Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3038/2011
Urteil vom 15. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______ , geboren (…),
E._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin B._______ mit Eingaben vom 3. April 2008
und 1. Mai 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo für sich
und ihre Familie um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass sie geltend machte, sie habe früher bei der Tamil Rehabilitation
Organization (TRO) gearbeitet, welche in der Folge in Sri Lanka verboten
worden sei,
dass sie von staatlichen Sicherheitskräften verdächtigt worden sei,
Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben,
dass sie und ihr Ehemann von bewaffneten Gruppen befragt und später
von unbekannten Personen bedroht worden seien,
dass ein Verwandter der Beschwerdeführerin B._______, welcher früher
ebenfalls für die TRO gearbeitet habe, getötet worden sei und sie deshalb
Angst um sich und ihre Familie habe,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem BFM mit
Schreiben vom 9. Juni 2010 eine Vollmacht einreichte und mitteilte, er
habe das Mandat im vorliegenden Asylverfahren übernommen,
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dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2011 – eröffnet am 28. April
2011 – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden ablehnte,
dass es zur Begründung seines negativen Entscheides ausführte, bei
Asylgesuchen aus dem Ausland sehe die Praxis vor, dass die
Gesuchsteller von der jeweiligen schweizerischen Vertretung in der Regel
zu ihren Asylgründen angehört würden,
dass von dieser Regel zwar abgewichen werden könne, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif
erstellt sei, diesfalls aber das rechtliche Gehör gewährt werden müsse,
dass das BFM die Aktenlage als erstellt erachtet habe und den
Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt worden sei, so dass
auf eine Anhörung habe verzichtet werden können,
dass die Beschwerdeführerin B._______ und ihre Familie kein
Gefährdungsprofil aufweisen würden, das im heutigen Zeitpunkt mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des
srilankischen Staates schliessen lassen würde,
dass das Asylgesuch daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 27. Mai 2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts, eventualiter die direkte Anerkennung der
Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl
beantragen,
dass sie weiter beantragen, die Botschaft sei in jedem Falle anzuweisen,
mit den Beschwerdeführenden eine Befragung durchzuführen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung ersuchen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2007/30
festgestellt hat, dass die asylsuchende Person im Auslandverfahren in
der Regel zu befragen ist,
dass davon nur dann abgewichen werden kann, wenn eine Befragung
aus faktischen oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen
Gründen unmöglich ist,
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dass sich eine Befragung ebenfalls erübrigen kann, wenn der Sachverhalt
schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist,
dass hierbei an Fälle zu denken ist, bei denen das eingereichte
Asylgesuch so ausführlich ist, dass es als Entscheidgrundlage bereits
genügt,
dass der asylsuchenden Person jedoch im Sinne des rechtlichen Gehörs
die Gelegenheit zu geben ist, sich zu einem abzusehenden negativen
Entscheid zumindest schriftlich zu äussern,
dass der Verzicht auf die Befragung vom BFM in jedem Falle in der
anfechtbaren Verfügung zu begründen ist (a.a.O. E. 5.7),
dass es das BFM vorliegend unterlassen hat, mit den
Beschwerdeführenden eine Befragung durchzuführen,
dass das Bundesamt den Verzicht in der angefochtenen Verfügung
lediglich damit begründet, dass es die Aktenlage als rechtsgenüglich
erachte und dass das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dass diese Ausführungen den Anforderungen an eine Begründung
offensichtlich nicht zu genügen vermögen,
dass zudem fraglich erscheint, ob der Sachverhalt aufgrund der Eingaben
der Beschwerdeführenden bereits als erstellt erachtet werden kann,
dass somit die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör und der behördlichen Untersuchungspflicht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann,
dass aus dem Umstand, dass eine persönliche Befragung nicht
durchgeführt worden ist, jedoch nicht geschlossen werden kann, den
Beschwerdeführenden müsse zur Durchführung des weiteren Verfahrens
die Einreise in die Schweiz bewilligt werden,
dass die Beschwerde demnach gutgeheissen, die angefochtene
Verfügung des BFM vom 27. April 2011 aufgehoben und das BFM
angewiesen wird, durch die Schweizerische Botschaft in Colombo eine
Befragung durchzuführen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
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dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Kostennote eingereicht worden ist und das Gericht deshalb
die Parteientschädigung aufgrund der Akten festsetzt,
dass den Beschwerdeführenden für das gesamte Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.-
zuzusprechen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. April 2011 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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