Abtei lung V
E-3036/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom18. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3036/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
10. Februar 2009 mit Verfügung vom 18. März 2009 abgelehnt und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung verfügt hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 11. Mai
2009 beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben,
es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen
und er sei vorläufig aufzunehmen,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er
von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
18. Mai 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 29. Mai 2009 geleistet wur-
de,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108
Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM in den Punkten
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung nicht an-
ficht und die Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens demnach der Vollzug
der Wegweisung bildet,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen müss-
te, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f.
sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen) und dies der Be-
schwerdeführer nicht darzutun vermag,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die
geltend gemachten Ereignisse, die den Beschwerdeführer zur Ausrei-
se aus seinem Heimatland veranlasst haben sollen, könnten nicht ge-
glaubt werden und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
dass das BFM zu zentralen Aspekten des Sachverhaltsvortrages des
Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben erkannt hat und diese
Erkenntnis zu stützen ist,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde im We-
sentlichen vorbringt, entgegen der Einschätzung des BFM sei der gel-
tend gemachte Sachverhalt glaubhaft gemacht,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die überzeugenden Er-
wägungen und Folgerungen des BFM jedoch nicht zu entkräften ver-
mögen und sich als blosse Gegenbehauptungen ohne stichhaltiges
Gewicht darstellen,
dass aus den Entgegnungen in der Beschwerde zu schliessen ist, der
Beschwerdeführer habe die Argumentationen des BFM nicht mit der
nötigen Sorgfalt aufgenommen,
dass das BFM nicht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe die
Konfiszierung der Waren durch die Polizei in der Erstbefragung nicht
genannt, sondern zu Recht festgehalten, er habe in der Erstbefragung
nichts von den Schwierigkeiten mit der Polizei erwähnt oder dass er
von der Polizei die Rückgabe der Waren verlangt habe und dabei un-
korrekt behandelt worden sei,
dass der Beschwerdeführer dem BFM in seiner Rechtsmitteleingabe
zu Unrecht unterstellt, es billige Schläge der Polizei, die zu bleibenden
Schäden führten, als legitime Massnahme,
dass das BFM vielmehr festgestellt hat, die Beschlagnahmung der Wa-
ren beruhe offenbar auf einem Verbot, so dass diese Massnahme für
sich genommen legitim erscheine,
dass im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass in der Rechtsmitteleingabe ein Arztzeugnis in Aussicht gestellt
wird, das aufgrund von Röntgenbildern den Beweis für die Schläge der
Polizei erbringen soll,
dass ein derartiger Beweis (Urheber von Verletzungszufügungen)
durch ein Arztzeugnis nicht tauglich zu erbringen ist, weshalb für des-
sen Einreichung keine Frist anzusetzen war,
dass sich insgesamt aus den Akten auch in Berücksichtigung des Um-
standes, dass es sich um einen serbischsprachigen Angehörigen der
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Volksgemeinschaft der Roma handelt, keine Hinweise auf ein spezifi-
sches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergeben,
dass er keine Ereignisse hat glaubhaft machen können, die ihn in sei-
nem Heimatland einer konkreten Gefahr im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen ausgesetzt hätten oder mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit in Zukunft aussetzen würden,
dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Heirats-
absichten das Recht auf Familienleben durch die Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges nicht verletzt wird und das entsprechende Vorbrin-
gen in Rechtsmitteleingabe nicht stichhaltig erscheint,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht ausführte, weder die im
Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe wür-
den gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges sprechen würden, da der Beschwerdeführer
sein ganzes bisheriges Leben in seinem Heimatland verbracht habe,
mit den Landessitten vertraut sei und davon auszugehen sei, dass er
über ein soziales Beziehungsnetz verfüge und er zudem Berufserfah-
rungen habe, so dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde,
dass im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
wäre,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), durch den geleisteten Kostenvorschuss im gleichen Betrag ge-
deckt und mit diesen zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrage
von Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
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