B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3037/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2017 / N (…).
E-3037/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______
(Zoba Debub) und habe bis Januar 2014 mit seiner Mutter und seinem
Bruder in C._______ (Subzoba D._______) gelebt. Mitte Februar 2015
habe er sein Heimatland Richtung Sudan verlassen und sei über Libyen
nach Italien gereist, bevor er in die Schweiz gelangte und hier am 5. Juli
2015 ein Asylgesuch einreichte. Am 8. Juli 2015 fand die Befragung zur
Person (BzP) statt und am 25. Januar 2017 wurde er vom SEM eingehend
zu dessen Asylgründen sowie am 4. April 2017 ergänzend angehört.
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er habe die zwölfte Klasse in Sawa absolviert und im August
2011 abgeschlossen. Danach habe er im Rahmen des Nationaldienstes im
Ministerium für Erde, Wasser und Umwelt gearbeitet. Im Januar 2014 sei
er zu einer weiteren militärischen Ausbildung in Gergera aufgefordert wor-
den. Da seine Mutter krank gewesen sei, sei er dieser Aufforderung nicht
nachgekommen, weshalb er vom 28. Januar 2014 bis zum 5. Mai 2014 in
Mendefera inhaftiert worden sei. Es sei ihm alsdann mitgeteilt worden, er
habe die militärische Ausbildung in einer anderen Runde anzutreten.
Sein Freund C. sei wegen Ausstellens gefälschter Dokumente verhaftet
worden, habe jedoch aus dem Gefängnis fliehen können. Zirka einen Mo-
nat darauf sei er (der Beschwerdeführer) in Asmara von der Polizei verhaf-
tet, am 4. Juli 2014 nach Adi Abeito gebracht und dort zwei Wochen in Haft
genommen worden. Er sei beschuldigt worden, zusammen mit seinem
Freund Dokumente gefälscht und diese verkauft zu haben. Nachdem er die
Anschuldigung zurückgewiesen habe, sei er bewusstlos geschlagen wor-
den. Aufgrund der Bezahlung einer Bürgschaft sei ihm erlaubt worden, in
Asmara eine Physiotherapie zu besuchen. Auch nach einer Verlegung
nach May-Sirwa habe er die Therapie weiterführen dürfen. Im Januar 2015
sei er vorerst für drei Nächte nach Adi Abeito und danach für je eine Nacht
nach Ala und May-Hutsa (Asmara) gebracht worden. Danach sei er in
Handschellen gelegt und zusammen mit anderen Leuten auf einem Last-
wagen in Richtung Massawa gefahren worden. Er habe erfahren, dass er
nach Assab verlegt werden sollte. Auf der Fahrt nach Massawa habe sich
mit dem Lastwagen ein Unfall ereignet, was die Gelegenheit geboten habe,
zu fliehen. Zusammen mit seinem Freund B. sei es ihm gelungen, vom
Lastwagen zu springen und zu entkommen. Dabei seien sie von zwei
E-3037/2017
Seite 3
Wachtleuten vorerst verfolgt und beschossen worden, wobei sein Freund
am Arm getroffen worden sei. Die Wachtleute hätten von ihnen abgelas-
sen. Er und sein Freund hätten sich hinter Kakteen verstecken können und
sich drei Tage in der Gegend aufgehalten, bevor sie zu Fuss nach Asmara
aufgebrochen seien, wo sie vorerst einen Freund und dann eine Bekannte
aufgesucht hätten. Von dort aus sei mit einem Fluchthelfer seine Flucht aus
dem Heimatland organisiert worden, die er Mitte Februar 2015 angetreten
habe.
C.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung der Ablehnung des Asylgesuchs erkannte das SEM im Wesent-
lichen darauf, der Beschwerdeführer habe zur geltend gemachten Flucht
während eines Gefangenentransportes unglaubhafte Angaben gemacht.
So seien die Schilderungen einerseits insgesamt oberflächlich und nur
schemenhaft ausgefallen und würden konstruiert und nicht persönlich er-
lebnisgeprägt wirken. Andererseits habe der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang auch unterschiedliche und darüber hinaus mehrfach wi-
dersprüchliche Angaben gemacht. Das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, er sei aus Eritrea ausgereist, weil er dort das Leben nicht habe ak-
zeptieren können und geglaubt habe, in der Schweiz bessere Chancen auf
Schulbildung zu bekommen, seien zudem asylrechtlich nicht relevant. Des
Weiteren stellte das SEM mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts fest, die geltend gemachte illegale Ausreise aus
Eritrea vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfol-
gung zu begründen. Zudem seien andere Anknüpfungspunkte, welche den
Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich. Da der Beschwerde-
führer seine Flucht aus dem Gefängnis nicht habe glaubhaft machen kön-
nen, sei es dem SEM auch nicht möglich, seinen Status bezüglich des Na-
tionaldienstes zu kennen. Deshalb könne auch nicht beurteilt werden, ob
er in Bezug auf seine frühere Aufforderung, für die militärische Weiterbil-
dung nach Gergera gehen zu müssen, Befürchtungen vor einer Verfolgung
bei einer Rückkehr nach Eritrea hätte. Somit vermöge die illegale Ausreise
alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu be-
gründen.
E-3037/2017
Seite 4
Das SEM zweifle vorderhand die Glaubhaftigkeit der Verhaftung und der
Festhaltung des Beschwerdeführers nicht an. Durch die unglaubhaften An-
gaben zur Flucht aus dem Militärdienst verunmögliche der Beschwerdefüh-
rer dem SEM aber, seinen Nationaldienststatus zum Zeitpunkt der Ausreise
zu kennen. Es könne – da beispielsweise eine Entlassung aus demselben
möglich sei – nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegan-
gen werden, dass er aus dem Nationaldienst desertiert sei. Es drohe ihm
deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft eine Bestrafung wegen eines Dienstvergehens.
Zudem sprächen weder die Situation in Eritrea noch individuelle Gründe
gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in
sein Heimatland, der auch technisch möglich und praktisch durchführbar
sei.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 5 aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivziffern 1 bis 5 aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und er sei als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung in den Dispositivzif-
fern 4 bis 5 aufzuheben und er sei wegen der Unzulässigkeit und/oder der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Beiordnung des Unterzeichnenden als amtli-
cher Rechtsbeistand ersucht.
Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung der zuständigen
Gemeindebehörde vom 22. Mai 2017 und Fotografien, die den Beschwer-
deführer während seines Haftaufenthaltes in Eritrea zeigen würden, zu den
Akten gegeben. Zudem wurde eine Kostennote eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2017
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E-3037/2017
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbei-
stand in der Person von MLaw Gian Ege bestellt. Die Vorinstanz wurde
eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 führte das SEM aus, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies auf
seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte.
G.
Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2017 zur Kenntnis ge-
bracht.
H.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer das Bun-
desverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter über seine Heirat mit
einer in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Landsfrau
orientieren.
I.
Mit Eingabe vom 20. November 2017 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht über seinen Rechtsvertreter mit, gemäss einem
Schreiben des SEM vom 13. November 2017 beabsichtige dieses ein Ge-
such um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft erst nach Abschluss des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu prüfen.
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Ja-
nuar 2019 gerichtsintern neu zugewiesen.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2019 wurde
das SEM in einem weiteren Schriftenwechsel ersucht, sich zur Sache ver-
nehmen zu lassen.
L.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 zog das SEM seinen Entscheid vom
1. Mai 2017 teilweise in Wiedererwägung und verfügte, die Ziffern 1, 4 und
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Seite 6
5 der Verfügung vom 1. Mai 2017 würden aufgehoben. Der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG
(SR 142.31) nicht, hingegen werde er gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 53
AsylG als Flüchtling vorläufig aufgenommen, weil der Vollzug der Wegwei-
sung nach Eritrea zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zulässig sei. Die vor-
läufige Aufnahme beginne ab Datum dieser Verfügung.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Beschwerde, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist, bis zum 1. März 2019 zurückzuzie-
hen.
N.
Nach einem Gesuch um Fristerstreckung vom 1. März 2019 liess der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 5. März
2019 mitteilen, dass er seine Asylgründe vom Gericht auf die originäre
Flüchtlingseigenschaft prüfen lassen möchte.
Zudem wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
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bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019 zog das SEM ihren Ent-
scheid vom 1. Mai 2017 teilweise in Wiedererwägung. Der Beschwerde-
führer wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 53 AsylG als Flüchtling vorläu-
fig aufgenommen, weil der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea zum ge-
genwärtigen Zeitpunkt nicht zulässig sei.
Gegenstand des Verfahrens und zu prüfen ist demnach die originäre
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG und
die Gewährung von Asyl, mithin die Frage, ob er aus Gründen, die im Zeit-
punkt der Ausreise aus seinem Heimatland bestanden, die Voraussetzun-
gen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Weiter ist zu
klären, ob er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Kriterien von
Art. 3 AsylG erfüllt und zusätzlich gestützt darauf eine vorläufige Aufnahme
in der Schweiz beanspruchen kann.
4.
Als Eventualantrag wird mit der Rechtmitteleingabe das Begehren gestellt,
die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls
das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Gründe für die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht ausreichen würden.
Dabei wird gerügt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem
es sich ungenügend mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers auseinandergesetzt und lediglich einseitig nach Gründen ge-
sucht habe, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen
würden. Das SEM habe die notwendige Gesamtbetrachtung aller Aussa-
gen des Beschwerdeführers vermissen lassen. Die Rüge ist unbegründet.
Einerseits wird verkannt, dass das Gericht sich einer materiellen Prüfung
des Verfahrensgegenstandes zu enthalten hätte, falls die Rüge der formel-
len Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM begründeterweise
erhoben würde. Zum andern ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den
Anspruch auf das rechtliche Gehör unter dem Teilaspekt der Begründungs-
E-3037/2017
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pflicht verletzt haben soll. Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfü-
gung nachvollziehbar und im Wesentlichen hinreichend differenziert auf,
von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtli-
chen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Der
blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdi-
gung der aktenkundigen Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Be-
schwerdeführer gelangte, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht
dar, sondern ist Gegenstand einer materiellrechtlichen Frage. Entschei-
dend ist, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung deren sach-
gerechte Anfechtung ermöglichte und der Beschwerdeführer sich ein kon-
kretes Bild über die Tragweite des Entscheides machen konnte. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend offenkundig erfüllt. Das Begehren um
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demnach
abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3037/2017
Seite 9
5.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.
6.1 Mit der angefochtenen Verfügung wird im Resultat zu Recht festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, es
drohe ihm in seinem Heimatstaat aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise
ereignet hätten, in absehbarer Zeit und mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen seitens des eritreischen
Staates.
Durch das SEM blieb der geltend gemachte Sachverhalt unbestritten, so-
weit der Beschwerdeführer die zwölfte Klasse in Sawa absolviert und im
August 2011 abgeschlossen und danach im Rahmen des Nationaldienstes
im Ministerium für Erde, Wasser und Umwelt gearbeitet habe. Auch wird
vom SEM nicht als unglaubhaft bezeichnet, dass er im Januar 2014 zu
einer weiteren militärischen Ausbildung in Gergera aufgefordert worden
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und der er aufgrund einer Erkrankung seiner Mutter nicht nachgekommen
sei. Auch die geltend gemachte und daraus folgende Inhaftierung vom
28. Januar 2014 bis zum 5. Mai 2014 in Mendefera wurde vom SEM nicht
in Zweifel gezogen.
Das SEM hat im Weiteren die geltend gemachte Verhaftung des Beschwer-
deführers vom 4. Juli 2014 und seine nachfolgende Festhaltung aufgrund
des Verdachtes, in die Herstellung und den Verkauf von gefälschten Doku-
menten involviert gewesen zu sein, in der angefochtenen Verfügung nicht
als unglaubhaft bezeichnet.
6.2 Während somit zwar von diesen Sachverhalten auszugehen ist, kann
der Beschwerdeführer aber in Berücksichtigung seines gesamten Aussa-
geverhaltens im vorinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft machen, dass
er sich aufgrund der genannten Inhaftierungen ernsthaften Nachteilen im
flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne hätte ausgesetzt sehen müssen oder
ihm für den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland eine De-
sertion aus dem Nationaldienst angelastet würde.
6.2.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offenbar mit dem
Durchlaufen des 12. Schuljahres in Sawa als 19-Jähriger die militärische
Grundausbildung absolviert hatte und darauf für den zivilen Nationaldienst
ins Ministerium für Erde, Wasser und Umwelt eingeteilt wurde, wo er als
Zugangskontrolleur arbeitete und in diesem Zeitraum zusätzlich auf priva-
ter Basis in Asmara Schulkurse besuchen konnte (vgl. Akten SEM A17/22,
F76). Aufgrund der Erkrankung seiner Mutter ist er einem auf den Januar
2014 angesetzten Aufgebot zu einer weiteren militärischen Ausbildung
nicht nachgekommen, weshalb er in Haft genommen wurde. Die gut drei-
monatige Inhaftierung vom 28. Januar 2014 bis zum 5. Mai 2014 vermag
die Schwelle zur Intensität eines flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteils
in Form der blossen Einschränkung der Freiheit jedoch nicht zu überschrei-
ten, zumal er offenbar während dieser Disziplinarmassnahme keinen ernst-
haften Eingriffen in die körperliche Integrität ausgesetzt wurde. Auch wurde
der Beschwerdeführer aus dieser Haft entlassen, nachdem sich der Ge-
sundheitszustand seiner Mutter massgeblich verschlechterte (vgl. A17/22,
F116), was nicht auf eine unmenschliche Umgangsform der zuständigen
staatlichen Organe hinweist.
6.2.2 Die Verhaftung vom 4. Juli 2014 und Festhaltung des Beschwerde-
führers aufgrund des Verdachtes, mit seinem Freund C. in die Herstellung
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Seite 11
und den Verkauf von gefälschten Dokumenten involviert zu sein, ist ge-
meinstrafrechtlich und nicht flüchtlingsrechtlich motiviert. Es ist auch nicht
dargetan, dass diese strafrechtliche Massnahme etwa durch die nicht zu
rechtfertigenden Schläge gegenüber dem Beschwerdeführer oder in deren
späteren Verlauf mit flüchtlingsrechtlich relevanten Aspekten verknüpft
worden wäre. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass er aufgrund der zuge-
fügten Rückenverletzungen gegen Kaution in eine offenbar nicht geschlos-
sene Anstalt verlegt wurde, um von dort aus in Asmara eine Physiotherapie
besuchen zu können (vgl. A17/22, F132 und F133), wobei er zirka fünf Mo-
nate dieser nicht geschlossenen Anstalt zugewiesen war (vgl. A17/22,
F137).
Nicht geklärt sind die Umstände, wie und wann die strafrechtlich motivierte
Haft des Beschwerdeführers beendet wurde. Dies ist auf das Aussagever-
halten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die Einschätzung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zur geltend gemachten Flucht
während eines Gefangenentransportes unglaubhafte Angaben gemacht,
ist nicht zu beanstanden. So sind, wie das SEM zu Recht feststellte, die
Schilderungen einerseits insgesamt oberflächlich und nur schemenhaft
ausgefallen und wirken in der Tat konstruiert und nicht persönlich erlebnis-
geprägt. Seine entsprechende Schilderung ist kaum mit Anreicherung er-
lebnisorientierter atmosphärischer realer Erfahrungskennzeichen verse-
hen, was in Anbetracht des einschneidenden Erlebnisses begründeter-
weise erwartet werden müsste, falls es sich um persönlich selbst Erfahre-
nes handeln würde (vgl. A17/22, F148-F150). Es entsteht eher der Ein-
druck des Nacherzählens einer Filmsequenz oder einer gelesenen oder
gehörten Geschichte. Es ist andererseits auch nur mit Vorbehalten nach-
vollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden
Anhörung vom 4. April 2017, bei der ihm insbesondere gerade auch die
Gelegenheit geboten wurde, die Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten
Sachverhalte zu stärken, offenbar generell scheute, seine angeblich von
ihm selbst erlebten Ereignisse nochmals eingehender und konkreter zu
schildern (vgl. etwa A21/16, F57 und F59). Die Angaben rund um die spe-
zifische Fluchtsituation fielen denn auch wiederum überwiegend eintönig
und kaum persönlich erlebnisorientiert aus (vgl. A21/16, F72-78). Die in der
Beschwerde vertretene gegenteilige Einschätzung vermag das Gericht
nicht zu überzeugen.
Selbst wenn man die entsprechenden Angaben an sich als sachlich nach-
vollziehbar werten wollte, folgt das Gericht den Erwägungen und Folgerun-
gen des SEM, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch
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Seite 12
mehrfach widersprüchliche Angaben gemacht hat. So variieren seine An-
gaben im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach zum Um-
stand, ob sein Freund B. während des Gefangenentransports und der
Flucht aus diesem und bis zum Erreichen des Fluchtzieles in Asmara in
Handschellen gelegt war oder nicht. Bezüglich der verschiedenen Angaben
kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung mit den ent-
sprechenden Hinweisen auf die Aktenstellen verwiesen werden. Die ent-
sprechenden Erklärungsversuche in der Beschwerde erscheinen unbehel-
flich, wenn im Wesentlichen vorgebracht wird, im eritreischen Sprachge-
brauch könne der Begriff für „Handschellen“ auch „Inhaftierung“ oder „Ge-
fangenschaft“ bedeuten. Letzteres trifft zwar zu, vermag aber die entspre-
chenden widersprüchlichen Angaben nicht aufzulösen. So wird in der Be-
schwerde insbesondere vorgebracht, es sei unklar, welche Bedeutung der
Beschwerdeführer und der jeweilige Dolmetscher bei den Anhörungen dem
Wort im konkreten Kontext gegeben hätten, weshalb nicht rekonstruierbar
sei, welche Aussage tatsächlich wortgenau habe getroffen werden wollen.
Dieser Einwand vermag nicht zu verfangen. Aus den massgeblichen Ak-
tenstellen und den entsprechenden Sachkontexten ergibt sich, dass in die-
sen Zusammenhängen einzig die Bezeichnung als „Handschellen“ gemeint
gewesen sein konnten und die Bedeutung des Begriffs als „Gefangen-
schaft“ keinen Sinn ergeben würde. Dies erhellt etwa aus der expliziten
Nachfrage bezüglich der entsprechenden widersprüchlichen Angaben und
der Antwort des Beschwerdeführers, die „Person, der wir in Asmara begeg-
net sind, hat uns auch beiden die Handschellen abgenommen“
(vgl. A17/22, F161). Die Widersprüche bleiben demnach bestehen. Es han-
delt sich auch um diametrale Widersprüche zu einem zentralen Sachver-
halt, die so nicht hätten entstehen können und somit unerklärlich sind,
wenn der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ereignisse auch tat-
sächlich erlebt hätte.
In der angefochtenen Verfügung wurde weiter festgestellt, der Beschwer-
deführer habe unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie er erfahren
habe, nach Assab verlegt zu werden, wodurch weitere Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Schilderungen zum Gefangenentransport und der
Flucht aus diesem entstehen würden. So habe er in diesem Zusammen-
hang vorerst den Lastwagen-Wachmann M. genannt und im Verlauf des
Verfahrens angegeben, er habe die Information von anderen Häftlingen
mitbekommen, um auf Nachfrage zu erwähnen, vom Hörensagen von Sol-
daten und Wächtern erfahren zu haben, dass er nach Assab verlegt wer-
den solle. In der Beschwerde wird ausgeführt, die vermeintlichen wider-
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Seite 13
sprüchlichen Angaben liessen sich dadurch aufklären, dass die unter-
schiedlichen Angaben auf einem unterschiedlichen Informationsstand des
Beschwerdeführers über den Zielort Assab beruhen würden. Die Angaben
seien insofern kongruent, als er erst auf dem Gefangenentransport vom
Wachmann M. das genaue Ziel Assab als verbindliche Information erhalten
habe und die anderen entsprechenden Informationen mit Mutmassungen
und Unsicherheiten behaftet gewesen seien.
Den entsprechenden Aussageaspekten misst das Gericht kein entscheid-
wesentliches Gewicht zu, weshalb auf eine diesbezügliche einlässliche
Prüfung auf deren Plausibilität zu verzichten ist.
6.2.3 Aufgrund der Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, dass dem Be-
schwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Desertion aus dem erit-
reischen militärischen oder zivilen Nationaldienst angelastet worden wäre.
In der Rechtsmitteleingabe wird vorerst zu Recht festgestellt, das SEM
habe nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer nach der Ausbildung in
Sawa im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes für das Ministerium für
Boden, Wasser und Umwelt tätig gewesen ist. Weiter wird denn aber die
Ansicht vertreten, glaube man nun dem Beschwerdeführer nicht, dass er
inhaftiert worden und aus dieser Haft geflohen sei, so sei davon auszuge-
hen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im Rahmen des eritreischen Na-
tionaldienstes tätig gewesen sei und sich durch die Flucht ausser Landes
demnach aktiv seiner Dienstpflicht entzogen habe, was eine Desertion dar-
stelle. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden und ist zudem akten-
widrig. Gemäss eigenen unmissverständlichen Angaben des Beschwerde-
führers wurde er seit der Inhaftierung vom 4. Juli 2014 „nicht mehr wegen
dem Militärdienst kontaktiert“ und bezüglich eines Aufgebots habe es
nichts gegeben, „was ich wüsste“ (vgl. A17/22 F122 und F 123). Aufgrund
der Aktenlage ist zudem auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
nach der Entlassung aus der Haft vom 28. Januar 2014 bis zum 5. Mai
2014 je konkret erneut zum militärischen oder zivilen Nationaldienst aufge-
boten oder gar eingezogen worden wäre. Auch eine Überführung des Be-
schwerdeführers nach Assab im Januar 2015 zu einer allfälligen Unterstel-
lung in den militärischen Nationaldienst ist aufgrund der Aktenlage auszu-
schliessen.
Es ist somit auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund ei-
ner Desertion flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt war
oder solche in absehbarer Zeit und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
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hätte befürchten müssen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ver-
mögen daran in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern.
6.3 Das SEM ist zutreffend zur Einschätzung gelangt, dass vor der Aus-
reise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland keine Gründe als gege-
ben zu erachten sind, die zur Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
führen. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner illegalen Ausreise
aus Eritrea befürchten zu müssen, bei einer Rückkehr dorthin flüchtlings-
rechtlich relevanten Nachteilen durch die heimatlichen Behörden ausge-
setzt zu werden. Damit werden subjektive Nachfluchtgründe geltend ge-
macht.
7.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaub-
ten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die be-
züglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden
Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
7.3 In der Rechtsmitteleingabe wird zu Recht das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6‒5 (als Referenz-
urteil publiziert) genannt, das die hier massgebliche aktuelle Rechtspre-
chung wiedergibt. Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen
und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht
zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) ille-
gale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass
in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist
seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. An-
gesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
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droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt
auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illega-
len Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Per-
son in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen las-
sen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Hei-
matstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit
nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die
zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen können.
7.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine sons-
tigen Gründe dargetan, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes (aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) als missliebige Person erscheinen
lassen müssten. Wie sich gezeigt hat, ist sein Vorbringen respektive seine
geltend gemachte Befürchtung, er könnte aufgrund einer Desertion aus
dem Nationaldienst ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden, als un-
glaubhaft und unbegründet zu erachten, ansonsten er die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen würde und ihm Asyl hätte erteilt werden können. Es sind
zudem entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keine hinrei-
chenden zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, die zu einer Schär-
fung des flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungsprofils des Beschwer-
deführers führen könnten. Der Beschwerdeführer scheint zumindest in
dem Sinne die Rechtslage zu verkennen, als auch allfälligen zusätzlichen
Anknüpfungspunkten im vorliegenden Zusammenhang flüchtlingsrechtlich
relevante Motive zugrunde liegen müssten. Dies ist bei gemeinstrafrecht-
lich motivierten behördlichen Massnahmen nicht gegeben. Somit vermag
die illegale Ausreise des Beschwerdeführers keine Furcht vor zukünftig
drohenden ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
8.
Das SEM hat zu Recht darauf erkannt, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft aus Vorfluchtgründen nicht erfüllt und hat das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht verneint.
9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
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AsylG). Mit Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019 wurde der Be-
schwerdeführer im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 AsylG wiedererwägungs-
weise in der Schweiz vorläufig aufgenommen und der Vollzug der Wegwei-
sung aufgeschoben. Bezüglich des Vollzuges der Wegweisung ist die Be-
schwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
10.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten teilweise
an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes-
sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, da
die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aus-
sichtslos zu bezeichnen waren. Somit hat der Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten zu tragen.
11.2 In der eingereichten Kostennote vom 5. März 2019 wurde ein Auf-
wandtotal von 10.75 (recte: 11.00) Stunden ausgewiesen, der als ange-
messen erscheint, und Barauslagen von insgesamt Fr. 95.– geltend ge-
macht (Porti, Tel.-/Faxgebühren, Honorar Übersetzer).
11.3 Der vertretene Beschwerdeführer ist im Umfang des Obsiegens von
zwei Dritteln für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädi-
gen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE, Stundenpauschale:
Fr. 200.–) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 1530.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
11.4 Im Umfang des Unterliegens von einem Drittel ist sodann zu Lasten
des Gerichts ein amtliches Honorar zuzusprechen, da das Begehren um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde. Dieses Hono-
rar (Stundenpauschale: Fr. 150.–) ist vom Bundesverwaltungsgericht zu
entrichten und unter Berücksichtigung des oben Gesagten auf Fr. 581.–
(inkl. Auslagen) festzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandlos ge-
worden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1530.– auszurichten
4.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird eine
Entschädigung von Fr. 581.– zugesprochen und durch die Gerichtskasse
vergütet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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