B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3038/2014
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Bot-
schaft in Khartum (Eingang dort: 30. März 2011; nachgehend: die Bot-
schaft) suchte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Äthiopiens,
sinngemäss um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach.
B.
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2013 mit,
dass gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 eine Befragung
vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen
Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde,
was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche
(BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig wurde ihr mittels detailliertem
Fragenkatalog Frist gesetzt, nähere Angaben zu ihrer Person, ihrer Situa-
tion in Äthiopien und im Sudan sowie zu weiteren Gründen für ihr Asylge-
such zu machen und zu einem allfällig negativen Asylentscheid des BFM
Stellung zu nehmen.
C.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2013 nahm die Beschwerdeführerin Stel-
lung zum Fragenkatalog des BFM.
Sie legte im Wesentlichen dar, in B._______, Äthiopien, geboren zu sein
sei. Sie sei (…) und habe (…) erwachsene Kinder. Die Tigray People's
Liberation Front (TPLF) habe in ihrem Herkunftsgebiet Genozid begangen.
Ihr (…) und ihr (…) seien umgebracht sowie ihr Eigentum konfisziert wor-
den. (…) sei sie mit ihren (…) Kindern in den Sudan geflohen, zumal sie
Mitglied der C._______ gewesen sei. Sie habe sich beim UNHCR im (…)-
Flüchtlingslager registrieren lassen und dort bis (…) gelebt. Ihre beiden
Kinder D._______ und E._______ seien aktive Mitglieder der C._______
geworden, und weil das Lager nahe der äthiopischen Grenze gelegen sei,
habe sie es aus Sicherheitsgründen verlassen.
Inzwischen lebe sie mit ihren Kindern F._______, G._______ und
H._______, die zwischen (…) Jahre alt seien, in Khartum. Um den Lebens-
unterhalt bestreiten zu können, (…) und verkaufe es. Unterdessen sei sie
zu alt, um zu arbeiten. Es sei schwierig, das Leben in Khartum finanzieren
zu können. Ihre Kinder F._______, G._______ und H._______ seien zwar
erwachsen, jedoch noch immer von ihr abhängig.
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Die Beschwerdeführerin legte ihrem Schreiben eine Bestätigung des UN-
HCR in Kopie bei (Datum unleserlich), wonach sie weiterhin Flüchtlings-
status im Sudan geniesse.
D.
Mit Verfügung vom 22. November 2013 – eröffnet am 20. April 2014 – ver-
weigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und
lehnte ihr Asylgesuch ab.
Vorweg wies es darauf hin, dass ihr Gesuch lediglich eine Einschätzung
der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin erlaube. Ihre volljähri-
gen Kinder seien nie persönlich in Erscheinung getreten und hätten nie den
Willen bekundet, um Asyl zu ersuchen.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin
führte das BFM aus, dass zwischen den vorgebrachten Ereignissen in Äthi-
opien und dem Zeitpunkt der von ihr gewünschten Einreise in die Schweiz
kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang be-
stehe und sie somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Der Vollständigkeit halber bleibe zu prüfen, ob es ihr zumutbar sei, einen
anderen Staat um Aufnahme zu ersuchen, ob also ein Asylausschluss-
grund gegeben sei, was einer Asylgewährung durch die Schweiz entge-
genstehen würde. Die Beschwerdeführerin habe sich im Sudan im (…)
Flüchtlingslager registrieren lassen und von (…) dort gelebt. Seit (…) lebe
sie mit einigen ihrer unterdessen erwachsenen Kinder in Khartum. Sie
habe geltend gemacht, dass für sie ein weiterer Verbleib in Khartum unzu-
mutbar sei, da sie älter werde und teilweise nicht mehr in der Lage sei, (…).
Ihre Kinder seien immer noch von ihr abhängig und sie würde sich um die
Zukunft ihrer Familie sorgen. Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts und
ihrer Arbeitstätigkeit im Sudan seien die Hürden für eine zumutbare Exis-
tenz in Khartum vorliegend jedoch nicht unüberwindbar, auch wenn sich
die wirtschaftliche Situation als schwierig erweise. Darüber hinaus lebe im
Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Lands-
leute bereitstehe und weitgehende Unterstützung biete. Gemäss ihren An-
gaben würden mehrere ihrer Kinder mit ihren Familien in Khartum leben
und das BFM gehe davon aus, dass sich ihre Familie gegenseitig unter-
stützen könne.
Da weder nahe Verwandte oder Bezugspersonen der Beschwerdeführerin
in der Schweiz lebten, und auch sonst in den Akten keine Hinweise auf
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allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich seien, sei keine be-
sondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. Danach benötige die Be-
schwerdeführerin den zusätzlichen Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei
es ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit englischspra-
chiger Eingabe vom 4. Mai 2014 Beschwerde bei der Botschaft und bean-
tragte sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz.
Sie führte aus, sie beziehe sich nicht auf die allgemeine Lage der äthiopi-
schen Flüchtlinge im Sudan, sondern mache konkret ihre einzigartige Situ-
ation geltend. Da in ihrer Kultur abhängige Familienmitglieder dem Famili-
enoberhaupt folgten, seien ihre zwei abhängigen Kinder als im Asylgesuch
eingeschlossen zu betrachten. Zudem seien zwei ihrer Kinder gestorben,
andere hielten sich an unbekannten Orten im Sudan auf. Vor kurzem sei
ein weiteres Kind verschwunden; man vermute, es sei nach Libyen gereist
oder von Menschenhändlern aufgegriffen worden. Eine vergangene Verfol-
gung könne im Übrigen über Jahre hinweg anhalten. Deshalb sei, anders
als das BFM ausgeführt habe, die vergangene Verfolgung auch für die Zu-
kunft relevant. Sie befürchte, ihr drohe eine Deportation nach Äthiopien,
denn solche Deportationen von C._______-Mitglieder aus dem Sudan kä-
men vor.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 lud die zuständige Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts (nachgehend: Instruktionsrichte-
rin) das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend fügte es
an, die Beschwerdeführerin halte sich (…) im Sudan auf. Sie könne aus
dem Umstand, dass ihre volljährigen Kinder, die nicht im Asylgesuch ein-
geschlossen seien, in ein anders Land gezogen oder entführt worden
seien, für ihre Person keine Einreiserelevanz herleiten. Die mit Zwischen-
verfügung vom 14. Juli 2014 gewährte Gelegenheit zur Replik blieb unge-
nutzt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung konnte
indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet
werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, ihre beiden abhängigen er-
wachsenen Kinder seien sehr wohl im Asylgesuch eingeschlossen, ist auf
die zutreffende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen,
wonach diese nie ihren eigenen Willen, um Asyl nachzusuchen, bekundet
hätten. Ergänzend kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach es sich bei der Einrei-
chung eines Asylgesuches um ein höchstpersönliches und vertretungs-
feindliches Recht handelt (BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
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2.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
3.
Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art.
106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106
Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das
Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation
vorgesehen]).
4.
Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft
getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylge-
setzes Geltung haben.
5.
Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten verzichtet und der Beschwerdeführerin – zwecks
Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesam-
ten Aktenlage ist festzustellen, dass auf eine Befragung der Beschwerde-
führerin verzichtet werden durfte und den massgeblichen verfahrensrecht-
lichen Anforderungen mit der Aufforderung zur Beantwortung des Fragen-
katalogs Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30). Nach Durchsicht
der Akten ist festzustellen, dass das BFM den dem Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin zugrunde liegenden Sachverhalt richtig und vollständig
festgestellt hat.
6.
6.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
die Vorinstanz überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch
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direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3; zum Ver-
fahren vgl. D-103/2014 E. 3).
6.2 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib nament-
lich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbe-
dürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.3 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl –
und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prü-
fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3
S. 126).
6.5 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat,
in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszuge-
hen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor
Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzu-
nehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich
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dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl
in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005
Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme
des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu
prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung
gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der
asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaa-
tes und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden
kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme
in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit
einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu
prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es
gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewäh-
ren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139
f.).
7.
7.1 Zwar sind die Erwägungen der Vorinstanz (dort E. 4) insofern unklar
beziehungsweise unzutreffend als sie festhält, die geltend gemachte Ver-
folgung in Äthiopien sei mit der Einreise in den Sudan als beendet zu be-
trachten. Damit hat sie die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat
nicht hinreichend geprüft und darüber hinaus vor der entsprechenden Prü-
fung der Zumutbarkeit der Schutzsuche im Drittstaat bereits angenommen,
die Beschwerdeführerin habe im Sudan Schutz gefunden. Weil die Vo-
rinstanz dennoch "der Vollständigkeit halber" die Zumutbarkeit der Schutz-
suche im Sudan geprüft hat, und zwar umfassend und vollständig (und zu
Recht bejaht hat), kann letztlich offen gelassen werden, ob die Beschwer-
deführerin in ihrem Heimatstaat Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
7.2 Die Beschwerdeführerin hält sich gegenwärtig im Drittstaat Sudan auf.
Wie bereits das BFM festgehalten hat, ist die dortige Situation für äthiopi-
sche Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch bestehen in der vorlie-
genden Konstellation keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme,
dass ein weiterer Verbleib im Sudan der Beschwerdeführerin nicht zumut-
bar oder nicht möglich im hier massgeblichen Sinne ist.
Die Gefahr einer Deportation der Beschwerdeführerin nach Äthiopien kann
vorliegend verneint werden, nachdem sie sich seit beinahe (…) Jahren im
Sudan aufhält, ohne dass sie diesbezüglich von den sudanesichen oder
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äthiopischen Behörden behelligt worden wäre und auch auf Beschwerde-
stufe nicht eine konkrete Bedrohung dartut, sondern einzig eine allgemeine
Befürchtung im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft bei C._______
äussert. Zwar sind Deportationen äthiopischer Flüchtlinge nicht generell
ausgeschlossen, aber es bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür,
dass solche systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Su-
dan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge
werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen
von in Khartum lebenden Flüchtlinge kommen zwar vor, sind aber dadurch
bedingt, dass sie sich gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlings-
lagern aufzuhalten haben und sich ihr Aufenthaltsrecht nicht auf das ganze
Land, namentlich nicht auf den Grossraum Khartum, erstreckt. Die Be-
schwerdeführerin könnte sich also in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager
zurückzubegeben, sofern sie einen weiteren Aufenthalt in der Region Khar-
tum nicht mehr in Betracht zieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.3 m.w.H).
Das BFM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass sich auch aus der
schwierigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin keine einreiserele-
vante akute Gefährdung ableiten lässt. Sie ist einem Flüchtlingscamp zu-
gewiesen worden, hat es jedoch den Akten zufolge schon seit langem vor-
gezogen, sich in Khartum aufzuhalten. Auch wenn sich die Sicherung des
Lebensunterhalts für eine (…) Frau höheren Altes dort unbestrittenermas-
sen als schwierig erweisen dürfte, hat sie offenbar bisher sich selbst und
ihre (…) erwachsenen Kinder unterhalten können. Es ist davon auszuge-
hen, dass ihre erwachsenen Kinder, mit denen sie zusammenlebt, in der
Lage sind, nun für sich selbst, aber auch für die Beschwerdeführerin zu
sorgen, sollte sie dazu aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage sein.
Zu Recht verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf die
grosse äthiopische Gemeinschaft in Khartum. Schliesslich ist darauf zu
verweisen, dass sich die Beschwerdeführerin auch bei einer allfälligen Ver-
sorgungsnotlage erneut an das UNHCR wenden und sich einem Flücht-
lingslager zuteilen lassen könnte, wo sie, nebst dem erforderlichen Schutz,
auch mit einer ausreichenden Grundversorgung rechnen kann.
Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Beziehungsnähe der Beschwerde-
führerin zur Schweiz geprüft und in die Gesamtwürdigung der Zumutbarkeit
der Schutzsuche einbezogen. Zu Recht kam sie dabei zum Schluss, eine
besondere Beziehung zur Schweiz bestehe nicht, wird doch eine solche
gar nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
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7.3 Zusammenfassend erscheint es der Beschwerdeführerin objektiv zu-
mutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in ih-
rem Heimatstaat Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu
nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt
der Beschwerdeführerin im Sudan und ihrem dortigen Status als registrier-
ter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an der vor-
genommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen, auch wenn die Tra-
gik der geltend gemachten Umstände vom Gericht nicht verkannt wird.
8.
Insgesamt hat die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz zu Recht verwei-
gert und das Asylgesuch abgelehnt. Die angefochtene Verfügung erweist
sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: