B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3036/2014
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus
B.________ – verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben [im Ap-
ril] und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 19. Ap-
ril 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Vallorbe erstmals ein Asylgesuch stellte. Von dort aus
wurde er am 21. April 2010 nach Altstätten transferiert. Anlässlich der Kurz-
befragung vom 4. Mai 2010 und der einlässlichen Anhörung vom 20. Mai
2010 trug er im Wesentlichen folgende Gründe für die Flucht aus seinem
Heimatland vor:
Er sei Mitglied der Partei C._______ gewesen, welche Gegner von Ahma-
dinejad vereinige. Ab (…) Juni 2009 habe er sich an allen Demonstrationen
beteiligt, die im Rahmen der auf die Präsidentschaftswahl folgenden Unru-
hen stattgefunden hätten. [Anfang] 2010 sei er während einer erneuten De-
monstration gegen die Wahl Ahmadinejads von den Ordnungskräften (ni-
roye entezami) festgenommen und so stark geschlagen worden, dass er
heute noch Narben an [bestimmten Stellen am Körper] habe. Danach sei
er in Handschellen gelegt und mit verbundenen Augen im Auto der Ord-
nungskräfte zu deren [Posten] gebracht worden, wo er während [einigen]
Tagen zusammen mit 150 anderen Personen in einer Gemeinschaftszelle
festgehalten worden sei. In dieser Zeit sei er befragt sowie psychisch ge-
foltert worden, indem man ihn nicht zur Toilette habe gehen lassen und ihm
kaum etwas zu essen gegeben habe. Einmal sei es zu Unruhen unter den
Inhaftierten gekommen, weshalb die Ordnungskräfte Tränengas zu ihnen
hineingeworfen hätten. Bei der Freilassung [Anfang] 2010 habe der Be-
schwerdeführer eine Erklärung abgeben müssen, wonach er sich nie mehr
an einer regierungsfeindlichen Demonstration beteilige. Es sei ihm gedroht
worden, dass wenn er sich nicht an diese Erklärung halte, er eine Freiheits-
strafe von einem bis zehn Jahren erhalten würde.
[Im März] 2010 habe er von einer unterdrückten Nummer aus einen Tele-
fonanruf bekommen. Es sei von ihm verlangt worden, dass er sich noch
am gleichen Tag bei der Sicherheitspolizei melde, da diese noch weitere
Fragen an ihn habe. Da er während der Demonstration [Anfang] 2010 so
stark geschlagen worden sei, habe er sich davor gefürchtet, nochmals zur
Sicherheitspolizei zu gehen, weshalb er der telefonischen Aufforderung
nicht Folge geleistet habe. Aus Angst, dass ihn die Ordnungskräfte [bei ei-
ner Verwandten], wo er bis anhin gewohnt habe, aufsuchen könnten, habe
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er seine Bleibe [im März] 2010 verlassen und sei zu Freunden gezogen.
Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Iran [im April] 2010 auf-
gehalten. In dieser Zeit sei er noch einige Male von unterdrückter Nummer
aus angerufen worden, habe die Anrufe jedoch nicht beantwortet.
Nach Angaben [seiner Verwandten] habe die Sicherheitspolizei ihn, als er
sich bereits in der Schweiz befunden habe, bei ihr zu Hause gesucht und
ihre Wohnung durchsucht.
Zur Untermauerung seines Verfolgungsvorbringens legte der Beschwerde-
führer im ersten Asylverfahren vor der Vorinstanz eine Kopie eines Bestä-
tigungsschreibens bezüglich der Abnahme diverser persönlicher Effekten
durch die Sicherheitspolizei anlässlich seiner Festnahme [Anfang] 2010
(A8/1, Beilage 3), eine Kopie eines Antragsformulars bezüglich Rückgabe
dieser Gegenstände (A8/1, Beilage 2), einen Vorvertrag des Grundbuch-
amtes (A8/1, Beilage 4) sowie die Nachweise für die Zustellung dieser Do-
kumente aus dem Iran (A8/1, Beilagen 1 und 5) ins Recht.
A.b Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 wies das BFM das erste Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt
im Wesentlichen aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer aufgrund der Festnahme [Anfang] 2010 und des Telefonanrufs [im
März] eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) habe. So könne
vor dem Hintergrund der von ihm abgegebenen "Garantie", wonach er bei
einer erneuten Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration inhaf-
tiert würde, nicht nachvollziehbar erklärt werden, weshalb er ohne neuerli-
chen Grund nochmals festgenommen werden sollte. Zudem hätten die Be-
hörden genügend Gelegenheit gehabt, den Beschwerdeführer festzuneh-
men, habe dieser zwecks Rückgabe seiner eingezogenen Effekten doch
[im März] 2010 und somit vor dem Telefonanruf [später im März] 2010
nochmals bei der Polizei vorgesprochen. Auch hätten es die Behörden bei
einem tatsächlichen Interesse an der Festnahme des Beschwerdeführers
nicht einfach bei den Telefonanrufen bewenden lassen, sondern wären
ohne Voranmeldung an seinem Wohnort aufgetaucht und hätten ihn direkt
mitgenommen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Iran mit dem
seit dem 3. August 2013 amtierenden Hassan Rohani einen neuen Staats-
präsidenten habe, der auf sein Wahlversprechen, im Iran künftig mehr po-
litische Freiheiten zuzulassen, bereits nach nur kurzer Amtszeit Taten habe
folgen lassen. Im Übrigen sei auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
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Beschwerdeführers zweifelhaft, wobei mangels Asylrelevanz derselben
nicht näher darauf einzugehen sei.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar
und möglich.
A.c
A.c.a Mit Eingabe vom 21. März 2014 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte unter anderem deren Aufhebung so-
wie die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme. Zur Be-
gründung führte er im Wesentlichen aus, viele Inhaftierte seien – im Rah-
men der einem Volksaufstand gleichenden Demonstrationen aufgrund der
Wahl Ahmadinejads – einzig infolge Platzmangels in den Gefängnissen
freigelassen worden. Allerdings sei, wie im Fall des Beschwerdeführers,
später wieder nach ihnen gesucht worden. Dadurch dass der Beschwerde-
führer der telefonischen Aufforderung der Sicherheitspolizei nicht Folge ge-
leistet habe, illegal aus dem Iran ausgereist sei und hierzulande an diver-
sen Demonstrationen teilgenommen habe, habe er aber in jedem Fall ge-
gen die Bewährungsauflagen im Rahmen der von ihm unterzeichneten
"Garantie", politische Aktivitäten zu unterlassen, verstossen. Mithin drohe
ihm nun erst recht Strafe und die im Iran damit verbundene unmenschliche
Behandlung.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer – ne-
ben einer weiteren Kopie des Antragsformulars bezüglich Rückgabe der
anlässlich seiner Festnahme [Anfang] 2010 abgenommenen persönlichen
Effekten – folgende Unterlagen beim Gericht ein:
• Berichte über Personen, die wegen regimekritischen Aktivitäten nach ih-
rer Rückkehr in den Iran verhaftet worden sind;
• auf der Internetseite der [exilpolitischen Organisation] veröffentlichte Fo-
tografien von Demonstrationen in der Schweiz gegen das iranische Re-
gime, auf denen auch der Beschwerdeführer abgebildet ist;
• zwei Resolutionen der [exilpolitischen Organisation];
• auf dem Internet veröffentlichte Reden des iranischen Oberstaatsanwal-
tes, Mohseni Ejeie, bezüglich der Rückkehr im Ausland lebender Iraner
und Iranerinnen vom 23. Juli 2013.
A.c.b Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Be-
schwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 27. März
2014 abgelehnt hatte, reichte dessen Rechtsvertreter mit Eingaben vom
7., 18. und 23. April 2014, ergänzend folgende Beweismittel ein:
• Bericht über eine Person, die wegen politischen Aktivitäten im Internet
im Ausland bei der Einreise in den Iran verhaftet und zu zehn Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt wurde;
• Kopie des Briefes von 11 politischen Gefangenen an den UN-Sonder-
beauftragten für Menschenrechte im Iran, in dem die Foltermethoden
und ähnliche Massnahmen der iranischen Sicherheitsorgane beschrie-
ben werden;
• Bericht über die Hinrichtung eines Vergewaltigungsopfers, das den Tä-
ter in Notwehr getötet hat;
• auf dem Internet veröffentlichte Stellungnahmen des iranischen Ober-
staatsanwaltes, Mohseni Ejeie, bezüglich des Umgangs mit Teilneh-
mern der Demonstrationen gegen die Präsidentschaftswahl im
Juni 2009;
• Berichte über Verhaftungen von Personen, die an den Demonstrationen
gegen die Präsidentschaftswahl im Juni 2009 teilgenommen haben.
A.d Mit Urteil vom 24. April 2014 (Verfahren E-1524/2014) wies das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerde ab und führte zur Begründung aus,
dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus dem Iran eine Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor
künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Die vorinstanzlichen Erwägungen dazu
seien im Kern nicht zu beanstanden. Ergänzend sei zu erwähnen, dass
sich der Beschwerdeführer nicht von der Vielzahl der Protestierenden, die
bei den Demonstrationen im Zuge der Präsidentschaftswahl im Juni 2009
oder danach festgenommen, kurzzeitig inhaftiert und befragt worden seien,
unterscheide. Zudem sei es eine blosse Behauptung, dass hinter der Kon-
taktaufnahme vom [März] 2010 die Behörden steckten. Selbst wenn der
Beschwerdeführer an jenem Tag telefonisch kontaktiert worden sei, hätte
er nämlich nicht mit Sicherheit wissen können, ob hinter dem Anruf tatsäch-
lich eine staatliche Stelle stand.
Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers führte das
Gericht aus, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte da-
für vorlägen, dass dieser tatsächlich das Interesse der Behörden auf sich
gezogen habe respektive als regimefeindliches Element identifiziert und
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Seite 6
registriert worden sei. So habe der Beschwerdeführer als einfaches Partei-
mitglied kein exponiertes Wirken an den Tag gelegt.
B.
B.a Mit Eingabe beim BFM vom 19. Mai 2014, betitelt als "Wiedererwä-
gungsgesuch / Neues Asylgesuch i.S. A._______ N (…)", machte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, im vorliegenden Fall lä-
gen neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor, die eine erneute
Überprüfung der Angelegenheit seines Klienten rechtfertigten. Zur Unter-
mauerung dieser Argumentation reichte er einen auf [einer Internetseite]
veröffentlichten Bericht zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere
zu seiner Inhaftierung im Iran und seiner aktuellen Situation als abgewie-
sener Asylbewerber, vom [Mai] 2014 mit dem Titel "(...)" ein (A2, Beilage 1)
und führte dazu aus, dass der genannte Sender von den iranischen Sicher-
heitsorgangen systematisch überprüft werde, weshalb Letztere aufgrund
dieses Berichts nun zusätzlich auf den Beschwerdeführer sensibilisiert
seien und dessen Personalien mit Sicherheit erneut registriert hätten. Wei-
ter reichte er zwei auf der Internetseite der [exilpolitischen Organisation]
veröffentlichte Fotografien der Demonstration vom 1. Mai 2014 [in der
Schweiz] ein, auf denen auch der Beschwerdeführer abgebildet ist (A2,
Beilage 1), und wies darauf hin, dass diese Demonstration, wie jedes Jahr,
von den iranischen Sicherheitsagenten geheimdienstlich wahrgenommen
worden sei. Zudem reichte er eine Bestätigung einer exilpolitischen irani-
schen Vereinigung in England mit dem Namen "(...)" vom 12. Mai 2014 ein,
wonach sich der Beschwerdeführer öffentlich als Kritiker des Islamischen
Regimes im Iran betätigt habe und ihm – unter Hinweis auf die desolate
Menschenrechtslage im Iran – bei einer Rückkehr dorthin eine Verfolgung
an Leib und Leben drohe (A2, Beilage 2; zum Ganzen A1/2).
B.b Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 wandte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers erneut ans BFM. Unter Beilage eines auf Persisch ab-
gefassten Ausdrucks einer Internetseite und eines Berichts mit dem Titel
"Tänzer aus dem Iran sind wieder frei und happy" (A2, Beilage 3) wies er
die Vorinstanz darauf hin, dass der Sprecher der iranischen Justizbehörde,
Mohseni Ejeie, vor wenigen Tagen von der Einleitung eines Gerichtsver-
fahrens in Abwesenheit für 13 Angeschuldigte der sogenannten "Grünen
Bewegung" berichtet habe. Ferner habe er über die Gerichtsverfahren für
Mitglieder dieser Bewegung, die aus dem Ausland zurückgekehrt seien,
informiert und die im Ausland verbliebenen Mitglieder zur freiwilligen Rück-
kehr aufgefordert (A4/1).
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C.
Die Vorinstanz behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom
19. Mai 2014 als zweites Asylgesuch, trat mit Verfügung vom 30. Mai 2014,
eröffnet am 2. Juni 2014, in Anwendung von Art. 111c AsylG i.V.m. mit Art.
13 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) nicht darauf ein und verfügte die Wegweisung des
Beschwerdeführers sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM
aus, der Beschwerdeführer mache in seinem Asylgesuch vom 19. Mai 2014
keine neuen Asylgründe geltend. So würden sich die neu geltend gemach-
ten exilpolitischen Betätigungen qualitativ in keiner Form von den im ersten
Verfahren vorgebrachten Handlungen abheben und seien lediglich als
Fortführung von bereits bekannten Aktivitäten zu werten. Folglich berufe
sich der Beschwerdeführer auf dieselben Gründe, die er bereits im ordentli-
chen Asylverfahren vorgebracht habe, weshalb ein wiederholt gleich be-
gründetes Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG vorliege.
D.
Gegen diesen Entscheid des BFM erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juni 2014 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die BFM-Verfügung
vom 30. Mai 2014 sei aufzuheben, auf das Gesuch sei einzutreten und es
sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung her-
zustellen und wegen Mittellosigkeit auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses respektive Gerichtsgebühren zu verzichten. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mit Eingabe vom 19. Mai 2014 ge-
genüber dem BFM ins Recht gelegten Beweismittel seien mit keinem Wort
behandelt respektive berücksichtigt worden. Dabei berge insbesondere
das veröffentlichte Bild des Beschwerdeführers eine unwiderlegbare Ge-
fahr in sich, da der Beschwerdeführer den iranischen Behörden mit Namen
und Gesicht bekannt sei. Hinzukomme, dass er wegen [psychischer Be-
schwerden] in eine psychiatrische Anstalt habe eingewiesen werden müs-
sen. Ein entsprechendes Arztzeugnis werde in den kommenden Tagen
nachgeliefert.
E.
Mit Telefax vom 5. Juni 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
stützt auf Art. 56 VwVG sofort einstweilen aus.
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Seite 8
F.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers ein Arztzeugnis [einer psychiatrischen Klinik] vom [Juni] 2014 zu
den Akten, wonach der Beschwerdeführer [von Mai bis Juni] 2014 dort hos-
pitalisiert und in stationärer Behandlung gewesen ist. Zudem legte er ein
Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2014 respektive 3. Juni
2014 ins Recht, in welchem Letzterer – mit der Bitte um Berücksichtigung
– im Wesentlichen ausführte, dass er im Iran nicht leben könne, weil [Be-
gründung, wieso er im Iran nicht leben könne].
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 entschied das Bundesverwal-
tungsgericht, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess es das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 lud das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und ersuchte sie darum,
zum Inhalt der Beschwerde und insbesondere zur Frage, weshalb sie die
mit Eingabe vom 19. Mai 2014 neu eingereichten Beweismittel ([…]) in ihrer
Verfügung vom 30. Mai 2014 nicht gewürdigt hat, Stellung zu nehmen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2015 hielt die Vorinstanz fest,
dass ausgehend von den mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mai
2014 neu eingereichten Dokumente nach wie vor nicht von einer politi-
schen Exponiertheit des Beschwerdeführers auszugehen sei, die geeignet
wäre, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Iran zu begründen. So
habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde vom 21. März
2014 anlässlich des ersten Asylverfahrens geltend gemacht, an Demonst-
rationen teilgenommen zu haben, weshalb die neu eingereichten Bilder
des Beschwerdeführers anlässlich der [Demonstration in der Schweiz] be-
reits Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gewesen sei. Der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen auf [einer Internet-
seite] veröffentlicht habe, vermöge an seiner Exponiertheit ebenfalls nichts
zu ändern. Die durch den Artikel dazu gewonnene Exponiertheit sei dem-
nach nur dann relevant, wenn der Beschwerdeführer bereits in seinem Hei-
matland über ein erhöhtes politisches Profil verfügt hätte. Dies sei indes
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gerade nicht der Fall gewesen. Beim Schreiben der "[exilpolitischen Verei-
nigung in England]" handle es sich schliesslich offensichtlich um ein Gefäl-
ligkeitsschreiben, werde darin doch nur sehr oberflächlich auf eine angeb-
liche Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat eingegangen, ohne aber diese Gefährdung substantiiert auf-
zuzeigen. Dabei werde erneut versucht, das politische Profil des Be-
schwerdeführers zu schärfen. Zusammenfassend könne deshalb gesagt
werden, dass im zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers dieselben
Gründe wie im ersten Verfahren vorgebracht worden seien, hätten sich das
damalige BFM und das Gericht doch bereits mit der politischen Exponiert-
heit des Beschwerdeführers und der Asylrelevanz der nun veröffentlichten
Asylvorbringen auseinandergesetzt. Aus den neu eingereichten Dokumen-
ten werde demnach kein besonders exponiertes, politisches Profil ersicht-
lich. Folglich habe sich die Vorinstanz nicht veranlasst gesehen, in ihrer
Verfügung auf die neu eingereichten Beweismittel einzugehen.
J.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere
Fotografien, auf denen auch er abgebildet ist, ein und führte dazu aus, dass
diese anlässlich [einer Kundgebung in der Schweiz], gemacht worden
seien. Diese Demonstrationen im Ausland würden natürlich vom Ettelaat
observiert und protokolliert.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 12. Februar 2015 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig forderte
das Gericht den Beschwerdeführer – unter Verweis darauf, dass der Be-
stätigung [der psychiatrischen Klinik] keine über das Aufenthaltsdatum hin-
ausgehenden Informationen entnommen werden können – auf, ein aus-
führliches Arztzeugnis zu seinen geltend gemachten psychischen Be-
schwerden einzureichen.
L.
Mit fristgerechter Eingabe vom 12. März 2015 (Poststempel) kam der Be-
schwerdeführer der Aufforderung, ein ausführliches Arztzeugnis zu seinen
geltend gemachten psychischen Beschwerden einzureichen, nach. Die-
sem ärztlichen Attest vom [März] 2015, ausgestellt durch die [psychiatri-
schen Klinik], ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an [psychi-
schen Beschwerden] leidet. Im Zeitpunkt des Eintritts in die psychiatrische
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Seite 10
Klinik hätten sich beim Beschwerdeführer konkrete suizidale Gedanken ge-
zeigt. Mittels medikamentöser Behandlung mit [Medikamenten] habe er
sich aber von dieser Suizidalität distanziert. Nach der Entlassung aus der
Klinik sei die Behandlung des Beschwerdeführers in der transkulturellen
Ambulanz [in einem Gesundheitszentrum] fortgeführt worden. Die Fortfüh-
rung und Optimierung der pharmako- und psychotherapeutischen Behand-
lung der Depression sei weiterhin indiziert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beträgt
fünf Arbeitstage (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG) und wurde vom Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 4. Juni 2014 gewahrt. Die Beschwerde ist somit
frist- und formgerecht, weshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 2
– darauf einzutreten ist.
2.
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Seite 11
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vo-
rinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz indes grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Mithin enthält sich
das Bundesverwaltungsgericht einer selbständigen materiellen Prüfung,
sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt
die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Auf den Antrag
des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, ist folglich nicht ein-
zutreten.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2
VwVG – mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich auf diesel-
ben Gründe, die er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, be-
rufen – nicht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetre-
ten.
Im Urteil E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 5.2 - 5.5 sowie E. 7.2
(zur Publikation vorgesehen) kam das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz ein nicht ordnungsgemäss respektive nicht
gehörig begründetes erneutes Asylgesuch (Gesuche, die nicht "dûment
motivé" sind) mit einer Nichteintretensverfügung erledigen kann, wobei of-
fen bleiben kann, ob anstelle einer Nichteintretensverfügung eine formlose
Abschreibung gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG gerechtfertigt wäre, wenn
durch das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen kein Rechtsnachteil für
den Beschwerdeführer ersichtlich ist.
3.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob das vorliegende zweite Asylgesuch
als nicht "gehörig begründet" im Sinne von Art. 111c AsylG zu qualifizieren
ist und die Vorinstanz somit zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwer-
deführers eingetreten ist.
3.2.1 Um "gehörig begründet" zu sein, müssen die Vorbringen in Mehrfach-
gesuchen in erster Linie soweit substantiiert und motiviert sein, dass sie
die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch
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Seite 12
ohne dass diese die gesuchstellende Person vorher anhört. Neben diesem
formellen Aspekt weist das Erfordernis der "gehörigen Begründung" im
Sinne von Art. 111c AsylG zudem eine materielle Komponente auf. So sind
Vorbingen dann nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sache nicht über-
zeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. Urteil des BVGer
E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 5.5 sowie E. 6 [zur Publikation
vorgesehen]).
3.2.2 Mit Eingabe bei der Vorinstanz vom 19. Mai 2014 trug der Beschwer-
deführer unter Beilage von Beweismitteln im Wesentlichen vor, aufgrund
[einer Veröffentlichung auf dem Internet] und seiner Teilnahme an [einer
Demonstration in der Schweiz] habe sich das Risiko der ihm in seinem Hei-
matland drohenden Verfolgung erhöht. Der Beschwerdeführer hat somit
klar zu verstehen gegeben, aus welchem Grund er sich nach Beendigung
des ersten Verfahrens erneut an die Asylbehörden gewendet hat, womit er
letztere in die Lage versetzt hat, über das Gesuch zu entscheiden, ohne
ihn vorgängig anzuhören. In formeller Hinsicht ist das Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 19. Mai 2014 mithin als gehörig begründet anzuse-
hen.
Auch kann der Inhalt des zweiten Asylgesuchs des Beschwerdeführers
nicht als haltlos bezeichnet werden. So ist das Vorbringen, aufgrund exil-
politischer Tätigkeiten eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, im ira-
nischen Kontext nicht völlig absurd. Zudem rechtfertigt es sich, die Beweis-
mittel in ihrer Gesamtheit, das heisst unter Berücksichtigung ihrer allfälli-
gen Wechselwirkungen, zu würdigen, wurde auf der Internetseite (…) doch
ein Bild des Beschwerdeführers in Kombination mit seinem Namen veröf-
fentlicht.
Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer berufe sich auf
dieselben Gründe, die er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe,
weshalb ein Nichteintretensentscheid gerechtfertigt sei, greift zu kurz. So
ist es unvermeidlich, dass ein Asylsuchender, der eine Verfolgung wegen
exilpolitischer Aktivitäten – deren Häufigkeit sehr wohl ein relevantes Krite-
rium darstellt – geltend macht, sich auf bereits vorgetragene Gründe beruft,
wenn die exilpolitischen Aktivitäten bereits Gegenstand eines früheren Ver-
fahrens waren. Nicht darauf einzutreten, selbst wenn sich das Argument
der exilpolitischen Tätigkeit auf neue Tatsachen, wie die erneute Beteili-
gung an einer Demonstration, stützt, widerspricht Art. 111c AsylG und ist
damit rechtswidrig.
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Seite 13
4.
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 111c
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und hat damit Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vo-
rinstanz vom 30. Mai 2014 aufzuheben und die Sache zur materiellen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist der Vollständigkeit
halber auf den kürzlich ergangenen, bei der materiellen Entscheidung vom
SEM zu würdigenden Entscheid des Committee against Torture (CAT) hin-
zuweisen, in dem das CAT feststellte, iranische Staatsangehörige, die den
Iran illegal verlassen haben und im Ausland erfolglos um Asyl nachsuchten,
liefen bei einer Rückkehr Gefahr, Verfolgung und Misshandlung ausgesetzt
zu sein (vgl. CAT, X. gegen die Schweiz, Entscheidung 470/2011 vom 24.
November 2014, insbes. E. 7.7). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene weitere Beweismittel, wie na-
mentlich eine weitere Fotografie [einer Kundgebung in der Schweiz] sowie
Arztberichte bezüglich der von ihm geltend gemachten psychischen Prob-
leme, ins Recht legte, welche ebenfalls vom SEM zu würdigen sein wer-
den. Zu diesem Zweck werden der Vorinstanz für die Dauer von zwanzig
Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids die Beschwerdeakten überlassen,
mit der Bitte, dem Bundesverwaltungsgericht die Unterlagen nach Ablauf
dieser Frist zu retournieren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen
(vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 16. März
2015 bei einem Stundenansatz von Fr. 150.‒ und 9.5 Stunden einen Ge-
samtaufwand von Fr. 1'425.‒ aus. Dieser Aufwand erscheint für eine zwei-
seitige Beschwerdeschrift sowie die drei einseitigen Schreiben bezüglich
Einreichung neuer Beweismittel vom 5. Juni 2014, 13. Februar 2015 und
12. März 2015 nicht vollumfänglich angemessen und ist mithin zu kürzen.
Da der Rechtsvertreter den Grossteil der Akten bereits aus dem ersten
Asylverfahren gekannt haben dürfte, erachtet das Gericht einen Gesamt-
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aufwand von 4 Stunden als angemessen. In Anwendung des vom Rechts-
vertreter angegebenen Stundenansatzes von Fr. 150.‒ ist die Parteient-
schädigung zu Lasten der Vorinstanz demnach auf Fr. 600.– festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, sofern darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014 wird aufgehoben und die Vo-
rinstanz angewiesen, das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ma-
teriell zu behandeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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