B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3040/2017
Ur t e i l vom 2 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Oktober 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 28. Oktober 2016 und der Anhörung 10. Januar 2017 gab
sie im Wesentlichen an, ihre Mutter sei gestorben als sie noch ein Kleinkind
gewesen sei. Nachdem sie auch ihren Vater im Alter von 18 oder 19 Jahren
verloren habe, habe sie mit ihrem Bruder gelebt. Vor mehreren Monaten
habe ihr Bruder sie plötzlich loswerden wollen und habe sie mit einem ihr
unbekannten Mann aus der Region verheiraten wollen. Da sie ihn nicht
habe heiraten wollen, sei sie von ihrem Bruder beschimpft und geschlagen
worden. Sie habe B._______, ihrem heutigen Lebenspartner, mit welchem
sie über das Internet in Kontakt getreten sei, von der bevorstehenden
Zwangsheirat berichtet. Sie sei zu ihm nach C._______ geflohen und habe
dort mit ihm für mehrere Monate zusammengewohnt. Ihr Bruder und der
unbekannte Mann hätten in der Zwischenzeit nach ihr gesucht und ihr mit
dem Tod gedroht. Ihr Lebenspartner habe sie anschliessend nach
D._______ gebracht, von wo sie einige Wochen später gemeinsam mit ih-
rem Lebenspartner aus der Türkei ausgereist seien.
Die Beschwerdeführerin reichte einen ärztlichen Bericht der Psychiatri-
schen Dienste des Spitals E._______ vom 28. Oktober 2016 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2017 (eröffnet am 2. Mai 2017) stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 stellte das SEM der Beschwerdeführerin
auf ihr Gesuch vom 3. Mai 2017 hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses
sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht
unterlagen, zu.
D.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des
SEM vom 27. April 2017 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei an-
zuerkennen und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Verfügung des SEM vom 27. April 2017 in den Dispositivziffern 4 und 5
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aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei wegen der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs als Ausländerin vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. April 2017
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr Verfahren sei mit
jenem des Lebenspartners zu koordinieren. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgebescheinigung sowie einen
Arztbericht vom 22. Mai 2017 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Verfahren wird mit dem Verfahren E-3042/2017 des Lebenspart-
ners koordiniert und ergeht mit demselben Spruchkörper.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe
es in ihrer Verfügung unterlassen, die aktuelle politische Entwicklung in der
Osttürkei detailliert darzulegen und so ihre Begründungspflicht verletzt. Zu-
dem sei nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich die vorinstanzlichen Aus-
sagen zur medizinischen und psychiatrischen-psychologischen Versor-
gungslage in der Türkei stützen.
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3.2 Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist da-
rauf zu verweisen, dass die Begründungspflicht die Vorinstanz lediglich
dazu verpflichtet, kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. So geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Vor-
instanz die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin gewürdigt hat
und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Zudem war
die Vorinstanz auch nicht zur Offenlegung der Quellen verpflichtet, auf wel-
che sich ihre Einschätzung stützt, da es sich hierbei um interne Akten han-
delt, die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehen. Die formellen Rügen
erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine
Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rechtsbegehren sind abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 mit Verweisen).
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4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdefüh-
rerin habe in der Türkei weder mit den Behörden noch mit den Sicherheits-
kräften Probleme gehabt. Bei den Übergriffen durch ihren Bruder, der be-
fürchteten Zwangsheirat sowie der Angst vor einem Ehrenmord handle es
sich um erlittene beziehungsweise befürchtete Verfolgung durch Private.
Die Situation der Frauen habe sich in der Türkei besonders im Bereich der
Schutzvorkehrungen vor Übergriffen deutlich verbessert. Der türkische
Staat verfüge über eine funktionierende und wirksame Schutzinfrastruktur.
Der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, mit Hilfe der türkischen
Behörden gegen die drohende Zwangsheirat beziehungsweise ihren Bru-
der vorzugehen oder sich an weitere türkische Anlaufstellen zu wenden.
Sie habe zu keinem Zeitpunkt versucht, Schutz von den Behörden zu er-
halten.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, im Rahmen der aktu-
ellen Therapie habe sie erstmals mitteilen können, dass sie im Alter von
(…) Jahren vergewaltigt worden sei. Dies habe bei ihr zu einer posttrau-
matischen Belastungsstörung geführt. Die türkischen Behörden seien we-
der schutzfähig noch schutzwillig. Seit dem Putschversuch könne die Un-
abhängigkeit der türkischen Justiz nicht mehr garantiert werden. Eine ef-
fektive Strafverfolgung sei aufgrund ihrer kurdischen Abstammung zweifel-
haft. Zudem sei der Justizapparat überlastet. Eine Anzeige würde keine
Wirkung zeigen. Die Inanspruchnahme der Justiz sei ihr wegen ihrer
schlechten Schulbildung, ihrer psychischen Verfassung sowie ihrer gerin-
gen finanziellen Mittel nicht zumutbar.
4.5 Bei den vorgebrachten Übergriffen und den Bedrohungen durch den
Bruder sowie der drohenden Zwangsheirat und der Furcht vor einem Eh-
renmord handelt es sich um eine Verfolgung durch einen nicht-staatlichen
Akteur. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Schutzfähigkeit und
dem Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit
Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert. Die Türkei hat
in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der
rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen so-
wie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem
Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. So trat im Jahre 2012
das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Ge-
walt gegen Frauen in Kraft, welches auf Opferschutz und die Anordnung
von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen abzielt,
wobei neu alle Frauen – auch unverheiratete – geschützt werden. Gemäss
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Urteil des BVGer D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 sind von 166 geschaf-
fenen Familiengerichten 157 zugänglich, und es gebe bisher (Stand No-
vember 2012) 76 Frauenhäuser für Opfer von häuslicher verbaler, emotio-
naler, wirtschaftlicher, sexueller oder körperlicher Gewalt (vgl. a.a.O.
E. 5.1). Die bedrohten Frauen seien innerfamiliären Übergriffen nicht völlig
schutzlos ausgeliefert. Vielmehr zeige sich, dass die türkischen Behörden
entschlossen seien, gegen Ehrenmorde effektiv vorzugehen und dass sie
grundsätzlich auch in der Lage seien, Schutz zu gewähren (vgl. a.a.O.
E. 5.2).
Auch wenn in der Türkei nach wie vor Ehrenmorde geschehen, so bedeutet
dies keineswegs, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen
völlig schutzlos ausgeliefert wären. Vielmehr zeigt sich gemäss vorstehen-
den Ausführungen, dass die türkischen Behörden entschlossen sind, ge-
gen diese Phänomene effektiv vorzugehen und dass sie grundsätzlich
auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren. Diesen Umstand vermögen
auch die aktuellen politischen Entwicklungen nicht zu ändern. Somit ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und
der behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen. Darüber hinaus ist der Be-
schwerdeführerin die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur
auch zumutbar. Bis zu ihrer Ausreise hat die Beschwerdeführer kein einzi-
ges Mal versucht, sich an eine Schutzstelle, wie die Polizei, die Justiz oder
Frauenhäuser, zu wenden. Ihr unbelegter Einwand, eine Meldung bei der
Polizei hätte sowieso nichts gebracht, ist nicht geeignet den behördlichen
Schutzwillen und die Schutzfähigkeit zu widerlegen. Es ist auch davon aus-
zugehen, dass sie sich bei den türkischen Behörden Gehör zu verschaffen
vermag. Das türkische Justizsystem ist so ausgestaltet, dass es jeder Per-
son, unabhängig von ihrer Schulbildung, in Anspruch nehmen kann. Zu-
dem verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über eine gewisse Selb-
ständigkeit, da sie durch den Verlust ihrer Eltern bereits früh zur Selbstän-
digkeit gezwungen wurden und für ihren Lebensunterhalt eigenständig auf-
kommen musste. Ferner kann sie sowohl auf die moralische als auch fi-
nanzielle Unterstützung ihres Lebenspartners zählen, welcher bereits ihre
Ausreise finanzierte und somit in der Lage wäre, allfällige Verfahrens- so-
wie Anwaltskosten zu bezahlen und sie bei den Behördengängen zu unter-
stützen.
4.6 Hinzuzufügen ist, dass der neu auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten Vergewaltigung, unabhängig davon, ob sie als glaubhaft zu be-
wertet ist, keine Asylrelevanz zukommt. Die Vergewaltigung liegt bereits
mehr als (…) Jahre zurück und wurde durch die Beschwerdeführerin nicht
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als Grund ihrer Flucht vorgebracht. Eine zeitliche wie auch sachliche Kau-
salität der Vergewaltigung für die Ausreise ist zu verneinen.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.
6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Wegweisung mit Blick
auf die aktuellen Ereignisse in der Türkei sei unzumutbar. Als Kurdin ohne
soziales Netzwerk sei sie sozioökonomisch nicht gesichert. Bereits nach
ihrer Vergewaltigung habe sie keine psychologische Hilfe erhalten. Auch
zum heutigen Zeitpunkt könne sie nicht auf fachärztliche Hilfe zählen. Eine
innerstaatliche Wohnsitzalternative sei ihr zudem nicht zumutbar.
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6.2.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi-
schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit
Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes – zu denen
weder der letzte Wohnort der Beschwerdeführerin noch der Wohnort ihres
Lebenspartners gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Marsin, Siirt,
Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzte-
ren BVGE 2013/2 E. 9.6) – und der Entwicklungen nach dem Militärputsch-
versuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen –
auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (jüngst be-
stätigt in den Urteilen BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-
4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Auch in individueller Hinsicht sind
keine Gründe ersichtlich, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führen würden. Die Beschwerdeführerin hat die Primarschule ab-
geschlossen und ein Jahr lang die Mittelschule besucht. Anschliessend ar-
beitete sie drei Jahre in einer Fabrik und finanzierte in der Folge ihren Le-
bensunterhalt mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl. Akten der Vor-
instanz A7/15, F1.17; A26/21, F102f.). Vor ihrer Ausreise wohnte sie meh-
rere Monate mit ihrem Lebenspartner zusammen, der sie in dieser Zeit mo-
ralisch wie auch finanziell unterstützte und ihre Ausreise finanzierte. Bei
einer Rückkehr steht es ihr offen, zusammen mit ihrem Lebenspartner
Wohnsitz in F._______ zu nehmen, wo sie sich mit dessen Hilfe sowie jener
seiner Verwandten eine neue Existenz aufbauen kann. Hinsichtlich des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geht aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht hervor, dass sie an einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD mit Monotraumatisierung)
leidet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer
Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es
existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen
Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und
Provinzhauptstädten ist der Zugang, trotz den neusten politischen Entwick-
lungen, zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behand-
lungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist daher da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie eine weiterge-
hende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Tür-
kei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Ihr unbelegter Einwand, nach
ihrer Vergewaltigung habe sie keine psychologische Hilfe erhalten, vermag
diesen Umstand nicht zu entkräften. Die Vergewaltigung liegt gemäss ihren
Angaben bereits (…) Jahre zurück. In diesen Jahren konnte die Türkei ihr
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Gesundheitssystem flächendeckend verbessern und die Behandlungs-
möglichkeiten effizienter machen. Unter Berücksichtigung aller wesentli-
chen Faktoren ist von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus-
zugehen.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Hei-
matstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34
E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines
Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem