B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-304/2014
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Partei
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Festsetzung der Parteientschädigung; Revision des Urteils
E-7308/2013 vom 16. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Das BFM wies mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (welche die
Verfügung vom 28. November 2013 ersetzt) die Asylgesuche der Ge-
suchstellenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an,
schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
A.b Die Gesuchstellenden fochten die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen
Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) mit
Beschwerde vom 30. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
an, welches das Verfahren am 16. Januar 2014 zufolge Gegenstandslo-
sigkeit ohne Kostenauflage abschrieb und das BFM zur Zahlung einer
Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWSt) an die
Gesuchstellenden verpflichtete. Für den Inhalt des ordentlichen Be-
schwerdeverfahrens (E-7308/2013) ist auf die Akten zu verweisen.
B.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 (Poststempel) reichte der Rechtsvertre-
ter der Gesuchstellenden ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungs-
gericht ein mit den Anträgen um revisionsweise Änderung des vorge-
nannten Abschreibungsentscheids im Entschädigungspunkt, um korrekte
Festlegung der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren, um Aus-
richtung einer Parteientschädigung von Fr. 200.– (inkl. Auslagen und
MWSt) für das vorliegende Revisionsverfahren und um Verzicht auf Er-
hebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterin-
nen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zu-
ständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(Art. 23 VGG).
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Gemäss der immer noch Gültigkeit beanspruchenden Praxis der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) kann ein Abschreibungsbe-
schluss grundsätzlich weder in Revision noch in Wiedererwägung gezo-
gen werden. Einzig die Kostenformel bildet bei sämtlichen Arten der Ver-
fahrenserledigung (vor der ARK bzw. heute vor dem Bundesverwaltungs-
gericht) einen eigenständigen Urteilsspruch. Ein Revisionsgesuch, das
sich einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet, ist
daher zulässig, wenn sich der angerufene Revisionsgrund direkt auf die
Kosten- und Entschädigungsfestsetzung bezieht (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 2, m.w.H.).
1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
1.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxis-
gemäss erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den
gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs
nicht, sondern es muss zumindest einer der im Gesetzt abschliessend
aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt
die Revisionsgründe eng, und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121
N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121 N 7).
2.
2.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. Nicht als Revisionsgründe gelten
Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordent-
lichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss
Art. 46 VGG).
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2.2 Im Revisionsgesuch ist deshalb insbesondere der angerufene Revisi-
onsgrund anzugeben sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.3 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund der versehentli-
chen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tat-
sachen (Art. Art. 121 Bst. d BGG) im Entschädigungspunkt geltend und
zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf
das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb ein-
zutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht
seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den
Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt
hat. Der Revisionsgrund setzt voraus, dass eine erhebliche Tatsache im
Zeitpunkt des Entscheides tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie
dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Ver-
sehen zurückzuführen ist.
3.2 Die Gesuchstellenden tragen vor, das Bundesverwaltungsgericht ha-
be in seinem Abschreibungsentscheid im Bereich der Festsetzung der
Parteientschädigung in der Begründung aufgeführt, dass die Parteient-
schädigung von Amtes wegen festzusetzen sei, nachdem keine Kosten-
note zu den Akten gereicht worden sei. In der Beschwerde vom 30. De-
zember 2013 sei jedoch auf den Seiten 14 und 15 ausführlich dargelegt
worden, welcher Aufwand in der Sache entstanden sei. Es sei dabei auch
auf den zusätzlichen Aufwand beim Verfassen der Beschwerdeschrift und
auf die Notwendigkeit der Durchführung von mehreren Besprechungen
hingewiesen worden, da das BFM die Akteneinsicht nicht rechtzeitig ge-
währt habe. Sodann sei auch im Inhaltsverzeichnis unter Punkt 9 die An-
gelegenheit um die Parteientschädigung ausdrücklich erwähnt worden.
3.3 Im Abschreibungsentscheid vom 16. Januar 2014 hielt das Gericht in
Bezug auf die Ausrichtung der Parteientschädigung fest, nachdem keine
Kostennote zu den Akten gereicht worden sei und sich der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig ab-
schätzen lasse, sei die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschä-
digung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
von Amtes wegen auf total Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzu-
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setzen. Das Gericht griff demnach auf dieser Grundlage auf eine Ab-
schätzung des Vertretungsaufwandes zurück.
Zwar ergeht aus dem Abschreibungsentscheid nicht ausdrücklich, dass
der geltend gemachte höhere Aufwand im Entschädigungspunkt unmittel-
bar Berücksichtigung fand, was allenfalls ein unabsichtliches Übersehen
einer in den Akten liegenden Tatsache darstellen kann. Jedenfalls vermag
jedoch der angerufene Revisionsgrund keine revisionsrechtliche Erheb-
lichkeit zu entfalten, denn beim Festlegen der Parteientschädigung im or-
dentlichen Verfahren wäre die (explizite) Beachtung des vorgetragenen
zusätzlichen Aufwands beim Verfassen der Beschwerdeschrift und der
Durchführung von mehreren Besprechungen aufgrund verspäteter Ge-
währung der Akteneinsicht des BFM nicht geeignet gewesen, zu einem
anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Entscheid zu führen. Der
vorgetragene zusätzliche Aufwand von 22 Stunden (Beschwerde vom
30. Dezember 2013 S. 14 f.) erscheint insbesondere in Bezug auf die 15-
seitige Beschwerdeeingabe nicht angemessen, wobei der angeblich not-
wendige Arbeitsaufwand über die Festtage und das Wochenende bei ei-
ner 30-tägigen Rechtsmittelfrist nicht einleuchtet. Inwiefern die Rechtsmit-
telschrift sodann vollständig überarbeitet werden musste, kann das Ge-
richt weder nachvollziehen noch genau beleuchten. Ein pauschaler Ver-
weis auf die komplette Überarbeitung der Beschwerde kann jedenfalls
nicht als Ausweis konkreten Aufwands erachtet werden. Weiter ist festzu-
stellen, dass die in der Beschwerdeeingabe vom 30. Dezember 2013 auf
S. 14 f. aufgeführten kostenumfassenden Punkte – es wurde lediglich auf
eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (Aufwand von 22
Stunden und Stundenansatz von Fr. 240.–) verwiesen – zumindest keine
differenzierte Kostennote beziehungsweise Rechnung des Rechtsvertre-
ters für seine berufliche Tätigkeit darstellen. Aufgrund des Fehlens einer
differenzierten Kostennote im ordentlichen Verfahren konnte das Gericht
auf den Bedarf nach einem Abschätzen der Entschädigung aufgrund der
Akten verweisen. Im Übrigen bleibt die von der Beschwerdeinstanz vor-
genommene Einschätzung einer Überprüfung durch die Revisionsinstanz
entzogen, sofern – wie vorliegend festgestellt – keine erhebliche Vertre-
tungshandlung beziehungsweise Aufwendung übersehen wurde.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine revisionsrecht-
lich relevanten Gründe dargetan sind, weshalb das Revisionsgesuch als
unbegründet abzuweisen ist.
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5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Nachdem die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos gewürdigt
werden mussten und die Bedürftigkeit der Gesuchstellenden aktenkundig
ist, ist indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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