B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3034/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge hielt sich der Beschwerdeführer von 1999 bis
2013 in Deutschland auf, wo er im Jahre 2002 um Asyl nachgesucht hatte.
Im Jahre 2013 wurde das Asylgesuch abgelehnt; im August 2013 wurde er
nach Marokko zurückgeschoben. Im Februar 2014 verliess er seinen Hei-
matstaat erneut und gelangte unter anderem über Bulgarien am 28. März
2016 in die Schweiz, wo er am 30. März 2016 um Asyl nachsuchte. Am 5.
April 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Be-
fragung zur Person statt. Im Rahmen dieser Befragung gewährte ihm das
SEM das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens zur
Prüfung seines Asylgesuchs und der Wegweisung dorthin sowie zu seinem
Gesundheitszustand.
B.
Gestützt auf den EURODAC-Treffer und die Aussagen des Beschwerde-
führers ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 18. April 2016
um Rückübernahme; diese stimmten mit Schreiben vom 27. April 2016
ausdrücklich zu.
C.
Mit am 11. Mai 2016 eröffneter Verfügung vom 28. April 2016 trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.
D.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und
sei das Asylgesuch materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; als vorsorgliche Mass-
nahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzu-
sehen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich amtlicher
Verbeiständung) zu gewähren.
E.
Per Telefax vom 17. Mai 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der
Wegweisung antragsgemäss einstweilen aus.
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Seite 3
F.
Am 18. Mai 2016 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
G.
Am 20. Mai 2016 wurde eine vom Vortag datierte Beweismitteleingabe auf
der Post aufgegeben, welche am 23. Mai 2016 beim Gericht eintraf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der eingereichten Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art.
83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
ten des Ermessens) sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten
ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
5.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist auf Asylgesuche in der Regel nicht
einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertrag-
lich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staa-
tes prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU)
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Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
(nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein
anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt
das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder
Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht
ein.
6.
6.1 Ein Abgleich mit der Zentraleinheit EURODAC zeigte auf, dass der Be-
schwerdeführer am 5. August 2014 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht
hatte. Der Beschwerdeführer bestätigte diesen Sachverhalt bei seiner Be-
fragung, wobei er aussagte, in Bulgarien ein Asylverfahren durchlaufen und
dort im Jahre 2015 einen negativen Entscheid erhalten zu haben. Die bul-
garischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO ausdrücklich zu. Auf Grund dieser Fakten ist von der grundsätzlichen
Pflicht Bulgariens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers zwecks
Fortsetzung des dortigen Asylverfahrens und gegebenenfalls Durchfüh-
rung des Wegweisungsverfahrens auszugehen.
6.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seit seinem Aufent-
halt in Bulgarien das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten mit seinem Verbleib
in Serbien für mehr als drei Monate verlassen, wodurch die Zuständigkeit
Bulgariens dahingefallen sei, ist zum einen völlig unsubstanziiert, zumal er
nicht ansatzweise klare und vollständige Angaben zu seinem Reiseweg
und seinen Aufenthalten gemacht hat, so dass nicht nachvollzogen werden
kann, wann er Bulgarien verlassen und wann und wohin er von Serbien
aus weitergereist ist. Zum anderen bleibt es unter diesen Umständen auch
unbelegt. Insbesondere sind die auf Beschwerdeebene eingereichten Be-
weismittel ungeeignet, dieses Vorbringen zu beweisen, da sie lediglich ei-
nen Zeitraum von etwa zwei Wochen abdecken. Darüber hinaus ist, des-
sen ungeachtet, der Einwand auch unbehelflich, da der Beschwerdeführer
daraus keinen Anspruch auf Prüfung seines Gesuchs in der Schweiz ab-
leiten könnte. Denn gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO wäre es Bulgarien
oblegen, sich darauf zu berufen und den Nachweis dafür zu erbringen,
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dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum seit seinem Bulgarienauf-
enthalt für mehr als drei Monate verlassen habe, wodurch Bulgariens
Pflicht zur Rückübernahme des Beschwerdeführers erloschen wäre. Sol-
ches taten die bulgarischen Behörden indes nicht. Stattdessen stimmten
sie dem Rückübernahmegesuch zu, wodurch die Zuständigkeit auf Bulga-
rien übergegangen ist respektive bei Bulgarien verblieben ist. Art. 19 Abs.
2 Dublin-III-VO regelt das Verhältnis unter den Dublin-Vertragsstaaten,
räumt aber nicht einem Asylsuchenden Ansprüche ein. Daher kann offen-
gelassen werden, ob es sich dabei um eine direkt anwendbare Bestim-
mung handelt („self-executing“).
6.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Deutschland lebten seine
langjährige Partnerin sowie seine (…) Tochter, ändert an der Zuständigkeit
Bulgariens nichts. Zunächst ist es unbelegt. Am 20. Mai 2016 wurde zwar
die Kopie einer Vaterschaftsanerkennung ins Recht gelegt, die vom 1. Au-
gust 2002 datiert ist. Diese erfolgte allerdings unter falschem Namen und
falscher Identität und kann daher nicht als rechtsgenüglicher Nachweis ent-
gegengenommen werden. Auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens
ändert es an der Zuständigkeit Bulgariens nichts. Denn Bulgarien war auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits eingetreten, als der Be-
schwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachsuchte. (Aus welchen Grün-
den seinerzeit Bulgarien und nicht – in Anwendung von Art. 9 oder 10 Dub-
lin-III-VO – Deutschland das Asylgesuch materiell geprüft hatte, kann nicht
eruiert werden und ist nicht mehr von Belang, weil Bulgarien eben ein Asyl-
verfahren bereits durchgeführt hatte (sogenanntes Versteinerungsprinzip
nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Zum jetzigen Zeitpunkt kann der Be-
schwerdeführer aus Art. 9 oder 10 Dublin-III-VO keine Zuständigkeit
Deutschlands mehr ableiten, da diese Bestimmung im Rückübernahme-
verfahren nicht zur Anwendung gelangt, sie vielmehr lediglich zur Bestim-
mung der Zuständigkeit für die erstmalige Prüfung eines Asylgesuchs
dient. Eine andere Auslegung, nämlich, dass ein Asylsuchender, nachdem
er in einem Mitgliedstaat des Dublin-Raums bereits ein Asylverfahren
durchlaufen hat, aus dem Zuständigkeitskriterium von Art. 9 und 10 Dublin-
III-VO ableiten könnte, dass sein Asylgesuch in einem anderen Mitglied-
staat, ohne neue Asylgründe geltend machen zu können, neu aufgerollt
werden müsste, würde der Zielsetzung der Dublin-III-VO widersprechen,
wonach ein Asylgesuch jeweils nur in einem einzigen Mitgliedstaat des
Dublin-Raums zu prüfen ist. Nach dem Gesagten kann offengelassen wer-
den, ob die betreffenden Personen mit ihrem Status, der gemäss am
2. Februar 2016 ausgestellten Ausweispapieren auf „Aussetzung der Ab-
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schiebung (Duldung) / Kein Aufenthaltstitel! Der Inhaber ist ausreisepflich-
tig!“ lautet, als Begünstigte internationalen Schutzes im Sinne von Art. 9
und 10 Dublin-III-VO gelten. Aus diesen Gründen hätte die Vorinstanz ent-
gegen der Beschwerde zu diesem Zweck die deutschen Behörden nicht
anfragen und die bulgarischen Behörden in ihrem Übernahmegesuch über
die vorgebrachte familiäre Situation in Deutschland auch nicht informieren
müssen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer die bulgarischen Behörden bereits bei seinem früheren Aufenthalt über
die familiäre Lage in Deutschland in Kenntnis gesetzt hat. Eine Unterlas-
sung würde jedenfalls eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bedeuten.
Von einer Zustimmung Bulgariens unter falschen Voraussetzungen kann
demnach nicht die Rede sein. Alleine aus Art. 8 EMRK lässt sich entgegen
der Beschwerde ebenfalls keine Zuständigkeit Deutschlands herleiten.
6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die grundsätzliche Zuständig-
keit Bulgariens zu Recht festgestellt.
7.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Diese Bestimmung kann im Beschwerdeverfahren nicht selbständig, son-
dern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder inter-
nationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch
ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen
eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine
Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszu-
üben (BVGE 2010/45 E. 7.2).
8.
Der Beschwerdeführer fordert sinngemäss den Selbsteintritt der Schweiz
ein, wenn er geltend macht, in Bulgarien drohe ihm die Gefahr der Rück-
schiebung nach Marokko, ausserdem würde aufgrund der Lage in Bulga-
rien eine Überstellung dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen.
8.1 Das Gericht anerkennt, dass das Asylwesen in Bulgarien erhebliche
Schwierigkeiten aufweist. Dennoch geht es weiterhin nicht davon aus, dass
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das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bul-
garien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen könnten (vgl. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-8188/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3.2).
Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105). Grundsätzlich ist weiterhin von der Vermutung auszugehen, dass
sich Bulgarien an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält sowie die
Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben. Ferner hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend
gemacht, dass er in Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung er-
fahren hätte.
8.2 Jedoch bestehen mit der in der Beweismitteleingabe vom 20. Mai 2016
eingereichten Bescheinigung vom 21. Mai 2015 eines bulgarischen Hilfs-
zentrums für Folteropfer dringende Hinweise, dass es sich beim Beschwer-
deführer, was seinen psychischen Gesundheitszustand betrifft, um eine
vulnerable Person handelt. Dieser Eindruck wird verstärkt durch Verhal-
tensberichte aus seiner Unterkunft in der Schweiz sowie einen Arztbericht,
wonach der Beschwerdeführer sich offenbar bereits in Deutschland zwei
Jahre in stationärer Behandlung befunden habe. Vor dem Hintergrund sei-
ner Verletzlichkeit hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
ungenügend mit allfälligen humanitären Gründen für einen Selbsteintritt
auseinandergesetzt und damit ihr Ermessen in widerrechtlicher Weise
nicht betätigt, zumal die bulgarischen Aufnahmebedingungen sich gerade
bezüglich verletzlicher Personen als problematisch erweisen. Sie ist anzu-
weisen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers vorzunehmen, wobei medizinische Unterlagen aus Deutschland
sich möglicherweise als aufschlussreich erweisen, und humanitäre Gründe
im Lichte der Verletzlichkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.
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Seite 8
8.3 Was die geltend gemachte Gefahr einer Verletzung des Non-Refoule-
ment-Verbots betrifft, so ist nicht erstellt, dass Bulgarien das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt hätte respektive dass der
negative Entscheid bereits rechtskräftig geworden wäre und dass eine all-
fällige Wegweisung tatsächlich vollzogen würde (oder er in Bulgarien vor-
läufig aufgenommen worden wäre). Ebenso wenig ist erstellt, ob ein allfäl-
liger Wegweisungsvollzug von Bulgarien nach Marokko eine Verletzung
des Refoulement-Gebots begründen würde. Die Vorinstanz hat es unter-
lassen, diese Fragen zu prüfen, insbesondere hat sie den Beschwerdefüh-
rer nicht dazu aufgefordert, den negativen Entscheid aus Bulgarien vorzu-
legen. Angesichts der Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatstaat Folteropfer geworden sein könnte, und in Anbetracht
dessen, dass die Sicherheitsvermutung bei Bulgarien aufgrund der Hin-
weise auf Mängel im Asylwesen nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden
kann, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, konkret zu prüfen, ob ein
völkerrechtliches Überstellungshindernis besteht.
9.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers sowie der geltend gemachten Gefahr einer Verlet-
zung des Rückschiebungsverbotes weitere Abklärungen vorzunehmen,
den Beschwerdeführer insbesondere aufzufordern, seinen Negativent-
scheid aus Bulgarien vorzulegen, und gegebenenfalls Unterlagen zu sei-
nem Asylverfahren in Deutschland sowie zu den dortigen ärztlichen Be-
handlungen beizuziehen.
10.
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
sind gegenstandslos geworden.
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12.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für ihm erwachsene, notwendige Vertretungskosten zuzusprechen
(vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da er nicht vertreten ist, ist nicht davon auszugehen, dass ihm
ein Vertretungsaufwand erwachsen wäre. Folglich ist ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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