben, auf deren Unterstützung die Beschwerdeführerin
und weitere Familienangehörige wiederholt hätten zählen können. Na-
mentlich habe ein Cousin die Ausreise der Tochter finanziert und es würden
sowohl in Mogadischu als auch in C._______ mehrere Verwandte leben,
wobei die Beschwerdeführerin vorübergehend bei einem männlichen Ver-
wandten in C._______ gelebt habe.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Verwandtschaftsverhältnis
der drei im selben Gesuch erwähnten angeblichen Grosskinder zur Be-
schwerdeführerin in keiner Weise feststehe, habe doch die angebliche
Tante diese drei Kinder im Rahmen ihres Asylverfahrens nie erwähnt. Offen
sei auch die Frage des Sorgerechts. Zudem seien den Akten keine glaub-
haft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin und ihre angeblichen Grosskinder aufgrund ihres Geschlechts oder
ihrer Clanzugehörigkeit in den vergangenen sechs Jahren von konkreten
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Seite 8
und zielgerichteten Übergriffen betroffen gewesen wären oder ihnen solche
drohen würden.
K.
Vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Au-
gust 2015 zur Stellungnahme eingeladen, reichte der Rechtsvertreter am
24. August 2015 eine Replik sowie diverse Beweismittel ein (Stammbaum,
Frage-/Antwortbogen, Fotografie der Beschwerdeführerin mit ihren Enkel-
kindern [Ausdruck ab E-Mail], Kopie der Aufenthaltsbewilligung ihrer En-
kelkinder beziehungsweise der Kinder ihrer Tochter in der Schweiz). Im
Einzelnen wurde ausgeführt, dass sich der in der Schweiz lebende Enkel
(der älteste Sohn der Tochter der Beschwerdeführerin) genau daran erin-
nere, dass seine Cousinen nach dem Tod derer Mutter, etwa im Jahr 2008,
zur Grossmutter beziehungsweise Beschwerdeführerin gezogen seien. Bis
zu seinem Wegzug aus Somalia im Jahr 2011 seien sie alle zusammen
gewesen. Auf der eingereichten Fotografie seien sie im Übrigen alle zu-
sammen abgebildet.
Ferner sei aus dem beigelegten Plan ersichtlich, dass weitere Verwandte
– wie im Interview der Tochter der Beschwerdeführerin vor vielen Jahren
erklärt worden sei – entweder verstorben beziehungsweise geflüchtet
seien oder die Familie verlassen hätten und unbekannten Aufenthalts
seien. Überdies habe kein gut funktionierender Kontakt zur verarmten
Schwester der Beschwerdeführerin in Mogadischu bestanden (besonders
seit deren Tochter durch die Al-Shabaab zwangsverheiratet worden sei).
Die anderen Kinder der Schwester der Beschwerdeführerin seien nach
Südafrika geflüchtet beziehungsweise ein Sohn sei ermordet worden. Wei-
tere Verwandte gebe es nicht. Nach dem Tod der Tochter der Beschwerde-
führerin beziehungsweise der Mutter der Enkelinnen, etwa im Jahr 2008,
seien keine männlichen Verwandten da gewesen, die für den Schutz der
drei Mädchen hätten aufkommen können.
Im Übrigen sei der erwähnte, angebliche Cousin lediglich ein sozial einge-
stellter Mann namens E._______ und gehöre demselben Clan an. Er sei
aber mit der Beschwerdeführerin nicht verwandt und helfe als [Berufsbe-
zeichnung] von C._______ bei Not. Er sei der Einzige weit und breit, wel-
cher über eine Internetadresse und einen funktionierenden Farbdrucker
verfüge. So sei er auch besorgt für die Übermittlung aller Dokumente und
Weiterleitung von Informationen an die Beschwerdeführerin. Er habe auch
die Pässe für sie und ihre Enkelinnen organisiert, wobei diese Dienstleis-
tungen von der Tochter der Beschwerdeführerin bezahlt worden seien.
E-3034/2015
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist angesichts des sachlichen
und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren
E-3028/2015 zu koordinieren. Über beide Verfahren wird gleichzeitig ent-
schieden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Aus-
wirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG [Beschwer-
degrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Aus-
land-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2015/2 E. 4 ff.).
3.
E-3034/2015
Seite 10
3.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind
– was vorliegend der Fall ist –, die aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Gesetzes (AsylG) gelten (Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
3.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei
einer Schweizer Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das damalige BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die
Schweizer Vertretung hatte mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchzuführen (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war,
wurde die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine persönliche
Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich indes erüb-
rigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs erstellt, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid
der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren war und die Vorinstanz den Verzicht auf eine Befragung zu begründen
hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5).
3.3 Die Vorinstanz erklärte mit Schreiben vom 25. Juni und 7. August 2014,
das vorliegende Verfahren werde schriftlich abgewickelt, da in Somalia
keine schweizerische Vertretung existiere und eine Anhörung nicht möglich
sei. Zudem forderte es die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vollstän-
dige Erfassung des Sachverhalts zur Beantwortung eines detaillierten Fra-
gekataloges auf und erteilte ihr gleichzeitig im Hinblick auf eine allfällige
negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung die Ge-
legenheit zur Stellungnahme. Die Vorinstanz hat damit den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen Genüge getan.
4.
Die Vorinstanz kann ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes
Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Sie kann ihr ge-
mäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts
bewilligen, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Für die Er-
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Seite 11
teilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Ne-
ben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick
auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und ob-
jektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird,
und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3).
5.
Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz aus Sicht des Gerichts zu Recht
davon ausgegangen ist, es handle sich bei der Eingabe vom 7. Au-
gust 2012 (Bst. A) um ein zulässig gestelltes Asylgesuch beziehungsweise
die Sachurteilsvoraussetzungen für das Eintreten auf das Asylgesuch
seien mit den von der vormaligen Rechtsvertreterin im Verlauf des erstin-
stanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumenten (vgl. insbesondere die
Eingabe vom 7. November 2014, Bst. D.b.) nachträglich hergestellt wor-
den.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Leitentscheid
BVGE 2014/27 festgehalten, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen
in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmit-
glieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezi-
fischer Verfolgung zu werden (E. 5.4). Speziell gefährdet sind Frauen und
Mädchen, wenn sie intern vertrieben sind (E. 5.2) oder einem Minderhei-
tenclan angehören (E. 5.3). Das Zusammentreffen dieser Faktoren begrün-
det mithin eine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinne.
Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die genannten Kri-
terien erfüllt sind und die Beschwerdeführerin zu Recht eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend macht.
6.2 Zunächst ist jedoch in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwi-
schen der Beschwerdeführerin und ihren angeblichen drei Enkelinnen fest-
zuhalten, dass sich hierzu in den Akten weder verlässliche Ausführungen
noch mit dienlichen Beweismitteln gestützte Angaben finden. Das SEM
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stellte ferner zu Recht fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin wäh-
rend ihres Asylverfahrens die angeblichen Nichten (beziehungsweise die
Enkelinnen der Beschwerdeführerin) nie genannt hat; ebenso wurden sie
im Verfahren ihrer drei Söhne (beziehungsweise der Enkel der Beschwer-
deführerin) nicht erwähnt (beide Verfahren N […]). In der Replik wurde
zwar eine Fotografie, welche die angeblichen Enkelinnen mit der Be-
schwerdeführerin und den drei Cousins zeige, eingereicht; dieses Doku-
ment vermag jedoch das behauptete Verwandtschaftsverhältnis nicht
rechtsgenüglich darzutun. Auch reichte die Tochter der Beschwerdeführe-
rin im Rahmen ihres Asylverfahrens eine Fotografie zu den Akten, auf wel-
cher ihre Kinder und eine Nichte abgebildet seien (N […], A2/9 S. 5). Hier-
bei dürfte es sich aufgrund ihrer Aussagen in der Anhörung allerdings um
die Tochter einer anderen Schwester handeln (N […], A11/28 S. 17). Auch
die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen die Angelegenheit
nicht hinreichend zu klären.
Eine abschliessende Beurteilung der familiären Bindung ist aufgrund der
vorliegenden Aktenlage mithin nicht möglich. Auch kann in Bezug auf das
Sorgerecht keine verbindliche Aussage gemacht werden. Gleichwohl kann
festgehalten werden, dass vorliegend glaubhaft dargelegt ist, dass sich die
Beschwerdeführerin der drei Mädchen angenommen hat, sich um diese
kümmert sowie mit ihnen zusammenlebt. Deshalb geht das Bundesverwal-
tungsgericht zumindest von einer familienähnlichen Konstellation aus, wo-
bei die Frage nach einer bestehenden Blutsverwandtschaft schliesslich of-
fen gelassen werden kann.
6.3 Sodann geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, dass gemäss den
Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin Verwandte und Bekannte
noch in Somalia leben würden, auf deren Unterstützung die Familie zählen
könne. Namentlich gab sie anlässlich ihrer Anhörung vom 22. Feb-
ruar 2008 zu Protokoll, dass am Rand [von C._______] ihre Mutter eine
Hütte aufgestellt habe; zudem lebe ein Cousin mit seiner Ehefrau und sei-
nen beiden Kindern dort; dieser habe seine [Tiere] verkauft, damit er ihre
Ausreise habe finanzieren können (A11/28 S. 6, 10). Aus den Akten geht
ferner hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bei Not an den dorfeige-
nen [Berufsbezeichnung] wenden könne. Bei dieser Sachlage darf bezwei-
felt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre angeblichen Enkelinnen
nicht auf die Hilfe und den Schutz von erwachsenen männlichen Bekann-
ten oder Verwandten zählen können.
E-3034/2015
Seite 13
6.4 Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ei-
genen Angaben zufolge von Mogadischu in die Siedlung D._______ geflo-
hen sei, das eine Autostunde von C._______ entfernt liege (wobei aus der
eingereichten Passkopie hervorgeht, dass sie in C._______ geboren
wurde). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, führte das Bundesverwal-
tungsgericht in einer ausführlichen Lageanalyse zu Mogadischu aus, dass
die Al-Shabaab im August 2011 aus Mogadischu und den umliegenden Ge-
bieten vertrieben worden sei. Die Sicherheitslage in der Stadt habe sich
denn auch gesamthaft gesehen dahingehend deutlich verbessert, dass flä-
chendeckende Kampfhandlungen mit den Al-Shabaab-Milizen nicht mehr
stattfinden würden, obschon sich die Stadt gleichwohl weiterhin mit ver-
schiedenen Problemen konfrontiert sehe. Unter Berücksichtigung dieser
aufgezeigten neuen Lage kam das Gericht zum Schluss, dass in Bezug auf
Mogadischu nicht mehr von einer Situation "extremer allgemeiner und ver-
breiteter Gewalt" gesprochen werden könne, die als dermassen intensiv
einzustufen sei, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernst-
hafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
grundsätzlich als gegeben zu erachten sei (BVGE 2013/27 E. 8.5.4). Im
Übrigen wurde der als Farbkopie eingereichte Pass der Beschwerdeführe-
rin in Mogadischu ausgestellt, was den Schluss nahelegt, dass sie sich dort
zumindest zeitweilig aufgehalten haben könnte.
Sodann kann der Beschwerdeführerin, auch wenn das Gericht ihre
schwierigen Lebensumstände nicht verkennt, zugemutet werden, sich wei-
terhin in der Siedlung D._______ respektive in C._______ aufzuhalten, wo
sie gemäss eigenen Angaben über einen einfachen Schlafplatz sowie Nah-
rung verfüge, sollte sie eine Rückkehr nach Mogadischu nicht in Erwägun-
gen ziehen. Ihre Lage erscheint zwar schwierig, aber nicht aussichtlos. Im
Übrigen ist C._______ im (…) 2012 von den somalischen Streitkräften be-
ziehungsweise den Schutztruppen der Friedensmission der Afrikanischen
Union (African Union Mission in Somalia, AMISOM) zurückerobert worden;
heute sorgt ein AMISOM-Battalion vor Ort für relative Ruhe und die Sicher-
heit der Bevölkerung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
4907/2012 vom 19. Juni 2014 m.w.H.).
6.5 Im bereits erwähnten Leitentscheid BVGE 2014/27 hielt das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass in Süd- und Zentralsomalia die folgenden
Clans zu den Minderheitenclans gehören würden: Ashraf, Midgan, Bantu,
Bravanese, Bajuni, Rerhamar, Eyalgala, Tumal, Yibir, Gaboye, Hamar
Hindi und die Oromos. Angehörige dieser Minderheitenclans seien gefähr-
det, da sie keine militärischen Kapazitäten zu ihrer Verteidigung hätten und
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generell nicht vom Schutz durch Warlords oder durch die Milizen grösserer
Clans profitierten. Sie seien daher einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Op-
fer von Vergewaltigungen, Übergriffen und Entführungen zu werden. Bin-
nenvertriebene Angehörige von Minderheitenclans, seien täglich mit Tötun-
gen oder Misshandlungen (wie z.B. physischen Angriffen, Diebstahl und
Vergewaltigung) konfrontiert, ohne rechtlich – etwa unter Bemühung der
formalen Justiz oder des gewohnheitsrechtlichen Justizsystems – dagegen
vorgehen zu können; das führe dazu, dass sie praktisch ungestraft miss-
handelt werden könnten.
Was die Clan-Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, geht weder
aus den Akten hervor noch wird von der Beschwerdeführerin behauptet,
dass sie einem solchen Minderheitenclan angehöre, vielmehr ist davon
auszugehen, dass sie – entsprechend ihren eigenen Angaben (A8/6) –
zum Clan der "F._______" gehört, welcher zum Hauptclan der
"G._______", einem der grössten Stämme Somalias, dem rund ein Viertel
der Bevölkerung angehört, gehört, weshalb nicht davon auszugehen ist,
sie sei wegen ihrer Clan-Zugehörigkeit von den oben umschriebenen Um-
ständen betroffen.
6.6 Ferner ist Bezug auf das Vorbringen, sie und ihre angeblichen Enkelin-
nen würden in ständiger Angst vor der Al-Shabaab leben, da die Milizionäre
seit langer Zeit versuchen würden, sie ihr wegzunehmen, festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise konkretisiert hat, inwiefern
sie von individuell gezielten Nachteilen betroffen ist, die über diejenigen
Risiken und Einschränkungen hinausgehen, denen die gesamte Bevölke-
rung ihres Heimatstaates ausgesetzt sind. Zwar ist es grundsätzlich doku-
mentiert, dass Mitglieder der Al-Shabaab Jungen und Mädchen als Kinder-
soldaten oder als Haushälterinnen zwangsrekrutieren oder sie verschlep-
pen, um sie zu Eheschliessungen mit Milizionären der Al-Shabaab zu zwin-
gen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4267/2014 vom 11. Sep-
tember 2014 E. 7.1.1; BVGE 2014/27). Die aufgezeigte Entwicklung in
C._______ (und Umgebung) sowie die tendenzielle Beruhigung der Lage
in Mogadischu dürften jedoch mit ein Grund sein, weshalb die Beschwer-
deführerin gegenwärtig keine konkreten Bedrohungen durch die Al-
Shabaab aufzeigen konnte. In Bezug auf die erfolgte Beschneidung ihrer
angeblichen Enkelinnen ist auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen.
6.7 Schliesslich führte das SEM zu Recht aus, dass es vorliegend nicht
einleuchte, weshalb die Tochter der Beschwerdeführerin nicht bereits im
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Jahr 2009 zusammen mit dem Gesuch für ihre drei Söhne beziehungs-
weise Enkel der Beschwerdeführerin auch für sie ein Gesuch um Einreise-
bewilligung für die Schweiz eingereicht habe (N […], B1/2), wenn doch die
Bedrohung seit langer Zeit bestehe.
6.8 Aufgrund der Einzelfallprüfung – unter Abwägung der gemäss Recht-
sprechung massgeblichen Kriterien – kommt das Gericht demnach zum
Schluss, dass im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, dass die Be-
schwerdeführerin in objektiv begründeter Weise befürchten muss, Opfer
zielgerichteter Verfolgung zu werden. Vielmehr dürfte von der dargelegten
möglichen Gefährdung ein grosser Teil der somalischen Bevölkerung in
gleichem Masse betroffen sein. Im Rahmen der Prüfung des Auslandsge-
suchs ist dies allerdings nicht ausschlaggebend. Somit ist vor dem Hinter-
grund obiger Ausführungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von einer akuten Gefährdung im Heimatstaat auszugehen. Das SEM hat
ihr daher im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 gutgeheissen; nachdem aufgrund
der Akten weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerde-
führerinnen auszugehen ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Natasa Stankovic
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